B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2113/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
E-2113/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden mit letztem Wohnsitz in B._______
(Kurdisch: C._______) / Provinz al-Hasaka – verliessen eigenen Angaben
zufolge den Heimatstaat im Oktober 2013 gemeinsam mit einer Schwester
des Beschwerdeführers 1 und deren Familie (N […]) und gelangten in die
Türkei; dort blieben sie, bis sie am (…) November 2013 auf dem Luftweg
direkt und legal (mit Visa) in die Schweiz reisten. Am 26. Dezember 2013
stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asyl-
gesuche, wo am gleichen Tag die Befragungen zur Person (BzP) stattfan-
den. Am 24. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ih-
ren Asylgründen befragt (Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR
142.31]).
A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, seine ganze Familie sei in Syrien wegen ihres Einsatzes für die kurdi-
sche Sache verfolgt worden. Er selber sei seit vielen Jahren politisch aktiv.
Im Jahr 2010 sei er deswegen zusammen mit seinem Vater und einem
Bruder erstmals inhaftiert und etwa zwei Monate lang festgehalten worden;
ein zweites Mal sei er gemeinsam mit der Ehefrau im Herbst 2011 festge-
nommen und erst nach rund vier Monaten wieder freigelassen worden;
eine dritte Inhaftierung (diesmal für mehr als drei Monate) habe im Januar
2013 stattgefunden. Während seiner Festnahmen sei er verhört und auf
mit verschiedenen Methoden Weise gefoltert worden.
A.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei im Jahr 2003 als Ju-
gendliche wegen ihrer Teilnahme am Newroz-Fest auf einer Polizeiwache
mit heissen Öl verletzt worden. Im Jahr 2009 sei sie zusammen mit Genos-
sinnen unter dem Vorwurf der Teilnahme an verbotenen Parteisitzungen
zwei Wochen lang inhaftiert worden. Zu Beginn des Jahres 2011 sei sie
zusammen mit ihrem Mann zu Hause festgenommen und auf den Posten
gebracht worden. Dort sei sie so stark geschlagen worden, dass sie ihr
ungeborenes Kind verloren habe; nach einer Notbehandlung und einem
zwölftägigen Aufenthalt im Spital sei sie schliesslich nach Hause entlassen
worden; ihr Mann habe damals fast vier Monate in Haft bleiben müssen.
A.c Beide Beschwerdeführenden gaben an, sie seien nach der Freilassung
des Beschwerdeführers, auch aus medizinischen Gründen, in den nahe
gelegenen Nordirak geflohen. Als nach etwa drei Monaten ein Cousin des
Ehemannes in Syrien getötet worden sei, hätten sie an dessen Trauerfeier
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Seite 3
in C._______ teilgenommen und seien ungefähr einen Monat später
schliesslich definitiv aus der Heimat ausgereist.
B.
Am 10. September 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden seine Vollmacht zu den Akten und wies unter anderem darauf hin,
dass die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers in der
Schweiz Asylverfahren eingeleitet hätten und bereits drei Brüdern in der
Schweiz Asyl gewährt worden sei. Mit diesem Schreiben und mit Folge-
eingaben vom 25. September und 17. Dezember 2015 liessen die Be-
schwerdeführenden dem SEM Beweismittel für ihre Asylvorbringen zukom-
men (Bestätigungen ihrer Partei mit Übersetzungen und Fotografien).
Mit Eingabe vom 1. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden darauf
hinweisen, dass zwischenzeitlich auch einer Schwester des Beschwerde-
führers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 7. März 2015) stellte das
SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden den Asyl-
entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich die Auf-
hebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit dem Rechtsmittel wurden unter
anderem Fotografien und ein Bericht zur Lage in Syrien zu den Akten ge-
reicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 gewährte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde von
ihm eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
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Seite 4
F.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2016 vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
28. April 2016 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden zwei
(die Ehefrau betreffende) Arztberichte und Fotografien des Ehemannes,
die anlässlich einer Parteiversammlung aufgenommen worden seien, zu
den Akten reichen.
Am 25. Oktober 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter zum Verfahrens-
gang und wies erneut darauf hin, dass viele Angehörige des Beschwerde-
führers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
H.
H.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm hängige Be-
schwerde der Eltern des Beschwerdeführers gegen deren negative Asyl-
entscheide mit Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 gutgeheissen
und das SEM angewiesen hatte, die Eltern als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen Asyl zu gewähren, bot der Instruktionsrichter dem SEM am
17. November 2016 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nach
Art. 57 Abs. 2 VwVG – unter Zusammenfassung der relevanten Erwägun-
gen dieses Beschwerdeentscheids – Gelegenheit, eine ergänzende Ver-
nehmlassung zu den Akten zu reichen.
H.b Am 25. November 2016 ersuchte die Vorinstanz um Erstreckung der
Vernehmlassungsfrist, was der Instruktionsrichter bewilligte.
H.c In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein Rechtsmittel, das spä-
testens mit der Gutheissung der Asylbeschwerde der Eltern des Beschwer-
deführers offensichtlich begründet geworden ist. Der Beschwerdeent-
scheid demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Bei Durchsicht der Akten sticht ins Auge, dass das SEM die Ablehnung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Unglaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen begründet und dabei mehrere Argumente verwendet hat, die
offenkundig nicht zu überzeugen vermögen:
E-2113/2016
Seite 7
4.1 So wird beispielsweise bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin – offenbar, weil dies als merkwürdig er-
achtet wurde – erwähnt, dass diese sich trotz erlittener Nachteile und mas-
siver Drohungen in Syrien weiterhin politisch aktiv betätigt habe (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3).
4.2
4.2.1 Weiter wird es als widersprüchlich – und deshalb unglaubhaft – qua-
lifiziert, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung angege-
ben habe, er sei im Jahr 2010 zusammen mit seinem Vater und seinem
Bruder inhaftiert worden, während er bei der (sieben Monate später durch-
geführten) Anhörung einmal zu Protokoll gab, er glaube, dass im Jahr 2010
auch der Vater mit ihm und dem Bruder mitgenommen worden sei. Es han-
delt sich angesichts der konkreten Formulierung der Aussage offensichtlich
nicht um einen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden Aussa-
gewiderspruch: "Also, wie gesagt, bei der ersten Inhaftierung waren wir
drei inhaftiert. Ich glaube mein Vater war auch dabei. Mein Bruder, mein
Vater und ich […]" (vgl. Protokoll Anhörung ad F56); ausserdem hatte er in
der gleichen Befragung kurz zuvor angegeben, sein Vater sei "auch mit"
gewesen (vgl. a.a.O. ad F26).
4.2.2 In diesem Zusammenhang darf übrigens nach Sichtung der beigezo-
genen Akten festgestellt werden, dass der Bruder E._______ in seinem
Asylverfahren ebenfalls geltend gemacht hatte, im Jahr 2010 sei der Be-
schwerdeführer zusammen mit dem Vater und einem anderem Bruder fest-
genommen worden; die beiden Brüder seien nach zwei Monaten wieder
freigelassen worden, während der Vater noch einen Monat länger habe in
Haft bleiben müssen (vgl. N […], Aktenstück A66/12, ad F9 ff. S. 2 f.). Aus
welchem Grund die Vorinstanz dieses deutliche Glaubhaftigkeitsindiz nach
ihrer zweimaligen Sichtung sämtlicher Beizugsakten (vgl. ergänzende Ver-
nehmlassung S. 1) nicht zugunsten der Beschwerdeführenden berücksich-
tigt hat, ergibt sich aus den Akten nicht.
4.3 Schliesslich wird argumentativ ins Feld geführt, die Ehegatten hätten
die Dauer der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers widersprüchlich
geschildert: Die Beschwerdeführerin habe hier "vier Monate" genannt, der
Beschwerdeführer "insgesamt drei Monate" (vgl. angefochtene Verfügung
S. 4).
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Seite 8
4.3.1 Die einschlägigen Stellen im Protokoll der Ehefrau lauten in diesem
Zusammenhang: "Also, ganz genau weiss ich nicht, aber er blieb circa drei
Monate dort. Vierter Monat wurde er entlassen…" (vgl. Protokoll Anhörung
ad F13); "…In 2011 blieb [mein] Mann vier Monate im Knast" (vgl. a.a.O.
ad F37); "…Er blieb circa vier Monate dort" (vgl. a.a.O. ad F42); "…Mein
Mann wurde im vierten Monat entlassen" (vgl. a.a.O. ad F75).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei der Summarbefragung angegeben,
er sei damals "für 3 Monate ins Gefängnis" gekommen (vgl. Protokoll BzP
S. 6). Im Protokoll der Anhörung ist diesbezüglich zunächst diese Aussage
festgehalten: "…Ich blieb circa drei Monate in Haft" (vgl. Protokoll der An-
hörung ad F22); auf eine erneute Nachfrage hin sind die folgenden – in-
haltlich unsinnigen – Antworten im Protokoll vermerkt: "Ich glaube ich blieb
drei Wochen in etwa. Drei Wochen und etwa, dreieinhalb oder fünfund-
zwanzig Tage" (vgl. a.a.O. ad F72). Schliesslich wurde ein zweites Mal
nachgefragt, worauf der folgende Wortwechsel protokolliert wurde: "Im
Jahr 2013? Ungefähr drei Wochen und fünfundzwanzig Tage und sowas.
2013, oder? Ja, 2013 blieb ich circa drei Wochen und etwas. Ich blieb, Ent-
schuldigung, drei Monate und fünfundzwanzig Tage. Drei Monate und nicht
drei Tage". (Auf Frage "Waren Sie jetzt drei Wochen oder drei Monate in
Haft?" hin:) "Ich habe gesagt drei Monate, ich weiss es noch, drei Monate
habe ich gesagt. Vielleicht haben Sie gesagt drei Tage."(vgl. a.a.O.
ad F138 f.).
4.3.3 In ihrem Bericht zur Anhörung des Beschwerdeführers wies die Hilfs-
werksvertretung darauf hin, dass die Antwort auf die Frage 72 "unklar" und
"sinnwidrig" sei und der Befragte offensichtlich drei Monate und nicht drei
Wochen gemeint habe. Zudem enthält das Blatt unter anderem die folgen-
den Feststellungen: "Die Anhörung war nicht einfach. GS fastet. GS hat
Herzprobleme. Die Befragung dauerte lange." (vgl. Beiblatt zur Anhörung
S. 1).
4.3.4 Der kurdische Beschwerdeführer ist Angehöriger des islamischen
Glaubens. Die Fastenzeit des Ramadans begann im Jahr 2014 Ende Juni
und endete mit dem Fastenbrechen am 28. Juli 2014. Aus der zitierten Be-
merkung ("GS fastet") ist zu schliessen, dass er den Ramadan befolgt hat.
Vier Tage vor Abschluss der Fastenzeit, am 24. Juli 2014, fand seine ein-
lässliche und lange Anhörung zu den Asylgründen statt. Unter Berücksich-
tigung dieser Umstände erscheinen die im Verlauf der Anhörung unter-
schiedlich präzisen und teilweise auffällig emotionalen Aussagen des Be-
schwerdeführers in einem anderen Licht.
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Seite 9
Unter normalen Verfahrensumständen (vgl. hierzu sogleich in E. 4.5 und
E. 5) würde sich nach diesen Feststellungen die grundsätzliche Frage nach
der der Verwertbarkeit dieses Anhörungsprotokolls aufdrängen.
4.3.5 Bei Durchsicht der Akten Beschwerdeführerin fällt in diesem Zusam-
menhang ausserdem auf, dass sie – in der BzP nach den gesundheitlichen
Problemen ihres Mannes befragt – Folgendes zu Protokoll gab: "Er wurde
im 2011 anlässlich der Festnahme stark geschlagen, sodass er Schwierig-
keiten mit dem Kopf und dem Herz hat. Er ist nicht immer bei der Sache
und ist vergesslich. Ich glaube, er ist traumatisiert" (vgl. Protokoll BzP S. 7).
4.4 Schliesslich stechen bei Durchsicht der Befragungsprotokolle, insbe-
sondere des Beschwerdeführers, die vielen Realitätskennzeichen ins
Auge. Darauf wird auch in der Beschwerde zu Recht hingewiesen.
4.4.1 So ist bei der Frage 99 im Anhörungsprotokoll der letzte Teil der Ant-
wort – auch mit Bezug auf den ersten Antwortteil – zunächst zwar völlig
unverständlich: "Ich weiss nicht, er hatte dunkle Haare. Aber sie sieht ge-
nauso wie er aus. Ich schwöre auf Gott" (vgl. Protokoll der Anhörung S.
12). Dieser Protokollseite ist jedoch ein Post-It-Zettel mit folgendem hand-
schriftlichen Text angeheftet (offenbar im Sinn eines informellen Protokoll-
verbals): "Der GS hat den zweiten Teil der Antwort an den HWV gerichtet.
Er sah offenbar einem Gefängniswärter sehr ähnlich".
4.4.2 Und auf die Frage "Aber nach Ihrer Entlassung haben Sie sich ja nicht
mehr politisch betätigt, oder?" ist beispielsweise diese authentisch wir-
kende Antwort des Beschwerdeführers protokolliert: "Ja, ja Bruder, ich
hatte Angst, ja. Angst ist schmutzig." (vgl. a.a.O. ad F123).
4.5 Letztlich braucht indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten individuellen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auf-
grund der nachfolgend dargelegten besonderen Verfahrensumstände aus-
nahmsweise nicht abschliessend beurteilt zu werden.
5.
5.1 Von den Beschwerdeführenden wurde bereits während des erstin-
stanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass viele Angehörige der
Kernfamilie des Beschwerdeführers – der Vater, die Mutter, drei Brüder und
zwei Schwestern – in der Schweiz Asylverfahren durchlaufen haben. Von
diesen sieben Personen sind bis heute sechs in der Schweiz unter Asylge-
währung als Flüchtlinge anerkannt worden (das Rechtsmittel einer
Schwester des Beschwerdeführers gegen ihren negativen Asylentscheid
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Seite 10
ist zurzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig [Verfahren
E-6269/2015]).
5.2 Ein Beizug sämtlicher Vorakten der Verwandten (N […], N […], N […],
N […], N […], N […]) im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde der El-
tern des Beschwerdeführers im Verfahren E-1395/2015 hatte insgesamt
den Eindruck einer für die kurdische Sache äusserst engagierten und ex-
ponierten Familie ergeben, deren Mitglieder aufgrund ihrer politischen Ak-
tivitäten im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten ha-
ben.
5.3 Für die Vorinstanz mag dieses Gesamtbild deshalb schwierig erkenn-
bar gewesen sein, weil die sieben Asylentscheide dieser Kernfamilie aus
unbekannten Gründen zeitlich unkoordiniert und von sieben unterschiedli-
chen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern (aus verschiedenen Orga-
nisationseinheiten) des SEM getroffen worden sind.
Diese Feststellung überrascht besonders bei denjenigen Angehörigen, die
ihre Asylgesuche gleichzeitig und gemeinsam gestellt hatten (N […], N […]
und N […] bzw. N […] und N […]). Das Vorgehen des SEM war auch des-
halb nicht sachgerecht, weil Beschwerden gegen die – ohne zeitlichen und
erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang getroffenen – Asylentscheide
beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip auf
unterschiedliche Spruchkörper der beiden Asylabteilungen verteilt werden,
was die Koordination auch auf Beschwerdeebene erschwert (und den Be-
arbeitungsaufwand hier ebenfalls erheblich erhöht).
5.4 Im Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 hatte das Bundesver-
waltungsgericht zu der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers
Folgendes ausgeführt (vgl. E. 6.4 S. 13 f.):
6.4.1 "Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politi-
scher Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flücht-
lingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor
allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politi-
sches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder
ihr unterstellt wird (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
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Seite 11
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 10.1).
6.4.2 Gemäss den Protections des United Nations High Commis-
sioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014
setzen die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und
regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung
gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine ent-
scheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben
wird (aus:
der/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150908-syr-reflexverfolgun
g.pdf).
6.4.3 Das SEM hat drei Söhne der Beschwerdeführenden in der
Schweiz zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als
Flüchtlinge anerkannt und ihnen (zwischen 2013 und 2015) Asyl
gewährt. Bei einer Tochter ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine
Reflexverfolgung festgestellt und ihr unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl gewährt worden. Eine Durchsicht der vom
Gericht beigezogenen Akten (Dossiers N […], N […], N […], N […],
N […] und N […]) bestätigt nicht nur die Vorbringen des Beschwer-
deführers zusätzlich; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass sich die
Kinder, insbesondere die Söhne der Beschwerdeführenden in er-
heblicher Weise aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt haben
und teilweise ebenfalls massiven Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt waren.
6.4.4 Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon
ausgegangen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführen-
den bei den syrischen Behörden mittlerweile als regimefeindlich re-
gistriert ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2).
Andererseits geht das Gericht unter Würdigung aller massgeben-
den Umstände davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei der
– angesichts der vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypo-
thetischen – Rückkehr in ihren Heimatstaat begründeterweise je-
denfalls eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG wegen der politischen Aktivitäten ihrer Söhne,
zu befürchten hätten. Im kriegsversehrten Heimatstaat stünde
ihnen offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalterna-
tive zur Verfügung."
E-2113/2016
Seite 12
5.5 In seiner Zwischenverfügung vom 17. November 2016 hatte der In-
struktionsrichter das SEM auf diese besonderen Verfahrensumstände hin-
gewiesen und der Vorinstanz Gelegenheit geboten, sich zur neuen Akten-
lage zu äussern. Dies nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Überle-
gungen.
5.6 Nachdem die Vorinstanz an ihrer Verfügung festhält, stellt das Gericht
nach dem oben Gesagten fest, dass auch die Beschwerdeführenden des
vorliegenden Verfahrens den syrischen Behörden – schon aufgrund der
Abstammung von dieser Kernfamilie – als regimekritisch bekannt sein wer-
den. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts erfüllen sie damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu
entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53
AsylG) hindeuten, weshalb auch ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren
ist (Art. 49 AsylG).
5.7 Die Beschwerde ist daher – in ihrem eigentlichen Hauptpunkt – gutzu-
heissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 ist aufzu-
heben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
5.8 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Berechtigung der diversen
formalen Rügen in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2016 ebenso offen
bleiben wie die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, weil
sich die Beschwerdeführenden (wie die meisten Angehörigen des Ehe-
mannes auch) in der Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden einset-
zen.
5.9 Die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 8. Dezember 2016
wurde den Beschwerdeführenden – zwecks Vermeidung unnötigen weite-
ren Vertretungsaufwands – bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Ange-
sichts des Verfahrensausgangs ist ihnen die ergänzende Stellungnahme
der Vorinstanz als Urteilsbeilage zur Kenntnis zu bringen.
E-2113/2016
Seite 13
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzuset-
zen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) – und unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu entschädigen sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE) –, ist die Parteientschädigung
auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzu-
setzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2113/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: