B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2112/2019, E-2115/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), Irak,
2. B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-2112/2019)
sowie
3. C._______, geboren am (…),
(Verfahren E-2115/2019),
alle Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 25. April 2019 / N (…)
und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus D._______. Der Beschwerdefüh-
rer 1 und seine Frau (Beschwerdeführerin 2) verliessen den Irak am 4. Mai
2013 in Richtung Türkei, der Sohn (Beschwerdeführer 3) reiste am 15. Au-
gust 2013 in die Türkei. Am 26. Februar 2019 reisten die Eltern in die
Schweiz ein, der Beschwerdeführer 3 reiste am 25. März 2019 in die
Schweiz ein.
B.
Am 26. März 2019 wurden die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwer-
deführer 1 durch die Vorinstanz befragt, am 12. April 2019 angehört. Dabei
gaben sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer 1 sei Schiit und die
Beschwerdeführerin 2 Sunnitin. Wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe
seien sie an ihrem Wohnort im Quartier E._______ in D._______ bedroht
worden. Sie hätten dort (…) geführt, in welchem manchmal auch amerika-
nische Streitkräfte (…). Dies und auch, dass der Beschwerdeführer 1 Was-
ser an Sunniten (…) habe, sei den im Quartier herrschenden Milizen nega-
tiv aufgefallen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zudem wiederholt öf-
fentlich – gegenüber den Milizen und der Polizei – darüber beschwert, dass
Sunniten bedroht und gequält worden seien. Aus diesen Gründen seien sie
ins Quartier F._______ umgezogen, welches als neutrales Quartier be-
kannt gewesen sei. Dort hätten sie erneut (…). Der Beschwerdeführer 1
gab an, sie hätten jedoch auch in diesem Quartier Probleme gehabt. Er sei
aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen und sich von seiner Frau
scheiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdefüh-
rer 1 gaben ferner zu Protokoll, ihr Sohn G._______ sei vor (…) entführt
worden, ihnen sei ihre Geldkasse aus dem Haus entwendet worden und
schliesslich sei eine Bombe in (…) explodiert. Dabei sei der Beschwerde-
führer 1 schwer und der Sohn G._______ leicht verletzt worden. Sie seien
der festen Überzeugung, dass der Angriff gezielt gegen ihre Familie gerich-
tet gewesen sei. Ferner sprachen die Beschwerdeführerin 2 und der Be-
schwerdeführer 1 von einer Entführung ihres Sohnes H._______ nach dem
Bombenangriff.
Der Beschwerdeführer 3 nannte anlässlich seiner Befragung vom 10. April
2019 dieselben Gründe wie seine Eltern. Weiter führte er aus, als seine
Familie in die Türkei gereist sei, hätten sie ausgemacht, dass er in
D._______ bleibe und das Gymnasium abschliesse, da er nur noch einen
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Monat bis zu den Abschlussprüfungen gehabt habe. Er habe im Haus sei-
nes Grossvaters gewohnt. In der Nähe habe es ein Fussballfeld gehabt,
wo er eines Tages als Torhüter gespielt habe. Nach dem Spiel sei auf seiner
Sporttasche ein Brief gelegen. Im Schreiben habe gestanden, «sie» wür-
den ihm dasselbe antun, wie seinen Eltern. Er habe gedacht, jemand hätte
etwas in die Tasche gelegt und diese würde sofort explodieren. Daher habe
er alles liegengelassen und sei davongerannt. Er sei zu seinem Onkel ge-
gangen und habe ihn gefragt, was er tun solle. Am Tag darauf habe sein
Onkel für ihn die Reise in die Türkei arrangiert und er habe daraufhin den
Irak ebenfalls verlassen.
Der Sohn H._______ (N […]) reiste bereits am 19. Oktober 2012 in die
Schweiz ein. Anlässlich seiner Anhörung gab er an, die Familie habe auf-
grund der Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten das Quartier gewech-
selt. Sie hätten (…), in welchem die Amerikaner (…). Sie seien (…) gewe-
sen und hätten ihre (…). Die Milizen hätten damit ein Problem gehabt.
Ihnen sei ein Ultimatum zum Verlassen des Quartiers gestellt worden. Fer-
ner sei sein Bruder G._______ entführt worden und nach ungefähr sieben
Tagen gegen ein beträchtliches Lösegeld wieder freigekommen. Später sei
ihr Haus von einer bekannten Diebesbande ausgeraubt und ein Anschlag
in (…) verübt worden. Die Ermittlungen hätten zu keinem Ergebnis geführt.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde H._______ als Flüchtling aner-
kannt und ihm Asyl gewährt.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. April 2019 stellte das SEM fest,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Da der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei, ordnete es die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift
richtete sich gegen beide Verfügungen und wurde von der Beschwerdefüh-
rerin 2 und den Beschwerdeführern 1 und 3 unterzeichnet. Sie beantrag-
ten, die Verfügungen des SEM seien im Asylpunkt aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei das Dossier von H._______ (N […]) beizuziehen, die
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unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen.
E.
Die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Mai 2019
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Gericht zog daraufhin die Akten von H._______ (N […]), Sohn bezie-
hungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, bei.
F.
Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügungen vom 10. Mai
2019 in den Verfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 je einstweilen auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein. Die Vorinstanz wurde dabei insbesondere gebeten, dazu Stel-
lung zu nehmen, dass H._______ – welcher die gleichen Gründe vor-
brachte – als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei.
G.
Die Vernehmlassung im Verfahren E-2115/2019 erging am 20. Mai 2019,
diejenige im Verfahren E-2112/2019 am 22. Mai 2019. Die Vorinstanz hielt
jeweils vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Beschwerdeverfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 zu vereini-
gen und ist darüber in einem Urteil zu befinden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 kommt
die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen hielten in diversen Punkten
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Weitere Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.1.1 Zur Begründung führt sie an, die Angaben zur Entführung des Soh-
nes G._______ seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Beschwer-
deführerin 2 habe angegeben, nebst ihrem Sohn sei auch ein Freund von
ihm entführt worden. Der Beschwerdeführer 1 hingegen habe keinen zwei-
ten Jungen erwähnt. Der Beschwerdeführer 1 habe ferner angegeben, ein
Mann sei dem Entführer-Auto nachgefahren und habe gesehen, wohin der
Sohn gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe nicht erwähnt,
dass besagter Mann dem Auto gefolgt sei. Ferner würden sich die Angaben
des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auch bezüglich
ihrer Angaben zur möglichen Täterschaft widersprechen. Ihre Angaben zur
polizeilichen Unterstützung seien unlogisch. Ferner bestünden erhebliche
Widersprüche zu den Schilderungen des Sohnes H._______ dazu. Dieser
habe angegeben, G._______ sei mehrere Tage festgehalten worden und
es habe ein Lösegeld bezahlt werden müssen.
Was die Vorfälle zum Diebstahl der Kasse betreffe, habe die Beschwerde-
führerin 2 die Vorgeschichte sehr ausführlich geschildert. Die Ereignisse
nach dem Eintreffen der Polizei habe sie jedoch äusserst knapp und erfah-
rungsarm erzählt, was erstaune. Ferner gehe aus den Schilderungen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 hervor, dass sie sich zunächst nicht sicher
gewesen seien, ob sie tatsächlich ausgeraubt worden seien. Dies er-
staune, hätten doch zumindest an der Wohnungstüre oder an den Fenstern
Einbruchsspuren zu finden gewesen sein müssen, oder die Türe hätte of-
fen stehen respektive unverschlossen sein müssen. Es sei unwahrschein-
lich, dass mehrere vermummte Personen eine Wohnung ausgeraubt und
beim Weggehen die Türen oder Fenster wieder hinter sich geschlossen
hätten.
Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass die Aussagen des
Sohnes H._______ bezüglich der Bereitschaft der Polizei, Untersuchungen
zu tätigen, von den Aussagen der Beschwerdeführenden erheblich abwi-
chen.
Was das Vorbringen, H._______ sei entführt worden, betreffe, sei festzu-
halten, dass es in den Schilderungen der Beschwerdeführenden keine Hin-
weise auf eine Entführung gebe. Der Beschwerdeführer 1 habe zwar wie-
derholt behauptet, H._______ sei entführt worden. Aus der Befragung
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werde aber deutlich, dass dieser lediglich verschwunden sei. Der Be-
schwerdeführer 1 habe denn auch nicht erklären können, wie er darauf
komme, dass H._______ entführt worden sei, habe aber aus unerklärli-
chen Gründen gewusst, dass er nach einem Jahr freigekommen sei.
H._______ selbst habe in seiner Anhörung nie von einer Entführung ge-
sprochen, sondern vielmehr angegeben, sein Vater habe sich nach der Ex-
plosion sorgen um seine Sicherheit gemacht, weshalb seine Ausreise or-
ganisiert worden sei.
Die vom Beschwerdeführer 1 gemachten Äusserungen gegenüber Ange-
hörigen der Mahdi-Armee seien nicht glaubhaft, denn die Schilderungen
seien unsubstantiiert und wenig erfahrungsgeprägt. Als der Beschwerde-
führer 1 geschildert habe, wie er die Regierung öffentlich verflucht habe,
sei er vage geblieben und habe die Personen welche er beschimpft habe,
und welche ihn angegriffen hätten, nicht konkret bezeichnen und die Situ-
ation nicht erlebnisgeprägt schildern können.
Die Aussage, die Warnung eines Freundes sei ausschlaggebend für den
Wegzug aus dem Quartier E._______ gewesen, widerspreche den Anga-
ben des Sohnes H._______, welcher ausgesagt habe, die Familie habe
einen Drohbrief erhalten.
4.1.2 Die Drohungen gegen die Familie und der Sprengstoffanschlag auf
(…) sei auf deren Asylrelevanz hin zu prüfen.
Aufgrund des Bürgerkrieges habe in den Jahren 2006 und 2007 eine all-
gemeine Situation der Gewalt geherrscht. Sunniten seien aus verschiede-
nen Quartieren vertrieben worden und hätten sich in sicheren Gebieten in
und ausserhalb D._______s angesiedelt. Es solle nicht angezweifelt wer-
den, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 als Paar,
welches in einer religiösen Mischehe lebe, zusätzlichen Schwierigkeiten
ausgesetzt gewesen seien. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich in
E._______ nicht mehr sicher gefühlt hätten. Eine gezielt gegen sie gerich-
tete Verfolgung sei jedoch aus ihren Schilderungen nicht ableitbar.
Die Tatsache, dass am 15. März 2011 im (…) der Beschwerdeführenden
ein Sprengsatz explodiert sei, wobei der Beschwerdeführer 1 und
G._______ verletzt worden seien, sei äusserst bedauerlich und solle nicht
angezweifelt werden. Es bestünden jedoch Zweifel an der Zielgerichtetheit
des Anschlags. Der Beschwerdeführer 1 habe ihn damit begründet, dass
die Angehörigen der Mahdi-Armee, die Regierung und die Polizei ihnen
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habe schaden wollen, weil er diese häufig öffentlich kritisiert habe. Dies sei
jedoch bereits angezweifelt worden.
Die Überzeugung, man habe die ganze Familie auslöschen wollen und
deshalb den Anschlag abends um 19 Uhr durchgeführt, weil dann alle im
(…) gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Denn zum Zeitpunkt des An-
schlags seien lediglich der Beschwerdeführer 1 und der jüngste Sohn im
(…) gewesen. Ein Attentäter, der zu Fuss (…) gekommen und den Spreng-
körper deponiert hätte, müsste das gesehen haben. Wenn primär die Fa-
milie das Ziel des Attentats gewesen wäre, wäre wohl ein anderer Zeitpunkt
für die Explosion gewählt worden. Die Überzeugung, die Polizei müsse den
Attentäter gekannt haben beziehungsweise sei beteiligt gewesen, beruhe
auf reinen Mutmassungen.
Es verwundere ferner, dass der Beschwerdeführer 1 die Explosion genau
habe schildern können; wie er sich auf den Tisch gestützt habe, er in die
Luft geflogen sei, welches Bild sein verletzter Körper geboten habe und wie
er von seinem elfjährigen Sohn (…) gezogen worden sei. Es erstaune wei-
ter, dass er danach noch nachvollziehen habe können, welche Person die
Mine unter dem Tisch deponiert haben solle und dass auch der Polizeipat-
rouille ein Mann mit einem schwarzen Sack aufgefallen sein solle. Es er-
scheine auch aussergewöhnlich, dass ein Attentäter zuerst in (…) einen
Sack hole, um dann eine Mine zu verpacken und sie später dort zu platzie-
ren. Die Darstellung des Anschlages wirke konstruiert und beruhe auf Mut-
massungen. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der
Anschlag darauf abgezielt habe, die Familie auszulöschen.
Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass die Familie durch das Attentat
schwer geschädigt worden sei, jedoch seien daraus keine konkreten Hin-
weise zu entnehmen, dass der Schaden aufgrund asylrelevanter Motive
verursacht worden sei. Es handle sich um Arzt- und Polizeiberichte. Es sei
auch nicht ersichtlich, dass die Polizei ihrer Untersuchungspflicht nicht
nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich im Rahmen der
Anhörung denn auch widersprochen, indem er zunächst angegeben habe,
er habe Anzeige erstattet, dies jedoch später bestritten habe. Dem SEM
seien Anzeigen vom Beschwerdeführer 1 und dem Sohn G._______ ein-
gereicht worden.
Aus den Anhörungen werde zudem deutlich, dass die Familie aus
I._______ wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Die Familie habe somit die
Absicht gehegt, wieder im Irak zu leben. Erst als sie nach der Rückkehr
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gesehen hätten, dass die Lage nicht sicher sei, seien sie erneut ausgereist.
Die Aussagen und das Handeln wiesen demnach eindeutig darauf hin,
dass sie das Heimatland aufgrund der allgemein schlechten Lage verlas-
sen hätten. Es könne nicht von einer konkreten gegen die Familie gerich-
teten Verfolgung ausgegangen werden.
Das SEM bezweifle ferner, dass es sich bei den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin 2 die Kasse betreffend um einen Übersetzungsfehler
handle.
Die Ausführungen bezüglich der Widersprüche zu den Aussagen des Soh-
nes H._______ – dass er die Situation vermutlich falsch verstanden habe
und sich ein eigenes Bild davon gemacht habe, weil sie jeweils von Droh-
mitteilungen gesprochen hätten – nehme das SEM zur Kenntnis.
4.2 In der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 kommt die Vor-
instanz zum Schluss, einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Weitere Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Zur Begründung hielt sie fest, die Angaben des Beschwerdeführers 3 zur
Entführung des Bruders G._______ seien insgesamt wenig erlebnisge-
prägt ausgefallen. Zudem stünden die Ausführungen im Widerspruch zu
den Angaben seines Bruders H._______. Es sei ihm bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Zweifel aus dem Weg zu räu-
men.
Der Beschwerdeführer 3 habe den Einbruch und Diebstahl nur oberfläch-
lich schildern können. Er könne nicht plausibel erklären, weshalb und unter
welchen Umständen genau seine Familie bestohlen worden sei. Zudem
scheine die Familie sich auch nach Entdeckung des Fehlens der Kasse
nicht sicher gewesen zu sein, ob diese tatsächlich gestohlen worden sei.
Ferner scheine es nicht realistisch, dass die Einbrecher die Kasse so of-
fensichtlich aus dem Haus getragen hätten, dass die Nachbarn dies hätten
beobachten können.
In den Aussagen des Beschwerdeführers 3 bezüglich des Anschlages auf
(…) der Familie liessen sich kaum Realkennzeichen erkennen. Im Gegen-
teil habe er sogar zahlreiche zweifelhafte und realitätsfremde Aussagen
gemacht. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Polizei ihn und seinen
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Schwager geschlagen und von der Unfallstelle verwiesen habe. Es sei an-
zunehmen, dass auch im Irak die Behörden so vorgingen, dass er als Sohn
und direkt Betroffener von der Polizei darüber informiert würde, dass die
Familienangehörigen von der Ambulanz abtransportiert worden seien.
Dass er diese Information von Nachbarn und nicht von Vertretern der an-
wesenden Behörden erhalten habe, erscheine realitätsfremd. Die Erleb-
nisse im Spital seien ebenso unglaubhaft. Die Erklärungen des Beschwer-
deführers hätten die Zweifel nicht zu relativieren vermocht und die reali-
tätsfremden Argumentationsversuche erweckten vielmehr den Anschein,
konstruiert worden zu sein.
Was den Drohbrief auf seiner Sporttasche betreffe, erweise sich als rätsel-
haft, wie es seinem mutmasslichen Feind gelungen sein solle, in Anwesen-
heit von mindestens 22 Personen einen Drohbrief auf seiner Sporttasche
zu deponieren, die sich am Rande des Spielfeldes befunden haben solle.
Das Argument, er und seine Mitspieler seien auf das Spiel konzentriert ge-
wesen, tilge den Zweifel in keiner Weise. Er scheine sich auch nicht im
Klaren darüber zu sein, wann er den Brief weggeworfen habe. Da er die
Situation weder logisch noch realitätsgetreu habe wiedergeben können,
kämen erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen auf. Er mache diverse dra-
matische Ereignisse geltend, jedoch keinerlei Vorsichtsmassnahmen. Es
fehle an Bestrebungen, Hilfe zu holen oder sich auf eine angebrachte Art
und Weise zu schützen.
Was die Drohungen wegen (…) durch die Amerikaner und wegen der reli-
giösen Mischehe seiner Eltern betreffe, sei es ihm nicht gelungen, das
SEM zu überzeugen, dass es sich bei seinen Vorbringen nicht lediglich um
subjektive Befürchtungen handle.
Er selbst habe an der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass in ih-
rem Stadtteil keine Ruhe geherrscht habe, es viele Probleme gebe, es oft
zu Raubüberfällen und Anschlägen komme, es keine Sicherheit gebe und
Krieg herrsche. Soweit er angebe, die Familie habe nach der Explosion
beschlossen, das Land zu verlassen, sei festzuhalten, dass der mutmass-
liche Anschlag im März 2011 stattgefunden haben solle und die Familie erst
im Jahr 2012 ausgereist sei. Daraus sei zu schliessen, dass nicht von einer
effektiven Bedrohung und konkreten Verfolgung auszugehen sei.
Das SEM verkenne die schwierigen Umstände in Teilen des Irak aufgrund
des aktuellen gewalttätigen Konflikts und die damit einhergehenden Be-
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fürchtungen vor allfälligen Übergriffen keinesfalls, müsse jedoch feststel-
len, dass viele Personen aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführen-
den gleichermassen betroffen seien. Gemäss konstanter Praxis komme
solchen durch die allgemeine Lage bedingten Nachteilen keine Asylrele-
vanz zu. Obwohl die Bedenken bezüglich der schlechten Sicherheitslage
in D._______ nachvollziehbar seien, könne im vorliegenden Fall nicht von
einer konkreten auf die Familie gezielten Verfolgung ausgegangen werden.
Aus den Beweismitteln, welche beweisen sollten, dass der Beschwerde-
führer 3 und seine Familie attackiert und verletzt worden seien, gehe nicht
hervor, dass der Schaden, den sie erlitten hätten aufgrund asylrelevanter
Motive verursacht worden sei. Zu ergänzen sei, dass der Beweiswert der-
artiger Beweismittel per se als gering eingestuft werde, da diese leicht käuf-
lich erwerbbar seien. Als Beweismittel für die Vorbringen seien sie deshalb
wenig tauglich.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe vor,
der Widerspruch betreffend die Kasse, welche der Sohn G._______ jeweils
abgeholt haben solle, sei auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzufüh-
ren. G._______ habe jeweils nicht die Kasse geholt, sondern Geld zur
Kasse beziehungsweise dem Tresor gebracht oder auch Dinge daraus ge-
holt.
Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei mit der Feststellung, dass sein
Erinnerungsvermögen unstetig sei, nicht einverstanden. Er habe zu den
wichtigen Punkten, zu welchen er eigene Wahrnehmungen habe, ausrei-
chend präzise Angaben machen können.
H._______ sei als die Vorfälle passiert seien, noch ein Kind gewesen. Ge-
wisse Wahrnehmungen habe er nicht selbst gemacht, sondern nur davon
gehört. Vermutlich habe er aufgrund der allgemeinen Erfahrung darauf ge-
schlossen, wie die Entführung von G._______ gewesen sein müsse.
Der Dolmetscher habe ferner TNT übersetzt, obwohl von Sprengstoff die
Rede gewesen sei. Die Attentäter hätten selbst gemachte Bomben verwen-
det. Die Sprengkraft solcher Bomben könne ganz unterschiedlich sein.
5.2 In der Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer 3 wurde fest-
gehalten, die Beschwerde enthalte keinen neuen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
In der die Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffenden Vernehmlassung
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hielt die Vorinstanz zusätzlich fest, die Vorbringen würden nach einer ein-
zelfallspezifischen Prüfung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genügen.
Zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes und Bruders
H._______ (N […]) nahm die Vorinstanz keine Stellung.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11
E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
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Seite 13
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen.
6.3
6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anschlag auf (…)
der Beschwerdeführenden in der den Beschwerdeführer 3 betreffenden
Verfügung zwar anzweifelt, ihn in der die Beschwerdeführenden 1 und 2
betreffenden Verfügung aber als belegt betrachtet. Das Gericht kommt zum
Schluss, dass der Anschlag auf (…) der Beschwerdeführenden aufgrund
der vorliegenden Akten als erwiesen zu betrachten ist.
6.3.2 Weiter haben die Beschwerdeführenden einzeln und übereinstim-
mend mit H._______ angegeben, dass sie gezwungen gewesen seien, das
Quartier E._______ zu verlassen und umzuziehen. Weiter ist als Fakt zu
betrachten, dass die Beschwerdeführenden in jenem Quartier unweit einer
amerikanischen Militärbasis ihr (…) und amerikanische Streitkräfte dort
(…) haben.
6.3.3 Es ist bekannt, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich für
oder mit multinationalen Besatzern oder internationalen Streitkräften zu-
sammenarbeiten im Irak besonders von Übergriffen betroffen sind (vgl.
dazu E-5782/2017 E. 7.2).
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Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Be-
schwerdeführer 1 eine gemischt-religiöse Ehe führen, was ein zusätzlicher
Risikofaktor für Übergriffe darstellt.
6.4
6.4.1 Als Ausgangslage der Würdigung dienen die vorgenannten Fakten.
Nach Ansicht des Gerichts wiegt die Tatsache einer gemischt-religiösen
Ehe in Verbindung mit dem (…) an amerikanische Streitkräfte schwer. Dies
hat bereits dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführenden genötigt sa-
hen, in ein anderes Quartier zu ziehen. Die Vorinstanz anerkennt selbst,
dass insbesondere Sunniten im Rahmen des Bürgerkriegs aus ihren Quar-
tieren vertrieben worden sind. Es kann offen bleiben, ob der Auslöser für
den Umzug der Rat eines Freundes gewesen oder ob den Beschwerde-
führenden tatsächlich ein Ultimatum gestellt worden ist. Jedenfalls kann im
Gesamtkontext nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund der Mischehe konkret in den Fokus der Milizen geraten
sind. Hinzu kommt hier, dass die Beschwerdeführenden angaben, der Be-
schwerdeführer 1 habe sich wiederholt kritisch gegen die herrschenden Mi-
lizen geäussert. Zwar stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, der Be-
schwerdeführer 1 habe die Personen nicht konkret beschreiben können,
weshalb dieses Vorbringen vage und unsubstantiiert sei. Diesbezüglich ist
aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 1 an besagter Stelle nicht
die Frage nach einer Beschreibung der Personen gestellt wurde, sondern
lediglich, wer ihn beschimpft habe. In den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers diesbezüglich finden sich denn auch, entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz, an verschiedener Stelle Realkennzeichen (SEM-Akte A51 F42
S. 7, F95 ff.; A58 F29 ff., F38 f.). Auch die Beschwerdeführerin 2 und der
Beschwerdeführer 3 wiesen mehrfach darauf hin, dass der Beschwerde-
führer 1 das Vorgehen der Milizen wiederholt kritisiert habe und sie deshalb
auch bedroht worden seien (SEM-Akte A52 F81, F84 ff.; N […] SEM-Akte
A16 F81 f., F83, F100).
6.4.2 Was die Entführung des Sohnes G._______ betrifft, können die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 1 entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz durchaus in Einklang gebracht werden und
auch die Schilderungen des Beschwerdeführers 3 passen dazu. Die Ab-
weichungen in den Erzählungen basieren auf den verschiedenen Perspek-
tiven der einzelnen Beteiligten. Hingegen trifft es zu, dass die Aussagen
von H._______ anlässlich seiner Anhörung gänzlich anders ausgefallen
sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass H._______ bei der Entführung
von G._______ nicht dabei gewesen ist und es möglich scheint, dass er
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Seite 15
sich aufgrund der knappen Schilderungen seiner Eltern ein eigenes Bild
der Geschehnisse gemacht und dieses anlässlich seiner Anhörung etwas
überzeichnet dargestellt hat. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
kann offen bleiben, ob der Sohn G._______ entführt worden ist bezie-
hungsweise wie sich der Vorfall im Einzelnen zugetragen hat.
6.4.3 Als zusätzlicher Faktor gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führenden und H._______ – wenn auch alle in unterschiedlicher Weise –
ausgeführt haben, dass ihre Wertsachen gestohlen worden seien. Das
SEM hält den Beschwerdeführenden vor, dass ihre Annahme, wer dafür
verantwortlich sei, lediglich auf Mutmassungen beruhe. Die Beschwerde-
führerin 2 habe zudem unpräzise ausgeführt, wo sich die Kasse befunden
habe und was jeweils die Aufgabe des Sohnes gewesen sei. Die Be-
schwerdeführenden wandten ein, bezüglich der Kasse müsse falsch über-
setzt worden sein. Betrachtet man die Antworten in Frage 49 gibt es tat-
sächlich Hinweise für eine mangelhafte Übersetzung (SEM-Akte A52). So
kann sich die Kasse nämlich nicht gleichzeitig (…) und im Schlafzimmer
neben dem Kleiderschrank befunden haben. Auch das Wort «abgeholt»
dürfte unpräzise übersetzt worden sein. Denn als die Beschwerdeführe-
rin 2 bei der nächsten Frage sofort darauf angesprochen wurde, dass sie
angegeben habe, der Sohn habe die Kasse abgeholt, gab sie an, nein, er
habe die Kasse nicht tragen können, sondern habe sie jeweils aufgemacht
und Sachen dort deponiert oder abgeholt. Die Beschwerdeführenden ga-
ben weiter an, die Polizei sei gekommen und habe das Haus durchsucht,
habe jedoch ohne sofortige Geldzahlung keine Fingerabdrücke nehmen
wollen. Die entsprechenden Angaben erscheinen nicht knapp und sind
auch mit den Darstellungen von H._______ in Einklang zu bringen, da es
möglich erscheint, dass er den Auftritt der Polizisten anders wahrgenom-
men hat und er kaum im Einzelnen darüber informiert gewesen sein dürfte,
welche Ermittlungen sie genau getätigt hatten, bevor sie das Haus wieder
verliessen. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht selbst gese-
hen, von wem sie ausgeraubt worden seien, sondern die Nachbarn hätten
Beobachtungen gemacht. Selbstverständlich kann es sich damit bei den
Äusserungen zur Täterschaft nur um Mutmassungen handeln.
6.4.4 Was die Entführung des Sohnes H._______ betrifft, gelangte bereits
die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass sich aus den Schilderungen keine Hin-
weise für eine Entführung entnehmen lassen. H._______ selbst hat denn
auch nie von einer Entführung gesprochen. Gestützt auf die Akten ist da-
von auszugehen, dass H._______ verschwand, jedoch nicht entführt wor-
den ist.
E-2112/2019, E-2115/2019
Seite 16
6.4.5 Was den vom Beschwerdeführer 3 erwähnten Drohbrief auf seiner
Sporttasche betrifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall
sich wie vorgetragen ereignet hat. Vor dem Hintergrund des bereits erleb-
ten Anschlags auf seinen Bruder und Vater ist die Reaktion des Beschwer-
deführers 3, dass er alles stehen und liegen gelassen hat, weil er befürch-
tete, es befinde sich eine Bombe in der Nähe, verständlich. Die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers 3 enthalten Realkennzeichen und es ist
nachvollziehbar, dass er nach einer solch überstürzten Flucht im Nach-
hinein nicht mehr klar sagen kann, wann er den Brief weggeworfen hat.
Ferner erscheint es nicht unlogisch, dass sich die Fussballmannschaft auf
das Spiel konzentrierte und nicht wahrnahm, was ausserhalb des Feldes
geschah.
6.4.6 Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vorhält, sie seien
noch einige Zeit nach dem Anschlag im Irak verblieben, gilt es dabei zu
beachten, dass der Beschwerdeführer 1 sich monatelang im Spital hat auf-
halten müssen. Auch die Rückkehr aus I._______ in den Irak für ungefähr
zehn Tage vor der Ausreise in die Türkei, zeigt noch nicht, dass die Be-
schwerdeführenden im Irak keine Verfolgung zu befürchten gehabt haben.
6.5 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass bezüglich einzelner
Vorbringen der Beschwerdeführenden gewisse Zweifel bestehen bleiben.
Insgesamt lassen die Aussagen der einzelnen betroffenen Familienmitglie-
der jedoch das Bild entstehen, dass es sich bei ihnen um eine Familie han-
delt, die aufgrund der speziellen Konstellation den herrschenden Milizen
negativ aufgefallen ist. Fakt ist, dass die Familie in ein anderes Quartier
umgezogen und an ihrem neuen Wohnort ein Anschlag auf sie verübt wor-
den ist. Nach Ansicht des Gerichts lassen sich in den Schilderungen der
Beschwerdeführenden mehr Elemente finden, die dafür sprechen, dass
sich der Beschwerdeführer tatsächlich wiederholt kritisch gegen die Milizen
und das Regime geäussert hat, als dagegen. Soweit die Vorinstanz in ihrer
Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Schluss ge-
langte, es fehle an der Gezieltheit des verübten Anschlags, kann ihr nicht
gefolgt werden. Im Gesamtkontext ist für das Gericht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Familie in den Fokus der Milizen ge-
raten ist und der Anschlag tatsächlich gezielt gegen die Beschwerdefüh-
renden beziehungsweise ihre Familie gerichtet gewesen war. Zu diesem
Schluss dürfte die Vorinstanz denn auch bereits aufgrund der Aussagen
des Sohnes H._______ gelangt sein, hat sie ihm doch mit Verfügung vom
30. Januar 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl ge-
währt.
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Seite 17
7.
Nachdem der irakische Staat als nicht schutzfähig zu betrachten ist (vgl.
BVGE 2008/12 E. 6.8, bestätigt in E-5271/2014), erfüllen die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vor-
instanz hat demnach zu Unrecht die Asylgesuche abgelehnt. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwer-
deführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl
zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind mit dem vorliegenden Urteil als gegenstands-
los geworden zu betrachten.
8.3 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädi-
gung auszurichten, da nicht ersichtlich ist, welche unverhältnismässig ho-
hen Kosten ihnen entstanden sein könnten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-2112/2019 und E-2115/2019 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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