B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2116/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum des SEM in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein gleichentags durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am
(…) 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass am 2. August 2017 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an wel-
cher der Beschwerdeführer angab, er sei libyscher Staatsangehöriger und
habe eine italienische Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling erhalten,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP rechtliches Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum allfälligen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass ihm ausserdem rechtliches Gehör bezüglich seines Gesundheitszu-
standes gewährt wurde,
dass das SEM mit Schreiben vom 31. August 2017 dem Beschwerdeführer
mitteilte, die italienischen Behörden hätten ihm subsidiären Schutz ge-
währt, weshalb die Dublin-III-VO nicht angewendet werde und das Asylge-
such in der Schweiz zu behandeln sei,
dass es beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das
Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen, weshalb es ihm
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ansetzte,
dass das SEM am 4. September 2017 die italienischen Behörden gestützt
auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2017 seine
Stellungnahme einreichte, in welcher er im Wesentlichen seine körperliche
Behinderung ([…]) und die unangemessene medizinische Versorgung in
Italien geltend machte,
dass die italienischen Behörden am 26. März 2018 dem Ersuchen um
Rückübernahme des SEM zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2018 – eröffnet am 5. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventu-
aliter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
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zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass der Bundesrat jene Staaten, in denen nach seinen Feststellungen
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Italien aufgehalten hat,
dass er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die italieni-
schen Behörden seiner Rückübernahme am 26. März 2018 explizit zuge-
stimmt haben, weshalb er dorthin zurückkehren kann,
dass das SEM folglich zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 6a AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung
besteht, sie würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – darunter im
Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht-
liche Garantien – einhalten,
dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG ferner die Vermutung besteht, eine
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar,
dass es der betroffenen Person obliegt, diese beiden Vermutungen umzu-
stossen,
dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltpunkte vorzubringen hat, die
Behörden des in Frage stehenden Staates hätten im konkreten Fall das
Völkerrecht verletzt, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährt oder sie
menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt respektive sie würde
aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge-
sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. dazu beispiels-
weise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3
m.w.H.),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass die vom der Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Si-
tuation – (…) – zwar erschwerte Lebensumstände mit sich bringt,
dass Italien durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
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angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach Personen mit
Schutzstatus dieselben Rechte besitzen, wie Staatsbürger des betroffenen
Mitgliedstaats bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des
Zugangs zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen,
dass die in Italien im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbe-
dingungen die ganze Bevölkerung betreffen, weshalb sie der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung nach Italien nicht entgegen zu stehen ver-
mögen,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich an die italienischen
Behörden zu wenden, sollten diese ihren Verpflichtungen nicht nachkom-
men,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Italien folglich zulässig, zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: