B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-21/2015
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 (Posteingang BFM) reichte die in der
Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin (die Rechtsvertre-
terin) zu Handen der Schweizer Botschaft in Khartum für die Beschwerde-
führerin, deren Ehemann und Kinder Asylgesuche ein und beantragte die
Bewilligung deren Einreise in die Schweiz. Sie führte dabei aus, ihre
Schwester, deren Ehemann und Kinder hielten sich derzeit in Karthum (Su-
dan) auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gelte in Eritrea als Deser-
teur. Zudem hätten sie Eritrea ohne gültige Papiere und Ausreisevisa ver-
lassen. Aufgrund dessen hätten sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2011 teilte das BFM der
Rechtsvertreterin mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren
in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen
seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten
Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen
durchzuführen. Da die schriftlich eingereichten Asylgesuche noch einige
entscheidrelevante Fragen offen liessen, seien diese im Rahmen der Sach-
verhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Den Beschwerdefüh-
renden würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung
unterbreitet.
B.b Am 16. November 2011 wurde eine Stellungnahme eingereicht. Dabei
wurde geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Erit-
rea zwölf Jahre im Militär gewesen. Er sei vorerst alleine geflüchtet. Die
Beschwerdeführerin sei deshalb vom Militär aufgesucht und mit einer ho-
hen Geldstrafe gebüsst worden. Da sie das Geld nicht habe auftreiben kön-
nen, sei sie zusammen mit den drei Kindern mit Hilfe eines Schleppers in
den Sudan geflüchtet. Die Beschwerdeführenden hätten sich weder beim
UNHCR gemeldet, noch seien sie in einem Lager. Sie hätten kein Asylver-
fahren angestrengt und verfügten über keine Ausweise. Zwar biete Khar-
tum, wo sie sich aufhielten, am meisten Möglichkeiten. Indessen habe der
Ehemann nur gelegentlich Arbeit als (…). Sie hätten kaum eine Überle-
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benschance und würden an Hunger leiden. Sie seien der ständigen Bedro-
hung ausgesetzt, verraten zu werden. Die in der Schweiz wohnhafte
Schwester der Beschwerdeführerin lebe selber am Existenzminimum und
könne die Beschwerdeführenden nicht länger unterstützen.
B.c Mit Schreiben vom 28. November 2011 forderte das BFM die Be-
schwerdeführenden dazu auf, weitere Angaben zu ihren Gesuchen zu ma-
chen (Weshalb sie sich vom UNHCR nicht haben registrieren lassen? Wie
es ihnen gesundheitlich gehe? Personalien und Fotos).
B.d Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 machte die Rechtsvertreterin gel-
tend, die Beschwerdeführenden hätten sich aus Angst vor einer Rückfüh-
rung nach Eritrea nicht beim UNHCR gemeldet. Zudem wurden eine Hei-
ratsurkunde (in Kopie und mit englischsprachiger Übersetzung) und Fotos
eingereicht.
B.e Mit Schreiben vom 7. März 2011 und vom 6. Februar 2013 wies die
Rechtsvertreterin auf die schwierige Situation der Beschwerdeführenden
hin und ersuchte um eine baldige Bewilligung der Einreise der Beschwer-
deführenden in die Schweiz.
B.f Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die
Rechtsvertreterin darauf hin, dass aus den Akten keine zulässig gestellten
Asylgesuche entnommen werden könnten. Sie beabsichtige daher, auf
diese mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten.
B.g Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung
in Khartum mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der
Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, in-
des die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Perso-
nalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durch-
zuführen. Da die schriftlich eingereichten Asylgesuche noch einige ent-
scheidrelevante Fragen offen liessen, seien diese im Rahmen der Sach-
verhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Den Beschwerdefüh-
renden würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung
unterbreitet.
Dieser Verfügung (Akte A14) wurde die Akte A1 ("To: embassy of swiss in
Khartum Sudan", Eingang: 12. Dezember 2011, unterzeichnet durch die
Beschwerdeführerin) angeheftet.
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B.h Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um
prioritäre Behandlung der Gesuche.
B.i Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wies die Vorinstanz da-
rauf hin, den eingereichten Gesuchen um Asyl und Einreisebewilligung
fehle eine den Beschwerdeführenden klar zurechenbare Willensäusse-
rung. Das BFM benötige eine persönliche Stellungnahme derselben.
B.j Mit Eingabe vom 24. März 2014 leitete die Rechtsvertreterin eine Stel-
lungnahme ihrer Schwester (Beschwerdeführerin) vom 22. März 2014
samt Briefumschlag an das BFM weiter. Die Beschwerdeführerin führte da-
bei aus, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea im Jahre 2009
von den eritreischen Behörden mehrmals aufgesucht, mitgenommen und
nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Sie hätte 50'000
Nafka bezahlen müssen. Da sie diese Summe nicht habe auftreiben kön-
nen, habe ihr Cousin für sie und ihre Kinder die Flucht in den Sudan arran-
giert. In Khartum habe sie ihren Ehemann getroffen. Nachdem dieser im
September 2013 den Sudan in Richtung Libyen verlassen habe, habe sich
nichts mehr von ihm gehört. Sie sei ohne Schutz durch einen männlichen
Angehörigen. Zweimal seien Diebe in ihr Haus eingedrungen und hätten
sie bestohlen. Sie sei auf die Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften
Schwester angewiesen. Als Lösung für ihre Probleme sei ein Zusammen-
leben mit dieser notwendig.
B.k Am 2. April 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin dazu auf, eine
von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Diese
wurde am 23. April 2014 nachgereicht.
B.l Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 wies das BFM die Rechtsvertreterin
darauf hin, dass das Gesuch betreffend den Ehemann infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben würde, sollte er nicht erreichbar sein.
B.m Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie
stünde weiterhin mit der Beschwerdeführerin in Kontakt. Diese habe von
ihrem Ehemann, dessen Aufenthaltsort sie nicht kenne, schon lange nichts
mehr gehört.
B.n Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde das Asylgesuch betref-
fend den Ehemann der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
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C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 – eröffnet am 9. Dezember 2014 –
verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
D.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung.
Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren
und ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
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den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen an-
dern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 5. Dezember 2014
damit, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, die die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Auf-
grund der Ausführungen im Auslandsgesuch vom 13. Oktober 2011 und
der Stellungnahme vom 25. März 2014 lasse sich nicht ausschliessen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Reflexverfolgung nach der
Flucht ihres Ehemannes im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe.
Die Beschwerdeführenden hielten sich im Sudan auf, wo sie sich nie in
Obhut eines Flüchtlingslagers des UNHCR begeben hätten. Laut Berichten
des UNHCR würden sich zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber im Su-
dan aufhalten. Zwar sei die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für
die Beschwerdeführenden nicht einfach. Dennoch bestünden keine kon-
kreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan
für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Flücht-
linge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien, würden ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nö-
tige Versorgung erhielten. Sie würden über kein freies Aufenthaltsrecht für
das ganze Land verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzu-
muten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kri-
tisch sein. Die Vorinstanz erachtete zudem die Befürchtung, nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, als unbegründet. So sei das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämt-
liche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig da-
von, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung
nach Eritrea drohen könnte. Sie verfügten nicht über ein geeignetes Risi-
koprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objek-
tiv begründen könnte. Im Weiteren seien die Sicherheitsvorkehrungen in
den Flüchtlingslagern im Sudan verstärkt worden. Zudem betreibe das UN-
HCR in Khartum ein Büro und habe in den letzten Monaten damit begon-
nen, Flüchtlinge, die in Khartum wohnhaft seien, zu registrieren und Flücht-
lingsausweise auszustellen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum
die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die von ihr erlittenen Über-
fälle durch unbekannte Dritte dem UNHCR im Sudan oder der sudanesi-
schen Polizei zu melden. Es wäre ihr freigestanden und zuzumuten gewe-
sen, in ein UNHCR-Flüchtlingslager zu gehen und sich dort registrieren zu
lassen. Zudem könne sie den Schutz durch das UNHCR in Anspruch neh-
men. Im Weiteren lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für
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in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend unterstütze. Auch
würden im Sudan mehrere NGO's Frauen bzw. Opfer von sexueller Gewalt
unterstützen. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss
nicht einfach. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit Anfang 2010 im
Sudan auf, wo sich bis 2013 auch ihr Ehemann resp. Vater aufgehalten
habe. Sie würden durch ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester finanziell
unterstützt. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei insbe-
sondere angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Sudan für sie nicht
unüberwindbar. Zwar befänden sie sich in einer schwierigen Situation.
Diese stelle indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz dar. Eine solche könne nur dann erteilt werden, wenn mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuch-
stellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht
der Fall. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin mit der in der Schweiz
wohnhaften Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes
sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erfor-
derlichen Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwer-
deführenden befänden sich im Sudan in einem unsicheren Staat. Sie wür-
den von der Hand in den Mund leben. Die in der Schweiz wohnhafte
Schwester (Rechtsvertreterin) schicke ihnen zirka alle drei Monate etwas
Geld, was jedoch nicht ausreiche. Die Beschwerdeführerin könne auch
nicht arbeiten gehen, da sie niemanden hätte, der sich um die Kinder küm-
mern würde. Ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager sei nicht zumut-
bar. Diese würden sich in unwirtlichen Gegenden befinden und die Sicher-
heitslage sei weiterhin angespannt. Sie seien als besonders verletzliche
Personen zu betrachten, insbesondere nachdem der Ehemann und Vater
verschwunden sei und sie ohne männlichen Schutz seien. Es sei ihnen
daher die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
6.
6.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen
der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 13. Oktober 2011 und
25. März 2014 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der
nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den Schutz eines Drittstaates
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Seite 10
geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verblieben (Art. 52 Abs. 2
AsylG).
6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des
BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgese-
hen]).
6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass
es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person
in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was
in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, wel-
che die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen las-
sen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände ge-
boten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
6.4 Wie das BFM zu Recht festgehalten hat und in der Zwischenverfügung
vom 16. Januar 2015 ausgeführt worden ist, bestehen im vorliegenden Ver-
fahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer
Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder nicht
möglich ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit nunmehr fünf
Jahren im Sudan, wo sie sich im Januar 2010 in Khartum niederliessen,
ohne sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Es ist ihnen
indessen zuzumuten, sich bei der lokalen Vertretung des UNHCR zu mel-
den und sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, in wel-
chen der Erhalt der notwendigen Grundversorgung und ein ausreichender
Schutz vor Übergriffen gewährleistet ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, sind die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich
gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlings-lager aufzuhalten und verfü-
gen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung
einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung mög-
lich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich – so auch die Be-
schwerdeführenden, welche sich bisher nicht registriert haben sollen –
nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen,
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Seite 11
einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzel-
ten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise
zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss ge-
sicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer und Eritreerinnen, insbesondere wenn sie sich vom UN-
HCR als Flüchtlinge registrieren lassen und sich in einem Flüchtlingslager
melden, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teil-
weise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rück-
führungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. E-103/2014 E. 7.4
mit weiteren Hinweisen). Das UNHCR, die International Organisation for
Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Situa-
tion zu verbessern, so auch hinsichtlich der Sicherheit in den Flücht-
lingscamps (vgl. E-103/2014 a.a.O.).
Vorliegen sind keine konkreten Hinweise vorhanden, welche auf eine dro-
hende Deportation der Beschwerdeführenden, indem sie etwa infolge qua-
lifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen,
hinweisen würden. Auch wenn sich ihre Situation als schwierig erweisen
mag, lässt sich aus ihren Angaben entnehmen, dass sie dort über eine Un-
terkunft verfügen und von der Schwester der Beschwerdeführerin wenn
auch nur eine bescheidene, so doch immerhin eine gewisse finanzielle Un-
terstützung erhalten. Sollte diese indessen nicht (mehr) ausreichen, könn-
ten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie
sich an das UNHCR wenden, sich als Flüchtlinge registrieren lassen und
sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkann-
termassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon
ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewähr-
leistet ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen,
lebensbedrohenden Notlage befinden.
Den Akten zufolge weisen die Beschwerdeführenden zudem zur Schweiz
keine enge Bindung auf. Der einzige, indes nicht überwiegend gewichtige
Anknüpfungspunkt ist die seit 2009 in der Schweiz wohnhafte Schwester
der Beschwerdeführerin. Es wird in der Beschwerde nicht weiter ausge-
führt, in welcher Beziehung die Beschwerdeführenden mit dieser gestan-
den haben wollen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat – keine enge Bezie-
hungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände
dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte.
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Seite 12
6.5 Zusammenfassend verfügen die Beschwerdeführenden über die erfor-
derliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können,
und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland
Eritrea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und
die Möglichkeit haben, sich an das UNHCR zu wenden und sich allenfalls
in eines der Flüchtlingslager im Sudan zu begeben, sofern sie einen wei-
teren Aufenthalt am jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht
ziehen. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Ver-
bleib im Sudan ist zumutbar. Das BFM hat demnach den Beschwerdefüh-
renden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise
deren Asylgesuch abgelehnt.
6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib im Sudan für die Beschwerdefüh-
renden als zumutbar zu betrachten. Die Beschwerdeführenden benötigen
folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht. Das BFM hat daher zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dies auch
unter Berücksichtigung der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-21/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: