B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2115/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen zu
Gunsten von B._______ und weitere;
Einspracheentscheid des SEM vom 4. März 2015 / (…).
E-2115/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______
und K._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten am 27. Okto-
ber 2014 beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von
Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 30. Oktober bezie-
hungsweise 6. November 2014 die beantragten Visa. Es begründete den
Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und
die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest,
dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechen-
den Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung
am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten vorliegend
nicht mehr zur Anwendung gelange.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Januar 2015 beim SEM Einsprache ein.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Generalkonsulat habe die
Gesuche nicht sorgfältig behandelt und sie zu Unrecht abgewiesen. Die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts seien lückenlos und durchaus glaubhaft. Zudem
seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente ver-
langt worden. Die Gesuchstellenden seien in Syrien wegen des dort herr-
schenden Bürgerkrieges von grossen Gefahren umgeben gewesen, wes-
halb sie geflüchtet seien. Der Krieg habe die Familie auseinander gerissen;
in der Schweiz könnte man wieder vereint sein. Überdies könnten die Ge-
suchstellenden hier behandelt beziehungsweise betreut werden und wür-
den Ruhe, Sicherheit und Frieden finden.
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Zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei wurde festgehalten, dass
sie einen sehr schlechten Ruf hätten und eine unfreundliche, gar feindse-
lige Stimmung gegenüber Flüchtlingen herrsche. Man würde sie häufig an-
greifen und sie seien im Grunde nicht mehr erwünscht. Mit dem Anstieg
der Flüchtlingszahlen – nach der Einschätzung von Beobachtern sei mit-
telfristig nicht mit einem Rückgang der Zahlen zu rechnen – würden auch
die verfügbaren Ressourcen sinken. Die Lage sei sehr kritisch. Zwar hätten
die Flüchtlinge den Bürgerkrieg in Syrien hinter sich lassen können. Jedoch
würden sie in den Nachbarländern in grösster Armut leben. Ein langfristiger
Verbleib in der Türkei sei für die Gesuchstellenden kaum möglich gewesen,
da sie keinen Platz – alle Plätze seien überfüllt gewesen – erhalten hätten.
Sie hätten dort mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt und seien
zweifellos an Leib und Leben gefährdet gewesen. Aufgrund der fehlenden
Mittel und Ressourcen hätten sie ihre Bedürfnisse nicht stillen können. Sie
hätten keine unentgeltliche medizinische Hilfe erhalten beziehungsweise
für die Behandlungen viel Geld bezahlen müssen. Namentlich sei ihnen ein
ambulanter Spitaleintritt wegen der fehlenden finanziellen Möglichkeiten
verweigert worden. Folglich sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als
nach Syrien zurückzukehren. Sie hätten den kalten Winter nicht auf der
Strasse verbringen können beziehungsweise in öffentlichen Parks nicht
schlafen dürfen. Derzeit würden sie sich der Grenze entlang aufhalten, da-
mit sie im Falle einer Gefahr schnell wieder in die Türkei flüchten könnten,
wobei es auch dort immer wieder zu gewalttätigen, blutigen und schweren
Ausschreitungen komme.
Es sei im Übrigen fraglich, weshalb syrische Staatsangehörige mit Ver-
wandten in der Schweiz nach der vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und
Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobenen Ausnahmere-
gelung (Weisung Syrien) nach wie vor Termine erhalten würden, obschon
die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der
Visa generell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche ab-
lehnen müssten. Die gesuchstellenden Personen würden ihr Leben riskie-
ren, damit sie den Termin im Konsulat wahrnehmen könnten. Beim Passie-
ren der Grenze seien bis heute viele Menschen ums Leben gekommen.
Überdies koste die Reise in die Türkei viel Geld und die Aufenthaltskosten
seien hoch beziehungsweise man sei in der Türkei auf sich alleine gestellt.
Schliesslich hätten die Gesuchstellenden nicht die Absicht, längerfristig in
der Schweiz zu bleiben und die Behörden könnten sie ohnehin mittels Ver-
fügung zur Ausreise zwingen.
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Seite 4
D.
Der mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2015 eingefor-
derte Kostenvorschuss wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht
geleistet.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 – eröffnet am 8. März 2015 –
wies das SEM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, dass die
Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen so-
zio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie in Sy-
rien über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich
als sehr hoch einzustufen. Somit sei nicht hinreichend dargelegt, dass die
Gesuchstellenden nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland
zurückkehren würden. Die nach dem Visakodex, der Verordnung über die
Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) sowie der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die
Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen seien somit
vorliegend nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schen-
gener Grenzkodex).
Weiter würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
liessen. Die Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humani-
tären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsste sich in einer besonderen Not-
situation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne
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etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelba-
rer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits
in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr bestehe. Länderspezifische Abklärungen hätten ergeben, dass
eine solche Gefährdung vorliegend nicht bestehe. Die Gesuchstelleden
würden sich in einem Drittland aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung
in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe auch keine Hinweise, dass
sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikane
betroffen seien.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD aufgehobene Weisung
Syrien für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Ge-
schwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visaan-
träge nach Aufhebung dieser Weisung eingereicht worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 3. April 2015 (Datum Poststempel: 6. April 2015) erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache-ent-
scheids vom 4. März 2015, die Gutheissung der Visagesuche sowie die
Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweis-
mittel zu den Akten gereicht: diverse Fotografien der Gesuchstellenden in
Istanbul, türkische Arztberichte und Arztquittungen (inkl. rudimentäre Über-
setzung), Stromrechnungen aus L._______, Syrien, sowie eine CD-Rom
betreffend einen der Gesuchsteller und die Entfernung seines Gipsverban-
des.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das SEM habe die
Gesuche nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft. Die vo-
rinstanzlichen Erwägungen seien sehr allgemein ausgefallen. Die Gesuch-
stellenden hätten unter den Folgen des Bürgerkrieges massiv gelitten. Sie
hätten in M._______, Vorort L._______, gelebt. Ihr Haus sei zerstört wor-
den und sie seien danach obdachlos gewesen. Reisedokumente für eine
legale Reise würden sie nicht besitzen.
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Sodann sei die Lebensweise von syrischen Flüchtlingen in der Türkei in
und ausserhalb der Flüchtlingscamps gefährlich sowie gesundheitsschäd-
lich. Hundertausende Flüchtlinge, die sich in der Türkei ausserhalb der
Camps aufhalten würden, würden zunehmend unter den schwierigen Be-
dingungen leiden. Die Hälfte der Unterkünfte sei unzulänglich und für viele
von ihnen kaum bezahlbar. Sie hätten täglich mit steigenden Mieten, den
schlechten Zuständen der Wohnungen sowie dem schwierigen Zugang zur
Bildung für die Kinder zu kämpfen. Die Gesuchstellenden seien in der Tür-
kei obdachlos beziehungsweise müssten die Unterkunft ständig wechseln.
Sie würden derzeit in einem sehr feuchten Keller wohnen, denn eine an-
dere Wahl hätten sie nicht. Insbesondere die Kinder würden sehr unter den
miserablen Wohnverhältnissen leiden. Diese Unterkünfte seien eigentlich
verlassene Behausungen und nicht zum Wohnen geeignet. Dennoch ver-
miete man sie an syrische Flüchtlinge. Aufgrund dieser Wohnsituation
seien die Gesuchstellenden zudem immer krank und müssten die Behand-
lungskosten selber zahlen. Sie seien auf sich alleine gestellt und könnten
kaum für sich selber sorgen. Viele Menschen könnten die Situation in der
Türkei nicht aushalten und würden deshalb die Rückkehr nach Syrien ris-
kieren oder die allenfalls tödlich endende illegale Reise nach Europa in
Kauf nehmen. Die Realität sei dem SEM zu wenig bekannt, zumal die Ein-
schätzung der Lage meistens nicht korrekt ausfalle. Das Staatssekretariat
wisse vermutlich nicht, dass die Spitäler in Istanbul den syrischen Flücht-
lingen die medizinische Behandlung verweigern würden, sobald sich her-
ausstelle, dass sie Kurden seien. Es würden Videoaufnahmen existieren,
auf denen zu sehen sei, wie kranke Syrer von der Security aus dem Spital
geworfen würden. Andere Aufnahmen würden zeigen, wie Spitalange-
stellte sich weigern, einem syrischen Kind den Gipsverband zu entfernen;
dies sei auch einem der Gesuchsteller widerfahren (die Eltern hätten den
Gips ganz primitiv mit einem Messer entfernen müssen, wobei das Kind
sehr gelitten habe, bis der Verband endlich habe entfernt werden können).
Ferner stelle sich die Frage, weshalb die Kinder nicht eingeschult würden.
Der Hass und die Feindseligkeiten der Türken gegenüber den Kurden
seien keine Seltenheit. Die türkische Politik gegenüber den Kurden sei von
der Welt noch nicht ganz verstanden worden; man habe jedoch auch den
Eindruck, dass es niemanden interessiere. Wäre es den Gesuchstellenden
zumutbar gewesen, wären sie in der Türkei geblieben. Sie hätten jedoch
keine Unterstützung erhalten, keine Unterkunft gehabt, seien im Flücht-
lingscamp nicht aufgenommen sowie medizinisch nicht behandelt worden.
Die Gesuchstellenden hätten überdies auch eine Verbindung zur Schweiz,
weil ihre Familienangehörigen hier leben würden.
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Weiter wurde auf einen Bericht der türkischen Zeitung "Aydinlik" verwiesen,
in dem über Vergewaltigungen von syrischen Frauen in den Flücht-
lingscamps sowie Gewalt gegenüber Kindern – sie würden entführt und
ihre Organe anschliessend an Schmuggler vermittelt – berichtet worden
sei. Ausserdem habe die türkische Zeitung "Taraf" festgehalten, dass syri-
sche Frauen und Kinder an reiche Araber verkauft würden. Auch bilde man
die Kinder in den Flüchtlingscamps aus, um sie anschliessend nach Syrien
zurückzuschicken, wo sie regierungstreue Soldaten bekämpfen sollten.
Folglich würden verschiedene humanitäre Gründe vorliegen, aufgrund wel-
cher die Gesuche um Erteilung von Visa gutzuheissen seien.
G.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vo-
rinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. April 2015 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen könn-
ten. Es seien auch keine Elemente vorgebracht worden, welche nicht be-
reits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen seien. In Be-
zug auf die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen sowie ein-
gereichten Unterlagen werde auf die durch die Sektion Analyse des Direk-
tionsbereichs Asyl in einem ähnlich gelagerten Fall gemachten Abklärun-
gen verwiesen; daraus gehe hervor, dass in der Türkei das Prime Ministery
Disaster und Emergency Management Presidency (AFAD) offiziell für die
medizinische Betreuung der syrischen Flüchtlinge zuständig sei. In Art. 27
der Verordnung betreffend "temporary protection" sei vermerkt, dass das
AFAD sowohl die Kosten bei medizinischen Grundbehandlungen
(emergency) als auch bei Behandlungen der ersten und zweiten Stufe
übernehme. Gemäss Abklärungen beim AFAD hätten syrische Flüchtlinge
die gleichen Rechte wie türkische Bürger. Laut Angaben der türkischen
NGO Association for Solidarity with Asylum Seekers and Migrants (ASAM)
könnten gleichwohl bei der Umsetzung der grundsätzlich grosszügigen Ge-
setzgebung im Alltag Probleme bestehen.
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht dem
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Seite 8
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und
räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein.
J.
Mit Replik vom 8. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass das
SEM sich zu den einzelnen Punkten in der Beschwerde nicht geäussert
und sich lediglich auf die allgemeine Lage berufen habe. Zudem habe es
Namen von Organisationen erwähnt, die angeblich für die medizinische
Versorgung von syrischen Flüchtlingen sorgen sollten. Diese Organisatio-
nen seien jedoch an ihre Grenzen gestossen und könnten nur eine kleine
Zahl von Flüchtlingen versorgen. Dabei würden auch Kontakte und Be-
kanntschaften eine grosse Rolle spielen. Flüchtlingen wie die Gesuchstel-
lenden, die keine Kontakte in der Türkei hätten und niemanden kennen
würden, würden einfach ignoriert. Hätten diese Organisationen im Übrigen
gut und gerecht für syrische Flüchtlinge gesorgt, wären zahlreiche von
ihnen – wie namentlich N._______, Jahrgang (…), sowie O._______, Jahr-
gang (…) – nicht gestorben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 30. Oktober bzw. 6.
November 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen
Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
E-2115/2015
Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schen-
gen-Visa sowie Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG
(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-men
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.;
BVGE 2014/1 E. 4.1).
4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
E-2115/2015
Seite 10
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung ordentlicher Besu-
cher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Ge-
suchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Ta-
gen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen
und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe
nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrie-
ges kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden
gedenken, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
6.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syri-
E-2115/2015
Seite 11
sche Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Per-
sonen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den
ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur An-
wendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung am
29. November 2013 eingereicht wurden (vgl. Bst. A).
6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ge-
mäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Dritt-
staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus
humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit
der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS
2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung geltend machen, bei den Schweizer Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und
Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen
und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Kon-
kretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom
EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung
des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage
ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz
ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die
Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu
in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum
aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden
insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befra-
gung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft
vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 bezie-
hungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person
E-2115/2015
Seite 12
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen o-
der bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreise-
voraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylge-
suchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen
aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom
Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevi-
sion ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010
S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst,
dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei
Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Ge-
fahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene
Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch ein-
reicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz
innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
7.
7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die
Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "hu-
manitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich
um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für
das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berück-
sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das
Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der
Weisung ab (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014
vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.). Die Weisung "Visumsantrag aus
humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt grund-
sätzlich diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen
als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichti-
gung findet.
E-2115/2015
Seite 13
7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen
sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind. Obschon in der Beschwerdeeingabe un-
ter anderem vorgebracht wurde, die Gesuchstellenden würden sich wieder
in Syrien befinden, bestehen aufgrund der vorliegenden Umstände grosse
Zweifel an dieser Angabe. Weshalb sie in ein vom Bürgerkrieg beherrsch-
tes Land zurückgekehrt sein sollten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.
Insbesondere fallen die diesbezüglichen Ausführungen äusserst unsub-
stanziiert und pauschal aus. Überdies wurden lediglich Beweismittel in Be-
zug auf den Aufenthalt in der Türkei eingereicht. Folglich ist nicht davon
auszugehen, dass die Gesuchstellenden wieder nach Syrien zurückge-
kehrt sind; vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei
und damit in einem Drittstaat aufhalten.
Zwar ist – wie von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer richtig fest-
gehalten wurde – die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus
schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenom-
men, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung
darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, sie würden sich
in einer besonderen Notlage befinden. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sie an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in
der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Ba-
sisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Sodann belegen die ins Recht
gelegten Arztberichte aus der Türkei, datierend vom (…) November 2014,
(…) Januar 2015 sowie (…) März 2015, dass die Gesuchstellenden Zu-
gang zu den dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten fan-
den (und sich im Übrigen in diesem Zeitraum auch in der Türkei aufhielten).
Dass es dabei zu Ausnahmen kommen kann, ist zwar tatsächlich nicht aus-
zuschliessen. Jedoch kann aufgrund der aufgeführten Einzelfälle nicht an-
genommen werden, dass ein genereller Zugang zur Gesundheitsversor-
gung nicht gegeben ist. Ausserdem befinden sich die Gesuchstellenden
aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise sind deswegen nicht
an Leib und Leben gefährdet.
Ferner ist in Bezug auf die Wohnsituation festzuhalten, dass es den Ge-
suchstellenden zuzumuten ist, sich beim Hochkommissar der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu melden beziehungsweise registrie-
ren zu lassen und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihnen die
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Finanzierung einer Unterkunft nicht mehr möglich sein. Dass die Gesuch-
stellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag
der Beschwerdeführer mithin nicht aufzuzeigen. Diese Einschätzung ver-
mögen auch die Ausführung und Beweismittel auf Beschwerdestufe nicht
umzustossen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher
die Gesuchstellenden aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei
nicht mehr besteht. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor,
dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einsprache-
entscheid Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen un-
entgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer
Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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