Abtei lung V
E-2117/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. Februar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2117/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Halbinsel Jaffna
stammender Tamile, stellte am 27. Februar 2001 bei der Schweizer
Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch. Nachdem er der
Vorladung der Schweizer Botschaft vom 27. Februar 2001 keine Folge
leistete, trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
BFM) auf das Asylgesuch nicht ein.
A.b Am 16. November 2001 reichte der Beschwerdeführer bei der
Schweizer Botschaft in Colombo erneut ein Asylgesuch ein, woraufhin
ihm das BFF mit Verfügung vom 6. März 2002 die Einreise gestattete.
Mit Verfügung vom 25. September 2002 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug. Diesen Entscheid hob das BFF im Rahmen des ange-
hobenen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 28. Oktober 2002
wieder auf, woraufhin die damalige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abschrieb. Nach weiteren Abklärungsmass-
nahmen durch das BFF kam dieses mit Verfügung vom 15. Mai 2003
erneut zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 14. Oktober 2003
ab.
A.c Am 11. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer beim UN-
Anti-Folterausschuss (CAT) eine Beschwerde ein, welche mit Ent-
scheid vom 24. November 2005 als unzulässig erklärt wurde.
A.d Am 26. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka
zurückgeführt.
A.e Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wandte sich der Beschwer-
deführer schriftlich an die Schweizer Vertretung in Colombo und wies
unter anderem darauf hin, dass er festgenommen worden sei. Weitere
Eingaben datieren vom 3. März 2006 und vom 9. März 2006. Seinen
Eingaben legte der Beschwerdeführer Kopien eines "Warrant of Arrest"
vom 13. Februar 2006 und eines "Summons to an accused person"
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vom 14. Februar 2006 bei. Das BFM ersuchte die Schweizer Ver-
tretung in Colombo am 17. August 2006 um Prüfung der eingereichten
Dokumente. Die Antwort erfolgte am 8. Dezember 2006.
A.f Der Beschwerdeführer stellte am 17. Januar 2007 ein weiteres
Asylgesuch in der Schweiz. Am 22. Januar 2007 fand in Basel die
Empfangszentrumsbefragung statt, und am 8. Februar 2007 erfolgte
die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei nach
der Rückkehr in Colombo festgenommen und einige Tage festgehalten
worden. Man habe ihn verdächtigt, für die LTTE tätig zu sein. In der
Folge sei er vorgeladen und per Haftbefehl gesucht worden. Er habe
sich daher versteckt gehalten und sei im September 2006 erneut
festgenommen und während mehrerer Wochen festgehalten worden.
Aus diesem Grund habe er seine Heimat am 23. Dezember 2006 über
den Flughafen von Colombo erneut verlassen und sei über Indien und
Italien am 10. Januar 2007 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus,
die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich zu qualifizieren.
C.
Mit Beschwerde vom 21. März 2007 liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, die Ziffern 4 und 5 betreffend Vollzug der Wegweisung seien
aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren.
Es sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kosten-
vorschusses zu erlassen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt. Zudem setzte er Frist zur Einreichung einer
Fürsorgebestätigung, ansonsten das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Die Fürsorge-
bestätigung wurde mit Eingabe vom 27. März 2007 nachgereicht.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer replizieren.
G.
Am 19. März 2008 wurde das BFM unter Hinweis auf E-2275/2007
(Grundsatzurteil zur Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs; Lage-
analyse Sri Lanka) zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen,
woraufhin das BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 27.
März 2008 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte.
H.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. April 2008 eine
Stellungnahme dazu einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG, welches seit dem 1.
Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang
zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung
nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44
Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der
genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden.
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4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine umfassende Beurteilung der
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei im Ergebnis
festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller
aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar,
Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschen-
den allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die
aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von
der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abge-
wiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als
zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begüns-
tigender, das heisst positiver individueller Umstände, wie namentlich
ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7 S. 8 ff.).
4.4 Wie erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus B._______,
Halbinsel Jaffna, wo er als C._______ tätig gewesen sei (vgl. C9, S. 1
f.). Wie sich aus der oben zitierten aktuellen Lagebeurteilung ergibt, ist
eine Rückschaffung dorthin als (weiterhin) unzumutbar zu erachten. Im
Weiteren geht aus den Akten hervor, dass sich alle
Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Ausland aufhalten
([...] [vgl. C26, S. 7]). Eigenen Angaben gemäss lebte der
Beschwerdeführer seit seiner Rückführung aus der Schweiz am 26.
Januar 2006 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat am 23.
Dezember 2006 in Colombo im Verborgenen (vgl. C9, S. 1 f.). Allein
aufgrund des knapp ein Jahr dauernden Aufenthalts in Colombo kann
nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer könne dort auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation
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zurückgreifen, zumal keine gesicherten Informationen darüber
bestehen, ob es für den Beschwerdeführer wieder möglich wäre, an
die angegebene Adresse zurückzukehren. Ebenso wenig kann
aufgrund der vom Beschwerdeführer als "ein wenig reich"
bezeichneten finanziellen Situation der Familie auf eine gesicherte
Existenzgrundlage geschlossen werden, da nicht leichthin davon
auszugehen ist, die – wie oben dargelegt – sich im Ausland
befindenden Familienmitglieder würden den Beschwerdeführer auf
Dauer finanziell unterstützen. Zudem ist der Beschwerdeführer,
welcher im Übrigen der singhalesischen Sprache nicht mächtig ist, in
der Zeit seines Aufenthaltes in Colombo keiner Arbeit nachgegangen
(vgl. C9, S. 2). Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer zu
verneinen und der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu erachten.
Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind somit die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
5.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung gemäss Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine
von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001
Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen)
Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr.
27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung
der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfü-
Seite 7
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gung der Vorinstanz vom 13. Februar 2007 hinsichtlich der Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist sodann anzuweisen, dem
Beschwerdeführ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegenstandslos.
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuver-
lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet
wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertre-
terinnen mindestens 100.-- und höchstens 300.-- Franken. In Anwen-
dung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr.
800.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Februar 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten, Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das D._______, ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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