B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2107/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit (Palästina),
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 4. März 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2013
brachte der Beschwerdeführer A._______ (Vater) vor, Syrien vor etwa
eineinhalb Monaten von Damaskus aus auf dem Luftweg verlassen zu
haben und via Algier nach Rom geflogen zu sein; anschliessend seien sie
mit dem Zug nach Lausanne gefahren. Er habe Syrien verlassen müssen,
weil er vom Geheimdienst gesucht worden sei. Er habe in einem Flücht-
linsgzentrum geholfen. Der Geheimdienst habe von ihm die Namen der
Leute wissen wollen, die sich dort aufgehalten hätten, was er abgelehnt
habe; daraufhin sei ihm Spionage und Unterstützung der "Freien Armee"
vorgeworfen worden.
Die Aussagen des gleichentags befragten Sohnes B._______ und der
ebenfalls am 14. März 2013 befragten Tochter C._______ decken sich in-
haltlich mit jenen des Vaters.
B.
Das BFM trat mit am 9. April 2013 eröffneter Verfügung vom 27. März
2013 auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden
aus der Schweiz nach Italien weg. Es forderte sie gleichzeitig auf, das
Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Das Bundesamt hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 15. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Anweisung an das Bundesamt, die Behandlung der Asylgesuche
fortzusetzen. Weiter wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit-
tels superprovisorischer und provisorischer Verfügung beantragt. Die kan-
tonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort
einzustellen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 setzte der zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der Akten aus.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Er-
wägungen einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Das Bundesamt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be-
schwerdeführer A._______ (Vater) habe bei der Befragung zur Person
(BzP) angegeben, er sei mit seinen Kindern unter Verwendung gefälsch-
ter Pässe im Februar 2013 von Syrien über Algerien nach Rom geflogen.
Dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl hät-
ten sie nicht nachgesucht. Ein Abgleich mit EURODAC habe jedoch er-
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geben, dass sie entgegen ihren Angaben am 8. Februar 2013 in Italien
Asylgesuche gestellt hätten.
Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernah-
me der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), gutgeheis-
sen. Somit liege gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Italien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nach einer Rekapitulation des Sach-
verhalts und der Prozessgeschichte ausgeführt, das BFM wende Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG an. Die Abschiebung in einen anderen EU-Staat ver-
stosse jedoch dann gegen das Flüchtlingsrecht und Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101), wenn in dem als zuständig erachteten Staat
das Rückschiebeverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von
Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behand-
lung verletzt werde.
Bezüglich Italien sei festzustellen, dass dessen Aufnahmesystem völlig
überlastet sei. Die schutzberechtigten Asylsuchenden seien in der Regel
sich selbst überlassen; sie seien jeden Tag mit der Suche nach kostenlo-
sem Essen, Kleidern und Angeboten von Hygieneartikeln sowie einer un-
entgeltlichen Schlafgelegenheit beschäftigt. Vorliegend gehe es um einen
Beschwerdeführer mit minderjährigen Kindern. Das Mindestschutzniveau
des Europäischen Flüchtlingsrechts wäre im Falle einer Rückkehr nach
Italien nicht gegeben, weshalb das BFM die Pflicht zum Selbsteintritt ha-
be. Auch drohe eine Kettenabschiebung. Das Bundesamt habe deshalb
die Zuständigkeit der Schweiz zur materiellen Prüfung der Asylgesuche
zu bejahen und die Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisungshindernis-
se festzustellen.
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Seite 5
5.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105).
6.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, die entgegen ihren Aus-
führungen gemäss den Akten in Italien um Asyl nachgesucht haben, be-
stehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dieses Land sich nicht an
die internationalen Verpflichtungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK,
EMRK und FoK (sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) . Unter dem Dublin-System be-
steht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staats-
vertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und
die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert.
Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn auf-
grund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und
der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage
oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren
nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für
die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Über-
stellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grund-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O.,
Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen,
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Seite 6
und daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte
zur Situation in Italien nichts zu ändern. Insbesondere besteht auch kein
Anlass zur Vermutung, die italienischen Behörden planten eine Kettenab-
schiebung, wie das in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird.
Was die Kinder des Beschwerdeführers A._______ anbelangt, so ist an-
zumerken diese fast (…), (…) und (…) Jahre alt sind; es handelt sich also
nicht um besonders verletzliche Kleinkinder. Das Vorbringen in der Be-
schwerde, man habe in einem Aufnahmelager versucht, den Sohn
D._______ in einem Asylaufnahmezentrum sexuell zu missbrauchen, fin-
det in den Akten mit Ausnahme der anlässlich der BzP gemachten Aus-
führungen keine Stützung, und es erstaunt, dass der akademisch ausge-
bildete Vater diesen angeblichen Vorfall einzig einem Dolmetscher ge-
meldet haben will.
Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten ist auch die Begrün-
dungsdichte der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zu rügen.
Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen
und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asyl-
gesuche nicht eingetreten.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdefüh-
renden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
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8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Anweisung an die
Behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, sowie auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechts-
begehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: