Abtei lung V
E-2107/2007
kom/bir/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König (Vorsitz), Haefeli, Monnet
Gerichtsschreiber Bindschedler
1. A._______, Äthiopien,
2. B._______, Äthiopien,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Februar 2007 i.S. Asyl (Wiedererwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 18. Juli 2002 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 3. August 2000 ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte, indessen statt des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführer anordnete,
dass die Verfügung vom 18. Juli 2002 unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 durch ihren Rechtsvertreter beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen liessen, es sei ihnen in
Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Juli 2002 Asyl in der
Schweiz zu gewähren,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2007 das Wiedererwägungsgesuch ab-
wies, die Verfügung vom 18. Juli 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar bestätigte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführer am 21. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragen
liessen, es seien die Ziffern 1 und 2 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und Be-
stätigung der Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit) des angefochtenen Entscheids aufzu-
heben und es sei in Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Juli
2002 den Beschwerdeführern Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 die Be-
schwerdeführer aufforderte, bis am 10. Mai 2007 einen Kostenvorschuss zu überweisen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht am 9. Mai 2007 leisteten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung von Be-
schwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwä-
gungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und konstanter Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem or-
dentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. etwa Entscheidungen
3und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 S. 43
und BGE 113 Ia 153 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung nach Lehre und Praxis bejaht wird, wenn bei ei-
ner unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen Verfügung Revisions-
gründe im Sinne von Art. 66 VwVG angerufen werden können oder wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. statt vieler BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 178; EMARK 1993 Nr. 25 S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14 S. 129 f.),
dass die Beschwerdeführer in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen vorbringen, die
durch Heirat äthiopische Staatsangehörige gewordene Beschwerdeführerin werde von den
äthiopischen Behörden als Eritreerin angesehen und nach Eritrea deportiert,
dass diese Behandlung, wie die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in einem im Jahre 2005 publizierten Urteil festgestellt habe, geeignet sei, einen
unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen,
dass vorliegend unklar ist, ob die Beschwerdeführer mit ihrem an das BFM gerichteten
Wiedererwägungsgesuch vom 7. Dezember 2006 den Widerruf ihrer unangefochten ge-
bliebenen, formell rechtskräftig gewordenen Verfügung wegen ursprünglicher Fehlerhaf-
tigkeit bezwecken oder ob sie die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung
an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage verlangen,
dass die durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer im erste-
ren Fall einerseits plausibel hätten darlegen müssen, aus welchem Grund sie ihre Wie-
dererwägungsgründe nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die ursprüngliche Asyl-
verfügung des BFM vom 18. Juli 2002 hätten geltend machen können (vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG), was ihnen mit dem blossen Verweis auf "finanzielle Gründe" (vgl.
Beschwerde S. 5) offensichtlich nicht gelingt,
dass die Beschwerdeführer andererseits hätten belegen müssen, dass sie ihr Wiederer-
wägungsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung dieser neuen Tatsachen gestellt
haben (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 3 VwVG), was sie ebenfalls unterlassen haben,
dass die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Urteil der ARK vom 18. Mai 2005
(EMARK 2005 Nr. 12) zumindest teilweise eine massgebende nachträgliche Verände-
rung der Sachlage geltend zu machen scheinen (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 2),
dass nach Lehre und Praxis ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher
Veränderung der Verhältnisse zwar keiner bestimmten Frist unterliegt, bei der Prüfung
der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens indessen der Grundsatz
von Treu und Glauben zu beachten bleibt (vgl. zum Ganzen EMARK 2000 Nr. 5 S. 48 f.
mit weiteren Hinweisen),
4dass sich die Beschwerdeführer in ihrem Ende 2006 eingeleiteten Wiedererwägungsver-
fahren auf ein vor zwei Jahren publiziertes Urteil der ARK sowie auf öffentlich zugängli-
che Quellen beziehen, die zwischen 1998 und 2004 geschaffen worden sind,
dass sie im Wiedererwägungsgesuch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie mit
dem Geltendmachen dieser Vorbringen mehrere Jahre lang zugewartet haben,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter diesen Umständen zu Recht ab-
gewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführern offensichtlich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde im Summarverfahren nach Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 9. Mai 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1200.-- werden den Beschwerdeführern
unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- den _______
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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