B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2112/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Sohn
B._______, geboren (…),
Türkei,
beide vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
(…)
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, reiste am (…) auf dem Luft-
weg mit einem Schengen-Visum (…) nach Prag, von wo sie eigenen An-
gaben zufolge gleichentags mit dem Auto durch ihr unbekannte Länder in
die Schweiz gelangte.
A.b Am (…) wurde sie anlässlich einer Personenkontrolle (…) in der
Wohnung ihres heutigen Ehemannes festgenommen. Am 13. April 2012
wurde sie dem (…) zugeführt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 24. April 2012 wurde sie zur Person befragt (BzP), am 19. Juli 2012
erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, (…) hätten sie gegen ihren Willen an einen viel älteren Mann ver-
kaufen wollen. Sie habe dies nicht gewollt und sei mit dem Einverständnis
ihrer Mutter nach D._______ gereist, wo ihr (…) zur Ausreise verholfen
habe.
Sie reichte ihren Pass, ihre Identitätskarte, ihren Führerschein und einen
Ausweis der E._______ zu den Akten.
C.
Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin einen türkischen Staatsange-
hörigen mit Aufenthaltsbewilligung B. Am (…) kam der gemeinsame Sohn
B._______ zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 – eröffnet am 26. März 2014 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 13. April 2012 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
E.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer neu
mandatierten Rechtsvertreterin vom 17. April 2014 anfechten. Sie bean-
tragte in materieller Hinsicht, ihr Asylgesuch sei nochmals zu prüfen und
ihr und ihrem Sohn in der Schweiz Asyl zu gewähren, allenfalls sei die
Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
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festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin-
sicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die
Sistierung des Vollzuges. Ausserdem sei der Rechtsvertreterin vor einem
allfälligen positiven Entscheid die Möglichkeit zur Einreichung einer Kos-
tennote zu geben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie drei Artikel des Schweizerischen
Kompetenzzentrums für Menschenrechte und einen Artikel der Schweize-
rischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht zu migrations-
rechtlichen Themen, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu häuslicher Gewalt in der Türkei vom März 2014, einen türki-
schen Internetartikel zu Gewalt an Frauen vom 4. April 2014 inklusive
Übersetzung, einen Geburtsregisterauszug betreffend ihren Sohn, einen
Eheregisterauszug und den Familienausweis in Kopie, Fotos ihrer Fami-
lie, mehrere Unterlagen zum Miet- und Arbeitsverhältnis ihres Eheman-
nes sowie ein Schreiben betreffend Entzug der Vollmacht des vorherigen
Rechtsvertreters zu den Akten.
F.
Am 23. April 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Die Instruktionsrichterin gelangte mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an das
Migrationsamt (…) und ersuchte um Auskunft betreffend den Aufenthalts-
status des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
Am 5. Juni 2014 ging das Antwortschreiben beim Gericht ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin
ersucht, innert Frist bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Ge-
such um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen
und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen beziehungsweise
schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abgesehen
werde.
I.
Am 24. Juni 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit ihrem
Ehemann (…) bei der (…) ein Formulargesuch um Familiennachzug aus-
gefüllt, und die Beamtin habe mitgeteilt, sie werde dieses an (…) senden.
Eine Kopie des Gesuches hätten sie nicht erhalten können.
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Am 5. Juli 2014 teilte sie mit, ihr Ehemann habe bisher noch keine Ant-
wort auf das Gesuch um Familiennachzug erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
VwVG; Art. 42 AsylG), und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten ist.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte
zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der
Frauen unternommen, insbesondere zu deren Schutz vor Übergriffen mit
soziokulturellem Hintergrund, und es seien verschiedene neue Gesetzes-
bestimmungen in Kraft getreten. Zudem gebe es etliche Frauenhäuser,
eine Telefon-Hotline für bedrohte Frauen und verschiedene spezifische
Nichtregierungsorganisationen, welche um eine Verbesserung der Stel-
lung der Frau und um Unterstützung und Gewährung von Schutz für Op-
fer innerfamiliärer Gewalt bemüht seien. Die Türkei verfüge über eine
wirksame und funktionierende staatliche Infrastruktur, weshalb es zumut-
bar sei, bei den zuständigen Behörden und Anlaufstellen um Schutz und
Unterstützung nachzusuchen. Zudem könne die Beschwerdeführerin auf
eine innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen, da sie in D._______
durch (…) unterstützt und dort von (…) nicht behelligt worden sei, und
ausserdem ihr Bruder in D._______ wohne. Die geltend gemachten
Übergriffe seien folglich nicht asylrelevant.
Obwohl angesichts der fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, sei festzustellen, dass
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bezüglich ihres Vorbringens, (…) hätten sie an einen Mann verkaufen re-
spektive verheiraten wollen, Zweifel angebracht seien. Zum einen sei au-
genfällig, dass sie ihr Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang
mit ihrer Verhaftung eingereicht habe, nachdem sie bereits rund zehn
Monate in der Schweiz gewesen sei und eine frühere Einreichung des
Gesuches zumutbar und möglich gewesen wäre. Abgesehen davon habe
sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme widersprüchliche Angaben
zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in der Schweiz gemacht. Ihr Ver-
halten entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen entgegen, die Tür-
kei habe zwar viele Schritte unternommen, um die Situation der Frauen
zu verbessern, diese seien jedoch offensichtlich absolut ungenügend. Es
nütze einer zwangsverheirateten Frau nichts, wenn (…) deswegen be-
straft würden, weil sie dann bereits mit einem ungeliebten Mann verheira-
tet sei. Die SFH komme in ihrem Bericht jedenfalls zu einem anderen
Schluss, was die Möglichkeiten der Frauen betreffe. Die Beschwerdefüh-
rerin habe es nicht so weit kommen lassen und sei in die Schweiz ge-
flüchtet.
Der Vorwurf, sie habe ihr Asylgesuch erst gestellt, nachdem sie verhaftet
worden sei, könne nicht widerlegt werden. Sie habe aber vorher ange-
nommen, ihr Asylgesuch würde nicht entgegengenommen, da sie in der
Türkei nicht politisch aktiv gewesen sei und keine spezifischen Probleme
gehabt habe. Nach der Verhaftung habe sie auf Anraten ihres Rechtsver-
treters ein Asylgesuch gestellt und ihre Probleme geschildert, wie sie tat-
sächlich gewesen seien.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid komme es für
den Ehemann nicht in Frage, zur Wahrung der Familieneinheit mit der
Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn in die Türkei zurückzu-
kehren, da er eine gute Anstellung habe und sein Sohn aus erster Ehe in
der Schweiz lebe. Eine Trennung vom Vater wäre für den Sohn der Be-
schwerdeführerin schlecht, da beide Elternteile für seine Entwicklung
wichtig seien.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem
Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Die vom BFM geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen konnten auf Beschwerdeebene nicht zerstreut werden, und
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die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verhalten der Beschwerde-
führerin nicht demjenigen einer verfolgten Person entspreche, wird vom
Gericht geteilt. Wie jedoch bereits vom BFM ausgeführt, kann die Glaub-
haftigkeit der Asylgründe vorliegend offenbleiben.
6.2 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, haben die türkischen Behörden
grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und von
Ehrenmorden unternommen und in den vergangenen Jahren bei der fak-
tischen Wahrnehmung frauenspezifischer Schutzanliegen erhebliche
Fortschritte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1207/2011 vom 28. September 2011 E. 4.2.5, m.w.H.). Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten wer-
den, dass die Türkei das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom
11. Mai 2011 unterzeichnet hat. Die neue europäische Konvention soll
Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die ent-
sprechende Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des Eu-
roparates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem auch von der
Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein
konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt. Anfang März 2012 wurde in
der Türkei ein Gesetz verabschiedet, das Frauen besser vor häuslicher
Gewalt schützen soll. Die wichtigste Neuerung dieses Gesetzes ist, dass
alle Frauen unabhängig von ihrem Beziehungsstatus Anrecht auf Schutz
haben. Ausserdem soll die Polizei nun schneller auf Anzeigen und Hilfe-
gesuche durch Betroffene reagieren. Weiter wurden unter dem Gesetz
Nr. 6284 über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen (verabschiedet
am 8. März 2012) vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt
und Missbrauch geregelt und neue Zentren zur Gewaltprävention und
Überwachung (ŞÖNIM) geschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.1 m.w.H.).
