Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E21/2012
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______,
Guinea,
vertreten durch (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung
des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).
E21/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im August 2011 und gelangte am 6. September 2011 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das BFM erhob
anlässlich der Kurzbefragung vom 20. September 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum B._______ seine Personalien und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 14. Oktober 2011 hörte es ihn zu den Asylgründen
vertieft an, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass (…), der sich
für eine oppositionelle Partei engagiere und der Beteiligung an einem
Attentat auf den Staatspräsidenten verdächtigt werde, zusammen mit (…)
verhaftet worden sei. Aus Furcht, als naher Angehöriger ebenfalls
verhaftet zu werden, sei er geflohen. Zur Stützung seiner Angaben
konnte er keinerlei Dokumente vorlegen. Dazu gab er an, nie
Ausweispapiere oder eine Geburtsurkunde besessen zu haben und
gegenwärtig zu niemandem in seinem Heimatstaat Kontakt zu haben,
welcher ihm die verlangten Papiere beschaffen könnte.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 eröffnet am 20. Oktober 2011 trat
das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen der
Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Diese Verfügung ist am 27. Oktober 2011 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. November 2011 liess der
Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung seines Entscheides
nachsuchen.
D.
Das BFM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
1. Dezember 2011 – eröffnet am 2. Dezember 2011 – ab und stellte fest,
dass die Verfügung vom 19. Oktober 2011 rechtskräftig und vollstreckbar
sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der
Beschwerdeführer mache keine neuen erheblichen Tatsachen oder
neuen Beweismittel geltend, sondern wiederhole im Wesentlichen die
E21/2012
Seite 3
Vorbringen aus dem ordentlichen Verfahren und verlange eine rechtliche
Neubeurteilung seiner Vorbringen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Januar 2012 (vorab per
Telefax) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte in
materieller Hinischt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Verfügung vom 19. Oktober 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen, der
Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
aufzuschieben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und vorsorgliche Massnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Unter die
Anfechtungsobjekte fallen auch Verfügungen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines
rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Anträge der Beschwerdeschrift sind nicht klar gestellt. Auf Grund
der Beschwerdebegründung ist jedoch davon auszugehen, dass die
vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten wird.
E21/2012
Seite 4
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
E21/2012
Seite 5
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
6.
Das BFM nahm das Gesuch um Wiedererwägung als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch entgegen und stellte zu Recht fest, dass keine
Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG geltend gemacht wurden,
insbesondere keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen
Beweismittel (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), sondern vielmehr um eine
Neubeurteilung der Vorbringen des ordentlichen Verfahrens nachgesucht
wurde, worauf kein Anspruch bestehe.
Zur zutreffenden Begründung der Vorinstanz zu ergänzen, gilt es, dass,
abgesehen von einem beiläufigen Hinweis auf die Eskalation der
Situation in Guinea, die es zu berücksichtigen gelte, der
Beschwerdeführer auch keine wesentlich veränderte Sachlage geltend
machte, bei welcher ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung bestehen würde.
Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs bzw. übt an der
rechtlichen Würdigung seiner Vorbingen durch das BFM Kritik. Damit
erübrigt es sich, darauf näher einzugehen, zumal eine Beschwerde gegen
einen Wiedererwägungsentscheid nicht in Betracht kommt, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Denn das
ausserordentliche Verfahren der Wiedererwägung kann nicht als Ersatz
für das ordentliche Beschwerdeverfahren dienen, wenn der
Beschwerdeführer es versäumt hat, fristgerecht eine Beschwerde
einzureichen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
E21/2012
Seite 6
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich gemäss den obigen
Erwägungen als aussichtslos. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, unbesehen einer allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion werden
alle weiteren prozessualen Anträge (vorsorgliche Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs, Erteilung aufschiebender Wirkung)
gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E21/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer