B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2106/2014
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (...) aus B._______ mit letztem Wohnsitz da-
selbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April
2013 über den Flughafen C._______ (B._______) und gelangte auf dem
Landweg am 3. April 2013 in die Schweiz. Er suchte am folgenden Tag
um Asyl nach. Seine Befragung fand am 16. April 2013 statt und seine
Anhörung am 12. November 2013.
Zur Begründung brachte er vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil er
um sein Leben fürchte. Er habe am (…) an einer Demonstration der Op-
position teilgenommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit Si-
cherheitskräften gekommen. Als diese auf die Demonstranten zu schies-
sen begonnen hätten, sei er nach Hause gegangen. Am folgenden Tag
habe die Polizei im Quartier Häuser zerstört und Leute festgenommen.
Polizisten seien auch zu ihnen gekommen, worauf er und seine Ge-
schwister sich (…) versteckt hätten. Als er seine Mutter habe schreien hö-
ren, sei er aus dem Versteck gekommen. Er habe gesehen, wie sie miss-
handelt worden sei. Ein Polizist habe mit der Tötung der Mutter und aller
(...) gedroht, die nicht für das Regime seien. Er sei gepackt, misshandelt
und mitgenommen worden und (…) in Haft gewesen. In der Nacht vom
(…) sei er dank der Hilfe eines Freundes seines Vaters, welcher einen
Polizisten gekannt habe, freigekommen. Danach sei er gesucht worden.
Die Polizei sei nach Hause gekommen, habe alles kaputt gemacht und
mit seiner Tötung gedroht.
Er gab an, nie Ausweispapiere besessen zu haben, und reichte keinerlei
Dokumente zu den Akten.
Das zuständige kantonale Amt teilte dem Beschwerdeführer am 22. April
2013 mit, da er noch nicht volljährig sei und keine rechtskundige Person
zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe, werde ihm D._______
vom (…) als Vertrauensperson zugeordnet.
B.
Das BFM stellte mit am 27. März 2014 eröffneter Verfügung vom 21. März
2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
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C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter Formularbeschwerde vom 14. April 2014 an. Er
beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei bereits
erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orien-
tieren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorlie-
gend erfüllt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung nach einer
Rekapitulation der vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zum
Schluss, dieser trage die Beweislast der behaupteten Minderjährigkeit. Er
habe jedoch keinerlei Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den
Akten gegeben, die seine Identität bestätigen könnten. Zudem habe er
sich bezüglich seiner Ausreise widersprüchlich geäussert, und auch hin-
sichtlich der Teilnahme an den Wahlen im Jahr (…) habe er falsche An-
gaben gemacht. Schliesslich habe er bei der Anhörung zum zentralen
Vorfall mit einem Polizisten, der in seiner Anwesenheit ohne Zutun des
Beschwerdeführers einen Unfall erlitten habe, Angaben gemacht, von de-
nen zu erwarten gewesen wäre, dass er dies bereits bei der Anhörung
vorgebracht hätte.
Er habe wesentliche Tatsachen seiner Asylvorbringen vollkommen unter-
schiedlich geschildert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass
er dem BFM eine konstruierte Geschichte vorgetragen habe, um den
Asylantrag begründen zu können.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
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müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe einzig
seine anlässlich der Befragungen gemachten Angaben. Er sei in die
Schweiz gekommen, weil er in Guinea wegen seines Einsatzes für die
Opposition, mit der er – ohne Parteimitglied zu sein – sympathisiert habe,
um sein Leben fürchte. Zur Frage seines Alters äusserte er sich nicht.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der angefochtenen
Verfügung wird rechtgenüglich begründet, welche Vorbringen im Einzel-
nen unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich sind. Was in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt, die Beschwerde
beschränkt sich auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem.
Zudem muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, keinerlei An-
strengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine Vor-
bringen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er wiederholt hingewiesen worden
ist, in schwerwiegender Weise verletzt; die Vermutung liegt nahe, dass er
den Schweizer Behörden mit diesem Verhalten vertiefte Abklärungen ver-
unmöglichen und eine Rückschaffung erschweren will. Bei dieser Sachla-
ge kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
7.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstan-
den.
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Seite 6
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug ist demnach zulässig.
8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten
finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der als volljährig
erachtete Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung sowie ge-
sund ist und mit seiner Familie über enge soziale Beziehungen in Guinea
verfügt; dass er zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, kann nicht ge-
glaubt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nach seiner Rückkehr
in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten soll-
te. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten.
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8.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist, da die Be-
schwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, abzuweisen. Die weiteren
prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in
der Hauptsache gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan