Abtei lung V
E-2110/2007
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 20. August 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Schürch, Richter Brodard
Gerichtsschreiber Vena
X._______, Volksrepublik China,
Beschwerdeführer 1
sowie Y._______, Volksrepublik China,
und Z._______, Volksrepublik China,
beide zurzeit in Nepal,
Beschwerdeführerin
Beschwerdeführer 2
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Februar 2007 i.S. Einreisebewilligung / Familiennachzug /
Einbezug in vorläufige Aufnahme
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2006 fest, dass der Beschwerdeführer
1 die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dies allerdings erst aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe, weshalb es denn auch sein Asylgesuch vom 23. August 2002 ab-
lehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn indessen wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm.
Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit einer als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten, nicht näher
begründeten Eingabe vom 18. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer
1 beim BFM sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für seine Ehe-
frau Y._______ (die Beschwerdeführerin) sowie das Kind Z._______ (den
Beschwerdeführer 2). Diesem Gesuch wurde ein Schreiben des A._______ in
Kathmandu / Nepal vom 8. September 2006 beigelegt, in welchem die familiäre
Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden bestätigt wurde, dies unter
Angabe der neuen Adresse der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers
2, die Tibet inzwischen ebenfalls verlassen hätten und sich seit ein paar Monaten
in Kathmandu aufhalten würden.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2006 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer 1 auf, bis zum 22. November 2006 Identitätspapiere der Be-
schwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 einzureichen, die geltend ge-
machte verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer 2 - namentlich mit-
tels einer DNA-Analyse - nachzuweisen sowie genaue Angaben zur letzten Adres-
se der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 in Tibet beziehungswei-
se an ihrem Aufenthaltsort in Nepal zu machen.
Darauf Bezug nehmend erklärte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben an das
BFM vom 25. September 2006, seine Ehefrau und sein Kind hätten bei ihrer Aus-
reise aus Tibet keine Identitätspapiere mitnehmen können, und es sei ihm nicht
möglich, für sie entsprechende Dokumente in Tibet zu beschaffen. Er gab an, sei-
ne Ehefrau und sein Kind bereits anlässlich der Befragungen im Rahmen seines
eigenen Asylverfahrens erwähnt zu haben, und verwies im Übrigen auf die bereits
eingereichte Bestätigung des A._______.
Mit Schreiben vom 8. November 2006 forderte das BFM die zuständig kantonale
Behörde auf, bis zum 30. November 2006 eine Stellungnahme darüber abzuge-
ben, ob einer Einreise der Familie des Beschwerdeführers 1 allenfalls Gründe
nach der - inzwischen mit Wirkung seit 1. Januar 2007 aufgehobenen - Bestim-
mung von Art. 39 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) entgegenstehen würden, worauf die kantonale
Behörde einen vom 22. November 2006 datierenden Bericht einreichte.
C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 - am 22. Februar 2007 eröffnet - verweigerte
das BFM der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art.
14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
3lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20, eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745], in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2007 [AS 2006 4767]) die Einreise in die Schweiz sowie den Einbezug in die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1. Begründet wurde dieser Entscheid
im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass gemäss der am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen und gemäss Übergangsrecht auch auf hängige "Gesuche um Fa-
miliennachzug" anwendbaren Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis ANAG in formeller
Hinsicht erforderlich sei, dass seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme drei
Jahre vergangen seien, was beim Beschwerdeführer 1 nicht der Fall sei.
D. Diese Verfügung wurde mit Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den vom 21. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die
Beschwerdeführenden beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 sei die Einreise in die
Schweiz "zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" zu bewilligen. Auf die
Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Am 30. März 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdefüh-
renden den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. April 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Die Verfahrensakten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 hielt die Vorinstanz an der angefoch-
tenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 1. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin auf Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht hin eine detaillierte Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
4verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das ANAG und das Asylgesetz; Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf
dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise und die vorläufige Auf-
nahme sowie auf dem Gebiet des Asyls sind endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art.
83 Bst. c Ziffn. 1 und 3 sowie Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind die auf diesen Zeit-
punkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezem-
ber 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4762]); ebenfalls neues Recht gilt für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Asylgesetzänderung vom 16. De-
zember 2005 sowie der in dessen Anhang Ziff. 1 enthaltenen ANAG-Änderung vor-
läufig aufgenommen waren (Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des ANAG in Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 [AS
2006 4776]).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden
sind legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten
keinen Anlass hat, an der geltend gemachten familiären Beziehung zwischen den
Beschwerdeführenden sowie - damit zusammenhängend - an der Identität der Be-
schwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 zu zweifeln. Die Vorinstanz hat
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf das Fehlen von Identitätspapie-
ren hingewiesen, welche die Identität der Beschwerdeführerin und des Be-
schwerdeführers 2 belegen würden. So zutreffend diese Feststellung auch ist,
trägt sie dem Umstand nicht angemessen Rechnung, dass die Mehrheit der illegal
aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter und Tibeterinnen bei ihrer An-
kunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügt (vgl. diesbezüglich Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
2005 Nr. 1 E. 4.1.2 S. 8). Für die angegebene Identität der Beschwerdeführerin
und des Beschwerdeführers 2 spricht zunächst die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer 1 bereits im Verlauf seines eigenen Asylverfahrens - und damit einige Zeit
vor Einreichung des Einreisegesuchs für seine Familienangehörigen - entspre-
chende Aussagen über deren Identität gemacht hatte (vgl. Asylverfahrensakten
des Beschwerdeführers 1, Protokoll der Empfangsstellenbefragung S. 2 bzw. Pro-
tokoll der kantonalen Anhörung S. 2 f.). Im Weiteren liefert die eingereichte Bestä-
tigung des A._______, wenn auch nicht einen eigentlichen Identitätsnachweis im
formellen Sinne, so doch immerhin zusätzliche, insgesamt ausschlaggebende
Anhaltspunkte für die Korrektheit der Identitätsangaben der Beschwerdeführerin
und des Beschwerdeführers 2.
53. Weiter stellt sich die Frage, ob es sich beim Einreisegesuch vom 18. September
2006 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers 1 handelt, auf das in erster Linie die neuen, am 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 14c Abs. 3bis ANAG Anwen-
dung finden würden, oder aber um ein Asylgesuch der Beschwerdeführerin und
des Beschwerdeführers 2 aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre.
3.1 Gemäss Art. 14c Abs. 3bis ANAG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusam-
menwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und
die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).
3.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer ei-
ner näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
3.3 Das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als
allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus
nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und ver-
trauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVER-
NI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2006, N 1159
ff.; YVO HANGARTNER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich u.a. 2002, N 39 zu Art. 5
BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, N 622; ELISABETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht
nach Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2004, S. 224 ff.; RENÉ
RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N
1788 ff. u. 2397 ff.). In Konkretisierung dieses allgemeinen Verhaltensgebots sind
schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden so auszulegen, wie sie nach
Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 126 II 97 E.
4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen; RHINOW, a.a.O., N 2399; PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 435 f.). Entsprechend kann es für die
Auslegung eines Gesuchs nicht allein auf dessen Bezeichnung ankommen, die
vielmehr lediglich ein Interpretationselement unter anderen bildet, das es zu würdi-
gen gilt. Zu den weiteren Interpretationselementen kann auch die allfällige Erwäh-
nung besonderer Gesetzesbestimmungen in einem Gesuch gezählt werden, woran
mit Blick auf dessen Auslegung auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) nichts ändert.
Das Gesuch vom 18. September 2006 ist - wie bereits erwähnt - als "Gesuch um
Familienzusammenführung" bezeichnet worden, enthält aber weder eine nähere
Begründung noch einen Hinweis auf bestimmte gesetzliche Bestimmungen. Be-
sonders zu beachten ist im vorliegenden Zusammenhang, dass Art. 24 Abs. 3 der
6Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281, Fassung gemäss Ziff. I 2 der Ver-
ordnung vom 8. November 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusam-
menhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005
des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und des AHV-Gesetzes, in
Kraft seit 1. Januar 2007) mit Blick auf Gesuche um Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern von vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen im Sinne von Art. 14c Abs. 3bis ANAG ausdrücklich die
sinngemässe Geltung von Art. 37 AsylV 1 vorbehält, der besagt, dass ein Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin
oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1
AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass
die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach
Art. 3 AsylG erfüllt. Art. 24 Abs. 3 VVWA trägt dem Umstand Rechnung, dass die
engsten Familienangehörigen eines Flüchtlings oftmals selbst unter derselben Ver-
folgung gelitten haben beziehungsweise selbst der Gefahr einer Verfolgung ausge-
setzt sind (so bereits die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68; ähnlich Ziff. 27 der einleitenden Erwägun-
gen der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An-
erkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"];
grundlegend zu dieser sogenannten Reflexverfolgung EMARK 1994 Nr. 5). Daraus
lässt sich im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes ableiten, dass einer Prüfung ei-
nes allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prü-
fung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefähr-
dung nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat. Mit anderen Worten wird ein Familien-
nachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, mit dem unter ande-
rem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehen-
den Familienangehörigen geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben gegebe-
nenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG zu verstehen sein, wofür nicht allein entscheidend sein kann, ob das betref-
fende Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland oder aber unmit-
telbar beim BFM eingereicht wurde (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Gel-
tung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission die Fest-
stellungen in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf Art. 13a aAsylG
beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz weiterhin massgeblich bleiben).
Im Falle der Beschwerdeführenden ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung
von Art. 37 AsylV 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VVWA, dass das Gesuch vom 18. Sep-
tember 2006 von der Vorinstanz nach Treu und Glauben vorab unter dem Ge-
sichtswinkel einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin und des Be-
schwerdeführers 2 - wie sie vom Beschwerdeführer 1 bereits im Rahmen seines
eigenen Asylverfahrens sinngemäss geltend gemacht worden war (vgl. hinten, E.
4.2.2) - und damit in erster Linie nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG so-
wie gegebenenfalls Art. 52 Abs. 2 AsylG hätte geprüft werden müssen, was indes-
sen unterblieben ist. Im Folgenden jedenfalls wird das Hauptaugenmerk auf diese
7Frage zu richten und nur subsidiär auf die Frage eines allfälligen Familiennach-
zugs nach Art. 14c Abs. 3bis ANAG einzugehen sein.
4.
4.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3
AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Den Asylbehör-
den kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftig-
keit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälli-
gen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S.
131 f., 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174
ff.).
4.2
4.2.1 Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich zurzeit in Nepal aufhaltenden Be-
schwerdeführerin und Beschwerdeführer 2 bei einer Rückkehr in die Volksrepublik
China einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, ist
von der ausführlichen Lageanalyse auszugehen, die von der Schweizerischen
Asylrekurskommission Ende 2005 vorgenommen wurde und nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen ihre
Gültigkeit behält:
Personen tibetischer Ethnie erfahren in der Volksrepublik China weitgehende Ein-
schränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung sowie ihrer Versamm-
lungs- und Religionsfreiheit und werden zudem in verschiedener Hinsicht gegen-
über der Bevölkerung chinesischer Ethnie benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen,
die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen, namentlich öffentlich den Dalai
Lama verehren, oder sich mit friedlichen Demonstrationen für mehr Autonomie
oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur Schikanen wie
beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber hinaus Festnahmen, unfai-
re Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit
Misshandlungen und Folter. Eine darüber hinaus gehende, allein an die tibetische
Ethnie anknüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist da-
gegen zu verneinen. Immerhin erhöht aber die bekannte potenzielle Gefährdung
von tibetischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung
und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend gemachte Furcht vor Ver-
folgung als begründet erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass Personen tibeti-
scher Ethnie, die illegal ausgereist sind und bei den schweizerischen Behörden um
8Asyl nachsuchen, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich
damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden; die Wahrscheinlich-
keit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und
Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen
Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandsaufenthalt - von den chinesischen
Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich
sein wird, ist als hoch zu bezeichnen; als wahrscheinlich gelten im Übrigen auch
eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungs-
massnahmen auch nach der Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich be-
gründete Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK
2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 müssten bei einer Rückkehr
in die Volksrepublik China bereits wegen ihrer illegalen Ausreise eine behördliche
Bestrafung befürchten. Hinzu kommt die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des
Beschwerdeführers 1. Dieser lebt bereits seit Ende August 2002 in der Schweiz
und hat hier - wie erwähnt - um Asyl nachgesucht. Aufgrund dieses langen Aus-
landsaufenthalts müsste er in der Volksrepublik China nicht nur mit einer sehr
strengen Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchsstellung, sondern
auch mit einer Verfolgung wegen des Verdachts einer Dalai-Lama-freundlichen
Haltung rechnen, wie im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens auch vom BFM -
- in der Verfügung vom 2. März 2006 - festgestellt worden war. Dass sein Aus-
landsaufenthalt auch seine Familienangehörigen in Tibet in Gefahr bringen könnte,
hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner - wiederum im Rahmen des eigenen
Asylverfahrens abgegebenen - Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 geltend ge-
macht, also einige Zeit vor der Gesuchseinreichung durch die Beschwerdeführerin
und den Beschwerdeführer 2. Diese Gefahr erscheint aufgrund des länderspezifi-
schen Kontexts in Tibet durchaus plausibel. Im Übrigen ist an dieser Stelle noch
darauf hinzuweisen, dass B._______, die Schwester des Beschwerdeführers 1, die
zusammen mit ihm aus Tibet ausgereist war, mit Verfügung des BFM vom 6. April
2006 ebenfalls als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 wären damit in der Volksre-
publik China einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persön-
lichen Gefährdung ausgesetzt.
Ihnen kann im Weiteren nicht zugemutet werden, sich bei den Behörden Nepals
um Aufnahme zu bemühen. Nach 1989 in Nepal eingereiste Tibeter und Tibeterin-
nen sind nämlich generell von einer behördlichen Regularisierung ihres als illegal
geltenden Aufenthalts ausgeschlossen und müssen nicht zuletzt aufgrund der Tat-
sache, dass Nepal das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert hat, bei einem Verbleib im Lande mit
einer Ausschaffung in die Volksrepublik rechnen (vgl. dazu ausführlich EMARK
2005 Nr. 1 E. 4.1 S. 7 ff.). Unabhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts
in Nepal erscheint es daher nicht geboten, die Beschwerdeführerin und den Be-
schwerdeführer 2 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen höchst unwahr-
scheinlichen Schutz durch die nepalesischen Behörden zu verweisen, zumal das
BFM im Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 die Voraussetzungen für eine
Wegweisung nach Nepal oder in einen anderen Drittstaat als nicht erfüllt erachtet
hatte (vgl. Verfügung des BFM vom 2. März 2006 E. I. 2). Vielmehr erscheint es
9aufgrund der engen familiären Beziehung zum Beschwerdeführer 1, der hier - wie
erwähnt - nach mehrjährigem Aufenthalt als Flüchtling anerkannt worden ist,
insgesamt angezeigt, dass der von der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdeführer 2 benötigte Schutz vor Verfolgung durch die Schweiz gewährt
wird.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit aufgrund der Akten zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 in der Volksrepublik
China einer persönlichen Gefährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art.
3 AsylG ausgesetzt wären und weder Nepal noch ein anderer Drittstaat eine für sie
nach Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbare Schutzalternative darstellen.
5. Da die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 bereits aufgrund ihrer ei-
genen Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigt sich im Übrigen eine nähere Prüfung
der Frage, ob ihnen die Einreise auch nach den Voraussetzungen für einen Fami-
liennachzug nach Art. 14c Abs. 3bis ANAG zu bewilligen wäre. Offen gelassen wer-
den kann daher insbesondere auch die von beschwerdeführender Seite aufgewor-
fene Frage, ob die in Art. 14c Abs. 3bis ANAG vorgesehene dreijährige Wartefrist
mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist, wie sie sich
insbesondere aus der Flüchtlingskonvention, Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), Art. 17 und 23 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) sowie Art. 3, 9 und 10 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) erge-
ben.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 ist aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerderführer 2
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Verfahren
im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von
Asylausschlussgründen - der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Ver-
tretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In der am 16. Juli 2007 eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsauf-
wand von insgesamt 9 Stunden ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Um-
fang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich ange-
10
messen erscheint. Ausgehend von einem notwendigen Arbeitsaufwand von 5
Stunden ist den Beschwerdeführenden eine insgesamt auf Fr. 1'100.-- (inkl. der
geltend gemachten, angemessen erscheinenden Auslagen im Betrag von Fr.
100.-- und MwSt) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fortzuset-
zen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr.
1'100.-- (inkl. Auslagen) an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
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