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behör-
den in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezi-
fische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrich-
tungen geschaffen wurden; daneben bieten auch mehrere nichtstaatliche
Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der
staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen in-
nerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden immer noch verbreitet ist, ist
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davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht
in einer ausweglosen Situation befand und nach der Rückkehr aufgrund
der weiter verbesserten Situation auch nicht in einer solchen befinden
wird. Im Falle von Behelligungen durch (…) nach der Rückkehr hätte sie
die Möglichkeit, an die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu
gelangen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sie sich ihren eigenen
Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (vgl.
A13/12 S. 8, A25/13 S. 6), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille
noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Ausserdem
konnte die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während zwei Monaten
unbehelligt in D._______ leben und wurde durch (…) unterstützt. Wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, besteht für die Be-
schwerdeführerin damit im Bedarfsfall eine zumutbare innerstaatliche
Schutzalternative. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf ein-
zugehen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als
schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass der Beschwerde-
führerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat
das BFM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht
verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Nieder-
lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
7.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Er-
teilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der
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Seite 9
Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Auslän-
derbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung
deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden
die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Per-
son nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zu-
ständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu
prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1
AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügig-
keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht,
wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April
2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4). Diese besagt, dass Ausländerinnen
und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewähr-
leisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Auf-
enthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte
Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzte-
res ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig-
ten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.,
130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).
Kann sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, ist sie im Asyl- und
Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes
Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde
einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein
Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das
BFM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die
Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt ge-
gebenenfalls eine vom BFM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 9a S. 177).
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Seite 10
7.3 Die Beschwerdeführerin ist seit (…) mit F._______, welcher über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfügt, verheiratet. Der gemeinsame Sohn
B._______ kam am (…) zur Welt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
reiste am 13. Mai 2002 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. April 2003 lehnte das BFM das Asylge-
such ab, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. April 2006 abgewiesen.
Gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. Juni 2014
erhielt der Ehemann per 7. Mai 2008 eine Aufenthaltsbewilligung, nach-
dem er (…) seine in der Schweiz niedergelassene erste Ehefrau geheira-
tet hatte. Seine Aufenthaltsbewilligung werde voraussichtlich im Juli 2014
verlängert und der Aufenthaltsgrund geändert in "Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe", da die erste Ehe über drei Jahre gedauert habe
und er erfolgreich integriert sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
befindet sich nach dem Gesagten seit über zwölf Jahren in der Schweiz
und ist seit sechs Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (der An-
spruch auf eine solche bestand bereits fast zwei Jahre vor der erstmali-
gen Erteilung), welche voraussichtlich verlängert wird. Gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. a und b AuG (SR 142.20) kann einem Ausländer die Nieder-
lassungsbewilligung erteilt werden, wenn er sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten hat und während der letzten fünf Jahren ununter-
brochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufs-
gründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG kann bei
erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gu-
te Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Auf-
enthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre die Nie-
derlassungsbewilligung erteilt werden. Aufgrund der Auskunft des Migra-
tionsamts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2014, welche eine erfolgreiche
Integration als Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nennt, und der Tatsache, dass er seit mehr als fünf Jahren über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, ist festzustellen, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AuG erfüllen
dürfte. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AuG dürften
in absehbarer Zeit ebenfalls erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist von
einem gefestigten Anwesenheitsrecht des Ehemannes der Beschwerde-
führerin in der Schweiz auszugehen.
Aufgrund der Akten ist weiter von einer gelebten, intakten Ehe auszuge-
hen, sodass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann.
Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch
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Seite 11
gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkre-
te Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwal-
tungsgerichts. Mit Eingabe vom (…) hat der Ehemann bei der (…) ein
Gesuch um Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin einge-
reicht. Damit liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über eine Wegwei-
sung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Fremdenpolizeibe-
hörde.
7.4 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5547/2008 vom 16. März 2011 m.w.H.). Damit erübrigen sich
Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige
Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu
prüfen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylge-
suchs) der Verfügung des BFM vom 21. März 2014 abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegwei-
sung) ist die Beschwerde gutzuheissen, und betreffend den Vollzug der
Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) ist sie als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben. Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfü-
gung sind infolgedessen aufzuheben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-
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setzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu bemessen, und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerde-
führerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 350.– als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfü-
gung des BFM vom 21. März 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung des
BFM vom 21. März 2014 gutgeheissen. Betreffend die Dispositivziffern 4
und 5 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Dispositivziffern 3-5 werden aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Sarah Straub
Versand: