B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2116/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren im Jahr (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Stephanie Heusler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember
2016 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch
stellte,
dass er am 9. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ durch das SEM zu seiner Person und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei unter anderem zu Protokoll gab, er habe sich vor etwa zwei
Jahren in Libyen mit einer Somalierin gemäss Brauch verheiratet und diese
halte sich seit einiger Zeit zusammen mit dem gemeinsamen Kind als Asyl-
bewerberin in der Schweiz auf (Verfahrensnummer N […]),
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Ja-
nuar 2017 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens
für die Behandlung seines Asylverfahrens, zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und zu einer Überstellung in diesen Drittstaat
gewährte, worauf der Beschwerdeführer angab, bei seiner Frau und
seinem Kind in der Schweiz bleiben zu wollen,
dass das SEM am 23. Januar 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen
um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wobei es auf das
Ergebnis seiner Abklärungen in der EURODAC-Datenbank verwies,
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 23. März 2017 ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 3. April
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Überstellung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
10. April 2017 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte,
die Verfügung des SEM sei wegen unvollständiger Feststellung des Sach-
verhalts und der Verletzung verschiedener verfahrensrechtlicher Bestim-
mungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung seiner Beschwerde sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass mit der Beschwerde eine Kostennote und der Ausdruck einer Foto-
grafie zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 11. April 2017 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel unter anderem eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt,
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung unter anderem festgehal-
ten habe, seine Aussagen zum familiären Hintergrund der Ehefrau würden
deren Aussagen (protokolliert im Dossier N […]) widersprechen und zudem
habe diese ihrerseits abweichende Angaben zu seinem familiären Hinter-
grund zu Protokoll gegeben (vgl. Beschwerde S. 5),
dass ihm diese Widersprüche inhaltlich nicht bekannt seien, weil ihm das
rechtliche Gehör zu den angeblichen Aussagen der Ehefrau nicht gewährt
worden sei (vgl. a.a.O.),
dass er zwar nach Erhalt des Nichteintretensverfügung ein Gesuch um Ein-
sicht in die Verfahrensakten der Ehefrau gestellt habe, indessen kaum da-
von auszugehen sei, dass das SEM diesem Antrag entsprechen werde,
weil das Asylverfahren seiner Angehörigen noch in erster Instanz hängig
und in Abklärung sei und in solchen Verfahrenssituationen erfahrungsge-
mäss keine Einsicht in die Akten gewährt werde (vgl. a.a.O.),
dass diese Darstellungen des Beschwerdeführers zutreffend sind, wie eine
Durchsicht seiner Akten ergibt,
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dass das SEM ihn zwar in der Summarbefragung auf Zweifel des SEM an
seinem Eheschluss "aufgrund [seiner] heutigen Angaben" hinwies und fest-
hielt, er habe seine angebliche Vaterschaft zum Kind der Partnerin nicht
belegen können (vgl. Befragungsprotokoll S. 9),
dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht mitgeteilt wurde, dass und inwie-
fern seine Angaben mit denjenigen seiner Partnerin nicht kompatibel seien,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit berechtigt ist
(vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 14),
dass den Akten des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sind, worum
es bei diesen angeblichen Aussagewidersprüchen gehen soll, und dieses
Argument der Begründung der angefochtenen Verfügung somit für den Be-
schwerdeführer – und für das Bundesverwaltungsgericht – nicht nachvoll-
ziehbar ist,
dass die Vorinstanz auch nicht, beispielsweise mit einer Visionierungs-
notiz, aktenkundig gemacht hat, dass zur Abklärung des Sachverhalts die
Akten N […] tatsächlich beigezogen und gesichtet worden sind,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung damit insoweit faktisch
aus einer unsubstanziierten und nicht nachvollziehbaren Parteibehauptung
besteht,
dass eine Heilung derart gravierender Verfahrensmängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen ist,
dass den Akten des Beschwerdeführers überdies zu entnehmen ist, dass
das SEM die italienische Dublin-Partnerbehörde bei seiner Anfrage mit kei-
nem Wort von der Behauptung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt
hat, seine Partnerin respektive Ehefrau und das gemeinsame Kind würden
in der Schweiz leben (im Anfrageformular des SEM wurde er als "Single"
bezeichnet, die Rubriken "Spouse" und "Children" blieben unausgefüllt,
die Frage "Is any familiy member residing in a Member State?" wurde ver-
neint und auch unter der Abschlussrubrik "Other useful information" er-
folgte kein Hinweis auf den Aufenthaltsort der behaupteten Angehörigen
[vgl. SEM-Aktenstück A12/7 S. 2, 4 und 5]),
dass unter diesen Umständen unklar ist, ob das italienische Dublin-Office
einer Übernahme des Beschwerdeführers auch bei einer vollständigen
Information durch das SEM zugestimmt hätte,
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dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten aufzuheben ist und
die Akten – zur Vermeidung unnötigen Aufwands unter Verzicht auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – zur kor-
rekten Durchführung des Verfahrens an das SEM zurückzuweisen sind,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vaterschaft das Ergebnis
einer "vorgesehen[en]" DNA-Analyse anbietet (vgl. Beschwerde S. 6) und
das SEM aufzufordern ist, diese Beweisofferte anzunehmen, zumal die
Frage des Vorliegens einer Vater-Kind-Beziehung für das vorliegende Ver-
fahren relevant sein dürfte (jedenfalls bei der Prüfung des Vorliegens von
humanitären Gründen im Sinn von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das SEM nach dem Gesagten Bundesrecht verletzt und den Sach-
verhalt mangelhaft festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) und
die Berechtigung der übrigen prozessualen Rügen des Beschwerdeführers
(insbesondere Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht) offen bleiben
kann,
dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt worden ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote den Verfahrens-
umständen angemessen ist und die vom SEM auszurichtende Partei-
entschädigung somit auf Fr. 875.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain