B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2109/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).
E-2109/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 25. November 2016 und der Anhörung vom 20. Dezember
2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater habe mit
einer reichen Privatperson, welche Verbindungen zum Militär gehabt habe,
Streit wegen einer Plantage gehabt. Die Privatperson habe seinem Vater
die Plantage weggenommen und ihn inhaftieren lassen. Nachdem sich
sein Onkel bei den Behörden nach seinem Vater erkundigt habe, habe er
von der Polizei eine Vorladung erhalten. Daraufhin sei der Onkel ver-
schwunden. Er habe Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden. Zudem
habe es Razzien gegeben. Er habe angefangen auf dem Feld zu arbeiten,
um für seine Familie zu sorgen. In der Folge sei er von der Schule verwie-
sen worden. Die Lebensbedingungen seien schwierig gewesen. Deswe-
gen sei er im Januar 2014 aus Eritrea geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der ge-
wünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1-3 der an-
gefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnete als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
E-2109/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
E-2109/2017
Seite 4
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
E-2109/2017
Seite 5
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.3 Bezüglich der zusätzlichen Anknüpfungspunkte gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss Angaben des
Beschwerdeführers sei er nur indirekt durch die Privatperson bedroht wor-
den. Er sei – auch wegen seiner Minderjährigkeit – nie direkt von Soldaten
kontaktiert worden und nie in Razzien involviert gewesen. Die Angst vor
künftigen Problemen mit Soldaten und Behörden habe er nur vage formu-
liert. Er habe keine Anhaltspunkte nennen können, die auf ein tatsächliches
Bestehen einer künftigen Bedrohung hingewiesen hätten. Eine bloss vage,
allgemeine Angst vor einer künftigen Festnahme sei nicht asylrelevant.
Ebensowenig seien die schwierigen Lebensbedingungen aufgrund der
Verhaftung seines Vaters, der Enteignung der Plantage sowie der daraus
entstandenen psychischen Belastung asylrelevant; zumal dies die sozialen
und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat wider-
spiegle, von welchen ein grossen Teil der Bevölkerung gleichermassen be-
troffen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen des Vorfalls mit der Privatper-
son sei sein Vater ins Gefängnis gekommen und sein Onkel verschwun-
den. Als ältester Sohn habe er Angst, die Privatperson könnte auch ihm
Schaden zufügen. Das eritreische Regime würde ihn aufgrunddessen als
regimekritischen Oppositionellen einstufen und bei einer Rückkehr inhaf-
tieren und foltern. Zudem sei er bald im militärdienstpflichtigen Alter. Im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er als Deserteur angesehen und
verfolgt werden. Somit würden nebst der illegalen Ausreise zusätzliche An-
knüpfungspunkte, die eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bewirkten, vor-
liegen.
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
nie direkt von der Privatperson, mit welcher sein Vater Streit hatte, behelligt
worden ist. So gab der Beschwerdeführer lediglich an, die Privatperson
habe ihm beim Vorbeigehen böse Blicke zugeworfen und seine Mutter nicht
E-2109/2017
Seite 6
gegrüsst. Ebensowenig machte er eine konkrete Bedrohung durch Solda-
ten geltend. Er kam nie in Kontakt mit Soldaten und war nie in Razzien
involviert. Bei der Streitigkeit um die Plantage zwischen seinem Vater und
der Privatperson handelte es sich um eine Auseinandersetzung unter Pri-
vatpersonen. Weshalb der Vater inhaftiert worden und der Onkel ver-
schwunden ist, konnte der Beschwerdeführer nicht genau angeben. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde als re-
gimekritischer Oppositioneller eingestuft, zumal er in den Monaten seit der
Verhaftung seines Vaters bis zu seiner Ausreise von den eritreischen Be-
hörden nicht behelligt worden ist. Ebensowenig ist anzunehmen, er würde
bei einer Rückkehr als Deserteur angesehen. Gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht vor einer Bestrafung
wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die be-
troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand.
Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per-
son im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grund-
sätzlich nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter un-
menschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie jüngst Urteil des BVGer
D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat
angesichts seines Alters von 14 Jahren im Zeitpunkt der Ausreise keinen
Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden haben können und
einen solchen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend kann er gemäss
der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Möglichkeit einer
zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingun-
gen sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – ebenfalls nicht
asylrelevant.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten sind keine weiteren Anknüpfungspunkte
erkennbar, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu
einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Somit ist vorliegend nicht von
einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E-2109/2017
Seite 7
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
net. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beiständes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2109/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: