B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2119/2017
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Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beratungsstelle für
Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…). Er reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am (…)
in die Schweiz ein, wo er am (…) um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015
wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den
SEM-Akten: A7/10). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand
am 9. Februar 2017 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A19/15).
Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei eritreischer Staatsangehöriger
und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Er sei in B._______ geboren, wo er
mit seinen Eltern und fünf Geschwistern gelebt habe. Dort habe er auch
die Schule besucht, welche er nach einem Unterbruch in der dritten Klasse
wiederaufgenommen, allerdings nach Abschluss der fünften Klasse 2015
endgültig verlassen habe. Daraufhin habe er seinen Eltern in (…) ausge-
holfen. Sein Vater sei im Militärdienst. Im (…) 2015 hätten eritreische Sol-
daten die Hochzeit eines Bekannten in B._______ gestürmt und eine Raz-
zia durchgeführt. Da der Beschwerdeführer keinen Passierschein beses-
sen habe und vor dem Hintergrund, dass in Eritrea Leute in den Militär-
dienst eingezogen werden würden, welche sich nicht ausweisen könnten,
habe er mit anderen zusammen die Flucht ergriffen. Direkt vom Hochzeits-
fest aus sei er innerhalb von circa einem Monat nach Äthiopien gelangt.
Bis zu seiner Flucht habe er hingegen nie ein Aufgebot für den Militärdienst
erhalten und sei abgesehen von diesem einen Vorfall nie in eine Razzia
gekommen. Allerdings habe er mitbekommen, wie sein älterer Bruder im
Rahmen einer Razzia vor den Augen der Mutter zusammengeschlagen
worden sei. Er selber habe aber keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, inhaftiert zu
werden, weil er keinen Militärdienst geleistet habe.
A.b Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwer-
deführer die Identitätskarten seiner Eltern und seine Wohnsitzregisterkarte
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 – eröffnet am 10. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
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Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid
wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Ap-
ril 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er beantragte
die Aufhebung „im Punkt 3“ der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
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angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits von der Instruktions-
richterin in ihrer Zwischenverfügung vom 18. April 2017 festgestellt – man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand
des Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art.
112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, er habe schon anlässlich der Anhörung gesagt, sein jüngerer Bruder
sei nach seiner Ausreise festgenommen worden; ausserdem sei sein älte-
rer Bruder vor den Augen der Mutter geschlagen worden, wozu das SEM
keine weiteren Fragen gestellt habe. Insbesondere aber sei der Wegwei-
sungsvollzug angesichts der ihm in Eritrea drohenden Haft, respektive der
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Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar
und verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
6.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea war er 18 Jahre alt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur erit-
reischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
7.2
7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
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Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.3
8.3.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Soweit der Be-
schwerdeführer auf seine Brüder verweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern
sich aus dem bedauerlichen Umstand, dass der ältere Bruder im Rahmen
einer Razzia vor den Augen der Mutter geschlagen worden sei, ein real risk
einer menschenrechtswidrigen Behandlung für den Beschwerdeführer er-
geben sollte; dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung
des jüngeren Bruders, die auf Beschwerdestufe erstmals in den Kontext
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der Ausreise des Beschwerdeführers gesetzt wird, während sich der zitier-
ten Protokollstelle nur entnehmen lässt, die Familie habe kein Lebenszei-
chen seitens des jüngeren Bruders. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung zu führen.
9.3
9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der zwar
nur während fünf Jahren die Schule besucht habe. In Eritrea hätten sie
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aber von (…) gelebt, auch er habe begonnen auf (…) zu arbeiten. Im Übri-
gen hat der Beschwerdeführer mehrere nahe Angehörige in seinem Hei-
matland. Spezielle individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind nicht ersichtlich, auch wenn die Landwirtschaft einzig den
Eigenbedarf decken würde; solche sind auch nicht darin zu sehen, dass
die Mutter des Beschwerdeführers krank sei. Unter Umständen könnten
auch die im Ausland lebenden Verwandten den Beschwerdeführer (Onkel
in C._______), zumindest finanziell, bei einer Rückkehr unterstützen.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesver-
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waltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwi-
schenverfügung vom 18. April 2017 gutgeheissen hat und keine Verände-
rung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten
zu erheben.
13.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (Art. 8 bis 12 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Makbule Dügünyurdu