B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2116/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
19. Dezember 2007 von Colombo aus auf dem Luftweg, reiste nach Auf-
enthalten in Russland, Belarus und der Ukraine am 26. November 2008
in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Dezem-
ber 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen be-
fragt. Das BFM hörte ihn am 16. Dezember 2008 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______, bei C._______ (Distrikt Jaffna). Sein Bruder sei 2001 als
Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgekommen. In
der Folge sei seine Familie von den Militärs nach Beziehungen zu den
LTTE befragt worden. Am 30. Juni 2007 sei er auf dem Schulweg gewe-
sen, als Unbekannte eine Granate in ein Militärcamp geworfen hätten.
Umgehend hätten Soldaten das Feuer eröffnet, wobei er zu Boden ge-
stürzt sei und sich das Handgelenk gebrochen habe. Von Mai 2006 bis
August 2007 sei er regelmässig von Mitgliedern der Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP) unter Todesdrohungen zur Mitarbeit aufgefordert
worden, letztmals am 14. August 2007. Einen Tag später sei er in einen
weissen Van gezogen und zum D._______-SLA-Camp gebracht worden.
Dort sei er befragt, misshandelt und nach einem Tag wieder freigelassen
worden. Aus Angst vor weiteren solchen Vorkommnissen hätten ihn seine
Eltern am 2. September 2007 zu einem Onkel nach Colombo geschickt.
Am 28. November 2008 sei er bei einer Razzia im Zusammenhang mit
einem Bombenanschlag verhaftet und zur Polizeistation E._______ ge-
bracht worden. Er sei befragt und geschlagen worden. Nachdem sein
Onkel Rs 50'000 bezahlt habe, sei er am 10. Dezember 2007 entlassen
worden. Am folgenden Tag sei er in seiner Abwesenheit von Leuten des
Criminal Investigation Department (CID) bei seinem Onkel gesucht wor-
den. Sein Onkel habe ihn deshalb zu einem Bekannten geschickt, bei
welchem er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori-
ginal, seinen Geburtsschein in Kopie, eine Originalbestätigung des Dorf-
vorstehers vom 27. November 2008 sowie zwei Zeitungsausschnitte zu
den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 f. aufgeführten Be-
weismittel (1 bis 18), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm voll-
ständige Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren.
Die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu ge-
währen. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen. Es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und
Gerichtsschreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und wel-
che Richter am Entscheid mitwirken würden. Schliesslich sei dem Anwalt
vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit. Sodann hiess
er den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A9/1 gut und stellte dem Be-
schwerdeführer die entsprechenden Kopien zu. Den Antrag auf Anset-
zung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wies er ab, ebenso
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote.
Weiter setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer das Be-
weismittel 19 sowie eine Kostennote gleichen Datums ein.
F.
Am 22. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer die Beweis-
mittel 21 und 22 zu den Akten.
H.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 22. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet.
I.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik
sowie die Beilagen 23 bis 25 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Vorinstanz habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt.
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Seite 5
3.2
3.2.1 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die auf Ak-
tenstück A9/1 aufgeführten Beweismittel 1 und 2 gewährt, wurde die Rü-
ge mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 bereits antragsgemäss be-
handelt und wurden dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zuge-
stellt (vgl. Bst. D). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre
als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen
darf nicht verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Die Vorinstanz hat
indes nicht die Einsicht verweigert, sondern einzig festgehalten, dass sie
aus ökonomischen Gründen darauf verzichte, Kopien unwesentlicher
oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen (BFM-Akten, A20/1). Da-
mit gab sie einen vom Akteneinsichtsgesuch nicht erfassten Grund an
(BFM-Akten, A19/3). Das Gesuch um Akteneinsicht hat sie jedenfalls mit
dem Verzicht nicht definitiv abschlägig entschieden, weshalb der Be-
schwerdeführer hätte anzeigen müssen, dass er weiterhin die Einsicht in
sämtliche Akten begehrt. Denn das Gesetz vermittelt lediglich Anspruch
der Partei darauf, die Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch
diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen (Art. 26 Abs. 1
Ingress VwVG), was dem Beschwerdeführer weiterhin offen gestanden
hätte. Ob eine anwaltlich vertretene Partei einen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Fotokopien hat (vernei-
nend BGE 108 Ia 5 E. 2c S. 8 für Pläne), kann hier offen bleiben. Ein all-
fälliger Verfahrensfehler wurde jedenfalls auf Beschwerdeebene nach-
träglich geheilt, indem die beiden Zeitungsartikel in Gedenken an den
verstorbenen Bruder sowie die Bestätigung des Dorfvorstehers dem Be-
schwerdeführer zugestellt wurden.
3.2.2 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts wird die Abweisung des Antrags auf Beschwerdeergänzung
als willkürlich beanstandet.
Die Beschwerdeergänzung ist in Art. 53 VwVG geregelt. Gemäss dieser
Bestimmung wird eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde gewährt,
sofern es der aussergewöhnliche Umfang oder die besonderen Schwie-
rigkeiten der Beschwerdesache es erfordert. Die vorliegende Beschwer-
desache erfüllt keines dieser Kriterien, weshalb kein Anlass besteht, dar-
auf zurückzukommen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sich
im Nachgang mehrfach unaufgefordert geäussert hat.
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Seite 6
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer auch, dass ihm im Rahmen
der Instruktion keine weitere Frist zur Beibringung von Beweismitteln an-
gesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer hat seit Einreichung seines Asyl-
suchs im November 2008 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, entsprechende Be-
weismittel einzureichen. Namentlich stand es ihm auch nach Einreichung
der Beschwerde im Rahmen von Art. 32 VwVG jederzeit offen, weitere
Beweismittel zu den Akten zu reichen, ein Recht von welchem der
Rechtsvertreter im Übrigen regelmässig unaufgefordert Gebrauch macht.
3.3 Eine weitere Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin,
dass die letzte Anhörungen über drei Jahre vor Erlass der angefochtenen
Verfügung stattgefunden hat. Es gelte ein eingeschränkter Untersu-
chungsgrundsatz, um so mehr als er seiner Mitwirkungspflicht nachge-
kommen sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient einer-
seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in
die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak-
ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um-
fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von seinem Äusse-
rungsrecht Gebrauch machen und sich mit Beweisanträgen einbringen
konnte. Aufgrund der Akten steht fest, dass er in Übereinstimmung mit
dem massgebenden Verfahrensrecht summarisch befragt (Art. 26 AsylG)
und vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG) wurde (BFM-
Akten, A1/14 und A11/17). Er begründet seine Rüge damit, dass er letzt-
mals am 16. Dezember 2008 angehört worden sei, die Vorinstanz im
Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes aber verpflich-
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Seite 7
tet gewesen wäre, ihn erneut zu befragen. Der Beschwerdeführer ver-
kennt die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes. Asylsuchende sind
verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE
2011/27 E. 4.2 S. 539). Wer nach Abschluss der Anhörung sich vor dem
Entscheid nochmals äussern will, soll dies umgehend tun. Verspätete
Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, können die Asylbehörden
trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Einen Anspruch
darauf, dass die Behörden die Asylsuchenden von Amtes wegen zu einer
neuerlichen Anhörung vorladen oder nochmals eine Frist ansetzen, ver-
mittelt die Norm nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist als unbegrün-
det abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Sache eine unvollständige und
unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü-
rich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
Zur Begründung der Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 bezogen auf die Flücht-
lingseigenschaft nicht berücksichtigt und es seien keine länderspezifi-
schen Informationen beigezogen worden. Die Vorinstanz hat in der ange-
fochtenen Verfügung nicht explizit Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE
2011/24 genommen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die
diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht
berücksichtigt worden. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substanti-
iert dar, inwiefern sich durch das Beiziehen dieses Urteils der geltend
gemachte Sachverhalt anders präsentieren würde. Was den Beizug län-
derspezifischer Informationen anbelangt, kann der angefochtenen Verfü-
gung nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz entsprechende
Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache,
dass sich keine Länderberichte in den Akten finden und keine solchen in
der angefochtenen Verfügung erwähnt werden, kann nicht geschlossen
werden, solche seien nicht berücksichtigt worden.
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Seite 8
Zur Rüge des unvollständigen Sachverhalts wird weiter ausgeführt, die
Eltern des Beschwerdeführers hätte Anzeige beim HCR eingereicht. Die
anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer müsse deshalb abgeklärt
und dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung von Beweismitteln an-
gesetzt werden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, bei der
Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539).
Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht
aufmerksam gemacht. Insoweit kann ein Asylsuchender im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht jederzeit (weitere) Beweismittel beibringen. Einen
Anspruch darauf, dass er seitens der Behörden nochmals ausdrücklich
dazu aufgefordert wird, er könne (weitere) Beweismittel einreichen, ergibt
sich aus dem Gesetz nicht. Die weiteren Ausführungen unter dem Titel
der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr
zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der
Vorbringen, worauf nachfolgend einzugehen ist. Damit erweist sich die
Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als
unzutreffend. Es besteht somit keine Veranlassung, den Beschwerdefüh-
rer direkt durch das Gericht anzuhören oder ihm Frist zur Beibringung von
Beweismitteln anzusetzen. Die entsprechenden Anträge sind abzuwei-
sen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundes-
recht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die erste Festnahme im Jahre
2007 habe nur einen Tag gedauert und sei daher mangels Intensität nicht
asylrelevant. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner kurz
darauf folgenden Reise nach Colombo an drei Checkpoints ohne Folgen
kontrolliert worden sei. Demnach könne es sich bei ihm nicht um eine
verdächtige Person gehandelt haben. Die zweite Festnahme sei im Rah-
men einer Razzia erfolgt und habe der Ermittlung eines Attentats gedient,
was rechtsstaatlich legitim sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ohne
weiteres freigelassen worden. Sodann verfüge er nicht über ein Profil,
das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden
noch verdächtig machen könnte. Soweit er geltend mache, während der
Haft und auf der Strasse von der sri-lankischen Armee geschlagen wor-
den zu sein, so seien diese Vorfälle nicht als erhebliche Nachteile im Sin-
ne des Asylgesetzes einzustufen. Auch aus dem Umstand, dass er von
der EPDP angeworben worden sei, könne keine Verfolgungssituation ab-
geleitet werden. Schliesslich sei nicht bekannt, dass Familienangehörige
ehemaliger LTTE-Mitglieder an ihrer Stelle von den Behörden zur Verant-
wortung gezogen würden.
Zu Art. 7 AsylG stellt die Vorinstanz fest, hätte es sich beim Beschwerde-
führer tatsächlich um eine verdächtige Person gehandelt, wäre er nicht
aus der Haft entlassen worden. Ein solches Vorgehen sei nach allgemei-
ner Erfahrung mit der Logik des Handelns nicht vereinbar. Zudem habe
sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Anlässlich der
Erstbefragung habe er geltend gemacht, er nehme an, die Polizei habe
dem CID gesagt, er sei aus dem Gefängnis geflüchtet. Demgegenüber
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habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, das CID habe
dem Onkel mitgeteilt, dass er vom Polizeiposten geflohen sei.
6.3 Zu den aufgezeigten Unstimmigkeiten wird in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht, der Beschwerdeführer sei von der Polizei verhaftet, die Er-
mittlungen im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag indes vom CID
geführt worden. Nur letzteres hätte die Haftentlassung verfügen können,
mithin sei diese illegal erfolgt. Deshalb habe die Polizei gegenüber dem
CID die Flucht des Beschwerdeführers vorgegeben. Diese Flucht sei für
das CID dann der Grund gewesen, den Beschwerdeführer zu verdächti-
gen, etwas mit dem Bombenanschlag zu tun zu haben. Dazu ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich
vermutete, die Polizei habe gegenüber dem CID eine Flucht vorgegeben.
Der Erklärungsversuch basiert somit auf einer blossen Annahme des Be-
schwerdeführers, für welche es keine konkreten Anhaltspunkte gibt und
welcher auch in keiner Weise zu überzeugen vermag. Zudem wurde der
Beschwerdeführer nicht erst als Folge der Flucht verdächtigt, mit dem
Bombenanschlag in Verbindung zu stehen, sondern wurde bereits aus
diesem Grund verhaftet. Sodann ist festzustellen, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und seinem Gefängnisaufent-
halt anlässlich beider Befragungen vage sowie unsubstantiiert ausgefal-
len sind und es ihnen an jeglichem persönlichen Bezug fehlt. Insoweit be-
stehen erhebliche Zweifel an dieser im Übrigen asylrechtlich ohnehin
nicht relevanten Inhaftierung.
6.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu
Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, die erste, nur einen Tag
dauernde Inhaftierung sei mangels Intensität nicht asylrelevant. Das Glei-
che gilt bezüglich der korrekten Feststellung, die Verhaftung sei im Zu-
sammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen zur Klärung des An-
schlages erfolgt und habe somit im Grundsatz rechtsstaatlich legitimen
Zwecken gedient. Indes macht er geltend, er habe insofern Verbindungen
zu den LTTE, als sein Bruder als Kämpfer der Organisation getötet wor-
den sei. Dieser Umstand habe zu den Vorsprachen des Militärs im Jahre
2007 geführt. Dass die Inhaftierung in Colombo mit dem Vorsprechen des
Militärs in Zusammenhang steht, ist eine auf Beschwerdeebene erstmals
vorgetragene und durch nichts substantiierte Behauptung. Hätte die Ar-
mee den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigt, in Verbindung mit den
LTTE zu stehen, hätte er wohl kaum die drei Checkpoints auf der Reise
von Jaffna nach Colombo ohne Weiteres passieren können. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht davon auszugehe,
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Seite 11
dass über ihn eine Ermittlungsakte bei der Armee besteht. Damit ist der
weiteren Argumentation in der Beschwerde, welche einen Zusammen-
hang zwischen den zwei Vorsprachen des Militärs und der Inhaftierung in
Colombo erblickt, die Grundlage entzogen. Es ist nicht weiter darauf ein-
zugehen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch aus der Haft in
Colombo ordentlich entlassen, was ebenfalls gegen einen weiterbeste-
henden behördlichen Verdacht spricht. Die unmittelbar der Entlassung
folgende erneute Suche nach dem Beschwerdeführer durch das CID er-
scheint daher insgesamt als nicht glaubhaft. Dies wird dadurch bestätigt,
dass der Beschwerdeführer offenbar legal mit seinen eigenen Reisepa-
pieren über den Flughafen Colombo ausreisen konnte.
Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Als Beleg wird auf zwei im In-
ternet aufgeschaltete Videoaufnahmen verwiesen, welche anlässlich des
Heldengedenktages vom 27. November 2010 aufgenommen worden sei-
en und auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen sei. Dass er dar-
über hinaus politisch aktiv gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdefüh-
rer hat auch bis heute – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) – keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem poli-
tischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Zudem sind
seinem Asyldossier keine entsprechende Hinweise zu entnehmen. Dem-
nach war der Beschwerdeführer abgesehen von der blossen Teilnahme
am Heldengedenktag im Jahre 2010 in den letzten fünf Jahren seines
Aufenthalts in der Schweiz nicht weiter exilpolitisch aktiv. Es kann somit
nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement ge-
schlossen werden. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders
beachtenswertes politisches Profil auf.
Weitergehend erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in
einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausfüh-
rungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten Be-
weismittel und die Bestätigung von Human Rights Commission of Sri
Lanka vom 6. Januar 2012 sind indes unerheblich und nicht geeignet, ei-
ne Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
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Seite 12
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht bean-
standet wird.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden.
9.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, bei C._______,
District Jaffna, Ostprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der
Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise im September
2007 mit seiner Familie zusammen in B._______, sechs Kilometer von
C._______ entfernt, wo er bis Juni 2007 die Schule besuchte. Demnach
ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss sei-
nen Angaben leben seine Eltern nach wie vor am ehemaligen Wohnort
sowie weitere Verwandte in Sri Lanka, unter anderem ein Onkel in Co-
lombo (vgl. Akten BFM A1/14 S.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland über ein ausserfamiliäres und ein familiäres Bezie-
hungsnetz. Weiter verfügt er über seine sehr gute Schulbildung (A-Level).
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rück-
kehr sozial und wirtschaftlich integrieren und eine neue Existenz aufbau-
en kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stel-
len jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine
existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich als zumutbar.
9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Be-
schwerde in der Sache vollständig unterlegen ist, hat er die Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu tragen. Nach Massgabe der einschlägigen
Bestimmungen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der eher aufwändigen Be-
schwerde, sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann nur der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten
verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen
werden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Rüge des Akteneinsichtsrechts recht-
fertigt keine Entschädigung. Aufgrund der Aktenlage, der Geringfügigkeit
des Aufwandes zur Begründung der Rüge sowie in Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln, wären
sie ihm bereits von der Vorinstanz ediert worden, für sein Verfahren nichts
zu seinen Gunsten hätte abzuleiten vermögen, ist auf die Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung wegen verhältnismässig geringer Kosten zu ver-
zichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2116/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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