Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2118/2008
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar
2008 / N (…).
E2118/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2001 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Visums
zur Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte er einerseits die
geplante Heirat mit seiner in der Schweiz lebenden und als Flüchtling
anerkennten Verlobten an. Andererseits machte er geltend, er sei
zwischen dem 24. November 2000 und 12. Dezember 2001 von den
Sicherheitskräften im (...) sowie im (...) festgehalten worden. In der Folge
wurde die Eingabe als Gesuch um Ausstellung eines Visums und als
Asylgesuch vom 3. Januar 2002 entgegengenommen.
B.
Im Rahmen des Familiennachzugs wurde dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 15. Mai 2002 reiste der
Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Am (…) 2002 heiratete er seine
Verlobte. Das Migrationsamt des Kantons B._______ erteilte dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B.
C.
Mit internem Beschluss vom 4. Juli 2002 schrieb das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2002 als gegen
standslos geworden ab.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte das BFM ihm mit, damit sein
Gesuch geprüft werden könne, müssten vorab seine eigenen Asylgründe
geprüft werden. Er habe deshalb beim zuständigen Migrationsamt ein
Asylgesuch einzureichen. Am 29. Juni 2005 suchte der
Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
E.
Am 1. September 2005 und 15. November 2005 sowie 9. Januar 2006
hörte das Migrationsamt des Kantons B._______ den Beschwerdeführer
zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei ein hoch
ausgebildeter Tiger. Am 18. Februar 1988 – er sei damals (…) Jahre alt
gewesen – sei sein jüngerer, (…) Bruder vor seinen Augen von indischen
Soldaten erschossen worden. Dieses Ereignis sei für ihn Anlass
gewesen, sich bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
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melden. Trotz seines jungen Alters sei er aufgenommen worden. Nach
einer militärischen Grundausbildung habe er während sechs Monaten ein
Spezialtraining absolviert. Mit (…) Jahren habe er eine Einheit von (…)
Personen befehligt. Er habe an zahlreichen Kampfeinsätzen
teilgenommen, unter anderem beim Angriff auf das der Eelam People's
Democratic Party (EPDP) gehörende C._______. Er sei dann Assistent
von D._______ geworden und anschliessend während sechs Monaten für
E._______, dem (...), tätig gewesen. Dabei habe er (…) ausgebildet und
sie an ihren Ausführungsort gebracht. Im Jahre 1991 sei F._______ zum
Führer des (…) in der Region Jaffna ernannt worden. Er sei zunächst
dessen (...) und später auch noch dessen (...) gewesen. Zudem habe ihm
die Aufgabe oblegen, für die Geschichte der Tigers Fotos zu machen, sei
es von Zusammenkünften, von Trainings oder Angriffen. Diese
Funktionen habe er während sieben Jahren ausgeführt. Daneben habe er
in verschiedenen Funktionen an Kampfhandlungen gegen die sri
lankische Armee teilgenommen, wobei er verschiedentlich verletzt
worden sei. 1998 habe ihm G._______ die Verantwortung für ein Camp
übertragen. Beim Angriff der srilankischen Armee auf dieses Camp habe
er (...) Mann befehligt. Danach habe er sich – da er ein sehr guter
Schütze beziehungsweise Scharfschütze sei – während drei Monaten für
eine Spezialeinheit an (…) ausbilden lassen. Anschliessend sei er der (...)
zugeteilt worden, welche direkt G._______ unterstellt gewesen sei. Bei
den Kämpfen sei ihm die Aufgabe oblegen, (…). Darüber sei er für die
Rekrutierung und Ausbildung von Schützen beziehungsweise für das (…)
zuständig gewesen. Ferner sei er an der Entführung eines indischen
Schiffes beteiligt gewesen, welches von der srilankischen Armee
gemietet worden sei. Ende 1999, Anfang 2000 habe er die (...) verlassen
und sei zu F._______ zurückgekehrt. Nach zwei Monaten sei er von
diesem beauftragt worden, eine (…) zu organisieren und trainieren. Mit
dieser (…) habe er verschiedene Angriffe auf die srilankische Armee
verübt. Als Folge persönlicher Probleme mit F._______ habe er im
September 2000 beschlossen, die Tigers zu verlassen. Auf der Flucht sei
es zu einem Zwischenfall gekommen, so dass er sich veranlasst gesehen
habe, sich den srilankischen Sicherheitskräften zu stellen. Anlässlich der
Einvernahmen habe er nicht über seine tatsächlichen Funktionen und
Aufgaben bei den LTTE erzählt. Nach einem Monat Polizeihaft sei er ins
Rehabilitationszentrum von H._______ überführt worden. Wäre seine
wahre Geschichte bekannt geworden, wäre er nicht bereits nach einem
Jahr freigelassen worden. Nach der Entlassung habe er sich nach
Colombo begeben, um die Ausreise in die Schweiz vorzubereiten. Bei
einer Rückkehr würde er, als abtrünniges langjähriges Mitglied der LTTE,
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Seite 4
von der Organisation erschossen. Seitens der srilankischen Armee
befürchte er, dass diese zwischenzeitlich mehr über sein Engagement bei
den LTTE erfahren habe, was für ihn lebensgefährlich sein könne.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer rund 35 Fotos, eine Be
stätigung des International Committee of the the Red Cross (ICRC) vom
(…) 2001, eine Bestätigung des (…), (…) vom (…) 2001, eine
Bestätigung des National Youth Services Council vom 12. Dezember
2001, ein Schreiben von I._______ vom (…) 2002 sowie ein ärztliches
Zeugnis des Kantonsspitals J._______, Chirurgische Klinik und Poliklinik,
vom 6. August 2004 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______,
Neurologie FMH, vom 1. Oktober 2004 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und schloss ihn
gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der
Flüchtlingseigenschaft aus. Weiter lehnte es das Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
auf.
G.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 5. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 7. August 2009 stellte die neu
zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E2118/2008
Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der
Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte
Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrachen
des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben,
bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.
4.
4.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, indes liege der
Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. b FK vor, weshalb das Asylgesuch
abgelehnt werde. Demzufolge komme auch ein Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau nicht in Betracht. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, die LTTE hätten seit Jahren zur Durchsetzung
ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes massive Gewalttaten
begangen, welche insgesamt als terroristische Handlungen und
entsprechend als gegen Leib und Leben gerichtete gemeinrechtliche
Straftaten zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch die
Organisation zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als
direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu
qualifizieren und würden in keinem angemessenen Verhältnis zu den von
ihnen verfolgten politischen Zielen stehen. Die LTTE seien auch gegen
einstige eigene Mitglieder (Deserteure) sowie Zivilpersonen vorgegangen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahre (…) im Alter von (…) Jahren den
LTTE beigetreten. Nach kurzer Zeit habe er bereits eine Gruppe von (…)
Kämpfern befehligt. Zuletzt habe er die Position eines Kommandanten
über (...) Personen inne gehabt und habe in Kommandofunktion an
Kampfeinsätzen teilgenommen. Er sei jahrelang im Kampfeinsatz
gewesen, habe (…) ausgebildet oder diese an ihren Einsatzort
transportiert. Auch habe er an der Entführung eines indischen Schiffes
mitgewirkt. Die von ihm über die Jahre hinweg ausgeübten Tätigkeiten
und Funktionen würden klarerweise eine direkte Mitverantwortung für die
durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten
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Seite 7
ergeben, welche im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und
Leben gerichtete, und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. In
seiner Funktion habe der Beschwerdeführer die Vorgehensweise der
LTTE objektiv mitgetragen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um
ein langjähriges Mitglied, welches sich der Ziele der Bewegung sowie der
dafür eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst gewesen sei. Innerhalb der
Bewegung habe er eine Karriere durchlaufen, die ihn zuletzt in die
Position eines Kommandanten über (...) Personen gebracht habe. Eine
solche Karriere sei nicht möglich, ohne sich mit den Zielen und Mitteln der
LTTE zu identifizieren. Als Kommandant einer Kampfeinheit und durch
die Einsätze in Spezialeinheiten habe der Beschwerdeführer die
Organisation unter Einsatz seines Lebens gestützt. Er trage daher die
Verantwortung für in seinem Einsatzgebiet begangenes Unrecht. Er sei
als mitverantwortlich zu erachten, zumal er durch seinen Tatbeitrag auch
subjektiv zumindest in Kauf genommen habe, dieses durch sein Tun mit
zu unterstützen. Es sei sowohl von objektiv überaus schwerwiegenden
Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschulden des
Beschwerdeführers auszugehen. Auch eine Güterabwägung zwischen
der objektiven Verwerflichkeit der Tat und der subjektiven Schuld
einerseits, unter Berücksichtigung möglicher Schuldmilderungsgründe
sowie dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor einer ihm
drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat andererseits, vermöge
vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen. Die Anwendung von
Art. 1 F Bst. b FK sei deshalb auch unter diesem Aspekt als angemessen
zu erachten. Den Akten seien aber konkrete Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
beziehungsweise Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei
daher als unzulässig zu erachten.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Kampf der
tamilischen Minderheit in Sri Lanka, die sich mehrheitlich in den LTTE
repräsentiert sehe, sei völkerrechtlich als legitim zu erachten. Der
Beschwerdeführer sei kein leitendes Mitglied der Organisation gewesen.
Er habe deren Zielsetzung nicht mitbestimmt. Es sei auch zu
berücksichtigen, dass er im Alter von (…) Jahren von den LTTE rekrutiert
worden sei, was seine persönliche Entwicklung geprägt habe. Sodann
habe der Beschwerdeführer an keinen Kampfhandlungen gegen
Zivilpersonen teilgenommen. Seine Einsatzziele seien stets militärischer
Natur gewesen. Die Handlungen hätten daher einen vorwiegend
politischen Charakter und seien Teil des Kampfes der LTTE gegen die
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Seite 8
Unterdrückung durch die singhalesische Regierung. Die srilankische
Armee setze ihre militärische Überlegenheit skrupellos gegen die
Zivilbevölkerung ein. Die Anschläge der LTTE gegen die militärischen
Einrichtungen seien deshalb verständlich und als angemessen im
Rahmen eines Bürgerkrieges zu betrachten. Da die Kriegshandlungen
vorwiegend im tamilischen Siedlungsgebiet stattfinden würden, müssten
sich die LTTE grosse Zurückhaltung auferlegen, damit nicht Zivilpersonen
zu Schaden kommen würden, dies ganz im Gegensatz zur srilankischen
Armee, die nicht selten brutal gegen tamilische Zivilisten vorgehe. Jeder
Bürgerkrieg ziehe die Zivilbevölkerung in grossem Masse in
Mitleidenschaft. Daraus könne nicht abgeleitet werden – wie dies die
Vorinstanz tue –, dass jegliche Beteiligung an einem Bürgerkrieg
automatisch eine Mitschuld an Verbrechen an der Zivilbevölkerung mit
sich ziehe. Es sei vor allem die hochtechnisierte Armee, welche mit ihren
flächendeckenden Bombardierungen und Beschiessungen grossen
Schaden unter den Zivilisten anrichte. Die LTTE müssten sich strategisch
anders verhalten und gezielter zuschlagen, was zu weniger Opfer unter
der Zivilbevölkerung führe.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die UNO anerkenne das
Selbstbestimmungsrecht der Völker, wozu gemäss der KSZESchluss
akte auch das Recht auf Sezession gehöre. Die LTTE verkörperten den
grossmehrheitlichen Wunsch der srilankischen Tamilen auf
Selbstbestimmung und seien daher als Befreiungsbewegung legitimiert,
den bewaffneten Kampf gegen die Unterdrücker zu führen. Es sei daher
falsch, wenn das BFM sich einseitig auf die Sichtweise der
singalesischen Regierung abstütze und die LTTE als Verursacherin des
Bürgerkriegs sehe. Die Vorinstanz blende die langjährige Diskriminierung
der tamilischen Minderheit, die Menschenrechtsverletzungen der sri
lankischen Armee und ihre terroristische Kriegsführung gegen die
tamilische Zivilbevölkerung aus.
5.
Gemäss dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem
Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen (sog. "inclusion before
exclusion"Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt
sich beispielsweise dann, wenn Anklage vor einem internationalen
Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Beweise dafür
vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres
Verbrechen – insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art.
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Seite 9
1F Bst. c FK – verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittelverfahren der
Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien zum
internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F
des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4.
September 2003, Ziff. 31. [UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background
Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951
Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR
Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht beachtet vorliegend
dieses "inclusion before exclusion"Prinzip, steht doch in casu die
Abwägung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der
Tat und Schuldfrage anderseits im Vordergrund.
6.
6.1. Das BFM hat in der Verfügung vom 29. Februar 2008 festgestellt, der
Beschwerdeführer habe begründete Furcht, in seinem Heimatland
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Er erfülle daher die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
6.2. Der Beschwerdeführer befürchtet, einerseits von den LTTE,
andererseits von der srilankischen Armee verfolgt zu werden. Was die
Verfolgung durch die LTTE anbelangt, so ist festzustellen, dass mit dem
Sieg der srilankischen Regierung über die Tigers und der damit
verbundenen Liquidierung der gesamten Führungselite im Mai 2009 dem
Beschwerdeführer als ehemaligem Mitglied seitens der Organisation
keine Verfolgungsgefahr mehr droht (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011).
6.3. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer während Jahren in
verschiedensten Funktionen für die LTTE tätig war und über
ausserordentliche Kenntnisse über deren Führung, Organisation und
Strategien hat. Betreffend die Verfolgung durch die heimatlichen
Behörden hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe
anlässlich der Polizeibefragungen nach seiner Verhaftung seine
tatsächlichen Funktionen bei den LTTE verschwiegen. Während der
Rehabilitation hätten die srilankischen Behörden auch keine
diesbezüglichen Kenntnisse erhalten. Er sei deshalb auch bereits nach
einem Jahr aus dem Rehabilitationsprogramm als "unbescholtener sri
lankischer Bürger" entlassen worden (vgl. Akten BFM D6/89 S. 12 und
71). Weiter macht er geltend, der srilankische Geheimdienst habe
zwischenzeitlich erfahren, dass er bei den LTTE gewesen sei (vgl. Akten
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Seite 10
BFM D6/89 S. 77 f.), weshalb er heute eine Verfolgung durch den Staat
befürchte.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat die sri
lankische Regierung nach wie vor ein erhebliches Interesse, ehemalige,
namentlich hochrangige Mitglieder der LTTE aufzuspüren. Sei dies, um
sie für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu
ziehen, sei es, um mit ihrer Hilfe weiterer Kämpfer habhaft zu werden,
oder ganz allgemein, um ein Wiederaufleben der LTTE zu verhindern
(vgl. BVGE E6220/2006 a.a.O. E. 7.3., 7.5. und 8.1). Vor diesem
Hintergrund und in Anbetracht der Funktionen sowie der damit
verbundenen ausserordentlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers
über die LTTE insgesamt, ist auch heute noch von einer aktuellen
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in
seinem Herkunftsland auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt
demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer
begangenen Straftat(en) ein Grund zum Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.
7.1.
7.1.1. Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses
Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für
den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen
Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als
Flüchtling aufgenommen worden sind.
7.1.2. Diese Ausschlussbestimmung ist − ebenso wie die beiden anderen
Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den
Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
zuwiderlaufende Handlungen) − restriktiv auszulegen (vgl. Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR,
Handbuch], Ziff. 149). Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst.
b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders
schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung, Mord und
bewaffneter Raub (vgl. UNHCR Handbuch, Ziff. 155; UNHCR Richtlinien,
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Seite 11
Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend
politischen Charakter aufweist.
7.1.3. Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle
Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die
Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe
Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung
terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des
gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren
Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen
lassen müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E
6.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. auch die
systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in
UNHCRRichtlinien, Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines
Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist
jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der
Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (UNHCRRichtlinien, Ziff. 19;
vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E4286/2008 vom
17. Oktober 2008).
7.1.4. Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass
effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die
Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre
Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser
Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der
Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl.
UNHCR, Richtlinien, Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen
Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der
ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit
seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint,
so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention
auszuschliessen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK
in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
7.1.5. Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK
kann auf EMARK 2005 Nr. 18 (mit weiteren Hinweisen) verwiesen
werden. Demnach müssen "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines
Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell
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Seite 12
verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt
jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann
gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt
hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit
trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur
unterstützt beziehungsweise geduldet hat.
7.2.
7.2.1. Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied der LTTE mitverantwortlich
für die durch diese Organisation im Laufe der Jahre verübten zahlreichen
und notorischen Straftaten, welche sich nicht nur gegen die srilankische
Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung sowie Kritiker gerichtet
hätten. Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für von dieser Organisation
begangene Gewaltakte aus, ohne seine Stellung und seine persönliche
Verantwortlichkeit innerhalb des Führungsgremiums genauer zu
untersuchen. Eine solche Schlussfolgerung fiele – wenn überhaupt – nur
dann in Betracht, wenn die Schweiz die LTTE offiziell zur terroristischen
Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt
hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser
Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Dem ist nicht so, weshalb die
Mitgliedschaft bei den LTTE als solche keinen Straftatbestand erfüllt. Im
Übrigen könnte lediglich bei Führungspersonen einer terroristischen
Organisation allenfalls vom Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen
bestimmten Delikten abstrahiert werden. In Anbetracht der Tragweite
eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention
ist von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der
Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen. Denn unabhängig von der Frage,
ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer
Organisation, deren Handlungen und Methoden mitunter von extremer
Gewalt zeugen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit
ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der
Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten
Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und
Einflussnahme der in Frage stehenden Führungspersonen mit zu
berücksichtigen (vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes BVGE E7449/2009 vom 20. September
2011).
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Seite 13
7.2.2. Der Beschwerdeführer stand gemäss seinen eigenen Angaben im
Jahre (…) im Alter von (…) Jahren einer Einheit von (…) LTTEKämpfern
vor. In der Folge war er Assistent des Chefs der (…) und brachte in
dieser Funktion unter anderem (…) an deren Ausführungsort. Nachdem
F._______ zum Führer des (…) der LTTE ernannt worden war, wurde der
Beschwerdeführer zunächst dessen (...) und später zugleich auch noch
dessen (...). Ferner war er damit betraut, für die Geschichte der Tigers
Fotos und Videos von Zusammenkünften, Trainings oder Angriffen zu
machen; dies insgesamt während sieben Jahren. Daneben nahm er in
verschiedenen Funktionen an zahlreichen Kampfhandlungen teil. 1998
befehligte er beim Angriff der srilankischen Armee auf ein Camp der
LTTE (...) Kämpfer, die grösste von ihm geführte Einheit (vgl. Akten BFM
D6/89 S. 58). Als sehr guter Schütze und Scharfschütze absolvierte er
eine Spezialausbildung an (…) und kam insoweit bei den Kämpfen zu
Spezialeinsätzen beziehungsweise Spezialaufgaben, welche ihm unter
anderem direkt von G._______ erteilt wurden. Darüber hinaus war er
auch für die Rekrutierung und Ausbildung von Schützen beziehungsweise
für das (…) zuständig (vgl. Akten BFM D6/89 S. 58). Ende 1999, Anfang
2000 kehrte er zu F._______ zurück und baute in der Folge in dessen
Auftrag eine (…) auf.
Aufgrund der Aussagen und der eingereichten umfangreichen
Fotodokumentation ist nicht ersichtlich, welchen Rang der
Beschwerdeführer innerhalb der straff hierarchisch organisierten LTTE
inne hatte. Zweifelsfrei steht aber fest, dass er in verschiedenen
Funktionen an zahlreichen Kampfhandlungen teilnahmen und unter
anderem bis (...) Kämpfer befehligte. Gemäss seinen Aussagen hätte er
nach seinem Tod einen höheren Grad als denjenigen eines
Oberstleutnants erhalten (vgl. Akten BFM D6/89 S. 32). Andererseits
hatte er aufgrund seiner Funktionen als (...) und (...) vielfältigen Kontakt
zur höchsten Führungsspitze der LTTE (vgl. Fotodokumentation). Es ist
daher davon auszugehen, dass er über ausserordentlich grosse
Kenntnisse über die LTTE verfügt, namentlich über deren
Führungsspitze, Organisation, Zielsetzungen und Strategien. In
Würdigung der über die Jahre hinweg glaubhaft geltend gemachten
verschiedenen Funktionen und Aufgaben geht das Gericht indes nicht
davon aus, dass der Beschwerdeführer mitbestimmenden Einfluss auf die
strategische und politische Zielsetzung der LTTE hatte. Es besteht somit
keine hinreichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführer pauschal für
alle von den LTTE begangenen Straftaten und
Menschenrechtsverletzungen als verantwortlich zu bezeichnen. Daran
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vermag auch der von der Vorinstanz aufgeführte Umstand, dass er diese
Akte gutgeheissen habe, nichts zu ändern.
7.3.
7.3.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
persönlich beziehungsweise durch die von ihm befehligten Soldaten
begangenen Handlungen den Anforderungen von Art. 1 F Bst. b FK für
einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
Der Beschwerdeführer war von (…) bis im September 2000 in
verschiedenen Funktionen aktives Mitglied der LTTE. Es steht fest, dass
er an zahlreichen Kampfhandlungen mit der srilankischen Armee
beteiligt war, sei dies zunächst als Soldat, später in anderen Funktionen
unter anderem als Vorgesetzter verschieden grosser Einheiten oder als
Spezialist bei der (…). Dabei schoss er unbestrittenermassen direkt auf
andere Soldaten beziehungsweise in seiner (…). Auch war er an der
Entführung eines indischen Schiffes, welches von der srilankischen
Armee gemietet wurde, beteiligt. Es steht daher fraglos fest, dass sich der
Beschwerdeführer über die Jahre hinweg stets mit den Zielen und der
Vorgehensweise der LTTE, namentlich auch der Tötung anderer
Menschen identifiziert hat.
7.3.2. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen dem
Beschwerdeführer zuzurechnenden Taten um "Verbrechen des gemeinen
Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt.
Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische Straftat
darstellt, welche unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 F Bst. b FK
fällt, oder eine politische, welche nicht von dieser Bestimmung erfasst
wird, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die entsprechende
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungsrecht (vgl.
insbesondere BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu beachten, um
was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck mit der
Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Deliktes muss
ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem
begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel
des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische
Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der
Fall, wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem
angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam
begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der
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politische Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem
Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im
Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR
Richtlinien, Ziff. 15). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen
des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als
relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter
verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in
einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib
und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ
politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige
Mittel sind, um die auf dem Spiele stehenden, elementaren Interessen zu
wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. (vgl. BGE 106
Ib 307, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8).
Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer an zahlreichen
Kampfhandlungen zwischen den LTTE und der srilankischen Armee
teilgenommen und dabei unbestrittenermassen Armeeangehörige verletzt
und getötet. Ebenso steht fest, dass er als Vorgesetzter die Begehung
solcher Taten durch die ihm untergebenen Kämpfer zu verantworten hat.
Indes ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer an Übergriffen auf die Zivilbevölkerung Sri Lankas
direkt oder indirekt beteiligt war. Demnach kann ihm nur die Teilnahme an
Angriffen auf ArmeeCamps und an bewaffneten Auseinandersetzungen
mit Soldaten der srilankischen Armee vorgehalten werden. Was den ihm
vom BFM gemachten Vorwurf anbelangt, er habe auch die
Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen, in dem er unter anderem ein
indisches Schiff entführt habe, ist festzuhalten, dass dieses Schiff laut
den Angaben des Beschwerdeführers von der srilankischen Armee
gemietet wurde. Ob und allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer auch
unschuldige Zivilpersonen bewusst geschädigt hat, ist den Akten nicht zu
entnehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass alle Handlungen des
Beschwerdeführers im Hinblick auf das von den LTTE verfolgte Ziel der
Erlangung der Autonomie der tamilisch dominierten Gebiete im Norden
und Osten Sri Lankas erfolgten und damit einen eindeutig politischen
Hintergrund hatten. Persönliche oder wirtschaftliche Motive seitens des
Beschwerdeführers sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
In der Lehre und der Rechtsprechung wird übereinstimmend die
Auffassung vertreten, dass militärische Operationen im Rahmen interner
bewaffneter Konflikte und Aufstände in der Regel die Anforderungen an
die Zuerkennung des politischen Charakters erfüllen und die Tötung
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eines Menschen, die im Rahmen eines Bürgerkrieges oder eines offenen
bewaffneten Konflikts erfolgt ist, auslieferungsrechtlich als angemessenes
Mittel erscheinen kann (BGE 106 Ib 107, S. 310, mit weiteren Hinweisen;
WALTER KÄLIN und JÖRG KÜNZLI, Article 1F(b): Freedom Fighters,
Terrorists and the Notion of Serious NonPolitical Crimes, International
Journal of Refugee Law, 2000/12, Special Supplementary Issue, Winter
2000, S. 67).
Vorliegend liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, welche die
Handlungen des Beschwerdeführers klar als unverhältnismässig
erscheinen liessen, dies namentlich deshalb, weil die konkreten
Umstände der bewaffneten Auseinandersetzungen, an welchen er
beteiligt war, nicht erstellt sind. Es kann zudem nicht ausgeschlossen
werden, dass bei einzelnen Vorfällen Notwehr beziehungsweise
Notstandssituationen vorlagen. In Anbetracht dieser Erwägungen sowie
unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ausschlusstatbestände
der Flüchtlingskonvention restriktiv angewendet werden sollten, erscheint
es gerechtfertigt, die Taten des Beschwerdeführers als politische Delikte
einzustufen, womit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des
Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F
Bst. b FK nicht gegeben sind.
7.4. Im Übrigen sind in casu auch die Kriterien der
Ausschlusstatbestände von Art. 1 F Bst. a (Verbrechen gegen den
Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und
Bst. c FK (gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
gerichtete Handlungen) nicht erfüllt.
7.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlingseigenschaft
ausgeschlossen hat.
8.
8.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer
anzurechnenden Taten allenfalls wegen Asylunwürdigkeit die
Voraussetzungen für die Verweigerung des Asyls gestützt auf Art. 53
AsylG erfüllen.
8.2.
8.2.1. Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie
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die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden.
8.2.2. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen
nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit
einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden
allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde
und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3;
sowie die Urteile der EMARK 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9;
EMARK 1998 Nr. 12 und Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden
damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres
Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK,
solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese
Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes
bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71
ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte
einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b).
Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft – mit
Bezug auf im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und Art. 53
AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell
verantwortlich ist und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag
abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs oder Schuldmilderungsgründe
zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso
haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
8.2.3. Der Beschwerdeführer war von (…) bis im September 2000 in
verschiedenen Funktionen aktives Mitglied der LTTE. Es steht fest, dass
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er an zahlreichen Kampfhandlungen mit der srilankischen Armee
beteiligt war, sei dies zunächst als Soldat, später in anderen Funktionen
unter anderem als Vorgesetzter verschieden grosser Einheiten oder als
Spezialist und Ausbilder bei (…). Aufgrund dieser Tätigkeiten und
insbesondere auch aufgrund seiner eindeutigen Aussagen ist zwingend
zu schliessen, dass er sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der
LTTE in jeder Hinsicht identifizierte. Er hat die gewaltbereiten LTTE
demnach während rund (…) Jahren in höchstem Ausmass in
verschiedensten Funktionen militant unterstützt. Als Einzelner war er in
seinen verschiedenen Funktionen objektiv gesehen zwar eine
austauschbare Person innerhalb der LTTE. Ohne solche Personen wäre
es aber nicht möglich gewesen, die Organisation über Jahre hinweg
aufzubauen und zu unterhalten. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Beitrag innerhalb der LTTE ist daher als sehr gross zu bezeichnen.
Insoweit ist deshalb unerheblich, dass die Aktivitäten des
Beschwerdeführers rund zehn Jahre zurückliegen. Insgesamt bestehen
vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer zwischen 1988 und 2000 zugunsten der LTTE
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
8.2.4. Was die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl
anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seines Beitrittes zur LTTE (…) Jahre alt, (…) war. Gemäss seinen
eigenen Angaben trat er der Organisation freiwillig bei, nachdem sein
jüngerer Bruder vor seinen Augen von indischen Soldaten erschossen
worden war. Vor diesem Hintergrund ist der Beitritt des
Beschwerdeführers nachvollziehbar und damit auch in gewissem Sinne
verständlich. Gegen ihn spricht indes die Tatsache, dass er während rund
(…) Jahren in unterschiedlichsten Funktionen und mit unterschiedlichen
Verantwortungen bei den LTTE verblieb. Zu seinen Gunsten kann einzig
angeführt werden, dass er sich bereits im Jahre 2000 von den LTTE
abgewendet hat. Dies geschah aber gemäss seinen eigenen Angaben
aufgrund persönlicher Probleme innerhalb der Organisation sowie einer
vom Beschwerdeführer eingestandenen Kriegsmüdigkeit. Dass er sich im
Übrigen klar und eindeutig von den LTTE und ihren Taten distanziert
hätte oder gar ihren Kampf verurteilen würde, ist den Akten nicht zu
entnehmen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Ausschluss
des Beschwerdeführers vom Asyl als angemessen.
9.
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9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Heirat mit einer als
Flüchtling anerkannten und über eine Aufenthaltsbewilligung B
verfügenden Landsfrau über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung B. Insoweit hat das BFM fälschlicherweise
festgestellt, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen.
Ebenso hat es in der Folge zu Unrecht den Vollzug der Wegweisung
geprüft und festgestellt, dieser sei zufolge Unzulässigkeit nicht
durchführbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Die
Ziffern 3 bis 7 der Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 sind
demnach unzutreffend und daher aufzuheben.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1
und 3 bis 7 der Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 gutzuheissen.
Betreffend die Zuerkennung von Asyl (Dispositivziffer 2) ist sie
demgegenüber abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.310.2]).
11.2. Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich die
Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
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(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die um einen Drittel zu kürzende
Parteientschädigung auf Fr. 900. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 7 der
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 900. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
Versand: