B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2109/2014
Ur t e i l vom 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
E-2109/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus Derîk (kurdisch bzw. Al-Malikiya arabisch), mit letztem Wohnsitz in Da-
maskus – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
11. Oktober 2011 und reiste über die Türkei, Griechenland – dort habe er
ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden sei – und Italien und ge-
langte am 23. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 30. Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Chiasso zu seiner Person (BzP) befragt.
Im Verlaufe des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwer-
deführer folgende Beweismittel einreichen:
– Original seiner syrischen Identitätskarte,
– Kopie seines Militärausweises betreffend seiner Funktion als Fahrer,
– Farbausdruck des Facebookprofils des Beschwerdeführers vom
10. Oktober 2012,
– Farbausdruck des Facebookprofils des Beschwerdeführers vom 3. No-
vember 2012.
Am 23. November 2012 folgte eine vertiefte Befragung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei zwar in einem Dorf bei Derîk angemeldet gewesen, habe jedoch
seit 2005 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Damaskus ge-
wohnt. Er habe vom 1. Juli 2007 bis am 1. Juni 2009 Militärdienst als Fahrer
in Dimas geleistet. Seither sei er Reservist gewesen. Zirka am 13. Oktober
2011 seien zwei Militärpolizisten bei seiner Grossmutter im Dorf bei Derîk
vorbeigekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass er sich zwecks Rekrutie-
rung am 15. Oktober 2011 beim Aushebungsbüro in Derîk zu melden habe.
Da er nicht persönlich anwesend gewesen sei, hätten sie das schriftliche
Aufgebot wieder mitgenommen. Aus diesen Gründen habe er auf Rat sei-
nes Vaters das Land verlassen und sei legal mit eigenem Reisepass über
Bab Al Hawa in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er nach Griechenland
weitergereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei jedoch abge-
wiesen worden. Anschliessend sei er mit einem ägyptischen Reisepass auf
dem Luftweg nach Italien gelangt, von wo aus er mit dem Zug in die
Schweiz weitergereist sei. Zwei Monate nach seiner Einreise habe er von
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seinen Eltern erfahren, dass sich die Militärpolizei bereits viermal seit sei-
ner Ausreise im Dorf nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Zudem
sei auch sein Bruder B._______ in den Irak ausgereist, um sich dem Mili-
tärdienst zu entziehen. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, er habe
in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und un-
terhalte sich auf Facebook mit regimekritischen Äusserungen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:
– Zahlreiche Ausdrucke des Facebook-Profils des Beschwerdeführers
und verschiedene darin veröffentlichte Farbfotos, Artikel, Aufrufe und
Flugblätter zu Demonstrationen vom (…) 2012, (…) 2013, (…) 2013,
(…) 2013 und (…) 2013 in C._______,
– Ausdruck des Facebook-Profils der Ararat-Gruppe inkl. Fotos vom
26. Mai 2013,
– Umschlag DHL.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am 21. März
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend ge-
machten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht
standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen. Auf
die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 (Poststempel: 17. April 2014) erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei ihm Einsicht in den
internen Antrag über die vorläufige Aufnahme (VA-Antrag, Akte A30/2) zu
gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesem Aktenstück zu
gewähren, beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den
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VA-Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventuali-
ter erfolgtem rechtlichen Gehör oder der erfolgten schriftlichen Begründung
sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass Ziffer 4
der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (bzw. er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen); eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
Mit Eingabe vom 23. April 2014 wurden zwei Farbfotos des Beschwerde-
führers an einer Demonstration vom (…) 2014 in C._______ zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 wurde der Antrag auf Aktenein-
sicht in A30/2 (VA-Antrag), auf Zustellung einer schriftlichen Begründung
zum Aktenstück A30/2 und auf Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung abgewiesen. Ferner wurde das Gesuch um Feststel-
lung, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab-
gewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
E.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage
einer Unterstützungsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2014 wurde die Zwischen-
verfügung vom 25. April 2014 in Wiedererwägung gezogen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
G.
Mit Eingaben vom 22. September 2014, 20. Oktober 2014 und 24. August
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2015 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen als Beweis-
mittel zu den Akten:
– Militärbüchlein und separates Foto des Beschwerdeführers,
– deutsche Übersetzung des Militärbüchleins,
– Bestätigung der Partei PYD (Demokratische Einheitspartei) (…) vom
15. Februar 2014,
– Flugblatt der Ararat-Gruppe (…) vom (…) 2014,
– Bestätigung der Ararat-Gruppe (…) vom 11. September 2014,
– zwei Fotos einer Demonstration,
– Flugblatt (Aufruf),
– Haftbefehl der Polizeiführung der Provinz al-Hasaka vom (…) 2015 im
Original samt deutscher Übersetzung.
H.
Mit Eingabe vom 4. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sowie verschiedene Berichte zur Situation in Syrien um Überweisung der
Beschwerdeakten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember
2015 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 30. Dezember 2015
dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird.
1.4 Da die Vorinstanz der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges
gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzel-
fallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicher-
heitslage (in Syrien) ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventu-
alanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
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Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs.
2 BV) ergeben.
3.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI-
CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamen-
taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administra-
tive, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozess-
parteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerläss-
liches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer beantragte Einsicht in die Akten des erst-
instanzlichen Asylverfahrens betreffend das Aktenstück A30/2 (interner An-
trag über die vorläufige Aufnahme). Die beantragte Akteneinsicht wurde
bereits mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 aufgrund der zutreffen-
den Qualifikation dieser Akten als intern verweigert.
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Seite 8
3.3 In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen er-
hobenen Sachverhalts nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz
habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant. Es hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine
weitere Anhörung – durchführen müssen.
3.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Be-
gründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3.2 Vorliegend zu ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung
die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei
der Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind. Dabei kam
die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Gründe auf-
grund verschiedener Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien, weshalb es
deren Asylrelevanz nicht geprüft hat. Es wurde eine konkrete Würdigung
des Einzelfalls vorgenommen. Der Umstand, wonach die Vorinstanz nicht
jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als ange-
zeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt hat, ist
ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tat-
sache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der
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Beschwerdeführer gelangte. Im Übrigen kann aus dem Umstand, wonach
das BFM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung an einer Stelle den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe,
nicht auf einen unrichtig oder unvollständig erhobenen Sachverhalt ge-
schlossen werden, hat er doch im Anschluss an die Rückübersetzung der
Bundesanhörung, bei der im Übrigen auch der Rechtsvertreter anwesend
war, keine Einwände vorgebracht (vgl. Akte A19 S. 12). Die Verfügung
konnte mithin auch sachgerecht angefochten werden.
3.3.3 In der Beschwerde wird weiter argumentiert, die Vorinstanz hätte
zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung –
durchführen müssen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist
nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der
Bundesanhörung, zu der er von seinem Rechtsvertreter begleitet worden
war, Gelegenheit, allfällige weitere Gründe darzutun, wovon weder er noch
der Rechtsvertreter Gebrauch gemacht haben (vgl. a.a.O., S. 11).
Schliesslich reichte er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere
Eingaben mit Beweismitteln zu den Akten, welche in der angefochtenen
Verfügung aufgeführt und mitberücksichtigt worden sind. Die Vorinstanz
konnte somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe vollständig dargelegt hat, weshalb sie zu Recht auf eine ergän-
zende Anhörung oder weitere Abklärungen verzichtet hat.
3.3.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten
Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stell-
ten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, und in diesem Zu-
sammenhang ausgeführt wird, das Vorgehen und die Argumentation des
BFM seien nicht stichhaltig und willkürlich, ist Folgendes festzustellen: Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechts-
genüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinwei-
sen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch von
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Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerde-
führers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen
des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr
ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum
Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängel-
ten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus
vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe,
ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechen-
den Anträge abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, es sei
unwahrscheinlich, die Soldaten hätten den Marschbefehl, weil der Be-
schwerdeführer nicht anwesend gewesen sei, nicht der Grossmutter über-
geben, sondern dieser lediglich mündlich mitgeteilt, dass sich der Be-
schwerdeführer innerhalb von zwei Tagen auf dem Aushebungsbüro zu
melden habe. Fragen werfe zudem der Umstand auf, wonach beim ersten
Aufgebot zur militärischen Grundausbildung im Jahre 2007 die Militärpoli-
zei zuerst zum Onkel des Beschwerdeführers in Derîk gegangen sei, um
dieses zu überreichen, und die Polizei erst, nachdem dieser es nicht habe
unterschreiben wollen, direkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen ha-
be. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Damaskus gewohnt habe, könne
davon ausgegangen werden, dass die Militärpolizei gewusst habe, wo er
zu finden sei, und in Damaskus mit ihm gesprochen habe. Folglich sei nicht
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logisch, dass die Militärpolizei nun nicht mehr gewusst habe, wo er wohn-
haft sei und ihn zwecks Überreichung des Marschbefehls für Reservisten
nicht in Damaskus aufgesucht habe. Spätestens nachdem er dem ersten
Aufgebot keine Folge geleistet habe, hätte das Militär ihn in Damaskus auf-
suchen müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass die
Militärpolizei nach seiner Ausreise viermal bei seinen Verwandten in Derîk
nach ihm gefragt habe, obwohl sich seine Kernfamilie in Damaskus auf-
halte. Die sei umso erstaunlicher, als seine Grossmutter die Soldaten über
seinen Aufenthalt in Damaskus informiert habe. Weiter falle auf, dass er
von diesen vier weiteren Besuchen der Militärpolizei erst zwei Monate nach
seiner Einreise in die Schweiz erfahren habe, obwohl er zu diesem Zeit-
punkt bereits über neun Monate ausser Landes gewesen sei und seinen
Angaben zufolge regelmässigen Kontakt zu seiner Familie in Damaskus
gehabt habe. Aufgrund der logischen Annahme, dass diese Besuche des
Militärs nicht erst mehrere Monate nach dem ersten Aufgebot im Oktober
2011 stattgefunden hätten und es sich dabei um wesentliche Elemente sei-
ner Gefährdung im Heimatland handle, könne davon ausgegangen wer-
den, dass seine Familie ihn jeweils nach jedem Besuch informiert hätte.
Dies habe sie jedoch nicht getan. Folglich bestünden erhebliche Zweifel an
seinen Aussagen. Zudem habe er zu den Besuchen keine weiteren Anga-
ben machen können. Der Umstand, dass er problemlos und legal mit sei-
nem Reisepass aus Syrien ausgereist sei, stelle ebenfalls ein Indiz dar,
dass er in Syrien nicht gesucht worden sei. Die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen werde durch einen Widerspruch untermauert. So habe er be-
züglich seines jüngeren Bruders, der ebenfalls vom Militär für die Grund-
ausbildung aufgeboten worden, jedoch nicht zu Hause anzutreffen gewe-
sen sei, widersprüchliche Angaben zu dessen Alter gemacht. Bei der BzP
habe er angegeben, dieser sei 16 Jahre alt. Bei der Bundesanhörung habe
er indessen geltend gemacht, er sei im 19. Lebensjahr, wobei es sich um
einen Unterschied von drei Jahren und damit um einen wesentlichen Wi-
derspruch handle. Da Sechzehnjährige nicht zum Militärdienst aufgeboten
würden, lasse dieser Widerspruch eher vermuten, dass er seinen Bruder
habe älter machen lassen wollen, damit sein Vorbringen überhaupt möglich
sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer seines
Aufenthaltes in Griechenland nachweislich falsche Angaben gemacht, wel-
che darauf schliessen liessen, dass er nicht immer die Wahrheit gesagt
habe. Dies werde dadurch unterstrichen, als sein angegebenes Geburts-
datum nicht mit dem Datum auf der später eingereichten Identitätskarte
übereinstimme. Die von ihm eingereichte Kopie des Militärausweises ver-
möge die Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen nicht umzustossen, da
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Seite 13
es sich dabei um eine Fotokopie handle. Andererseits könnten dem Aus-
weis keine weiteren Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden. Dieser
belege lediglich, dass er in der Vergangenheit Militärdienst geleistet habe,
jedoch nicht, ob er ein weiteres Mal aufgeboten worden sei. Aus diesen
Gründen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass sein Vorbringen, vom Militär aufgeboten und deshalb gesucht worden
zu sein, nicht der Wahrheit entspreche. Zudem könne aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers – Teilnahme
an mehreren Demonstrationen in C._______, unzählige regimekritische
Posts auf seinem Facebookprofil – nicht auf einen derart bedeutenden öf-
fentlichen Exponierungsgrad geschlossen werden, dass er von den syri-
schen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz
sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ausgegangen. Das syrische System funktioniere anders als in der
Schweiz, weshalb nicht von einem erfahrungswidrigen Verhalten der syri-
schen Behörden gesprochen werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich,
weshalb die Umstände des Aufgebots aus dem Jahre 2007 für die Beurtei-
lung der fluchtauslösenden Ereignisse von 2011 entscheidrelevant sein
sollten. Auch stütze sich die Argumentation zum Zeitpunkt, in dem der Be-
schwerdeführer von der Suche nach ihm erfahren habe, auf reine Mutmas-
sungen. Zudem treffe es nicht zu, dass Sechzehnjährige nicht zum Militär-
dienst aufgeboten würden. Dem genauen Alter komme keine entschei-
dende Bedeutung zu. Entgegen der Ausführungen des BFM sei der Be-
schwerdeführer nur dank der Hilfe eines Schleppers und somit nicht legal
aus Syrien ausgereist. Weiter hätte er sich am 15. Oktober 2011 melden
sollen. Am 16. Oktober 2011 habe er Syrien bereits verlassen. Er habe nie
angegeben, dass die Militärpolizei nicht gewusst habe, wo er lebe. Ferner
habe das BFM bezüglich des Militärausweises nicht geprüft, ob dieser
seine Erwägungen umstossen könne, womit es den Grundsatz des Vor-
rangs der Beweismittel missachtet habe. Der Beschwerdeführer werde von
den syrischen Behörden gesucht, da er sich aus politischen Gründen ge-
weigert habe, Militärdienst zu leisten. Bei einer Rückkehr nach Syrien
drohe ihm deswegen gezielte Verfolgung. In diesem Zusammenhang wird
auf verschiedene Berichte bezüglich der Verletzung der Menschenrechte
durch das syrische Regime sowie die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verwiesen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf seine zahlreichen Eingaben und Beweismittel geltend, aufgrund seines
Engagements für die kurdische Sache und seiner öffentlichen Auftritte an
vielen regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz werde er von den
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Seite 14
syrischen Behörden als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und
sei im Falle einer Rückkehr nach Syrien zusätzlich gefährdet. Insbeson-
dere sei auf eine in Montreux anlässlich der Syrien-Friedenskonferenz
stattgefundene Demonstration von Assad-Anhängern, welche wiederum
eine Gegendemonstration von Assad-Gegnern ausgelöst habe. Diese Aus-
einandersetzungen habe grosse mediale Aufmerksamkeit erlangt.
Schliesslich habe die Vorinstanz auf veraltete Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts verwiesen und berücksichtige die aktuellere Rechtsprechung
nicht.
5.3 Am 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer u.a. das Origi-
nal seines Militärbüchleins zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er vom
11. Juli 2007 bis am 1. Juli 2009 Militärdienst geleistet hat.
5.4 Mit Eingabe vom 24. August 2015 wurde ein von der Polizeiführung der
Provinz al-Hasaka ausgestellter und an den Leiter des Polizeizentrums der
Stadt al-Malikiya (Derîk) adressierter Haftbefehl vom 2. Mai 2015 zu den
Akten gereicht. Gemäss diesem soll der Beschwerdeführer wegen Nicht-
folgeleisten der Einberufung zum Reservedienst festgenommen und sei-
nem Rekrutierungszentrum übergeben werden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur
gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach die geltend gemachte
Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist als unglaubhaft zu be-
zeichnen ist. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Original des Militär-
büchleins belegt zwar, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2007 bis am
1. Juni 2009 Militärdienst geleistet hat, indessen nicht, ob er ein weiteres
Mal aufgeboten worden ist. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, wonach die Militärpolizei seiner Grossmutter lediglich mündlich mit-
geteilt habe, dass er sich beim Aushebungsbüro zu melden habe, ohne ihr
gleichzeitig den (gemäss Angaben des Beschwerdeführers vorhandenen)
Marschbefehl auszuhändigen, kann eine Prüfung der Glaubhaftigkeit die-
ser Aussagen angesichts der hienach (vgl. E.6.2) festgestellten fehlenden
Asylrelevanz offen gelassen werden. Dasselbe gilt für die Aussage, wo-
nach es zur damaligen Zeit allgemein üblich gewesen sei, die Leute ledig-
lich mündlich aufzubieten. Indessen ist nicht nachvollziehbar, die Behörden
hätten ihn, nachdem er dieser ersten Aufforderung nicht nachgekommen
sei, noch vier weitere Male bei seinen Verwandten im Dorf gesucht. Viel-
mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Beschwerdeführer nach
dem ersten erfolglosen Versuch in Damaskus aufsuchen würden, zumal
E-2109/2014
Seite 15
seine Grossmutter den Behörden bei ihrem ersten Besuch erklärt haben
soll, dass sich der Beschwerdeführer in Damaskus aufhalte. Dies war im
Übrigen bereits im Jahre 2007 der Fall, als die Militärpolizei den Beschwer-
deführer zurerst bei seinem Onkel im Dorf aufgesucht, ihn danach an sei-
nem Wohnort Damaskus angetroffen und zum Militärdienst aufgeboten
habe. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Haftbefehl vom (…) 2015
wegen Nichtbefolgens der Einberufung zum Militärdienst vermag an der
fehlenden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nichts zu ändern. Einerseits
ist die Authentizität des Haftbefehls grundsätzlich zu bezweifeln. So kön-
nen Dokumente von der Art des eingereichten "Haftbefehls" leicht käuflich
erworben werden, und ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das Do-
kument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Andererseits wird
die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung dadurch in Frage ge-
stellt, dass sich das syrische Regime aus Derîk zurückgezogen hat (vgl.
BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1), mithin mehr als unwahrscheinlich ist, dass in
Derîk nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert.
Laut übereinstimmenden Quellenangaben zog sich die syrische Regierung
im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme
der Städte al-Hassake und al-Qamishli – zurück (www.crisis-
/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Sy-
ria%20Lebanon/Syria/151-flight-of-icarus-the-pyd-s-precarious-rise-in-sy-
ria.pdf, abgerufen am 25. Mai 2016; /blogs/mena-
source/the-ypg-pkk-connection, abgerufen am 25. Mai 2016; www.under-
/sites/default/files/Backgrounder_SyrianKurds.pdf, abge-
rufen am 25. Mai 2016). In Frage gestellt wird die Echtheit des „Haftbe-
fehls“ schliesslich dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt hat,
wie er respektive seine Verwandten in den Besitz des Haftbefehls gekom-
men sein wollen. Insbesondere erläutert er nicht, weshalb die Militärver-
waltung von Al-Malikiya seiner Familie, welche in Damaskus wohnhaft ist,
das Original des Haftbefehls ausgehändigt haben sollte, was mehr als er-
staunlich ist, nachdem der Haftbefehl an die Militärpolizei – und nicht an
den Beschwerdeführer oder seine Familie – adressiert ist. Bei dieser Sach-
lage kommt dem eingereichten "Haftbefehl" kein Beweiswert zu.
6.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle anzufügen, dass eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermag (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
E-2109/2014
Seite 16
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.
3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Sy-
rien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Den vorliegenden Akten las-
sen sich keine derartigen Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnah-
men seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er
deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwerde-
führer wie vorgetragen mündlich zum Militärdienst einberufen worden sein
respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus
diesem Umstand alleine nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden. Schliesslich ist das Risiko einer Rekrutie-
rung kurdischstämmiger Männer durch die Syrische Arabische Armee oh-
nehin als gering einzuschätzen (vgl. ausführlich dazu im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015). Wie hievor
erwähnt hat sich das syrische Regime zudem aus Derîk zurückgezogen,
weshalb wenig wahrscheinlich ist, dass in Derîk im heutigen Zeitpunkt noch
ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert.
6.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb
(das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
E-2109/2014
Seite 17
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mehrere Unterlagen
ein, aus denen hervorgeht, dass er in der Schweiz an verschiedenen De-
monstrationen der Ararat-Gruppe (…) teilgenommen hat, welche sich u.a.
gegen die syrische Regierung gerichtet haben. Diese Anlässe seien im In-
ternet mit Fotos, Artikeln und Kommentaren umfassend dokumentiert und
er sei dabei – u.a. mit der Ararat-Fahne und der Flagge der Rebellen –
deutlich zu erkennen. Ferner habe er sich in zahlreichen Posts auf seinem
Facebookprofil besonders regimekritisch geäussert. Auf Beschwerde-
ebene reichte er zudem eine Bestätigung der PYD in (…) vom 15. Februar
2014 zu den Akten, in der bestätigt wird, dass er sich als Sympathisant für
deren Anliegen aktiv einsetze. Er werde von den syrischen Geheim- und
Sicherheitsdiensten und somit von den staatlich kontrollierten Behörden
als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen, der überdies als aufgebo-
tener Reservist ins Ausland geflohen sei und deshalb gesucht werde. Bei
einem längeren Auslandaufenthalt würde der Verdacht der oppositionellen
Exilaktivitäten erhärtet und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dem
Geheimdienst überstellt und befragt. Dabei sei die Wahrscheinlichkeit,
menschenrechtswidriger Behandlung und asylrechtlich relevanter Mass-
nahmen ausgesetzt zu werden, sehr hoch. Es sei auch auf die besondere
Situation der Schweiz als ausgesprochen beliebtes Land bei Nachrichten-
und Geheimdiensten, mit dem UNO-Hauptsitz in Genf, dem WEF in Davos
und als Vermittlerin anderer wichtiger politischer und wirtschaftlicher Ange-
legenheiten hinzuweisen. Des Weiteren wird geltend gemacht, am 22. Ja-
nuar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu einer
Kundgebung von Anhängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekom-
men, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen diese Demonstration
protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser
Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens
die syrischen Behörden hätten.
E-2109/2014
Seite 18
7.3.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
7.3.3 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3).
Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die
Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen euro-
päischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu un-
terwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs
durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere
wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus
der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird.
7.3.4 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
E-2109/2014
Seite 19
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2).
7.3.5 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht; aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn
E-2109/2014
Seite 20
sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen.
7.3.6 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass die genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Zwar nahm er seit seiner
Einreise 2011 an mehreren Demonstrationen der Ararat-Gruppe in (…) teil,
die sich gegen das staatliche syrische Regime gerichtet haben. Zudem
äusserte er sich in zahlreichen Posts auf seinem Facebook-Profil gegen
die syrische Regierung. Indessen wird durch ihn in keiner Weise geltend
gemacht, er habe über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und das
gelegentliche Verteilen von Flugblättern hinaus irgendeine Funktion über-
nommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So macht der Be-
schwerdeführer auch kein parteipolitisches oder anderweitig organisiertes
Engagement geltend. In der Bestätigung der PYD (…) wird er lediglich als
Sympathisant bezeichnet. Soweit im Beschwerdeverfahren zudem davon
die Rede ist, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in
Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern
des staatlichen syrischen Regimes gekommen, so ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer dabei gar nicht geltend macht, er habe an den be-
treffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenommen.
Auch kann den eingereichten Unterlagen und Auszügen aus dem Internet
kein Engagement des Beschwerdeführers entnommen werden, welches zu
einer besonderen Exponiertheit führen könnte. Schliesslich ist anzumer-
ken, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an regimekritischen De-
monstrationen nicht regelmässig und in anhaltender Weise erfolgte. Auch
unter diesem Gesichtspunkt kann von einem besonders ausgeprägten exil-
politischen Engagement offensichtlich keine Rede sein. Die Posts auf sei-
nem Facebookprofil vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern.
7.4 Nach dem Gesagten bestehen somit keine ausreichenden Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner Beteiligung an exilpo-
litischen Aktivitäten ausgesetzt sein könnte. Jedenfalls vermag der Be-
schwerdeführer aus dem Hinweis auf andere syrische Staatsangehörige,
die in der Schweiz aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Folglich ist
auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
E-2109/2014
Seite 21
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist an dieser Stelle nicht
näher einzugehen (vgl. E. 1.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1. Mit Zwischenverfügung der
Instruktionsrichterin vom 7. Mai 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgs-
chancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde
E-2109/2014
Seite 22
von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinn-
aussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich
geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als
kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen
ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten in der Höhe von Fr. 600.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: