B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2112/2012
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
F._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) verlies-
sen, am 2. November 2011 in die Schweiz gelangten und gleichentags
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2012 die Asylgesuche ab-
wies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 15. März 2012 zu
verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen bezüglich des Wegwei-
sungsvollzuges erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2012
abwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
1. März 2012 eine neue Frist bis 13. März 2012 zum Verlassen der
Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführenden am 13. März 2012 durch ihre Rechts-
vertreterin ein Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 19. Januar 2012 einreichen liessen und die Feststellung der
Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten,
dass sie als Beweismittel ein Arztzeugnis von G._______, FMH Psychiat-
rie und Psychotherapie, (…) einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2012 – eröffnet am 23. März
2012 – das Wiedererwägungsgesuch kostenfällig abwies, die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 19. Januar 2012 bestätigte
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung ausführte, die vorgebrachten neuen Tatsachen
seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und dem eingereichten ärztlichen Bericht sei nicht zu ent-
nehmen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ei-
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nen Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar machen würde,
eine adäquate Behandlung der psychischen Leiden sei in Serbien ohne
weiteres möglich,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. April 2012 (Post-
stempel vom 22. April 2012) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Ablehnung ihres Wiedererwägungsgesuches Beschwerde erheben lies-
sen und beantragen, die Verfügung vom 19. Januar 2012 sei in Wieder-
erwägung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen und es sei die aufschiebende Wirkung herzustel-
len sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde in den Erwägungen einzuge-
hen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Ent-
scheides abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässi-
ger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133
E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass insbesondere dann auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiederer-
wägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Ver-
waltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
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dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als im Wesentlichen zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu be-
anstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an
den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern,
dass gemäss dem eingereichten Arztzeugnis eine angemessene Behand-
lung der Beschwerdeführerin in Serbien möglich ist, die Wegweisung folg-
lich keinen Abbruch der Behandlung zur Folge hat, womit keine Gefahr
ernsthafter gesundheitlicher Schäden besteht,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur allgemeinen
Situation von Roma in Serbien keine veränderte Sachlage beschreiben,
und die geltend gemachten Schwierigkeiten bereits im rechtskräftig abge-
schlossenen Verfahren überprüft und der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar erachtet wurden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, eine wesentliche
Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Be-
stimmungen darzulegen,
dass darauf hingewiesen wird, dass die in der Beschwerdeschrift vorge-
brachten gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) nicht mehr anwendbar sind, nachdem am 1. Januar 2008 das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft trat,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermochten, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (recte: Aussetzung
des Vollzugs) hinfällig wird,
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dass angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: