B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2117/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 7. November 2015 nicht ein. Gleichzei-
tig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
B.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Er machte
im Wesentlichen geltend, er habe ein neues Beweismittel, das seine Min-
derjährigkeit bestätige. Dazu reichte er seine Tazkara im Original mit Über-
setzung zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 17. März 2016 – wies die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom
17. Dezember 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Poststempel: 6. April 2016) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh-
rung eines nationalen Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wieder-
erwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder
Unrecht verneint hat, wobei der sich präsentierende Sachverhalt im Urteils-
zeitpunkt massgebend ist. Solange keine neue Sachverfügung vorliegt,
kann das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nicht anweisen, ein na-
tionales Asylverfahren durchzuführen. Auf das entsprechende Begehren ist
nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Falls die abzuändernde Ver-
fügung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch»
vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
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3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des
BVGer E-1599/2014 vom 3. April 2014 mit Verweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe in der Befragung zur Person eindeutig angegeben,
er sei 18 Jahre alt und habe dies unterschriftlich bestätigt. Ausserdem habe
eine Knochenaltersbestimmung ergeben, dass sein Alter bei 19 Jahren
oder älter liege. Der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter von 15
Jahren und sechs Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19
Jahren oder mehr betrage mehr als drei Jahre, weshalb von der Volljährig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die eingereichte Tazkara sei
leicht zu fälschen und genüge nicht als gesicherter Identitätsnachweis. Es
würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 17. Dezember 2015 beseitigen könnten.
4.2 Bei der Tazkara handelt es sich nicht um ein amtliches Reisepapier.
Sie ist nicht fälschungssicher und ihr kommt darum nur ein verminderter
Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Angesichts der Aussage des Be-
schwerdeführers in der BzP (SEM-Akten, A10/12 S. 3) und der erfolgten
Knochenaltersbestimmung (SEM-Akten, A9/2), die eine Abweichung von
mehr als drei Jahren vom anfangs angegebenen Alter des Beschwerde-
führers ergab, ist die eingereichte Tazkara nicht geeignet, eine nachträg-
lich eingetretene, massgebliche Veränderung der Sachlage darzulegen.
Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach
Überprüfung der Akten als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen, die sich
auf eine Wiederholung der bisherigen Wiedererwägungsvorbringen be-
schränken, sind nicht geeignet, die Ausführungen der Vorinstanz umzu-
stossen.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: