B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2117/2017
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (…).
E-2117/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) September 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Sep-
tember 2015 und der Anhörung vom 30. Januar 2017 machte sie im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren und habe seither dort mit ihrer Mutter gewohnt. Ihr Vater sei im Krieg
gefallen. Dieser habe sie bereits vor ihrer Geburt dem Sohn eines seiner
Freunde versprochen. Als dieser Sohn sie schliesslich zur Frau habe neh-
men wollen, habe ihr Bruder interveniert. Aufgrund der daraus entstande-
nen familiären Probleme sei ihr Bruder im Jahr 2005 nach C._______ ge-
zogen, wo er 2006 bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden
sei. Seither hätten sie kein Lebenszeichen mehr von ihm vernommen. Sie
selbst sei danach von dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, vergewal-
tigt worden. Da sie schwanger geworden sei, habe er sie gezwungen, ab-
zutreiben und ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie jemandem davon erzäh-
len. Selbst danach sei sie weiterhin durch den Mann belästigt worden. Auf-
grund des Erlebten sei ihre Mutter überdies immer kränker geworden, wes-
halb sie die Schule während der achten Klasse abgebrochen und ihre Mut-
ter beim (…) unterstützt habe. Eines Tages sei sie nach dem Kauf von
Kohle in der Einöde nach Hause gekommen und habe ihre Mutter beim
Packen ihres Hab und Guts erwischt. Diese habe erklärt, sie (die Be-
schwerdeführerin) habe eine militärische Vorladung erhalten. Um nicht
auch noch ihre Tochter zu verlieren, habe ihre Mutter daher zu ihren Ge-
schwistern ziehen wollen. Ohne nachzusehen, ob das erhaltene Papier "rot
oder schwarz" gewesen sei, sei sie (die Beschwerdeführerin) im August
2008 mit drei Frauen, welche sie an diesem Tag in der Einöde kennen-
gelernt habe, in den Sudan gereist. Dort sei sie angehalten und während
fünf Monaten in einer Behausung eigesperrt worden. Als sie jemanden in
ihrer Sprache habe sprechen hören, habe sie um Hilfe gerufen und sei von
einem Mann in Begleitung der Polizei gerettet worden. Nachdem sie von
der Polizei entlassen worden sei, sei sie zu diesem Mann nach D._______
gezogen. Aus der Konkubinatsbeziehung sei ihr Sohn hervorgegangen.
Der Vater ihres Sohnes sei später im Jahr 2012 auf dem Weg nach Israel
erschossen worden. Ihr Sohn habe bei ihrem Onkel im Sudan bleiben müs-
sen.
E-2117/2017
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein im Origi-
nal ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 tags darauf eröffnet verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2017 be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung mit der Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventuali-
ter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
D.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt der fristge-
mässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und setzte den rubri-
zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
F.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Fürsor-
gebestätigung fristgemäss nach.
G.
Am 18. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den
Akten.
E-2117/2017
Seite 4
H.
Dem Dossier der Vorinstanz wurde am 4. Dezember 2018 ein Schreiben
des Zivilstandsamts der Gemeinde Herisau vom 22. November 2018 hin-
zugefügt, wonach die Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin ins Zi-
vilstandsregister eingetragen werden soll.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 forderte die neu zuständige In-
struktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, sich so detailliert wie
möglich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zur Geburt ih-
res Kindes und zum Verhältnis zu ihrem allfälligen Partner und Vater des
Kindes zu äussern.
J.
Mit Schreiben vom 24. April 2019 reichte der Rechtsvertreter die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 18. April 2019 fristgemäss zu den Ak-
ten. Sie führte aus, sie führe keine Beziehung mit dem Vater ihrer Tochter,
Milka Fitsum, geboren am 18. November 2018 in der Schweiz. Dieser sehe
seine Tochter jedoch etwa einmal monatlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 14 und 7) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetz-
esbezeichnung verwenden wird.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Die am 18. November 2018 zur Welt gekommene Tochter Milka Fitsum
ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubezie-
hen.
1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird die formelle Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsabklärung erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie al-
lenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-2117/2017
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Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Befragung habe nicht dem
vorgeschriebenen Befragungsverhalten entsprochen, was ein angeneh-
mes und offenes Gesprächsklima quasi verunmöglicht habe. Die Anhörung
habe wegen des konfrontationsmässigen und voreingenommenen Charak-
ters und aufgrund der zahlreichen geschlossenen Fragen an ein Polizei-
verhör erinnert. Die Befragerin habe überdies den Eindruck gemacht, kei-
nerlei Verständnis für ihre Situation aufbringen zu können und habe diese
an mehreren Stellen ungeduldig und genervt angefahren. Auffallend sei
das fehlende Geschick der Befragerin insbesondere im Hinblick auf ihre
Vergewaltigung. Bereits als sie diese zum ersten Mal angesprochen habe,
habe die Befragerin dies lediglich mit „Gut"' kommentiert und sie darauf
hingewiesen, dass sie jetzt weiter über den Schulabbruch zu sprechen
habe. Auch bei der zweiten Erwähnung der Vergewaltigung habe die Be-
fragerin ohne Anzeichen von Empathie reagiert und sie erneut darauf hin-
gewiesen, dass es nun um etwas anderes gehe. Im Anbetracht dieser Be-
fragungsweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfol-
gungssituation der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt worden sei.
3.4 Der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Befragungsstil zuzustim-
men. Die Befragerin schien ungeduldig und von Beginn an wenig über-
zeugt von der Geschichte der Beschwerdeführerin. Sie schien bereits vor
der Thematisierung der Ausreisegründe angespannt und hielt der Be-
schwerdeführerin mögliche Widersprüche direkt vor, anstatt diese zu-
nächst ausreden zu lassen und ihr vorbehaltlos Nachfragen zu stellen (vgl.
etwa A17 F64, F66 f., F68, F73, F74 f., F86, F167 und F260). Die Reaktion
auf die vorgebrachte Vergewaltigung war entsprechend gefühlskalt und
nicht nachvollziehbar (vgl. A17 F6567, F256258, F271 f. sowie
F282286). Letztlich pflichtet jedoch die Beschwerdeführerin selbst bei,
dass diese Vergewaltigung und Belästigung durch den Mann, den sie hätte
heiraten sollen, sie nicht zur Ausreise veranlasst hat und folglich zwar be-
dauerlich, aber nicht asylrelevant ist. Dies spiegelt sich auch darin wieder,
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dass sie erst ein bis zwei Jahre später ausgereist ist. Im asylrelevanten
Punkt der militärischen Vorladung konnte sich die Beschwerdeführerin
frei äussern (vgl. A17 F295 ff.). Die schlechte Atmosphäre anlässlich der
Anhörung wird daher im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, vermag jedoch nicht
zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie als
Grund für den Schulabbruch einmal die nötige Unterstützung für ihre Mut-
ter angegeben und einmal die drohende arrangierte Ehe. Auch betreffend
den Zeitpunkt der Erkrankung ihrer Mutter habe sie sich widersprochen.
Sie habe in der BzP erklärt, die Mutter sei nach dem Verschwinden des
Vaters erkrankt und nach dem Weggang des Bruders sei es noch schlim-
mer geworden. An der Anhörung habe sie hingegen explizit gesagt, dass
die Mutter vor dem Verschwinden des Bruders gesund gewesen sei. Die
Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter so krank geworden
sei, dass sie keine Nahrung mehr habe zu sich nehmen können, sei nicht
mit der Angabe vereinbar, dass sie ihrer Mutter Brei zu essen gegeben
habe und mit ihr bis zum Tag der Ausreise (…) habe. Angesichts dieser und
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weiterer unlogischer Angaben rund um die Krankheit ihrer Mutter scheine
es überdies unglaubwürdig, dass diese überhaupt erkrankt und in der
Folge verstorben sei. Was ihren Bruder betreffe, habe sie an der BzP er-
wähnt, dieser sei seit einer Razzia im Jahr 2006 verschwunden, während
sie in der Anhörung angegeben habe, der Mann, den sie hätte heiraten
sollen, habe zu ihr gesagt, er habe den Bruder getötet. Unlogisch sei auch
die Reaktion der Mutter, wonach diese nach Erhalt der militärischen Vorla-
dung ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin zu nehmen, zu ihren
Geschwistern habe gehen wollen. Auch ihr eigenes Verhalten erscheine
nicht nachvollziehbar, so wäre vor dem Hintergrund, dass es sich dabei
um den ausschlaggebenden Punkt für ihre Ausreise handle zu erwarten
gewesen, dass sie sich das Schreiben zumindest ansehe, bevor sie sich
zur Flucht entscheide. Ausserdem würden Schulabbrecher nicht mittels
Vorladung, sondern im Rahmen von Razzias eingezogen. Auch die Anga-
ben zum Reiseweg seien widersprüchlich ausgefallen. So habe sie einer-
seits ausgesagt, noch am Tag des Erhalts des Papiers Ihr Elternhaus
abends verlassen zu haben und rund zwei Stunden später im sudanesi-
schen E._______ angekommen zu sein. Andererseits habe sie angege-
ben, am Tag Ihrer Ausreise geschäftlich unterwegs gewesen zu sein, wes-
wegen sie das Elternhaus vormittags verlassen habe und darauf direkt von
der Einöde aus in den Sudan gegangen sei. Auf diesen Widerspruch an-
gesprochen, habe sie erklärt, sie sei von der Einöde aus wieder nach
Hause gegangen und habe sich erst danach auf die Reise in den Sudan
begeben, womit sie den Widerspruch nicht aufzulösen vermocht, sondern
sich in einen weiteren Widerspruch verstrickt habe. Ausserdem sei es nicht
logisch, dass sie sich mit drei Frauen auf den Weg begebe, ohne je mit
diesen gesprochen zu haben. Ebenso wenig mache es Sinn, in die Einöde
zu gehen, um Kohle zu holen und diese dort zurückzulassen um auszurei-
sen. Ihre Erklärung, sie habe sich mit der Kohle nochmals nach Hause be-
geben, sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dass das grösste Hin-
dernis auf der Ausreise die Schlange gewesen sei, welche sich ihnen in
den Weg gelegt habe, erscheine angesichts der Reise durch unbekanntes
Gelände und der Festnahme im Sudan nicht nachvollziehbar. Das Vorbrin-
gen der durch ihren Vater arrangierten Ehe und die Vergewaltigung habe
sie erst an der Anhörung vorgebracht. Dies sei nicht mit der Kürze der BzP
zu entschuldigen und daher als nachgeschoben und unglaubwürdig zu
werten. Des Weiteren sei das Kennenlernen ihres Lebenspartners welt-
fremd, habe er sich doch als Eritreer völlig ungehindert in einer gefängnis-
ähnlichen Unterkunft von Sudanesen bewegen, sie dort kennenlernen und
zusammen mit sudanesischen Polizisten aus der Behausung herausholen
können. Hierzu sei anzumerken, dass sie im Verlauf der Anhörung auch
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geltend gemacht habe, ihren Lebenspartner erst in D._______ kennenge-
lernt zu haben. Ihr Vorbringen, für die gesamte Reise nichts bezahlt zu ha-
ben, sondern von Landsleuten aus Mitleid mitgenommen worden zu sein,
widerspreche ebenfalls der allgemeinen Erfahrung. Bezeichnenderweise
habe sie es unterlassen, ihre Identität mittels eines geeigneten Ausweisdo-
kumentes zu belegen.
Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen ihres Hei-
matstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche
die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, zwei elementare Um-
stände gänzlich ausser Acht gelassen zu haben. Zum einen habe sie dem
Umstand, wonach sowohl die fluchtauslösenden Ereignisse als auch die
illegale Ausreise im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung bereits um die
zehn Jahre zurückgelegen hätten, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen keinerlei Rechnung getragen. Zum anderen habe sie auch
nicht berücksichtigt, dass die BzP äusserst kurz ausgefallen sei. Der Fokus
der Befragung habe vielmehr auf ihrer Herkunft gelegen, anstatt auf ihren
Asylvorbringen und der illegalen Ausreise. Auch ihr tiefes Bildungsniveau
sei nicht berücksichtigt worden.
Zu den vorgehaltenen Widersprüchen sei Folgendes gesagt: Der Schulab-
bruch sei aus diversen Gründen erfolgt. Der Hauptgrund sei klar die Tatsa-
che, dass sie ihrer kranken Mutter habe helfen müssen. Gleichzeitig sei sie
immer wieder durch den Mann, mit dem sie verheiratet werden sollte, be-
lästigt worden. Am Ursprung ihres Schulabbruchs liege damit die arran-
gierte Heirat, die zum Umzug ihres Bruders nach C._______ geführt habe,
was wiederum zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mut-
ter und schliesslich um der kranken Mutter behilflich sein zu können
zum Schulabbruch geführt habe. Ihre Mutter sei überdies seit jeher krank
gewesen, nach dem Weggang des Vaters und des Sohnes sei es aber je-
weils schlimmer geworden. Sie habe nicht gesagt, dass sie vor dem Weg-
gang des Sohnes gesund gewesen sei, sondern dass es ihr gut gegangen
sei. Es handle sich daher um keinen Widerspruch. Auch der Vorwurf, es
sei widersprüchlich, dass ihre Mutter zwar krank gewesen sei, aber sie
trotzdem beim (…) geholfen habe, sei nicht nachvollziehbar, so sei sie nicht
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nach dem genauen Einsatz der kranken Mutter gefragt worden. Grundsätz-
lich davon auszugehen, es sei unglaubhaft, dass eine kranke Person ar-
beiten könne, erscheine etwas überspitzt und damit unzulässig. Ausser-
dem habe sie in beiden Befragungen übereinstimmend angegeben, dass
ihr Bruder ungefähr im Jahr 2006 in eine Razzia geraten sei. Ob es stimme,
dass der Mann, den sie hätte heiraten sollen, ihren Bruder getötet habe,
könne sie nicht abschliessend beurteilen, was sie auch zu Protokoll gege-
ben habe. Auch diesbezüglich bestehe daher kein Widerspruch. In Anbe-
tracht der verkürzten Dauer der BzP sei es nachvollziehbar, dass sie die
drohende Zwangsheirat und die erlittene Vergewaltigung nicht erwähnt
habe. Diese hätten nämlich auch nicht direkt zu ihrem Ausreisentschluss
geführt, sondern vielmehr zum Entschluss die Schule abzubrechen, da ihr
dort der Mann immer aufgelauert habe. Der Ausreiseentschluss sei viel-
mehr auf das Aufgebot zum Militärdienst zurückzuführen, wie sie dies in
der BzP erwähnt habe. Zudem ist zu beachten, dass die BzP von einem
Mann durchgeführt worden sei, was es ihr zusätzlich erschwert habe, die
erlittene Vergewaltigung bereits zu diesem Zeitpunkt zu erwähnen. Dass
sie die Vorladung nicht selbst gelesen habe, sei nicht unplausibel, zumal
ihre Mutter ihr davon erzählt habe und die sofortige Flucht angestanden
habe. Die direkte Vorladung ohne Razzia entspreche überdies den vorlie-
genden Länderinformationen. Auch bezüglich der Ausreise habe sie sich
nicht widersprochen. So sei sie nie konkret nach der Dauer der Reise von
ihrem zu Hause in den Sudan gefragt worden und sie habe nie gesagt,
dass sie aus der Einöde direkt ausgereist sei und die Kohle dort zurückge-
lassen habe, dies sei von der Befragerin lediglich so in die Antwort hinein-
interpretiert worden. Dabei lasse sich ein klarer Ablauf erkennen. So sei sie
am Vormittag geschäftlich in die Einöde gegangen, dort auf drei Frauen
gestossen und gegen 16 oder 17 Uhr zurückgekehrt, wo sie ihre Mutter mit
der Vorladung empfangen habe. Daraufhin sei sie aufgebrochen, auf dem
Weg wieder auf die drei Frauen in der Einöde gestossen und mit diesen
ausgereist. Dass ihr vorgeworfen werde, es sei nicht nachvollziehbar, dass
das grösste Hindernis auf der Reise die Schlange und nicht die Haft im
Sudan gewesen sei, sei ebenfalls fragwürdig, zumal sie nach der Reise
von B._______ nach E._______ gefragt worden sei. Bezüglich des Ken-
nenlernens ihres Partners im Sudan, seien die Fragen vage ausgefallen
und entsprechende Nachfragen ausgeblieben. Ihr Partner habe bereits in
D._______ gelebt, dort eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und sie daher
besuchen können. Dies sei daher ebenso wenig widersprüchlich, wie die
Tatsache, dass sie als alleinerziehende Mutter ohne Geld das Mitleid ihrer
Landsleute, mit welchen sie im Sudan gewohnt und eine enge Bindung
aufgebaut habe, erregt habe, welche sie daher auf die Reise mitgenommen
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Seite 11
hätten. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
knapp (…) Jahre alt gewesen sei und der Besitz einer Identitätskarte in
Eritrea erst ab achtzehn Jahren obligatorisch sei, vermöge es sodann nicht
zu erstaunen, dass sie ihre Identität nicht weiter belegen könne.
Wie dargelegt sei es zu einem Behördenkontakt gekommen, indem ihr eine
militärische Vorladung ausgehändigt worden sei. Durch die Nichtbefolgung
dieser Vorladung und die Ausreise aus Eritrea habe sie sich dem National-
dienst verweigert, was klar einen regimefeindlichen Akt darstelle. Der
Mann, dem sie versprochen worden sei, sei überdies Soldat bei der Armee
gewesen und sei von ihr wie ein Staatsangestellter wahrgenommen wor-
den. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass dieser ihre Flucht und Na-
tionaldienstverweigerung dem Regime gemeldet habe.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
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6.1.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass die
BzP stark verkürzt (vgl. A6 Seite 2) und von einem Mann durchgeführt wor-
den war. Dass sie in einer solchen Atmosphäre die drohende Zwangsheirat
und die damit zusammenhängende Vergewaltigung nicht vorgebracht hat,
darf ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dementsprechend ist es auch
nachvollziehbar, dass sie als Grund für den Schulabbruch zunächst nur die
Unterstützung der Mutter ins Feld führte. Dieser Grund schliesst im Übrigen
den weiteren Faktor der Belästigung durch den Mann nicht aus und dessen
Nichterwähnung an der BzP ist ebenfalls mit der verständlichen Zurückhal-
tung erklärbar, dieses Thema vorzubringen. Auch die Vorbringen zum Ver-
schwinden ihres Bruders sind überzeugend, zumal sie widerspruchsfrei
darlegt, dass dieser im Rahmen einer Razzia mitgenommen worden war
und seither verschwunden sei. Der Mann, den sie heiraten sollte, habe dar-
gelegt, den Bruder getötet zu haben. Sie wisse allerdings nicht, ob das
zutreffe (vgl. A17 F256). Auch der vorgehaltene Widerspruch betreffend
den Zeitpunkt der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin ist weni-
ger frappant, als ihn die Vorinstanz darstellt. Wie in der Rechtsschrift dar-
gelegt, ist es durchaus möglich, dass die Mutter bereits länger an einer (...)
litt und sich die Symptome durch den Weggang des Ehemannes und Soh-
nes jeweils verstärkten. Überdies bezog sich die Beschwerdeführerin bei
der Aussage, die Mutter sei nach dem Weggang des Bruders erkrankt, auf
ihren "Kummer", nicht auf die bereits vorbestehende (...) (vgl. A17 F27, F31
f.). Auch die Tatsache, dass die Mutter imstande war, die Beschwerdefüh-
rerin beim (…) zu unterstützen, spricht nicht gegen das Vorhandensein ei-
ner Krankheit. Die Umstände der Erkrankung sind insgesamt zu unklar,
was nicht zuletzt auf den Befragungsstil zurückzuführen ist, weswegen
auch dieser vermeintliche Widerspruch nicht zu Lasten der Beschwerde-
führerin ausgelegt werden darf. Weshalb die Vorinstanz ihr unterstellt, be-
treffend den Tod ihrer Mutter gelogen zu haben, ist nicht verständlich. Sie
hat den Tod der Mutter ohne entsprechende Frage vorgebracht und erklärt,
diese sei nicht in ihrem Heimatort, sondern in der Nähe von F._______
beerdigt worden, da sie bei den Geschwistern gewesen sei (vgl. A17 F12
ff.). Dass sie nicht genau sagen konnte, woran die Mutter letztlich gestor-
ben ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal sie sie seit elf Jahren
nicht mehr gesehen hat und der Kontakt wohl schwierig war. Das Nichtbei-
bringen einer Identitätskarte darf der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
angelastet werden, zumal diese erst im (…) volljährig geworden ist und
somit erst dann befugt gewesen wäre, einen entsprechenden Ausweis zu
beantragen (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of
the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2016,
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S. 102,
rea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 29. August 2019). Die Vo-
rinstanz hat es überdies wie von der Beschwerdeführerin dargelegt zu
berücksichtigen unterlassen, dass seit ihrer Ausreise bis zur BzP und An-
hörung sieben beziehungsweise achteinhalb Jahre vergangen sind, wes-
halb einige Erinnerungslücken verständlich sind und somit keine zu hohen
Ansprüche an den Detailreichtum der Vorbringen erhoben werden dürfen.
Dies hat in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt zu werden. Ausser-
dem hat sich die Vorinstanz lediglich darauf konzentriert, die Widersprüche
der Aussagen der Beschwerdeführerin aufzuzählen, es jedoch unterlas-
sen, hervorzuheben, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Diese vorge-
brachten Punkte sprechen daher, insbesondere unter Berücksichtigung der
Atmosphäre während der Anhörung, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin.
6.1.2 Betreffend das Hauptvorbringen der militärischen Vorladung und da-
mit den asylrelevanten Punkt ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen. Für
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen zwar
die Emotionen die sie in diesem Zusammenhang schildert, wonach sie sich
nur über die Aussagen der Mutter geärgert und sich das Schreiben nicht
angesehen habe. Dass sie sich die Vorladung nicht einmal angesehen hat,
ist dennoch schwer nachvollziehbar, letztlich aber nicht ausgeschlossen,
zumal sie ja die nötige Information von der Mutter erhalten hat. Auch die
Reaktion der Mutter wäre durchaus verständlich, ist es doch nachvollzieh-
bar, dass sie nach dem Ehemann und dem Sohn nicht auch noch die Toch-
ter an den Militärdienst verlieren wollte. Wie die Beschwerdeführerin über-
dies korrekt darlegt, ist die direkte Vorladung durch die Verwaltung auch
bei Schulabbrechern nicht unüblich (vgl. Europäisches Asylunterstützungs-
büro (EASO), Malta. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen.
Länderfokus Eritrea. Mai 2015. S. 34-35,
nistration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am
30. August 2019). Allerdings sind die im Folgenden geschilderten Wider-
sprüche zu frappant, um von einem tatsächlichen Aufgebot durch die erit-
reischen Behörden auszugehen. So brachte die Beschwerdeführerin in der
BzP vor, ihre Mutter habe ihr am Morgen die Botschaft bezüglich der Vor-
ladung übermittelt, am Abend sei sie ausgereist (vgl. A6 Ziff. 7.02). An der
Anhörung und in der Beschwerde macht sie hingegen geltend, erst am
späteren Nachmittag nach Hause gekommen zu sein, die Botschaft erhal-
ten zu haben und abends ausgereist zu sein (vgl. A17 F209). Gleichzeitig
schildert sie, sie habe den Tag damals in der Einöde verbracht, wo sie auf
die drei Frauen gestossen und abends gegen 16 oder 17 Uhr mit diesen
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zusammen aufgebrochen sei. Da sie Angst vor Soldaten gehabt hätten,
hätten sie sich so schnell wie möglich auf den Weg gemacht (vgl. A17 F200
und F202, F204, F216 f., F221). Dass sie am Nachmittag aus der Einöde
ohne Ausreiseabsichten nach Hause gekommen sei, dort von der Vorla-
dung erfahren haben und bei der anschliessenden Ausreise in der Einöde
per Zufall wieder auf die drei Frauen gestossen sein soll, ist nicht plausibel.
Insgesamt vermögen diese Schilderung und der Erklärungsversuch, sie sei
noch kurz nach Hause gegangen, nicht zu überzeugen. Es lässt sich kein
klarer Ablauf erkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei
ihrem Aufenthalt in der Einöde diese drei Frauen getroffen und sich spon-
tan dazu entschlossen hat, mit diesen auszureisen.
6.1.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und nach Durchsicht der Akten ist
daher den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe der
Beschwerdeführerin insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
seien, beizupflichten. Im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung der
eben dargelegten Widersprüche ist es ihr nicht gelungen, glaubhaft darzu-
tun, die Vorladung tatsächlich erhalten zu haben und deshalb ausgereist
zu sein. Die Frage betreffend die vorgebrachte Zwangslage in Verbindung
mit der arrangierten Ehe sowie die genauen Umstände der Ausreise sowie
das Kennenlernen ihres ehemaligen Lebenspartners können bei diesem
Ausgang offen bleiben.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des
BVGer E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4).
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Wie unter Erwägung 6.1 dargelegt, sind die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin, wonach sie eine Vorladung der Militärbehörden erhalten habe, nicht
glaubhaft. Allein der Umstand, dass sie sich vor einem künftigen Einzug in
den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext von
Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshinder-
nisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende
Erwägungen).
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3.1 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.64.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine re-
levanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils
auf. Mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Dienstverweigerung be-
stehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung
wegen illegaler Ausreise.
6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von
E-2117/2017
Seite 16
Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2).
E-2117/2017
Seite 17
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt
im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG im Unterschied zum Un-
zulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht wegen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete
Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als
Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr auf-
grund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat
die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation
liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr
«wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre» (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf
eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine kon-
krete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat-
oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann
auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE
2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der
Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, wel-
che vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfall-
beurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der indivi-
duellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl.
BVGE 2014/26 E.7.7.4). Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017
(vgl. E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammen-
fassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea
zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine
generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (vgl.
E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirt-
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Seite 18
schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im be-
treffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die
wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische
Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und
auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jah-
ren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder
religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die
umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von
denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungs-
gericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anfor-
derungen an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, wie sie ge-
mäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich
und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. E-
MARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die
Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
9.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unverhei-
ratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren
würde. Dort befinden sich ihren Angaben gemäss zwar noch Geschwister
ihrer Mutter. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese
sie und das Kind unter den gegebenen Umständen aufnehmen und ihnen
eine Existenz bieten würden. Ausserdem muss sie damit rechnen, im Hei-
matland als ledige Mutter verstossen zu werden, wobei sie nicht auf den
Schutz eines männlichen Begleiters zählen kann (vgl. Urteil des BVGer
E-3509/2018 vom 17. September 2019 E. 6.5). Auch aufgrund der geringen
Schulbildung, der fehlenden Erfahrung in der Arbeitswelt sowie der sehr
langen Landesabwesenheit ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Kind und allenfalls noch ihr erstgeborener Sohn in eine
existenzielle Notlage geraten würden. Für sie und das Kind ist deshalb der
Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände nicht
zumutbar, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sind (vgl. etwa Urteile des
BVGer E-3509/2018 vom 17. September 2019 E. 6.6 f., D-5583/2016
E. 9.2.2 vom 14. Mai 2019 sowie D-4290/2017 E. 7.3 vom 18. Februar
2019). Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen
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Kriterien insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu
verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige
Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
9.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10.
Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs
der Wegweisung gutzuheissen; im Hinblick auf die Feststellung des Vorlie-
gens der Flüchtlingseigenschaft ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend
auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig
sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdefüh-
rerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift
gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 gutgeheissen.
Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
12.
12.1 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs und insofern teilweise obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat ge-
mäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 18. Oktober
2017 einen Aufwand von 11.35 Stunden ausgewiesen, wobei er insgesamt
Kosten von Fr. 2‘466.30 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz
von Fr. 200. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen
E-2117/2017
Seite 20
Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe von
Fr. 13.60 erscheinen angemessen. Die Vorinstanz ist demnach anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
(gerundet) Fr. 1'233. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE und die Hälfte der Auslagen) auszurichten.
12.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt,
ist ihrem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten.
12.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur
der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der
in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200. ist entspre-
chend auf Fr. 150. zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein
amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 927. zulasten der Ge-
richtskasse auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE und die Hälfte der Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'233.
auszurichten.
5.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 927. festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: