B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2117/2019
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (…).
E-2117/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde er zu seiner Person, dem
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP).
Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahre (…) geboren. Eine Kno-
chenaltersanalyse vom (…) ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder
mehr. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP auf Vorhalt dazu an,
er sei damit einverstanden. Zudem stimmte er der Befragerin zu, wonach
er gestützt auf seine Angaben zum Schulbesuch (Anzahl besuchte Schul-
jahre) 19 Jahre alt sein müsse. In der Folge wurde von seiner Volljährigkeit
ausgegangen.
Am 13. Dezember 2016 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgrün-
den durch die Vorinstanz. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei in
Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort hätten auch
mehrere Verwandte gewohnt. Seine Mutter und seine Geschwister hätten
sich nach seiner Ausreise nach Mazar-i-Sharif begeben. Sein Vater sei frü-
her als Beamter bei der Regierung für das Säubern von Minen zuständig
gewesen. Dieser sei zirka drei Jahre vor seiner Ausreise gestorben. Seither
habe der Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehen können und des-
halb keine Zukunft in Afghanistan gehabt. Er habe zudem in Kabul (…) be-
trieben. Er habe in einem (…) den Sohn eines höheren Beamten bezwun-
gen, worauf er von den Brüdern des (…) und von den Bodyguards des
Beamten mehrmals bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Des-
halb sei er zu seinem Onkel nach Kunduz gezogen, von wo aus er rund
eineinhalb Monate später ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira in Kopie zu den Akten.
A.b Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom
9. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
Das SEM kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Schilderun-
gen der zentralen Vorbringen würden der Substanziierung entbehren. Auf-
grund nicht detaillierter, fehlender, unpräziser, stereotyper und nicht nach-
E-2117/2019
Seite 3
vollziehbarer Aussagen sei nicht der Eindruck entstanden, als ob der Be-
schwerdeführer das von ihm Behauptete auch tatsächlich erlebt habe. Zu-
dem stamme er aus Kabul, wo er mit seiner Kernfamilie und weiteren Ver-
wandten über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Ferner sei von einem
gewissen Wohlstand seiner Familie auszugehen. Ausserdem verfüge er
über Berufserfahrung, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen
Situation entgegenkommen dürfte.
B.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er be-
gründete dies damit, er habe vor einigen Wochen, mit Hilfe von afghani-
schen Freunden in der Schweiz, verschiedene Unterlagen als Beweismittel
beschaffen können. Im Weiteren sei seine Familie schon seit längerem
nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan und im Iran wohnhaft. Da-
her könne er auf kein soziales Netz zurückgreifen. Der Vater des (…), den
er seinerzeit besiegt habe, habe den Schmach des verlorenen Kampfs sei-
nes Sohnes nicht verkraften können und deshalb Rache an ihm nehmen
wollen, wogegen er sich nicht habe wehren können. Überdies sei es nicht
aussergewöhnlich in Afghanistan, dass man seinen genauen Geburtstag
nicht kenne. Schliesslich habe er sich bei der Kurzanhörung auf das abso-
lut Wesentliche beschränken müssen. Bei der Anhörung sei von ihm eine
stichwortartige Erzählung seiner Asylgründe verlangt worden. Bei der
Übersetzung sei (ungewollt) vieles Verloren gegangen. Seine Angaben (Al-
ter, Bildung) seien substanziiert.
Gleichzeitig reichte er eine Tazkira samt englischer Übersetzung, eine Be-
stätigung, zwei Diplome und drei Fotos (alle im Original) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. April 2019 – eröffnet am 12. April 2019 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom
9. August 2017 (recte: 9. Oktober 2017) sei rechtskräftig und vollstreckbar.
Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Der
E-2117/2019
Seite 4
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses respektive von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
E.
Die zuständige Instruktionsrichterin ordnete mit superprovisorischer Mass-
nahme vom 6. Mai 2019 einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
F.
Am 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
(sechs Fotos und Kopie eines Ausweises) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-2117/2019
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie
vorliegend – unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten
Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
E-2117/2019
Seite 6
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis). Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstellende Person
Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen.
5.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt.
Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Oktober
2017 zu beseitigen vermögen.
6.
6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, die eingereichten neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel
seien nicht neu beziehungsweise nicht erheblich. Der Beschwerdeführer
habe seinen ersten Entscheid nicht angefochten und somit die dortigen
Ausführungen offenbar in jenem Zeitpunkt der Entscheideröffnung akzep-
tiert. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits während
der damaligen Beschwerdefrist versucht hätte, die Ausführungen der Erst-
instanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ein anderes Licht
zu stellen, was er auch ohne Beibringung neuer Beweismittel hätte tun kön-
nen. Er habe jedoch über ein Jahr zugewartet. Seine diesbezüglichen Er-
klärungsversuche seien eine reine Schutzbehauptung. Sodann sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er die Dokumente erst jetzt besorgt habe, zumal
er während des ersten Verfahrens rund zwei Jahre Zeit dafür gehabt habe.
Ausserdem würden diese seine Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen las-
sen. Zur eingereichten Tazkira habe sich das SEM bereits in seinem Ent-
scheid vom 9. Oktober 2017 geäussert. Die weiteren Dokumente seien in
Afghanistan leicht käuflich erwerbbar, was ihren Beweiswert in Frage stelle.
Ausserdem lasse sich aus den beigebrachten Dokumenten, den Zertifika-
ten betreffend seine sportlichen Aktivitäten und den Fotos keine unmittel-
bare asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die neu beigebrachten
Unterlagen würden die zentralen Vorbringen nicht glaubhaft machen.
Weiter bezeichnete die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers,
wonach seit längerer Zeit keine Verwandten mehr in Afghanistan wohnhaft
seien, als wenig glaubhaft, da er das SEM erst jetzt über diese wesentliche
Tatsache informiert habe und nicht unmittelbar nach dessen Bekanntwer-
den. Der Umstand eines grundlegend veränderten sozialen Beziehungs-
E-2117/2019
Seite 7
netzes wäre bereits für sich genommen ein hinreichender Wiedererwä-
gungsgrund gewesen, so dass man hätte davon ausgehen können, dass
er das SEM unmittelbar nach dem Ausreisen seiner Verwandten informiert
hätte. Zudem hätte er das SEM über die Beweggründe der Verwandten
informiert. Indes habe er dazu nur vage Aussagen gemacht und weder den
Zeitpunkt, die Fluchtgründe noch die detaillierten Zielorte angegeben.
Dass alle der in der BzP erwähnten Verwandten Afghanistan verlassen hät-
ten, sei weder nachvollziehbar noch hinreichend detailliert begründet.
Seine Behauptung diene offenbar dem Zweck, den Vollzug der Wegwei-
sung zu verhindern.
6.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, er habe gegen den ersten ne-
gativen Entscheid der Vorinstanz keine Beschwerde eingereicht, weil seine
damalige unentgeltliche Rechtsvertretung seinen Fall kurz vor Ablauf der
Beschwerdefrist wegen Chancenlosigkeit nicht habe bearbeiten wollen. Er
habe in der verbleibenden Zeit keinen Rechtsvertreter mehr finden können,
zumal er das Mandat auch nicht hätte finanzieren können. Die Vorinstanz
sei zu Unrecht auf die am 8. November 2018 eingereichten Beweismittel
nicht eingegangen mit der Begründung, diese seien leicht käuflich. Er be-
mühe sich betreffend die Ausreise seiner Verwandten um Beweismittel.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten
erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG hinsichtlich der Sachlage vor der Verfügung vom
9. Oktober 2017 zu Recht verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der
Rechtskraft diesbezüglich besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die in der Be-
schwerdeschrift gemachten Ausführungen vermögen zu keiner anderen
Betrachtungsweise zu führen. Der Einwand, wonach der Beschwerdefüh-
rer wegen seiner Rechtsvertretung gegen die damalige Verfügung vom
9. Oktober 2017 keine Beschwerde eingereicht habe, ist als Schutzbe-
hauptung zu bezeichnen, hat er doch in seinem Wiedererwägungsgesuch
darauf hingewiesen, seinerzeit auf die Erhebung einer Beschwerde ver-
zichtet zu haben, weil er keine Beweise habe vorlegen können. Diesbezüg-
lich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er eine
Beschwerde auch ohne Beweismittel hätte erheben und dabei Argumente
für seine Glaubhaftigkeit hätte vortragen können. So war die Vorinstanz in
E-2117/2019
Seite 8
ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 hinsichtlich der von ihm geltend ge-
machten Übergriffe seitens der Angehörigen seines Gegners – den er im
Kampf geschlagen habe – zum Schluss gekommen, dass diese wegen we-
nig detaillierter, fehlender, unpräziser, stereotyper und nicht nachvollzieh-
barer Angaben nicht geglaubt werden könnten. Entgegen der Argumenta-
tion des Beschwerdeführers war somit nicht das Fehlen von Beweismitteln
sondern die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen der Grund für die
Ablehnung seines Asylgesuchs. Daran vermögen die im Wiedererwä-
gungsgesuch eingereichten Diplome, Zertifikate und Fotos wie in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt worden ist, nichts zu ändern.
Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht be-
merkt, dass sie sich bereits in der ersten Verfügung zur eingereichten
Tazkira und deren Beweiswert geäussert hat, indem sie – im Übrigen ohne
sich zu deren Beschaffenheit (Kopie) zu äussern – deren Beweiswert we-
gen leichter Käuflichkeit in Afghanistan in Frage gestellt hat. Daher konnte
sie hinsichtlich der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Origi-
nal-Tazkira zu Recht auf ihre erste Verfügung und die dort gemachten Aus-
führungen hinweisen.
7.2 Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wie-
dererwägungsgesuch betrifft, wonach alle seine Verwandten aus Afghanis-
tan ausgereist seien und er deshalb über kein Beziehungsnetz mehr ver-
füge, macht er damit eine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechts-
kraft der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2017 veränderte Sach-
lage geltend.
7.2.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von
dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-
gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben
seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was
insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
E-2117/2019
Seite 9
mums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4).
7.2.2 Vorliegend kann den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
zwar nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz diese Rechtsprechung
berücksichtigt hätte. Indessen ergibt eine Prüfung der im genannten Refe-
renzurteil erwähnten Kriterien im vorliegenden Fall, dass der Beschwerde-
führer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, was er im Üb-
rigen in seiner Beschwerde auch nicht geltend macht. So handelt es sich
bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, der wie bereits im ordentlichen
Asylentscheid festgestellt worden ist, seit seiner Geburt in Kabul gelebt hat.
Zudem verfügt er über eine neunjährige Schulbildung sowie über mehrjäh-
rige Berufserfahrungen in unterschiedlichen Sparten. Weiter kann in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz nicht geglaubt werden, dass alle seine
(zahlreichen) Verwandten aus Afghanistan ausgereist sind und er damit in
Kabul über gar kein Beziehungsnetz mehr verfügt. Er machte anlässlich
der BzP sowie der Anhörung geltend, seine Mutter, drei Geschwister, di-
verse Onkel und Cousins und Cousinen würden in Kabul leben (vgl. Akten
A8 S. 5 und A22 F29, F30, F39, F40 und F144). Gestützt darauf erachtete
die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung gemäss damaliger Rechtspre-
chung auch als zumutbar (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2017 Ziff. III E.2).
Es hätte daher vom Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht
ausgeführt, offensichtlich erwartet werden können, dass er den Umstand
eines seither grundlegend veränderten sozialen Beziehungsnetzes (Weg-
zug aller Verwandten) im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs schon
zum Zeitpunkt der Veränderungen geltend macht. Indem er in seiner Be-
schwerde lediglich pauschal darauf hinweist, seine Verwandten seien nach
Pakistan und in den Iran ausgereist, vermag er eine solche grundlegende
Änderung ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der
Hinweis, wonach er sich um entsprechende Beweismittel zur Ausreise sei-
ner Verwandten bemühe, nichts zu ändern, zumal er spätestens seit Erhalt
der angefochtenen Verfügung beziehungsweise wohl bereits früher, das
heisst seit dem angeblichen Wegzug aller Verwandten, genug Zeit dazu
gehabt hätte und auch sonst keine diesbezüglichen konkreten Bemühun-
gen vorgebracht werden oder ersichtlich sind. Überdies ist zu bemerken,
dass es ihm anderweitig sehr wohl möglich war, Beweismittel aufzufinden
und einzureichen, hat er doch gemäss seinen Angaben im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 8. November 2018 mehrere Originaldokumente (vgl.
Bst. B vorne) über Freunde in der Schweiz erhältlich machen können. Es
ist davon auszugehen, dass er für den Erhalt dieser Dokumente auch auf
E-2117/2019
Seite 10
Kontakte mit seinen Verwandten in Kabul zurückgegriffen hat. Wie von der
Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, entsteht aufgrund des Gesag-
ten offensichtlich der Verdacht, der Beschwerdeführer versuche aus der
angeblichen Ausreise von sämtlichen Verwandten aus Afghanistan/Kabul
Vollzugshindernisse abzuleiten. Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Die
auf Beschwerdeebene nachgereichte Kopie eines Ausweises seiner Mut-
ter, die angeblich in Pakistan wohnhaft sei, führt nicht zu einem anderen
Ergebnis. Zum einen ist gestützt auf die Angaben in diesem Ausweis un-
klar, wann die Mutter in Pakistan registriert worden sein soll. Zum andern
sind auf der Rückseite des Ausweises zwei Personen als "dependents"
(wohl von der Mutter) aufgeführt, deren Namen bisher nie in den Akten er-
schienen sind, weshalb unklar ist, in welchem Verhältnis sie zum Be-
schwerdeführer beziehungsweise zur Mutter stehen. Es ist indes ersicht-
lich, dass diese am 5. November 2018 beziehungsweise 2. Januar 2019 in
Pakistan registriert wurden, was darauf hindeuten könnte, dass auch die
Mutter in diesem Zeitraum registriert worden ist, also nicht bereits seit län-
gerer Zeit ausgereist wäre. Dies ist indessen nicht abschliessend abzuklä-
ren, denn selbst wenn seine Mutter tatsächlich nach Pakistan ausgereist
sein soll, vermag der Beschwerdeführer damit kein fehlendes Beziehungs-
netz in Kabul glaubhaft zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach Kabul weiterhin auf ein tragfähiges soziales
Netz in Kabul zurückgreifen kann. Gemäss seinen Angaben im Rahmen
des Asylgesuchs soll seine Mutter (…) sein und – zusammen mit seinen
drei Geschwistern – in Kabul in einem Mietshaus wohnen. Zudem sollen
seine Mutter mit dem Verkauf von Goldschmuck und ein Onkel, der eben-
falls in Kabul wohnt, seine Ausreise finanziert haben (vgl. Akte A8 F22 ff.).
Gestützt auf diese Angaben ist somit von einem tragfähigen Beziehungs-
netz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer ge-
sicherten Wohnsituation auszugehen.
7.3 In Würdigung der gesamten Umstände liegen (auch) aus heutiger Sicht
besonders begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), womit der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.4 Zusammenfassend bleibt die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom
9. Oktober 2017 bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch so-
mit zu Recht abgewiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2117/2019
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte sinngemäss um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist
die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid
ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2117/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener