Abtei lung V
E-2118/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Irak,
vertreten durch
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2118/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 das Asylgesuch vom
29. Oktober 2008 abgewiesen und die Wegweisung angeordnet, je-
doch den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
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hob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragte sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. April 2009
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 ein als
Haftbefehl in Kopie bezeichnetes Dokument zu den Akten reichte und
die Nachreichung des Originals nach Erhalt in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
21. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- am 6. Mai 2009
geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden und als ernsthafte Nachteile namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten
(Art. 3 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sach-
verhaltes zu seinem Asylgesuch auf die angefochtene Verfügung und
die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung mit
Verweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts im Wesentlichen ausführte, der aus dem Südirak stam-
mende Beschwerdeführer würde sich den geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen durch einen Wegzug in den Nordirak entziehen
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können, da die staatlichen Behörden im Nordirak grundsätzlich in der
Lage seien, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren,
dass sich der Beschwerdeführer im Irak nicht exponiert habe und kein
Profil besitze, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als po-
tentiellen Gegner erscheinen liesse,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass er jedoch nicht ursprünglich aus einer der Nordprovinzen stam-
me, nicht längere Zeit dort gelebt habe und dort auch nicht über ein
soziales Netz verfüge, weshalb er praxisgemäss wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen
sei,
dass die dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu Grunde lie-
genden Erwägungen als zutreffend zu bestätigen sind und die Entgeg-
nungen in der Beschwerdeschrift und in der nachgereichten Er-
gänzung der Beschwerde jene Erwägungen nicht zu entkräften vermö-
gen,
dass in der Rechtsmitteleingabe fälschlicherweise ausgeführt wird,
das BFM habe in der angefochtenen Verfügung unter Ziff.II.2 erwogen,
die gegenwärtige Sicherheitslage lasse eine innerstaatliche Wohnsitz-
alternative im Norden des Landes nicht zu und gehe davon aus, der
Nordirak könne dem Beschwerdeführer keine Sicherheit gewährleis-
ten,
dass das BFM unter Ziff.II.2 vielmehr erwogen hat, die Sicherheitslage
in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Thi Qar, lasse den
Vollzug der Wegweisung gemäss herrschender Praxis nicht zu,
dass das BFM demgegenüber in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichtes unter der Ziffer I der ange-
fochtenen Verfügung festgestellt hat, es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei den kurdischen Behörden effektiven Schutz
erlangen könne und ihm demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannte,
dass die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem innerstaatli-
chen Zufluchtsort, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, sich
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dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, gemäss geltender Praxis
nicht im Rahmen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft, sondern
unter dem Aspekt des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu prüfen ist (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 1),
dass das BFM diesem Aspekt durch die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen hat,
dass die Verfügung des BFM die geltende Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichtes zutreffend wiedergibt und korrekt auf den
vorliegend relevanten Sachverhalt umsetzt (vgl. Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 und 2008/5),
dass bezüglich der entsprechenden Begründung auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe und in der nachgereichten Beschwerdeergänzung
nicht stichhaltig erscheinen,
dass das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, das BFM habe sich
nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie die kurdischen Behörden
einem ehemaligen arabischen (...) aus dem Südirak entgegenstehen
würden beziehungsweise ob er auf deren Schutz zählen könne, als
aktenwidrig zu gelten hat,
dass daran das ohne Kommentar und unübersetzt eingereichte als Ko-
pie eines Haftbefehls bezeichnete Dokument, datiert vom (...), nichts
zu ändern vermag, zumal vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auch nicht nur ansatzweise geltend gemacht wird,
das Dokument würde an der effektiven Schutzgewährung im Nordirak
Zweifel aufkommen lassen,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den nordirakischen kurdi-
schen Behörden aufgrund der Aktenlage nichts hat zu Schulden kom-
men lassen können,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
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die gesetzliche Regelfolge der Abweisung des Asylgesuches ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen hat und der Voll-
zug der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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Kurt Gysi Christoph Berger
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