Abtei lung V
E-2112/2010
luc/bos/gon/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______ geboren (...),
Guinea,
Erstaufnahmezentrum Foral und Transitzentrum Foral,
Schönbühlstrasse 10,7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2112/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Februar
2010 in Conakry das Flugzeug bestieg und über einen ihm un-
bekannten Ort nach Genf flog, wo er am nächsten Tag landete; am 15.
Februar 2010 ersuchte er in der Schweiz um Asyl,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung am 9. März 2010 im
Transitzentrum Altstätten angab, er sei am 6. Juni 1992 geboren,
dass ihm in derselben Anhörung mitgeteilt wurde, seine geltend ge-
machte Minderjährigkeit werde ihm nicht geglaubt, wozu ihm das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Transitzentrum Alt -
stätten am 9. März 2010 sowie bei der direkten Bundesanhörung vom
17. März 2010 im wesentlichen geltend macht, Aboubacar Diakité,
genannt Toumba, sei ein Kunde seines Vaters gewesen, welcher als
Marabout tätig war,
dass sein Vater nach dem Anschlag vom 3. Dezember 2009, welchen
Toumba auf Moussa Dadis Camara verübte, festgenommen und
misshandelt worden sei,
dass auch die neue Ehefrau des Vaters geschlagen, beziehungsweise
vergewaltigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer gehört habe, der Vater sei später
gestorben,
dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit dieser Ereignisse im Militär
befunden habe, wobei Toumba derjenige gewesen sei, welcher ihm
geholfen habe, im Militär aufgenommen zu werden,
dass er den Militärdienst zusammen mit Aliou, dem Bruder von
Toumba, absolviert habe,
dass auch dieser verhaftet worden sei,
dass auch der Beschwerdeführer gesucht worden sei, aber dank der
Information eines Freundes noch rechtzeitig (Anfang Dezember 2009)
habe fliehen können,
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dass er zudem gesucht werde, weil man ihn beschuldigt habe, bei
einer Radiosendung darüber berichtet zu haben, wie das Militär am
28. September 2009 auf Demonstranten der Opposition geschossen
habe,
dass er daraufhin bis zu seiner Ausreise bei seiner Cousine mütter -
licher- bzw. väterlicherseits gewohnt habe,
dass er durch seine Ausreise zudem nun als Deserteur gelte und nicht
mehr in sein Land zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils
aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen,
dass er indessen dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 (gleichentags er-
öffnet) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM dabei im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Identitätspapiere seien unglaub-
haft,
dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angeführt habe,
man habe ihm im Militär eine Identitätskarte ausgestellt, welche er
jedoch, wie auch seinen Geburtsschein, im Ausbildungszentrum ge-
lassen habe,
dass er demgegenüber bei der einlässlichen Anhörung vom 17. März
2010 angegeben habe, er habe nie einen Identitätsausweis gehabt; die
Geburtsurkunde sei beim Vater gewesen und er wisse nicht wo diese
jetzt sei,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei, ohne je einen Aus-
weis in der Händen gehalten zu haben, durch die Kontrollen am Flug-
hafen gekommen, da der Schlepper jeweils die Ausweise vorgezeigt
und ihn danach zu sich gerufen habe, realitätsfremd seien,
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dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe das Flugzeug
einmal wechseln müssen und sei danach noch etwa eine Stunde
geflogen,
dass er daher zwingendermassen in einem Schengen-Staat um-
gestiegen sei und die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er den
Pass in Genf, aber nicht am Umsteigeort habe vorweisen müssen,
nicht wahr sein könnten,
dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer sei
anders als geschildert, und im Besitz von Reisepapieren, in die
Schweiz gelangt,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weshalb der
Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben habe,
dass auch sonst die Ausführungen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhielten,
dass seine Asylvorbringen insbesondere bezüglich seiner Militärzeit
wie auch zu dem Vorgebrachten betreffend Toumba widersprüchlich
und unglaubhaft seien,
dass das BFM sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers an-
ordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich würdigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 Be-
schwerde gegen den Entscheid des BFM erhob, sinngemäss dessen
Aufhebung beantragte und dabei im Wesentlichen seine Vorbringen
bekräftigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2010 als Faxkopien beim
Gericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG und Art.
37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 6. Juni 1992
geboren wurde und somit nach dem massgebenden schweizerischen
Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre,
und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter-
liegen würde, welchen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu
tragen wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen
und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-
führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit
nicht glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten
Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch keine Identitäts-
dokumente eingereicht hat,
dass jedoch auch auf Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage
seines Alters und auf die Gesamtumstände abgestützt wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit über-
zeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des
Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig wider-
sprüchlichen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers
gestützt hat,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in der Tat
unglaubhaft ausfallen,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, er sei bis zu
seinem zehnten Altersjahr in die Koranschule gegangen, danach habe
er sieben Jahre Primar- und Sekundarschule besucht und diese auch
abgeschlossen,
dass er nach diesen Angaben schon beim Schulabschluss, der nach
Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 2004 war, 17 Jahre alt ge-
wesen wäre (Aktum 1, S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer zudem keine Anstrengungen unternahm
seine Identität zu beweisen,
dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich der Existenz von
bestehenden Identitätsdokumenten widersprüchlich äusserte, indem er
anlässlich der Erstbefragung noch ausführte, er habe seine
Identitätskarte, welche ihm im Ausbildungszentrum ausgestellt worden
sei, wie auch seine Geburtsurkunde im Zentrum liegen gelassen, um
bei der direkten Anhörung anzugeben, sein Vater habe seinen
Geburtsschein gehabt und er wisse folglich nicht, wo dieser sei; eine
Identitätskarte habe er nie besessen, da man sich diese erst mit 18
Jahren ausstellen lassen könne (vgl. Aktum 1, S. 5 und Aktum 9,
S. 15),
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die
objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die
Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
und dass das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
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Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum protokollierte Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zutreffend und
überzeugend sind und der Beschwerdeführer denn auch hierzu in sei -
ner Beschwerdeeingabe nichts vorbringt,
dass zusätzlich zu den von der Vorinstanz angeführten und oben wie -
dergegebenen Argumenten es insbesondere auch nicht der Norm
entspricht, dass Schlepper für ihre Tätigkeit keine Entlöhnung fordern
(Aktum 9, S. 15),
dass das BFM die Schilderungen der angeblichen fluchtauslösenden
Ereignisse zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat,
dass der Beschwerdeführer in vielen Punkten seiner Geschichte
Widersprüchliches vorbrachte,
dass er beispielsweise bei der ersten Anhörung sagte, er sei schon vor
dem Anruf seines Freundes aus dem Militärzentrum geflohen, bei der
zweiten Anhörung jedoch schilderte, er sei gerade am Einkaufen
gewesen, habe sich also legal ausserhalb der Militärkaserne
befunden, als der Anruf kam (vgl. Aktum 1, S. 7 und Aktum 9, S. 9),
dass er im Verlaufe der Anhörung verschiedene Angaben zur Dauer
seines Militärdienstes machte (Aktum 1, S. 3, drei Monate; Aktum 1,
S. 7, von März bis Dezember; Aktum 9 S. 6, von Juni bis Dezember),
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dass er erst bei der einlässlichen Anhörung vorbrachte, die Frau
seines Vaters sei auch vergewaltigt worden (Aktum 9, S. 11 im Ver-
gleich mit Aktum 1, S. 7)
dass er bei der Erstanhörung im Empfangszentrum erzählte, er sei in
der Folge des 28. September 2009 beschuldigt worden, am Radio über
die besagten Ereignisse gesprochen zu haben, bei der einlässlichen
Anhörung jedoch sagte, er habe vor der Verhaftung seines Vaters im
Dezember 2009 nie Probleme gehabt (Aktum 9, S. 13, Aktum 1, S. 7),
dass in der Beschwerde im Übrigen nichts vorgebracht wird, was die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte, und der
Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die
Einschätzung des BFM bestätigt, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht
glaubhaft geworden und es seien auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
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länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der über eine abgeschlossene
Schulbildung verfügt und sich rasch wieder in seinem Heimatland wird
integrieren können,
dass seinen Angaben gemäss sowohl die Mutter mit den jüngeren
Geschwister wie auch diverse Verwandte mütterlicherseits und ein
Onkel väterlicherseits noch in Guinea leben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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