Abtei lung V
E-2116/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2116/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus B._______ (Nordprovinz Dohuk) stammende
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2009
seinen Heimatstaat verlassen hat und am 16. Februar 2009 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 18. Februar 2009
sowie der direkten Anhörung vom 16. März 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und sein Cousin
hätten seit ein paar Monaten eine Beziehung zu zwei verheirateten
Frauen gehabt,
dass einer der Ehemänner den Beschwerdeführer und dessen Cousin
am 20. Januar 2009 in flagranti mit den beiden Frauen erwischt hätten,
dass der Beschwerdeführer und sein Cousin mit dem Auto geflohen
seien und die beiden Frauen zurückgelassen hätten,
dass der Vater seines Cousins den beiden geraten habe, sich bei ei-
nem seiner Freunde zu verstecken,
dass sie in der Folge erfahren hätten, dass die beiden Frauen getötet
worden seien und deren Ehemänner die Auslieferung des Beschwer-
deführers und seines Cousins verlangt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer und sein Cousin deshalb zur Ausreise
entschlossen hätten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 16. Februar 2009, innert
48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, nicht
nachgekommen ist, sondern lediglich Kopien seiner Identitätskarte per
Fax an das BFM gesandt hat,
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dass er anlässlich der summarischen Anhörung die fehlenden Identi-
tätspapiere damit erklärte, er habe diese zu Hause gelassen, könne
sie aber kommen lassen (vgl. Akte A1, S. 4),
dass er bei der direkten Anhörung angab, er habe seine Dokumente
an das Empfangs- und Verfahrenszentrum vorerst faxen lassen, weil
man ihm dies so gesagt habe,
dass er nicht gewusst habe, wo er die Originale hinschicken könne,
diese aber nachschicken würde,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. März
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass angesichts der vagen und diffusen Aussagen des Beschwerde-
führers zum Ablauf seiner Ausreise sowie wegen fehlender schlüssiger
Angaben zu seiner Reise ohne Papiere, welche sich mit der Wirklich-
keit und der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbaren liessen, davon
auszugehen sei, dass er dem BFM seine Ausweise vorenthalte, um
den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Weg-
weisung zu verzögern oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass die Vorbringen stereotyp und nicht plausibel ausgefallen seien,
wobei die Zweifel durch die unterschiedlichen Aussagen erhärtet wür-
den,
dass die Aussagen nicht den Eindruck erwecken würden, wonach der
Beschwerdeführer im Zentrum des Geschehens gestanden habe, zu-
mal sich diese auf die Beschreibung des blossen Ablaufs von Ereignis-
sen beschränkten, jedoch persönliche Wahrnehmungen sowie Betrof-
fenheit fehlen würden,
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dass den Vorbringen zudem keine anschaulichen, substanziierten und
realitätsbezogenen Hinweise entnommen werden könnten,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 23. März 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu er-
lassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat des Beschwerdeführers offen zu legen und ihm dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren,
dass der zuständige Kanton im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen sei, von der bevorstehenden Ausschaffung bis
zum Entscheid über die Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichts
abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht von der Bezahlung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass er gleichzeitig Beweismittel (zwei Bescheinigungen des Todes
seiner Freundin sowie der Freundin seines Cousins) in Kopie einreich-
te,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2009 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
- vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde da-
gegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf
das Begehren, die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von der bevorstehen-
den Ausschaffung bis zu einem Entscheid über die Beschwerde abzu-
sehen, nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga-
be angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Original-Identitäts-
papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zwar Kopien seiner Identitätskarte ein-
reichte und dies anlässlich der Bundesanhörung damit erklärte, der
Dolmetscher habe ihm gesagt, er solle vorerst eine Kopie beschaffen,
dass er nicht wisse, wer ihm beim Beschaffen des Originals behilflich
sein könne, respektive er habe nicht gewusst, an welche Adresse er
dieses hätten schicken müssen,
dass diesem Erklärungsversuch nicht gefolgt werden kann, zumal der
Beschwerdeführer von der schriftlichen Aufforderung vom 16. Februar
2009, innert 48 Stunden und unter Angabe der Zustelladresse ein
rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, Kenntnis genommen
und diese selbst unterschrieben hat,
dass überdies die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche
Reisepapiere nach Europa gereist und die verschiedenen Grenzen
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passiert zu haben, ohne je kontrolliert zu werden, nicht geglaubt wer-
den können,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht in der Lage war, Anga-
ben zu den Umständen seiner Reise und zur Reiseroute vom Irak in
die Schweiz zu machen (vgl. Akte A1 S. 6 und A8 S.3 f.),
dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der
direkten Anhörung vorerst Kopien seiner Identitätskarte einreichte,
nichts daran ändert, dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass selbst wenn auf Beschwerdeebene das Original der eingereich-
ten Identitätskarte nachgereicht worden wäre, dies kein Anlass wäre,
um den vorliegenden Nichteintretensentscheid aufzuheben, da keine
entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen erkennbar sind
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.),
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 18. Februar 2009 sowie der
Direktanhörung vom 16. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätz-
liche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass dabei gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG der Beweismassstab
von Art. 7 AsylG Anwendung findet, wobei in diesem Zusammenhang
auf die neue Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
in BVGE 2007/8 hinzuweisen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien offensichtlich konstruiert ausgefallen,
dass die Angaben betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers
mit einer verheirateten Frau und die Schilderungen des Vorfalls, bei
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dem dieser vom Ehemann in flagranti ertappt worden sei, widersprüch-
lich ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner Beziehung zu die-
ser Frau sowie der Reaktionen, die wegen dieser Beziehung in deren
Stamm ausgelöst worden seien, keine oder nur vage und pauschale
Angaben machen konnte,
dass er der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entge-
genzusetzen hat,
dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM
vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht ausein-
andersetzt,
dass der Beschwerdeführer angesichts der widersprüchlichen, pau-
schalen und unsubstanziierten Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug sei-
ner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG),
dass auch die in Kopie eingereichten Todesbescheinigungen betref-
fend die Freundin des Beschwerdeführers sowie die Freundin seines
Cousins nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers
als glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung des neuen Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet,
dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtspre-
chung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und
Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige po-
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litische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei vorgenannten Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene
allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Dohuk (woher der
Beschwerdeführer stammt), Erbil und Sulaymaniya im Wesentlichen
teilt und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu
ändern vermögen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann handelt (vgl. A1, S. 2), der zuletzt an einer (...) gearbeitet hat
und damit über gewisse Berufserfahrungen verfügt,
dass er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie Onkeln und Tanten,
welche in der Provinz Dohuk wohnhaft sind (vgl. A1, S. 3), auf ein
familiäres Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Alexandra Püntener
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______, Irak,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009
Ort:
Datum:
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde
dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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