B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2112/2015
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und ihre Tochter
B._______,
Tunesien,
beide vertreten durch Alexandre Touihri,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Tunesien stammenden Beschwerdeführerinnen gelangten eigenen
Angaben zufolge am (…) November 2014 von Italien in die Schweiz und
stellten hier gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 24. November 2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Tu-
nesien im Jahr 2008 Richtung Italien verlassen und verfüge dort über eine
Aufenthaltsbewilligung. Tunesien habe sie verlassen, weil sie von ihrem
Ehemann bedroht worden sei, die gegen ihn eingereichte Strafanzeige we-
gen häuslicher Gewalt nicht habe zurückziehen wollen und beim Gericht
Unterhalt für sich sowie die gemeinsame Tochter verlangt habe. Schliess-
lich habe er sie Anfang November 2014 auch in Italien bedroht und ihr das
gesamte Geld vom Bankkonto abgehoben, weshalb sie von ihrer Vermie-
terin auf die Strasse gestellt worden sei. Aus diesen Gründen sei sie in die
Schweiz geflohen. Sie habe grosse Angst vor ihrem Ehemann, der sie und
die gemeinsame Tochter töten wolle, und könne deshalb nicht nach Italien
zurückkehren.
B.
Die Anfrage des SEM an die italienischen Behörden vom 14. Januar 2015
um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen, blieb unbeantwortet,
weshalb das SEM die italienischen Behörden mit Mitteilung vom 20. März
2015 um Bekanntgabe der Transfermodalitäten ersuchte.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2015 (eröffnet am 25. März 2015) trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Überstellung
nach Italien an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 31. März
2015 (Poststempel: 1. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten sinngemäss die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei das Vorliegen eines Voll-
zugshindernisses festzustellen sowie den Beschwerdeführerinnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 3
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung mit Te-
lefax vom 7. April 2015 per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Angesichts eines kürzlich ergangenen Grundsatzurteils (vgl.
hierzu die nachfolgenden E. 5.3) erweist sich die Beschwerde als offen-
sichtlich begründet. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
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Seite 4
4.1. Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentli-
chen damit, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten pri-
vaten Nachstellungen durch ihren Ehemann nicht geeignet seien, die Zu-
ständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates in Frage zu ziehen. Für diese
strafrechtliche Angelegenheit seien die italienischen Strafverfolgungsbe-
hörden zuständig, weshalb bei den italienischen Behörden strafrechtliche
Anzeige gegen den Ehemann erstattet werden müsse. Italien sei zudem
ein Rechtsstaat der schutzwillig und schutzfähig sei. In Bezug auf die Zu-
mutbarkeit der Überstellung nach Italien werde das SEM – in Nachachtung
eines kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) – vor der Überstellung individuelle Garantien einho-
len, um eine altersgerechte Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführerin
sowie die Wahrung der Einheit der Familie sicherzustellen.
4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, das SEM
habe ihrer besonderen Situation, insbesondere ihrem psychischen Zu-
stand, nicht genügend Rechnung getragen. Die italienischen Behörden
seien nicht in der Lage gewesen, sie adäquat vor der Gefahr des Eheman-
nes zu schützen, obschon Strafanzeige erstattet worden sei. In der
Schweiz halte sich zudem ihre Schwester auf, die ihr in dieser schwierigen
Situation massgebliche Unterstützung bieten könne. Eine Überstellung
nach Italien sei weder mit Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 (KRK) noch mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Mit der Beschwerde wurden Kopien eines in Italien ausgestellten Arztzeug-
nisses und von italienischen Polizeiakten der Jahre 2013 und 2014 im Zu-
sammenhang mit Strafanzeigen zu den Akten gereicht.
5.
5.1. In seinem Urteil im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. No-
vember 2014 (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) hielt der
EGMR Folgendes fest:
5.1.1. Erstens wies er darauf hin, dass die Schweiz gemäss der Souverä-
nitätsklausel der Dublin-Verordnung berechtigt sei, auf einen Asylantrag
einzutreten und das Asylverfahren selber durchzuführen. Dementspre-
chend könne nicht behauptet werden, die Schweiz sei aufgrund einer in-
ternationalen Vereinbarung zu einer Rückführung in einen anderen Mit-
gliedstaat verpflichtet. Angesichts dieser Tatsache habe die Schweiz die
Verantwortung aus Art. 3 EMRK zu tragen.
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Seite 5
5.1.2. Der Gerichtshof stellte zweitens bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel (im Sinn von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [nachfolgend Dublin-III-VO]) fest. Die heutige Lage Italiens sei
nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Verfahrensnummer 30696/09, Grosse Kammer] vom
21. Januar 2011) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand
der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches
Hindernis für Rückschiebungen in dieses Land darstellen, auch wenn
Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten
(vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 114 f. und § 120).
5.1.3. Der EGMR rief drittens in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von
Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche
jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Als be-
sonders benachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la population
"particulièrement défavorisée et vulnérable") würden Asylsuchende einen
speziellen Schutz benötigen (vgl. a.a.O., § 118), welcher umso wichtiger
werde, wenn es sich dabei – angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und
ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême
vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. a.a.O., § 119).
5.1.4. Angesichts der bestehenden Zweifel an den ausreichenden aktuel-
len Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe viertens
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine
oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Pri-
vatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte
Bedingungen herrschten (vgl. a.a.O., § 115). Daraus folge, dass es eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behör-
den eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen,
ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie zu
erhalten, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Ein-
heit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., § 121 f.).
5.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es
vor der Überstellung nach Italien individuelle Garantien einholen werde, um
eine altersgerechte Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführerin sowie
die Wahrung der Einheit der Familie sicherzustellen. Damit bestünden
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Seite 6
keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen
nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten wür-
den.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom
12. März 2015 festgestellt, dass die gemäss Praxis des EGMR bei den ita-
lienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die
Einheit der Familie respektierenden Unterbringung keine blosse Überstel-
lungsmodalität darstellen würden. Vielmehr handle es sich um eine mate-
rielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung
nach Italien und müsse als solche einer gerichtlichen Überprüfung offen-
stehen. In Dublin-Verfahren stelle nämlich die Zulässigkeit einer Überstel-
lung (generell das Fehlen von Überstellungshindernissen) eine Vorausset-
zung dafür dar, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs.
1 Bst. b AsylG gefällt werden könne.
Aus diesen Gründen könnten blosse generelle Absichtserklärungen sei-
tens Italien nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK
ausschliessen zu können, weshalb im Zeitpunkt der Verfügung des SEM
eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens-
und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen müsse, mit wel-
cher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des
Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März
2015 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
5.4. Im vorliegenden Verfahren befinden sich keine solchen individuellen
und konkreten Garantien betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Toch-
ter in den Akten.
5.5. Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hin-
blick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform
im Sinn von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt.
5.6. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2015 ist daher ohne pro-
zessuale Weiterungen aufzuheben, und das Verfahren zwecks Vornahme
der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinn der Er-
wägungen zu erstellen und das Verfahren in der Folge weiterzuführen.
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Seite 7
5.7. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift braucht bei die-
sem Verfahrensausgang nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts des Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nach-
dem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sind die notwendigen
Parteikosten gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestim-
men.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwen-
dung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massge-
blichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten
gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zu-
rück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: