B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2110/2016
E-2112/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und (…)
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche (Dublin; Beschwerden gegen
Wiedererwägungsentscheide);
Verfügungen des SEM vom 21. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Voll-
zug an. Hinsichtlich des Vollzugs führte es an, die Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Italien habe – vorbehältlich eines Unterbruchs
oder einer Verlängerung der Frist – bis spätestens am 7. September 2013
zu erfolgen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2013 ab und
hielt fest, die Verfügung vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen an, die im Wiedererwägungsgesuch for-
mulierten Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten
im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, würden nicht
konkret darlegen, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen
Behörden, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei
Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden, welche unter anderem die me-
dizinische Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz
beantragt hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen dieser Richtlinie verstosse noch dass der Beschwerdefüh-
rerin konkret der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt wor-
den sei.
A.c Mit Urteil E-2968/2014 vom 10. Juli 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
30. Mai 2014 mit entsprechender Begründung ab.
A.d Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 gelangten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragten, ihr Asylverfah-
ren sei zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist umgehend in der Schweiz zu
eröffnen und es sei ihrem Rechtsvertreter eine entsprechende Bestätigung
zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie für den Fall, dass das Staats-
sekretariat zur Auffassung gelange, die Überstellungsfrist sei noch nicht
abgelaufen, die umgehende Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfü-
gung an ihren Rechtsvertreter.
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A.e Am 28. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Staatsekretariat unter
Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juli 2015 mit, es habe sich vorliegend
ein zusätzlicher relevanter Sachverhalt bezüglich A._______ ergeben, der
im Sinne eines neuen Gesuchs einen Selbsteintritt der Schweiz auf das
Asylgesuch von A._______ unabdingbar mache. A._______ habe am (…)
bei der UNO-Kommission für Menschenrechte unter dem Vorsitz des briti-
schen Parlamentariers (…) eine öffentliche Aussage über die (Kriegs-)Ver-
brechen und Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Regierung
und insbesondere über die Entführung (…) durch die mit der Regierung
verbundenen Paramilitärs mit ihren White-Vans gemacht. Es werde in die-
sem Zusammenhang die A._______ von der UNO ausgestellte Zugangs-
karte als Beilage 1 eingereicht. Die Aussage sei auf einem Video dokumen-
tiert und mittlerweile auch auf Medienportalen im Internet einsehbar. Auf
der als Beilage 2 eingereichten CD sei A._______ als (…) erkennbar.
Es handle sich somit bei A._______ erwiesenermassen um (…) öffentlich
aufgetretene Zeug(…) von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der
sri-lankischen Regierung, die sich vor der UNO zu deren Lasten geäussert
habe. A._______ stelle angesichts der Tragweite (…) Aussagen in den Au-
gen der sri-lankischen Behörden eine äusserst grosse Bedrohung für die
staatliche Integrität Sri Lankas dar, und (…) sei deshalb einer besonders
intensiven Verfolgung ausgesetzt. Der Schutz von A._______ vor Rache-
akten sri-lankischer Agenten oder Sympathisanten der sri-lankischen Re-
gierung könne in der Schweiz wesentlich besser gewährleistet werden als
in Italien. Dort sei der Bevölkerungsanteil an sri-lankischen Singhalesen
deutlich höher und es sei somit davon auszugehen, dass sich in Italien
auch weit mehr regierungsnahe Personen aufhalten würden, die zu ent-
sprechenden Übergriffen auf A._______ bereit wären. Zudem seien die Be-
treuungsstrukturen für asylsuchende Personen in Italien belegtermassen
sehr schlecht, was wiederum Racheaktionen von Sympathisanten oder
Agenten der sri-lankischen Regierung begünstige. Schliesslich ergebe sich
aus der Beilage 3, dass A._______ in der Schweiz über (…) verfüge, der
Asyl erhalten habe. Er halte sich seit (…) Jahren in der Schweiz auf und
verfüge hier über ein grosses soziales Netz. Die Beschwerdeführenden
hätten sich in der Schweiz ebenfalls ein soziales Netz geschaffen, das sie
bei der neuen Bedrohungslage stütze und schütze. Auch dieser Umstand
vermöge den besseren Schutz und sozialen Rückhalt, den seine Mandan-
ten in der Schweiz geniessen würden, zu begründen. Vor diesem Hinter-
grund müsse die Schweiz auf das Asylgesuch eintreten.
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Die Schweiz erfreue sich einer tief verankerten humanitären Tradition und
sei nicht zuletzt Heimat der UNO in Genf, wo seine Mandantin als Zeugin
aufgetreten sei. Es gelte, ihren Mut aus humanitärer Sicht unbedingt zu
schützen. Auch aufgrund der internationalen Positionierung der Schweiz
sei auf das Asylgesuch einzutreten.
Des Weiteren informiere er das SEM dahingehend, dass B._______ mitt-
lerweile (…) geworden sei, weshalb er das Original der unterschriebenen
Anwaltsvollmacht vom (…) als Beilage 4 einreiche. Auch bei B._______
ergebe sich ein weiterer rechtserheblicher Sachverhalt, der einen Selbst-
eintritt der Schweiz zu begründen vermöge. Dabei müsse vorerst festge-
halten werden, dass sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter
Zeit schwerwiegend verschlechtert habe, dies auch im Zuge der Vorspra-
chen vor der UNO-Kommission für Menschenrechte und dem dadurch ver-
ursachten Wiederaufleben von Erinnerungen. Auch das Urteil vom 10. Juli
2015 habe (…) weiter destabilisiert.
Nun verhalte es sich so, dass die vorliegende Konstellation bei(…)
A._______ eine regelrechte Schockreaktion ausgelöst habe, müsste (…)
doch bei einer Überstellung nach Italien aufgrund der fehlenden Betreu-
ungssituation, dies unter ständiger Angst vor einem politisch motivierten
Übergriff von Sympathisanten oder Angehörigen der sri-lankischen Behör-
den, sei(…) (…) und nun (…) (…) selber betreuen. Diese Verantwortung
und Last sowie (…) eigene traumatische Vorgeschichte, die (…) immer
mehr einhole, überfordere (…) massiv. Es belaste (…) auch, dass (…)
sämtliche in der Schweiz erworbenen Sprach- und Kulturkenntnisse wieder
vergessen müsste. Der Aufenthalt in der Schweiz habe nach einem Leben
in ständiger Angst und dem Verlust (…) eine erste Stabilisierung gebracht,
die (…) nun wieder verlieren würde. Es sei denn aus humanitären Gründen
auch kein Zufall, dass die maximale Dauer des Dublin-Verfahrens auf zwei
Jahre festgelegt sei. Wie das Beispiel seiner Mandanten zeige, führten län-
gere (rechtlich unzulässige) Verfahren im Ergebnis zu einer unmenschli-
chen Behandlung. Die massiv verschlechterte (…) Situation der Beschwer-
deführenden könne in absehbarer Zeit mit ärztlichen Berichten belegt wer-
den, zumal sich beide in (…) Behandlung befinden würden. Es sei ihnen
deshalb eine angemessene Frist für das Einreichen ärztlicher Berichte an-
zusetzen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, lägen
bei einer Überstellung nach Italien gerade keine günstigen Bedingungen
vor. Nachdem das Gericht (…) selber (…) B._______ die Hauptverantwor-
tung für die Betreuung und den Schutz von A._______ auferlegt habe, er-
weise (…) sich als absolut überfordert und benötige nun selber intensive
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medizinische Hilfe. Auch dieser neue Sachverhalt sei im Rahmen dieses
Gesuchs zu beachten und führe zum Selbsteintritt der Schweiz.
A.f Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht
dem SEM die am 27. Juli 2015 kommentarlos überwiesene Eingabe des
Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 wieder zurück. Zur Begründung wurde
angeführt, eine formlose Überweisung komme gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG
nicht in Betracht, wenn die rechtssuchende Partei die Zuständigkeit der
angerufenen Behörde behaupte. Diesfalls habe die angerufene Behörde,
wenn sie sich für unzuständig erachte, ihre Zuständigkeit (vor einer allfälli-
gen Überweisung) förmlich zu verneinen, indem sie auf die Eingabe mit
einer anfechtbaren Verfügung nicht eintrete. Eine an eine bestimmte Be-
hörde gerichtete Eingabe stelle, für sich genommen, zwar noch keine Be-
hauptung für ihre Zuständigkeit dar, aber eine solche Behauptung könne
konkludent erfolgen und sei insbesondere dann gegeben, wenn aus den
Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich werde, dass ihr an einem
Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen sei. Vorliegend sei der
Rechtssuchende durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsver-
treter vertreten, der seine Eingabe gezielt an das SEM richte. Er behaupte
damit die Zuständigkeit dieser Behörde. Ausserdem bekunde er keinen
Willen, mit einem Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu gelan-
gen.
A.g Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM un-
ter Verweis auf das Schreiben des Gerichts vom 28. Juli 2015 mit, er habe
am 28. Juli 2015 aufgrund eines neuen Sachverhalts noch einmal eine Ein-
gabe gemacht und es ergebe sich nun zweifellos, dass das Staatssekreta-
riat für die Behandlung der vorliegenden Sache als neues Gesuch zustän-
dig sei. Er ersuche deshalb um Erlass der notwendigen Verfügungen.
A.h Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Entscheid
vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. Dabei führte es an, der
Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 20. Juli 2015 den Erlass einer be-
schwerdefähigen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verlangt und zur Be-
gründung angeführt, dass die Frist für den Vollzug der Wegweisung nach
Italien abgelaufen sei.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (recte: 28. Juli 2015) verlange er den Selbst-
eintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begrün-
dung, dass A._______ nach (…) Aussage bei der UNO-Kommission für
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Menschenrechte am (…) gefährdet und (…) Schutz in der Schweiz besser
gewährleistet sei als in Italien. Ausserdem habe sich (…) Gesundheitszu-
stand in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert und B._______ sei mit
der Verantwortung und (…) Betreuung überfordert.
Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. März 2013 abgewie-
sen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO habe die Überstellung eines An-
tragstellers innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen
Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen, wenn dieser gemäss
Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Die Überstellung
der Beschwerdeführenden habe demzufolge – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätes-
tens am 10. Januar 2016 zu erfolgen.
Allfällige Revisions- und Wiedererwägungsgründe seien in einer entspre-
chenden Eingabe an die zuständige Instanz zu machen.
A.i Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 beantragten die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht, die Verfügung vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die
Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung ihres Asylgesuchs, eventuell
die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegen-
den Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell
sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der
Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Service des migrations des
Kantons C._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei sofort
per Telefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Als Beilagen liessen sie Ko-
pien der angefochtenen Verfügung sowie der Eingaben an das SEM vom
20. Juli und 28. Juli 2015 einreichen.
A.j Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. August 2015 setzte die
Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
A.k Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte der Rechtsvertreter die in
seiner Beschwerde vom 11. August 2015 in Aussicht gestellte Vervollstän-
digung seiner Rechtsmitteleingabe ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren
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wies er darauf hin, dass in der Beschwerde vom 11. August 2015 die mit
der vorliegenden Eingabe vorgebrachten Rügen noch nicht umfassend be-
arbeitet worden seien. Er beantrage deshalb zusätzlich als Hauptrechtsbe-
gehren, die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben und die
Sache sei wegen fehlender Sachverhaltsabklärungen und wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.l Mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 (per Telefax und per Post) reichte
der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des (…) vom (…) betreffend
A._______ ein. A._______ befinde sich nach wie vor in (…) Behandlung.
Wie im Arztbericht dokumentiert werde, habe der Umstand des negativen
Entscheids vom 30. Juli 2015 bei A._______ (…) ausgelöst, der glückli-
cherweise ohne gravierende Folgen geblieben sei. Seither werde versucht,
(…) Gesundheitszustand wieder zu stabilisieren. A._______ sei einer grös-
seren Belastung offensichtlich nicht gewachsen, (…) Gesundheitszustand
verschlechtere sich bei solchen Belastungen regelmässig und (…) nehme
zu. Bei(…) B._______ sei nach wie vor keine (…) Behandlung begonnen
worden. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass sich in
der Praxis Fälle häufen würden, bei denen trotz einer gegebenen medizi-
nischen Notwendigkeit aufgrund behördlich angeordneter Hindernisse die
erforderliche Behandlung nicht begonnen werden könne. Die Formulierung
auf Seite 1 unten im ärztlichen Bericht deute klar auf administrative Schi-
kanen hin. Nach wie vor sei festzuhalten, dass auch die Notwendigkeit be-
stehe, (…) Gesundheitszustand ärztlich abzuklären. Nötigenfalls sei eine
entsprechende Verfügung mit einer direkten Auftragserteilung, beispiels-
weise an (…), zu erlassen.
Der vorliegende Arztbericht mache noch einmal klar, dass eine besondere
Verletzlichkeit vorliege und ein Vollzug der Wegweisung respektive die
Überstellung nach Italien auf Grund der damit verbundenen gesundheitli-
chen Gefährdung seiner Mandanten unzulässig oder zumindest unzumut-
bar wäre und dementsprechend auch ein Selbsteintritt der Schweiz auf das
Asylgesuch nach wie vor notwendig sei. Es sei auch davon auszugehen,
dass das SEM bei einer korrekten Handhabung der Sache die Übernahme
des entsprechenden Verfahrens als Teil der zwischen Italien und der
Schweiz vereinbarten Übernahmeaktion anrechnen könnte. Auch diese
Fragestellung werde sicher dem SEM vorzulegen sein.
A.m Mit Urteil (…) vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gut, hob die Verfügung vom 30. Juli 2015 auf und wies die Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung
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des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM
zurück.
Zur Begründung führte es an, es sei in Übereinstimmung mit den diesbe-
züglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (insbesondere in der Ein-
gabe vom 7. September 2015) festzustellen, dass es die Vorinstanz unter-
lassen habe, sich mit der Argumentation in der Eingabe vom 20. Juli 2015,
die Überstellungsfrist nach Italien sei abgelaufen, und mit derjenigen in der
Eingabe vom 28. Juli 2015, A._______ sei aufgrund (…) Zeugenaussage
bei der UNO-Kommission für Menschenrechte in Italien gefährdet und (…)
Schutz sei in der Schweiz besser gewährleistet als in diesem Signatarstaat,
ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter
Zeit schwerwiegend verschlechtert, und B._______ sei mit der Betreuung
von A._______ überfordert, in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinan-
derzusetzen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine rechtli-
che Qualifizierung der beiden Eingaben unterbleibe in der Verfügung vom
30. Juli 2015 gänzlich, und es werde auch nicht ansatzweise begründet,
inwiefern kein Anspruch auf eine (materielle) Behandlung der Vorbringen
unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs respektive eines
Mehrfachgesuchs bestehe. Dem Dispositiv könne auch keine konkrete An-
ordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG entnommen werden, son-
dern es werde lediglich ohne Bezugnahme auf die Eingaben vom 20. Juli
und 28. Juli 2015 festgestellt, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechts-
kräftig und vollziehbar. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz erübrige es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerde-
ebene, auf den Antrag auf Einholen eines ärztlichen Berichts zum Gesund-
heitszustand (…) und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil
sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen
Verfahrens seien und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben werde.
B.
Mit am 31. März 2016 eröffneten Verfügungen vom 21. März 2016 lehnte
das SEM die Wiedererwägungsgesuche ab und stellte fest, die Verfügung
vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es
je eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, allfälligen Be-
schwerden gegen diese Verfügungen komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
Hinsichtlich des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ablaufs der Über-
stellungsfrist nach Italien führte es in beiden Verfügungen an, gemäss
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Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist)
habe die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme eines Aufnahmeer-
suchens durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entschei-
dung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss
Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe, zu erfolgen. Die
Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung unterbreche
ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates beginnende
sechsmonatige Überstellungsfrist. Diese beginne erneut zu laufen, wenn
die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen sei, und könne allen-
falls erneut unterbrochen werden, wenn die aufschiebende Wirkung wieder
verfügt werde.
Am 15. November 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzugsstopp verfügt. Mit Urteil vom 21. Februar 2014
habe das Gericht die angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
bestätigt. Am 2. Juni 2014 habe es den Wegweisungsvollzug erneut aus-
gesetzt. Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe es die Beschwerde gegen die
Verfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013
endgültig abgewiesen, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut
zu laufen begonnen habe. Am 12. August 2015 habe die Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Wegweisung erneut ausgesetzt. Mit Urteil vom
11. Dezember 2015 habe das Gericht die Beschwerde gutgeheissen und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Somit laufe
die Überstellungsfrist noch bis am 11. Juni 2016. Die Dublin-III-VO sehe
keine Beschränkung der Dauer von nationalen Rechtsmittelverfahren vor.
Es wäre zudem stossend, wenn lange, bei komplexen Sachverhalten aber
durchaus notwendige Verfahren automatisch mit Zuständigkeitsübergang
(also Stattgebung des Rechtsbehelfs) sanktioniert würden.
Für die weitere Begründung der angefochtenen Verfügungen wird auf die
Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 6. April 2016 beantragten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht,
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die Verfügungen vom 21. März 2016 seien aufzuheben und es sei die Zu-
ständigkeit der Schweiz für die Beurteilung ihrer Asylgesuche, eventuell die
Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass den vorliegen-
den Verwaltungsbeschwerden aufschiebende Wirkung zukomme. Eventu-
ell sei ihnen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug
der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kan-
tons C._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei sofort per Te-
lefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie auf-
grund der inhaltlichen Verflechtungen die Koordination der beiden Verfah-
ren.
Der Rechtsvertreter hielt fest, die Rechtsmittelfristen würden in Berücksich-
tigung des Bundesgesetzes über den Fristanlauf an Samstagen (SR
173.110.3) am 2. Mai 2016 ablaufen. Damit das Bundesverwaltungsgericht
die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme behandeln könne,
werde bereits jetzt Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. März
2016 mit einer oberflächlichen Begründung erhoben. Allfällige Korrekturen
zu den Anträgen sowie eine korrekte Begründung der Beschwerden wür-
den innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nachgereicht.
Als Beilagen liessen sie Kopien der angefochtenen Verfügungen und der
Verwaltungsbeschwerden einreichen.
C.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. April 2016 setzte die Instruk-
tionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per
sofort einstweilen aus.
D.
Mit Eingaben vom 2. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter die in seinen
Beschwerden vom 6. April 2016 in Aussicht gestellte Vervollständigung der
Rechtsmitteleingaben ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren führte er an,
bei einer ausführlichen Beschäftigung mit der Sache habe sich nun gezeigt,
dass zusätzliche Rechtsbegehren vorgebracht werden müssten. In Ergän-
zung zu den in den Beschwerden vom 6. April 2016 gestellten Rechtsbe-
gehren beantrage er als Rechtsbegehren 1 neu, das Bundesverwaltungs-
gericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwer-
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den unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behand-
lung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das
Gericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen
zufällig ausgewählt worden seien. Als Rechtsbegehren 2 beantrage er neu,
die Verfügungen des SEM vom 29. März 2016 (recte: 21. März 2016) seien
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren 3 beantrage er
neu, die Verfügungen des SEM vom 29. März 2016 (recte: 21. März 2016)
seien aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
das SEM zurückzuweisen.
Als Beilagen reichte er im Verfahren der Beschwerdeführerin die auf Seite
13 der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen 3 bis 9 und im Verfahren des
Beschwerdeführers die auf Seite 13 der Rechtsschrift aufgeführten Beila-
gen 3 bis 8 zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist somit vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung
E. 1.4 einzutreten.
1.4 Gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie vorliegend, zur Auffas-
sung, die Vorinstanz sei aufgrund einer veränderten Sachlage (Ablauf der
Überstellungsfrist und Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung
der Asyl- und Wegweisungsverfahren auf die Schweiz) zu Unrecht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, hebt es die an-
gefochtenen Verfügungen auf und weist die Sache an die Vorinstanz zu-
rück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
entscheiden. Auf die Beschwerden ist deshalb insoweit nicht einzutreten,
als eventualiter beantragt wird, die Verfügungen des SEM vom 8. März
2013 und vom 21. März 2016 seien aufzuheben und es sei die Unzulässig-
keit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des engen sachlichen Zusammen-
hangs, über beide Beschwerden in einem Urteil zu entscheiden, womit dem
Antrag auf Koordination der beiden Verfahren entsprochen wird.
4.
Am 1. Januar 2014 ist die Dublin-III-VO auch für die Schweiz vorläufig in
Kraft getreten. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO sind, wie vorliegend,
Verfahren, bei welchen sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um
Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, noch nach der
Dublin-II-VO zu entscheiden.
5.
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5.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
7.
7.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die italienischen Behörden
mit Schreiben vom 7. März 2013 den Übernahmeantrag des SEM vom
12. Februar 2013 gestützt auf aArt. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrücklich
annahmen. Da gemäss aArt. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Überstellung des
Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde,
in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs
Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entschei-
dung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hatte,
zu erfolgen hat, ist festzustellen, dass die Überstellungsfrist mangels An-
haltspunkten in den Akten auf eine Unterbrechung oder Verlängerung be-
reits am 7. September 2013 abgelaufen ist. Da die Überstellung nicht in-
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nerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ist die Zustän-
digkeit gemäss aArt. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO am 8. September 2013 auf die
Schweiz als Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, über-
gegangen. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Argumentation in
den angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2016, die Überstellungsfrist
habe aufgrund vorsorglicher Massnahmen jeweils nach Abschluss der
Rechtsmittelverfahren immer wieder neu, zuletzt nach dem Urteil vom 11.
Dezember 2015, zu laufen begonnen, weshalb sie erst am 11. Juni 2016
ablaufe, als offensichtlich unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass der Rechtsvertreter das erste Wiedererwägungsgesuch erst am
18. Oktober 2013 beim SEM anhängig machte, zu einem Zeitpunkt also,
als die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsver-
fahren zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist bereits auf die Schweiz über-
gegangen war. Voraussetzung für eine Unterbrechung oder Verlängerung
der Frist ist, dass diese noch läuft, was vorliegend offensichtlich nicht der
Fall war.
7.2 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden, soweit darauf einzutreten
ist, gutzuheissen. Die Verfügungen vom 8. März 2013 und vom 21. März
2016 sind aufzuheben und die Sache ist an das SEM zurückzuweisen mit
der Anweisung, die nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-
führen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Ja-
nuar 2013 zu entscheiden.
7.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen auf Be-
schwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente ein-
zugehen, weil sie Gegenstand der nationalen Asyl- und Wegweisungsver-
fahren sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
Die Anträge auf Koordination der beiden Verfahren und auf Bekanntgabe
der mit der vorliegenden Sache befassten Gerichtspersonen sind mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden. Soweit der Rechtsvertreter in
seinen Eingaben vom 2. Mai 2016 Fragen zur Geschäftsverteilung und zur
Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufwirft, ist auf die
betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008
für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügungen vom 8. März 2013 und vom 21. März 2016 werden auf-
gehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung,
die nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2013 zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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