Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-2113/2012
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E-2115/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______,
B._______,
Serbien (N (…) / E-2113/2012),
Beschwerdeführende 1,
2. C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Serbien (N (…) / E-2114/2012),
Beschwerdeführende 2,
3. G._______,
Serbien (N (…) / E-2115/2012),
Beschwerdeführerin 3,
alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
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gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 13. April 2012 /
N (…), N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Serbien am
14. März 2012 verliessen und am 15. März 2012 illegal in die Schweiz ge-
langten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie ihre Asylgesuche anlässlich der Summarbefragung vom
28. März 2012 und ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 11. April
2012 im Wesentlichen damit begründeten, dass sie Roma seien und auf-
grund ihrer Ethnie in Serbien stetigen Diskriminierungen und Behelligun-
gen ausgesetzt gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer 2 vor (…) Jahren verprügelt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin 3 vor (…) von Unbekannten vergewaltigt
und in der Folge deswegen schwanger geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin 3 sieben oder acht Monate später von den
gleichen Unbekannten erneut vergewaltigt worden sei, worauf sie einen
Abort erlitten habe,
dass die Beschwerdeführenden 1 in der Folge, auch wegen der Belas-
tung durch die verschiedenen Angriffe auf ihre Kinder, an verschiedenen
gesundheitlichen Problemen gelitten hätten, die in Serbien nicht korrekt
behandelt worden seien,
dass kurz vor der Ausreise unbekannte Täter das Haus der Familie und
die Beschwerdeführenden angegriffen hätten,
dass mehrere dieser Übergriffe der Polizei gemeldet worden seien, die
jedoch nichts unternommen habe,
dass die Beschwerdeführenden daraufhin aus Furcht vor weiteren Über-
griffen das Heimatland verlassen hätten,
dass das BFM mit drei Verfügungen vom 13. April 2012 – jeweils eröffnet
am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden mit drei Eingaben vom 20. April 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Nichteintre-
tensentscheide erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügungen und das Eintreten auf die Asylgesuche, even-
tuell die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisungen unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragten,
dass in prozessualer Hinsicht um Vereinigung der Beschwerdeverfahren,
um Herstellung deren aufschiebender Wirkung und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) er-
sucht wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 24. April 2012 die Beschwerdeverfahren vereinigte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese auch nicht
entzogen hat, weshalb die Beschwerdeführenden den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten durften (vgl. Art. 42 AsylG)
und auf den prozessualen Antrag nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien im Jahr 2009 als verfol-
gungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass bei verfolgungssicheren Staaten die gesetzliche Regelvermutung
bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich bei dieser Regelvermutung um eine relative Verfolgungssi-
cherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter substanziierter
Hinweise umgestossen werden könne, im vorliegenden Fall indessen sol-
che Hinweise aus den Akten nicht ersichtlich seien,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, gänzlich
unsubstanziiert und unlogisch seien und es ihnen somit nicht gelinge, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb auf die Asylge-
suche in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteleingaben in diesem
Zusammenhang insbesondere ausführen, ihre protokollierten Aussagen
würden zwar schon gewisse Widersprüche aufweisen, dies sei aber auf
die Traumatisierung und Verängstigung der Familienangehörigen auf-
grund der im Heimatland erlittenen Nachteile zurückzuführen,
dass die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, sie seien Roma aus
Mazedonien (recte: Serbien) und die Situation für Angehörige dieser Min-
derheit sei in der Heimat bekanntlich sehr schwierig, und ausführen, auf-
grund der verbreiteten Korruption in Mazedonien (dito) würden ihre An-
greifer für ihre Straftaten wohl nie zur Rechenschaft gezogen,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass gemäss dieser Bestimmung auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzu-
treten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den
beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247) zur Anwendung kommt,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegwei-
sungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten
die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich
aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit
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nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 m.w.H.),
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfol-
gungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätz-
lich erfüllt sind,
dass ferner zu untersuchen ist, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf eine
Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid entgegenste-
hen,
dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden nach
Durchsicht der Akten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts widersprüchlich und völlig unsubstanziiert sind, was entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht allein mit einer
Traumatisierung aufgrund des angeblich Erlebten erklärbar ist,
dass die Asylvorbringen, die einen konstruierten Eindruck hinterlassen
und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen
geprägt sind, als auf den ersten Blick unglaubhaft erkennbar sind,
dass somit das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinn von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu verneinen ist,
dass das BFM nach dieser Feststellung zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb auch die Anord-
nung der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht vorgenommen wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nach dem oben Gesagten nicht gelungen ist,
Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatland darzulegen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
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sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland dro-
hen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der
Roma in Serbien – wie auch anderer Staaten Ost- und Südosteuropas –
nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter Praxis nicht von
einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshindernisses gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht (vgl. statt vieler etwa die Urteile D-1634/2012
vom 30. März 2012 S. 10 f., E-1285/2012 vom 9. März 2012 S. 7 f.,
E-1116/2012 vom 7. März 2012 S. 7 f. oder E-952/2012 vom 27. Februar
2012 S. 8 f.),
dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbe-
dingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Er-
schwernisse für sich alleine jedoch noch keine existenzbedrohende Situa-
tion darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen liesse,
dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben in Ser-
bien behandelt worden seien und davon ausgegangen werden kann,
dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegen-
den Zentren auch in Zukunft möglich und zugänglich ist,
dass in Serbien nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medi-
zinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist
und das nationale Krankenversicherungsgesetz allen benachteiligten Be-
völkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische
Behandlung garantiert (vgl. Urteil E-952/2012 vom 27. Februar 2012
S. 9),
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dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen frei stehen würde, beim
BFM nötigenfalls einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe gemäss
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312)
zu stellen,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Überein-
stimmung mit dem BFM als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen
würden, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerden abzuweisen sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
– ungeachtet der bisher nicht belegten Mittellosigkeit – schon angesichts
der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen sind,
dass bei dieser Aktenlage die Kosten der drei vereinigten Verfahren von
insgesamt Fr. 1'000.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden unter solidari-
scher Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 6a
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Kosten der drei vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1'000.– wer-
den den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: