Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2105/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______,
B._______, und ihre Kinder
C._______, und
D._______, Kosovo,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. März 2011/N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, (…), eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 22. Oktober 2005 verlassen haben und nach Österreich
gelangt sind, wo sie sich fortan aufgehalten haben,
dass sie am 4. März 2011 von Österreich her in der Schweiz eingetroffen
sind und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch gestellt haben,
dass eine Überprüfung des BFM vom 7. März 2011 in der Eurodac-
Datenbank (Fingerabdruck-Vergleich) ergeben hat, dass die
Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2005 in Österreich um Asyl
ersucht haben,
dass die Beschwerdeführenden am 15. März 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel summarisch zur Person und zu den
Ausreisegründen befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Rückführung nach Österreich gewährt worden ist,
dass sie dem BFM Kopien der Verfügungen der (…) vom 8. Februar 2011
(Ausreiseverpflichtung) abgaben,
dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machten, ihre
Asylgesuche in Österreich seien auf Beschwerde hin in zweiter Instanz
abgelehnt worden und ihre Ausweisung in den Kosovo bestätigt worden,
worauf sie am 8. Februar 2011 aufgefordert worden seien, das Gebiet der
Republik Österreich bis zum 16. Februar 2011 zu verlassen, andernfalls
mit fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen sei,
dass sie weiter erklärten, sie wollten nicht nach Österreich zurück
respektive Österreich würde sie in den Kosovo, wo die Albaner das
Sagen hätten und sie behelligt worden seien, ausschaffen,
dass ihre beiden Kinder minderjährig seien und medizinischer Betreuung
bedürften,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 24. März 2011 ein Übernahmeersuchen an die
zuständige Behörde Österreichs gerichtet und diese am 28. März 2011
einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hat,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 1. April
2011 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre
Wegweisung nach Österreich verfügte, sie zum Verlassen der Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis den
Beschwerdeführenden aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den
Beschwerdeführenden gegen eine Zuständigkeit Österreichs
vorgebrachten Argumente seien unerheblich,
dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge Österreich für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac-
Treffer vom 22. Oktober 2005 sowie die Angaben und das abgegebene
Beweismittel ("Ausreiseverpflichtung") der Beschwerdeführenden ihren
dortigen Aufenthalt und ihre Asylgesuchstellung belegen würden,
dass Österreich am 28. März 2011 einer Rückübernahme zugestimmt
habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
zuständig sei, und die Rücküberstellung – vorbehältlich einer
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis
28. September 2011 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe keine Hindernisse für eine
Wegweisung nach Österreich darstellen würden,
dass ferner keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen
im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich
bestünden und sie sich bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten an die
zuständigen Behörden Österreichs wenden können,
dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden, und der Vollzug der Wegweisung möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. März 2011 (Datum
des Telefaxes) und mit Schreiben vom 12. April 2011 (Postaufgabe des
Originals) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
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beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 4. März 2011
einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowohl nach Österreich als auch nach Kosovo
festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2011 beziehungsweise – auf
Aufforderung des Gerichts, die unvollständig vorhandene angefochtene
Verfügung vollständig mitzuliefern – am 15. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdesuchende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind und somit auf die formgerecht und – zufolge
der fristwahrenden Telefaxeingabe – innert der gesetzlichen
Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 und 5 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank die
Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführenden in Österreich
feststeht, von diesen nicht bestritten wird und durch die eingereichten
Beweismittel und protokollierten Aussagen belegt ist,
dass sich die Beschwerdeführenden somit seit 22. Oktober 2005
(Asylgesuchstellung) bis zur definitiven Ablehnung ihres Asylgesuchs und
zur Weiterreise in die Schweiz legal in Österreich aufgehalten haben,
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dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift einwendete, die
Schweiz sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, weil das
Asylgesuch in der Schweiz gestellt und das Asylverfahren in Österreich
vor dem Inkrafttreten des Dublin-Verfahrens stattgefunden habe,
dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dublin-II-Verordnung für die
Schweiz (12. Dezember 2008) das Asylverfahren in Österreich noch im
Gange war, weshalb diese Argumentation zum Vornherein fehl geht,
dass ohnehin die Verantwortung auf denjenigen Schengen-Vertragsstaat
übergeht, in welchem sich der Asylsuchende "während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten" aufgehalten
hat (Art. 10 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), und die Beschwerdeführenden
sich vor ihrer Einreise in die Schweiz jahrelang in Österreich aufgehalten
haben,
dass damit keine (zwingenden) Anknüpfungspunkte für eine
Zuständigkeit der Schweiz sprechen,
dass es im Übrigen nicht einem betroffenen Asylsuchenden obliegt, den
zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl.
beispielsweise BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und sein
diesbezüglicher Wille grundsätzlich irrelevant ist,
dass Österreich seit dem 3. September 2006 Signatarstaat der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 29. Juli 1987 (in
Kraftsetzung am 28. August 1987) des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Österreich
in eine existenzbedrohende Notlage geraten, und sie sich – falls Bedarf
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bestünde - in medizinischer Hinsicht auch an die dortigen Behörden
wenden könnten,
dass weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Österreich noch humanitäre Gründe
nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass geben
könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von dieser Regel ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist und allfällige Vollzugshindernisse im
Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind,
dass im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" – einem Verfahren zwecks
Überstellung einer asylsuchenden Person in den für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20],
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers nach Österreich vorliegt, das Selbsteintrittsrecht
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann und das BFM
demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass somit Abklärung und Begründung des BFM rechtsgenüglich
ausgefallen sind und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das nicht begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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