B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2118/2015
Ur t e i l vom 3 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März
2015 / N (…).
E-2118/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die äthiopische Beschwerdeführerin sei am (…) 2012 mit einem Bus von
Addis Abeba über B._______ in den Sudan gereist. Von Khartum herkom-
mend sei sie zunächst mit einem Flugzeug an einem ihr unbekannten Ort
gelandet; später sei sie mit einem Auto weitergereist. Am 21. November
2012 sei sie in die Schweiz eingereist und sie suchte einen Tag später hier
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 29. November 2012 (A4) und
den Anhörungen vom 13. Dezember 2012 (A7) und 20. August 2014 (A11)
brachte sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie von ihrem Ziehvater,
einem angesehenen verheirateten Mann, vergewaltigt und geschwängert
worden sei. Dieser habe die Abtreibung gewünscht und sie aus seinem
Haus vertrieben. Nachdem er erfahren habe, dass sie das Kind geboren
habe, habe er sie durch Dritte verfolgen und belästigen lassen. Im Rahmen
der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2014 reichte die Beschwerde-
führerin eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter ein (A11 F3 ff.).
B.
Die Vorinstanz ersuchte am 1. September 2014 die schweizerische Bot-
schaft in Addis Abeba um weiterführende Informationen (A12). Diese über-
mittelte mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 der Vorinstanz ihre Abklä-
rungsergebnisse vom 24. November 2014 (A13). Am 8. Januar 2015 ge-
währte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu (A14),
welches von der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2015 wahrgenommen
wurde (A15).
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 3. März 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (A16). Es begründete
diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) nicht standhalten würden.
Ausserdem seien die Übergriffe des Kindsvaters zeitlich nicht kausal zur
Ausreise der Beschwerdeführerin aus Äthiopien und somit nicht asylrele-
vant (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei darüber hinaus zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertretung am 2. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei als Flücht-
ling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei; subeventualiter sei die Verfügung zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2015 sowie eine
Kostennote der Rechtsvertretung vom 2. April 2015 bei.
E.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin ein amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
F.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. April 2015 hielt das SEM fest,
dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, ent-
halte. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Auf den Rückweisungsantrag ist im konkreten Fall nicht einzugehen,
da dieser in der Beschwerdeschrift vom 2. April 2015 nicht weiter begrün-
det wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar
sind.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, bei ihrer Geburt im Jahr (…)
(äthiop. […]) in Addis Abeba sei ihre Mutter verstorben (A4 S. 5; A7 F17),
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weshalb sie (die Beschwerdeführerin) im Haus des Arbeitgebers ihres Va-
ters im Quartier C._______ aufgewachsen sei, während ihr Vater im Quar-
tier D._______ geblieben sei (A4 S. 5 und 7 f.; A7 F11 ff.; A11 F8). Dieser
Arbeitgeber namens E._______ sei ein angesehener Händler (…) gewe-
sen (A4 S. 5; A7 F13 und 21; A11 F12 ff. und 63 ff.). Nach Beendigung der
(…) Klasse habe die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrem Ziehvater ge-
wohnt und bei verschiedenen Familien als Haushälterin gearbeitet (A4
S. 4; A7 F23 ff.; A11 F76 ff.). Im Jahr 2004/2005 (äthiop. 1997) sei dann
auch ihr Vater gestorben (A4 S. 5; A7 F57; A11 F8). Nach dessen Tod habe
ihr Ziehvater begonnen, sie regelmässig während der Abwesenheit seiner
Ehefrau zu vergewaltigen (A4 S. 5 und 8; A7 F45 ff. und 116 ff.; A11 F8 und
15 ff.), bis sie schliesslich schwanger geworden sei und er sie im (…) 2008
– nachdem sie sich aus Angst vor brachialen Abtreibungsmethoden gegen
einen solchen Eingriff entschieden habe – aus seinem Haus geworfen
habe (A4 S. 5 und 8; A7 F9, 26 ff. und 67 ff.; A11 F8 und 17 ff.). Nach (…)
Tagen auf der Strasse habe sie eine Freundin ihrer verstorbenen Mutter
namens F._______ im Quartier G._______ aufgesucht, welche die Be-
schwerdeführerin aufgenommen habe (A4 S. 8; A7 F41 und 49 ff.; A11 F8
und 26 ff.). Am (…) 2009 (äthiop. […] 2011 [recte: (…) 2001]) sei ihre Toch-
ter H._______ im I._______-Spital geboren (A4 S. 5; A7 F8 und 28 ff.); als
Vater habe die Beschwerdeführerin im Zivilregister ihren eigenen Vater ein-
tragen lassen (A4 S. 5; A7 F25 ff.).
Als sie nach der Geburt ihrer Tochter ihre Erwerbstätigkeit als Haushälterin
und Wäscherin (A4 S. 8; A11 F39 ff.) wieder aufgenommen habe, sei sie
auf der Strasse regelmässig – pro Monat ungefähr zwei bis drei Mal – von
dunklen Männern im Auftrag des Kindsvaters belästigt worden (A7 F73 ff.
und 83 ff.; A11 F8, 35 ff. und 42 ff.). Letztmals sei sie am (…) 2012 (äthiop.
[…] 2004) bedroht worden – konkret sei versucht worden, sie von der
Strasse weg zu entführen, als sie auf dem Nachhauseweg gewesen sei;
doch habe sie durch ihr lautes Schreien die Aufmerksamkeit von Passan-
ten erregen und so wegrennen können (A4 S. 8; A7 F79 ff. und 91 ff.; A11
F8, 49 ff. und 79 ff.). Nachdem sie F._______ davon berichtet habe, hätten
sie bei der Polizei Anzeige erstattet (A7 F101 ff.; A11 F8 und 54 ff.). Doch
die Polizei habe nichts Weiteres unternommen (A7 F108 f.; A11 F8 und
57 ff.). Im (…) 2012 habe sie sich entschlossen, Addis Abeba zu verlassen
(A7 F104 f.; A11 F66 ff.).
Ihre Tochter sei derzeit bei F._______ im Quartier G._______, wo sie be-
schützt werde (A7 F6; A7 F30 und 71; A11 F8 und 69 f.).
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4.2 Die schweizerische Botschaft in Addis Abeba übermittelte der Vo-
rinstanz am 4. Dezember 2014 folgende Informationen (A13): Die Be-
schwerdeführerin sei nach ihrer Geburt im Quartier D._______ nicht regis-
triert worden, weil ihre Mutter während der Geburt verstorben sei.
F._______ habe den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie die Ge-
rüchte bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Sie
kenne zwar den Namen des Vergewaltigers nicht, aber attestiere, dass die-
ser die Beschwerdeführerin mit dem Leben bedroht habe, wenn sie ihr Kind
nicht abtreiben würde, weshalb sie sich versteckt habe. Gemäss
F._______ verfüge die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörige
in Äthiopien. Die Polizei habe berichtet, dass sie keinen Eintrag einer ent-
sprechenden Strafanzeige in ihren Akten gefunden habe. Die zuständigen
Behörden hätten die Echtheit der Geburtsurkunde der Tochter bestätigt;
das Kind lebe weiterhin bei F._______.
4.3 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung vom 2. März 2015
dahingehend, dass grundsätzlich die Aussagen der Beschwerdeführerin
bezüglich der Ereignisse nach der Geburt ihrer Tochter (Einschüchterun-
gen, Entführungsversuch, Bedrohungen) vage und unsubstanziert ausge-
fallen seien. So sei nie der Eindruck von selbst Erlebtem entstanden. Aus-
serdem erscheine es sehr unlogisch, dass sie über eine lange Zeitspanne
hinweg immer wieder bedroht worden sei, dann aber doch nichts gesche-
hen sei. Ferner habe sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Anga-
ben gemacht. Die Übergriffe durch den Ziehvater seien zwar höchst be-
dauerlich, würden aber nicht in einem zeitlich genügend engen Kausalzu-
sammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin stehen und seien so-
mit nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Das SEM gehe davon aus, dass sich
die Beschwerdeführerin dem Missbrauch und weiteren Belästigungen
durch ihren Weggang in ein anderes Quartier habe entziehen und dort un-
behelligt leben können.
Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten (Art. 7 AsylG).
4.4 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift vom 2. April 2015 fest-
gehalten, dass die Vorbringen glaubhaft seien. Der Vortrag der Beschwer-
deführerin sei in sich schlüssig, zwar teils sprunghaft erzählt, aber mit De-
tails versehen. Eine auswendig gelernte Erzählung könne auf Nachfrage
hin nicht so spontan wiedergegeben werden; ausserdem habe sie während
der Befragung beziehungsweise den Anhörungen immer wieder ihre Ge-
fühle gezeigt. Die Rechtsvertretung hielt weiter fest, dass die vom SEM
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aufgezeigten Widersprüche sich ausschliesslich auf die geltend gemachte
Verfolgung durch Männer beziehen würden; dabei solle indes berücksich-
tigt werden, dass diese über mehrere Jahre hinweg stattgefunden habe.
Deshalb sei es schwierig, sich an jede einzelne Begebenheit zu erinnern.
Da die Beschwerdeführerin nach einer Verfolgung durch Privatpersonen
Schutz bei der Polizei gesucht, diesen aber nicht erhalten habe, sei der
Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG erfüllt und es sei ihr Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Geschehnisse, bis sie das Haus ihres Ziehvaters und Verge-
waltigers im (…) 2008 habe verlassen müssen (inklusive Vergewaltigung
und Druck zum Abort), nicht in Zweifel.
Indessen ist mit dem SEM festzustellen, dass kein ausreichender zeitlicher
Kausalzusammenhang zwischen den erwähnten Missbräuchen und der
Ausreise der Beschwerdeführerin im (…) 2012 aus Äthiopien besteht. Eine
starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen
zu gelten hat, lässt sich zwar nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei
der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe,
die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17
E. 11.a). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne
von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kau-
salzusammenhang als zerrissen gelten müsse. Bei einer Zeitspanne von
mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammen-
hang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Da vorliegend
keine plausiblen Gründe erkennbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin
erst vier Jahre nach der ungewollten Schwängerung ausgereist ist, ist im
konkreten Fall kein Kausalzusammenhang zwischen den regelmässigen
sexuellen Missbräuchen durch den Ziehvater und ihrer Ausreise erkennbar,
zumal sie gemäss ihren Aussagen während etwa zwei Jahren nach der
Geburt unbehelligt blieb. Diese frauenspezifischen Fluchtgründe sind da-
her nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
5.2 Das SEM hat den angeführten Ausreisegrund, die angeblichen Bedro-
hungen durch zwei Männer, aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft
qualifiziert (Art. 7 AsylG). Diese Erwägungen sind zu bestätigen und wer-
den durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt. Zu
den einzelnen Widersprüchen kann auf die vorinstanzliche Verfügung
(S. 3) verwiesen werden.
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Des Weiteren ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin angeblich
kontinuierlich während zweier Jahre durch Männer bis zum Tod bedroht
worden sei, ohne dass sich diese Todesdrohungen hätten konkretisieren
können, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Männer ihr hätten
Zeit geben sollen (A11 F45 und 48), wäre ihnen dabei doch die Bezahlung
entgangen. Überdies hätte der Auftraggeber – der Ziehvater, Vergewaltiger
und Vater des Kindes – wohl nicht jahrelang geduldet, dass seine Vorkeh-
rungen erfolglos bleiben. Auch überzeugt nicht, dass ihr die Auftragsmör-
der den Auftrag, sie umzubringen, offengelegt hätten (A7 F76; A11 F8
und 36).
Als die Beschwerdeführerin im (…) 2008 schwanger geworden sei, was
sich durch einen positiven Schwangerschaftstest erhärtet habe, habe der
Ziehvater sie zunächst geschlagen, dann aus seinem Haus geworfen (A11
F19, 24 und 30). Damit dürfte er in Kauf genommen haben, dass sie – aus-
serhalb seines Hauses – sein Kind austrägt. Wäre ihm die Abtreibung sei-
nes Kindes derart wichtig gewesen, hätte er wohl, bevor er die Beschwer-
deführerin aus dem Haus geworfen hätte, von seinem Einfluss Gebrauch
gemacht, deren Abhängigkeit ausgenutzt und sie zur Abtreibung gezwun-
gen. Es ist überdies den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu ent-
nehmen und folglich nicht nachvollziehbar, welches Interesse er gehabt
haben soll, sie zwei Jahre nach der Geburt des Kindes nicht nur behelligen,
sondern angeblich sogar mit dem Tod bedrohen zu lassen, selbst wenn er
sie erst, nachdem sie wieder ausser Haus gegangen sei, um arbeiten zu
gehen, wieder hätte auffinden können. Ferner ist unklar, wie der Ziehvater
die Beschwerdeführerin, die dannzumal inoffiziell bei F._______ gelebt
habe, zwei Jahre nach dem Rauswurf wieder aufgefunden haben kann
(A11 F35 f. und 43). Ausserdem überzeugt nicht, dass sie ihre Bedro-
hungslage lange – konkret bis zum Schluss – nicht ernst genommen (A11
F44 und 47) und F._______ von ihrer angeblich lebensgefährlichen Situa-
tion erst nach zwei Jahren berichtet haben will (A11 F46). Schliesslich ist
dem SEM beizupflichten, dass zahlreiche Widersprüche in den Darlegun-
gen der Beschwerdeführerin zu erkennen sind (vgl. dazu die SEM-Verfü-
gung S. 3). Diese vermochte sie – ausser allenfalls, dass die Tatsache, die
Polizei besitze keine Aufzeichnungen eines Vorfalls wie des Entführungs-
versuchs, nicht bedeuten muss, dass keine Anzeige erging – nicht zu wi-
derlegen.
Diese Erwägungen werden durch die als glaubhaft erachteten Aussagen
von F._______ gestützt. Sie habe aufgrund von Gerüchten gewusst, dass
die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, doch wisse sie nicht von
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wem; nur dass dieser Mann, welcher Ehefrau und Kinder habe, die Be-
schwerdeführerin mit dem Leben bedroht habe, wenn sie das gemeinsame
Kind auf die Welt bringe – wobei sie sich vermutungsweise auf den Zeit-
punkt des Rauswurfs der Beschwerdeführerin aus seinem Haus (und nicht
auf die Zeitspanne von 2010 bis 2012) bezieht. Der Botschaftsantwort ist
indessen nicht zu entnehmen, ob F._______ zur angeblichen Vorsprache
bei der lokalen Polizei (A11 F54 ff.) befragt wurde beziehungsweise sich
dazu geäussert hatte (A13).
5.3 Zusammenfassend erscheinen die Behelligungen und Bedrohungen
durch unbekannte Männer als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Das SEM hat –
gestützt auf eine sorgfältige Sachverhaltsfeststellung – das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar.
Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
E-2118/2015
Seite 10
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion [EMRK, SR 0.101]). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zu-
lässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
7.3.2 Hinsichtlich individuellen Vollzugshindernissen ging das SEM in sei-
ner Verfügung vom 2. März 2015 davon aus, dass keine solchen vorliegen,
da die Beschwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung verfüge
und aufgrund ihrer Beziehung zu F._______ auch auf die Hilfe dieser wohl-
habenden Frau bei ihrer Wiedereingliederung zählen könne.
7.3.3 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur
sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäus-
sert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von
der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Nament-
lich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche
nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher
schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeits-
losigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begüns-
tigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau
in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne,
seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel,
Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informatio-
nen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur
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Seite 11
Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispiels-
weise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschie-
denen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
7.3.4 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon aus-
gegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit
dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist (vgl.
Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical Re-
port on the 2015 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober 2015,
S. 233 [
ueues-2015>, abgerufen am 21. März 2017]), hat sich an der grundsätzli-
chen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und ins-
besondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert.
Der Gender Gap Report des World Economic Forum aus dem Jahr 2016
weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen in Äthiopien seit 2006 in
allen gemessenen Bereichen (ökonomische Partizipation, Bildung, Ge-
sundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die ökonomische Partizi-
pation von Frauen verharrt allerdings auf einem vergleichsweise tiefen Ni-
veau (vgl. World Economic Forum: The Global Gender Gap Report 2016,
S. 170 f. [
der_Gap_Report_2016.pdf>, abgerufen am 21. März 2017]). Es trifft also
nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist
und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskrimi-
niert werden (vgl. Overseas Development Institute [ODI]: Transforming the
lives of girls and young women – Case study: Ethiopia, August 2013, S. 42
[
files/8820.pdf>, abgerufen am 21. März 2017]). Von der Diskriminierung
besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten,
die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungs-
niveau aufweisen (vgl. ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen
finden ohne ein tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum öko-
nomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen
Bedingungen (vgl. ATNAFU/OUCHO/ZEITLYN, Poverty, Youth and Rural-Ur-
ban Migration in Ethiopia, Migrating out of Poverty – Working Paper 17, Juli
2014, S. 13 f. m.w.H. [
les/file.php?name=wp-17---atnafu-oucho-zeitlyn-2014-poverty-youth-and-
rural-urban-migration-in-ethiopia.pdf&site=354>, abgerufen am 21. März
2017]). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstim-
mend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Mass-
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Seite 12
nahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdis-
kriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen er-
zielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur
Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil
D-3593/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016
E. 6.3.3.4).
7.3.5 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort er-
wähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer al-
leinstehenden Frau – tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Be-
rufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen – zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren und hat dort bis zu
ihrem (…) Lebensjahr gelebt. Ihre Eltern sind bei ihrer Geburt beziehungs-
weise in ihrer Jugendzeit verstorben. Nach mehrfachem sexuellem Miss-
brauch durch ihren Ziehvater, welcher eine Art Vaterfigur für sie gewesen
war (A11 F11 und 47), hat sie mit (…) Jahren eine Tochter geboren, und
damit die Beziehungen zu diesem abgebrochen. Ausser ihrer Beziehung
zu F._______ sind keine Bekanntschaften oder Verwandtschaften erkenn-
bar (A7 F47 und 54 f.; A11 F19 und 71). Entgegen der Meinung des SEM
kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder bei
F._______ Unterschlupf finden und von ihr und ihrer Familie (A11 F32 f.)
versorgt würde – auch wenn diese ihre minderjährige Tochter fürsorglich
betreut. Demzufolge kann vorliegend nicht von einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin schon vor
über (…) Jahren ihr Heimatland verlassen hat. In Äthiopien hat sie nach
sechs Jahren (ohne Berufsausbildung) die Schule gezwungenermassen
abgebrochen (A11 F76 f.) und als Haushälterin gearbeitet (A4 S. 4; A7
F23), wobei sie regelmässig der Gewalt ausgesetzt war. Ausserdem ist
nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz berufliche
Erfahrungen hätte sammeln können (A11 F85). Nach dem Gesagten sind
die begünstigenden Faktoren vorliegend nicht erfüllt.
7.3.6 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine
Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit grössten Schwierig-
keiten verbunden wäre. Es erachtet demgemäss den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer An-
träge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und
der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des
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Wegweisungsvollzugs hat sie jedoch obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies
ein hälftiges Obsiegen, weshalb ihr bei diesem Ausgang des Verfahrens
die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit
Verfügung vom 23. April 2015 gutgeheissen wurde, sind ihr vorliegend
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal nicht von veränderten finan-
ziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
8.2 Auch die Kosten der Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die eingereichte Kostennote vom 2. April 2015 von der damaligen
Rechtsvertreterin Bettina Schwarz (Rechtsanwältin) geht von einem Ge-
samtaufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– zu-
züglich Fr. 20.– Auslagen aus. Der ausgewiesene Aufwand erscheint als
nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) wird im Hinblick auf ein hälftiges Obsiegen zu Las-
ten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt 2.5 Arbeitsstunden
à Fr. 250.– (zuzüglich Fr. 10.– Spesen) zugesprochen. Das SEM ist ent-
sprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 635.–
als Parteientschädigung auszurichten.
8.3 Das hälftige Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung ist – unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m.
Art. 8-11 VGKE) – zulasten der Gerichtskasse auszurichten und auf
Fr. 560.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 4 bis 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung
der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 635.– auszurichten.
5.
Der amtlichen Rechtsverbeiständung wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 560.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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