B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2114/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn
am 14. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Februar 2016
fand die Befragung zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör
zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Deutschlands und der
Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführe-
rin am 12. Februar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt
hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 8. März 2016 um
Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 18. März
2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 31. März 2016) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 11. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
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wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständig-
keit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Personen wie-
der aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu
treffen. Die pauschalen und erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Einwände der Beschwerdeführerin – sie habe die Schweiz nicht wegen ih-
rer Familie, sondern für mehr Sicherheit für sich und ihren Sohn gewählt,
in Deutschland würden die Verwandten ihres Ex-Mannes leben, im Übrigen
sei sie nur eine Nacht in Deutschland geblieben, falls sie dorthin zurück
müsse, sei ihr Leben in Gefahr – sind nicht geeignet, eine Verletzung der
Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn sind gesund (SEM-
Akten, A5, S. 9). Im Übrigen sind die deutschen Behörden schutzwillig und
schutzfähig, sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich auf Schutz vor ih-
ren Verwandten angewiesen sein sollte. Die Vorinstanz hat folgerichtig ei-
nen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) und ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: