B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2110/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vietnam,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (…).
E-2110/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Vietnam stammende Beschwerdeführerin wurde am 26. November
1990 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl ge-
währt.
B.
Gemäss Mitteilung der deutschen Bundespolizeidirektion vom 27. Oktober
2017 habe die Beschwerdeführerin bei einer Einreisekontrolle am Flug-
hafen Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2017 einen schweizerischen
Flüchtlingspass sowie ein vietnamesisches Reisedokument vorgelegt. Zu-
sätzlich habe sie einen Bordkartenabschnitt einer Flugreise (Tapei –
Frankfurt) und eine Rechnung für die gesamte Reiseroute (Hanoi – Tapei
– Frankfurt) bei sich gehabt.
C.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 das recht-
liche Gehör zu den ihm vorliegenden Informationen sowie zu einer beab-
sichtigten Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwider-
ruf. Es wies die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass ein sol-
cher Entscheid keinen Einfluss auf eine bereits erteilte Niederlassungsbe-
willigung oder auf ein hängiges oder künftiges Einbürgerungsverfahren
hätte.
D.
Am 12. März 2018 – eröffnet am 14. März 2018 – verfügte das SEM die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und den
Asylwiderruf, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Stellung-
nahme vom 9. Februar 2018 nicht nachgekommen sei, weshalb aufgrund
der Akten befunden werde.
E.
Am 21. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Akten-
einsicht, welche ihr am 27. März 2018 gewährt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
12. März 2018. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E-2110/2018
Seite 3
G.
Der Instruktionsrichter forderte das SEM mit Zwischenverfügung vom
20. April 2018 auf, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren, die
Akten zu vervollständigen sowie der Beschwerdeführerin allfällige neue Ak-
tenstücke zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig lud er das SEM zur Ver-
nehmlassung ein.
H.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Unterlagen
zum Nachweis ihrer Mittelosigkeit zu den Akten.
I.
Das SEM reichte am 6. Juni 2018 eine Vernehmlassung ein, in welcher es
an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt.
J.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 gab der Instruktionsrichter der Beschwer-
deführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu neh-
men, welche sie am 22. Juni 2018 – unter Festhalten an ihren Rechtsbe-
gehren – wahrnahm.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie mit der Replik Erinnerungs-
fotos ihres Aufenthalts in Vietnam ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-2110/2018
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffern 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1–4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige-
führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C
Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während
die Ziffern 2–4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltens-
weisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Be-
ziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für
möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die
Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimat-
land entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beach-
tet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
E-2110/2018
Seite 5
3.2 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer
unbestrittenermassen erfolgten knapp fünfwöchigen Reise nach Vietnam
freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehö-
rigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Hierzu müssen kumulativ drei Vor-
aussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig
in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beab-
sichtigt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und
drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei
der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
E-2110/2018
Seite 6
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM an, aus den Verfahren-
sakten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach Vietnam gereist sei
und sich hierzu ein vietnamesisches Reisedokument beschafft habe. Sie
habe sich mit dieser Reise dem Schutz ihres Heimatstaates unterstellt und
diesen auch erhalten. Für die Beschaffung ihres vietnamesischen Reise-
dokuments sei sie ausserdem mit den vietnamesischen Behörden in Kon-
takt getreten. Damit seien die drei Voraussetzungen zur Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erfüllt.
4.2 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerde an, sie
habe sich während des ihr vorgeworfenen Zeitraums, nämlich am 20. Ok-
tober 2017, in der Schweiz aufgehalten. Zudem sei ihr keine vollständige
Akteneinsicht gewährt worden, weshalb sie die angeblich klare Beweislage
anzweifle.
4.3 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass
aufgrund der Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an der Heimatreise der
Beschwerdeführerin bestehen würden. Ihre Reise könne mittels der Flug-
bestätigung von „DO Reisen“ sowie der Kopie des Dokuments „Certificate
of Visa Exemption“ mit Ein- und Ausreisestempel belegt werden. Daran
vermöge auch das Fehlen der ersten Seite des „Certificate of Visa Exemp-
tion“ nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch keinen
Nachweis für den angeblichen Grund ihrer Heimatreise – das Ableben ei-
ner Verwandten sowie den definitiven Abschied von Verwandten und
Freunden in Vietnam – erbracht. Somit habe sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch tatsäch-
lich erhalten, indem ihr von den vietnamesischen Behörden ein „Certificate
of Visa Exemption“ ausgestellt worden sei.
4.4 In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2018 führte die Beschwerdeführerin aus,
sie habe ihre Reise nach Vietnam zu keinem Zeitpunkt bestritten; in der
Beschwerde habe sie sich aber insbesondere gegen die mängelbehaftete
Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Unstimmigkeiten bezüglich der
Reisedaten zur Wehr setzen wollen. Das lediglich in Kopie vorliegende
„Certificate of Visa Exemption“ sei jedenfalls kein genügendes Dokument,
um ihre Freiwilligkeit der Reise sowie ihre Absicht der Unterschutzstellung
belegen zu können. Die Verfügung des SEM beruhe somit auf blossen
Spekulationen in Bezug auf die angeblich ausreichend intensiven und en-
gen Kontakte zu den vietnamesischen Behörden.
E-2110/2018
Seite 7
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Heimatreise an, sie
habe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihr vor langer Zeit erfülltes Ver-
sprechen erfüllen wollen, persönlich von ihren in Vietnam verbliebenen
Verwandten und Freunden Abschied zu nehmen.
5.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit der Heimatreise bedingt, dass der Akt
des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne
äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die
Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an
der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn
der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung
seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepas-
ses beantragt. Gemäss Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Voraus-
setzungen insbesondere die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der
jeweiligen Aufenthalte zu berücksichtigen. Auch eine auf moralischen Ver-
pflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Rückkehr in den Hei-
matstaat gilt für sich allein betrachtet noch nicht als genügender Grund um
die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1;
EMARK 1996 Nr. 12 E. 81 S. 103 ff.).
5.1.2 Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass die Beweggründe der Be-
schwerdeführerin für ihre Reise nach Vietnam zwar durchaus nachvollzieh-
bar erscheinen und es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als
Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu
leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat besuchen zu
können. Dennoch waren die Gründe der Beschwerdeführerin für ihre Reise
in den Heimatstaat nicht geeignet, einen derart hohen seelischen und mo-
ralischen Druck auszulösen, dass er das Kriterium der Freiwilligkeit in Ab-
rede zu stellen vermöchte. Insbesondere ist vorliegend die Dringlichkeit
des Besuches nicht ersichtlich und auch die Dauer ihres Aufenthaltes von
rund einem Monat weist auf die Freiwilligkeit der Reise hin (vgl. z.B. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7588/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2.2;
E-1836/2017 vom 25. April 2017 E. 5.3; D-3911/2016 vom 9. April 2018
E. 4.3). Der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlings-
status gewährt, ist subsidiär. Reist die Betroffene zu einem Besuch ihrer
Angehörigen in den Heimatstaat, bring sie damit grundsätzlich zum Aus-
druck, dass sie keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens ihres Hei-
matstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr be-
nötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzun-
gen, zu entziehen ist (vgl. E. 3.2).
E-2110/2018
Seite 8
5.2
5.2.1 Hinsichtlich des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung ist
festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung grundsätzlich
genügt, um diese Voraussetzung zu erfüllen; allerdings begründet die
blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates allein noch
keine Inanspruchnahme des Schutzes (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8 f.).
Unternimmt der Flüchtling heimlich eine Reise in das Heimatland – unter
Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts
weitgehend versteckt – zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen
an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll; dies
kann zur Annahme führen, dass eine Unterschutzstellung durch den
Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Auch in diesem Zusam-
menhang sind die Motive für die Heimatreise zu berücksichtigen.
5.2.2 Angesichts des Berichts der Bundespolizeidirektion Flughafen Frank-
furt am Main vom 27. Oktober 2017 sowie der sich bei den Verfahrensakten
befindenden Kopien des „Certificate of Visa Exemption“ mit Ein- und Aus-
reisestempel und der Rechnung von „DO Reisen“ samt Bordkartenab-
schnitten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin
mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist, um sich ein Reise-
dokument ausstellen zu lassen, und sie bei ihrer Ein- und Ausreise aus
Vietnam damit kontrolliert wurde. Damit ist dem SEM beizupflichten, soweit
es zumindest von der bewussten Inkaufnahme der Unterschutzstellung der
Beschwerdeführerin ausgegangen ist, indem sie sich zur Ausstellung eines
vietnamesischen Reisedokuments an die heimatlichen Behörden gewandt
und mit diesem Dokument eine Heimatreise über eine offizielle Grenz-
kontrolle unternommen hatte.
5.2.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Erwägungen 3.2 f.
kann die in der Replik zum Ausdruck gebrachte Haltung der Beschwerde-
führerin, die Verfügung des SEM beruhe lediglich auf Spekulationen, wes-
halb sie darauf nicht einzugehen habe, nicht geschützt werden. Vielmehr
bestätigte sie in den Eingaben vom 7. Mai 2018 und 22. Juni 2018 ihre
Heimatreise und vermochte die Folgerungen des SEM, wonach sie zum
Erhalt des „Certificate of Visa Exemption“ mit den heimatlichen Behörden
Kontakt aufgenommen habe, nicht zu widerlegen. Hinzukommend ist auch
auf die Ausführungen in Erwägung 5.1.3. zu verweisen, wonach insbeson-
dere auch wegen der Dauer des Aufenthalts davon auszugehen ist, dass
es sich bei der Heimatreise um einen Verwandtenbesuch gehandelt hat.
E-2110/2018
Seite 9
5.3
5.3.1 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt,
wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person
tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates be-
ziehungsweise dessen Organen gesehen werden.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin konnte offensichtlich ohne weiteres ein hei-
matliches Reisedokument erhältlich machen, mit diesem ohne Probleme
nach Vietnam reisen und dieses Land nach knapp fünf Wochen wieder ver-
lassen. Es bestehen folglich objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie dort
nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Auch dies-
bezüglich sind den Eingaben der Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene keine stichhaltigen Vorbringen zu entnehmen.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten durch die Aus-
stellung eines heimatlichen Reisedokuments und der damit erfolgten Heim-
reise freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben und hat die-
sen Schutz auch erhalten.
5.5 Zusammenfassend sind die in Art. 1C Ziff. 1 FK genannten Vorausset-
zungen erfüllt, womit das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und
das Asyl widerrufen hat.
5.6 Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls die
Beschwerdeführerin unverhältnismässig stark treffen würden. Sie verfügt
in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung, die nur unter er-
schwerten Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG), zumal eine allfällige
Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Zwischenverfügung vom 20. Ap-
ril 2018 S. 3 f.) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden
konnte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E-2110/2018
Seite 10
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die bei Beschwerdeeingang
vorgenommene summarische Aktenprüfung ergab, dass die Beschwerde
(schon aus verfahrensrechtlichen Gründen) nicht als aussichtslos er-
schien. Nach dem am 2. Mai 2018 erbrachten sinngemässen Nachweis der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2110/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: