B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-21/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November
2015 / N (…).
E-21/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 15. Juni
2015 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellten gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch (vgl.
A12/7; A23/7). Am 18. Juni 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewie-
sen wurden (vgl. A6/1). Den Beschwerdeführenden wurde die Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich zugewiesen. Am 22. Juni 2015
haben sie eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet (vgl. A28/1; A29/1).
B.
B.a Am 18. respektive 22. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführenden
zwecks Registrierung ihrer Daten befragt (vgl. A12/7; A23/7). Am 23. Juni
2015 fand – im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle für die Be-
schwerdeführenden bestimmten Rechtsvertretung – ein beratendes Vorge-
spräch bezüglich des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen
Staates statt (vgl. A24/6; A25/6). Im Rahmen dieses Vorgesprächs wurde
den Beschwerdeführenden auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien gewährt.
B.b Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe Eritrea als kleines
Kind verlassen und sei mit ihrer Mutter nach Äthiopien und später dann in
den Sudan gezogen. Von dort aus sei sie ohne den Beschwerdeführer
nach Libyen gereist, wo sie für fünf Monate inhaftiert worden sei. Auch der
Beschwerdeführer will Eritrea als kleines Kind verlassen und sich mit seiner
Mutter in Äthiopien niedergelassen haben. Von dort aus sei er mit 18 Jah-
ren in den Sudan weitergezogen, wo er bis zu seiner Reise nach Europa
gelebt habe. Er sei schliesslich über die Sahara nach Libyen gereist, wo er
die Beschwerdeführerin wiedergetroffen und mit ihr zusammen ein Boot in
Richtung Italien genommen habe. Auf hoher See hätten sie – mangels See-
tüchtigkeit ihres Bootes – von einem grossen Schiff gerettet werden müs-
sen. Auf diesem Schiff seien sie weder daktyloskopiert noch fotografiert
worden. In Italien angekommen, seien sie in eine Unterkunft gebracht wor-
den, in der sie versorgt und gefragt worden seien, ob sie sich registrieren
lassen oder weiterreisen wollten. Sie hätten sich für die Weiterreise ent-
schieden und hätten sich zunächst nach Mailand begeben. Von dort aus
seien sie nach Rom gereist, um kurze Zeit später wieder nach Mailand zu-
rück und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz zu fahren (vgl. A24/6;
A25/6).
E-21/2016
Seite 3
Bezüglich ihres Gesundheitszustandes trug die Beschwerdeführerin vor,
sie habe Ohrenschmerzen und Gebärmutterprobleme (vgl. A25/6). Im (…)
2015 erlitt sie eine Fehlgeburt (vgl. A40/1). Der Beschwerdeführer beklagte
sich über Halsschmerzen infolge eines Malariaschubes (vgl. A24/6).
Bezüglich der Zuständigkeit Italiens für ihr Asylgesuch trugen die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass sie es kategorisch ablehn-
ten, dorthin zurückzukehren. Italien habe unter Flüchtlingen keinen guten
Ruf. So lebten ihre Landsleute dort – wie sie selbst gesehen hätten – in der
Obdachlosigkeit. Auch gebe es in Italien, anders als in der Schweiz, keine
Perspektiven und keine Bildung (vgl. A24/6; A25/6).
C.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (vgl. A30/7;
A31/2; A32/7; A33/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italieni-
schen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorlie-
genden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO; A41/1; A42/2).
D.
Am 26. Juni 2015 transferierte das SEM die Beschwerdeführenden ins er-
weiterte Verfahren (vgl. A36/2) und wies sie mit Entscheid vom 1. Juli 2015
dem Kanton C._______ zu (vgl. A35/6).
Am 1. Juli 2015 teilte die von der Rechtsberatungsstelle für die Beschwer-
deführenden bestimmte Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Man-
datsverhältnis zur rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführenden wei-
terhin bestehe (vgl. A37/3). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 informierte die
Rechtsvertretung das SEM schliesslich darüber, dass das Mandatsverhält-
nis mit den Beschwerdeführenden nun beendet sei (vgl. A39/1).
E-21/2016
Seite 4
E.
E.a Mit Verfügung vom 24. November 2015 trat das SEM in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und
ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, den Beschwerdeführenden
würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.b Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien
führte das SEM im Wesentlichen aus, dass Italien die Richtlinie des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Min-
destnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein-
halte, umgesetzt habe, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die ita-
lienischen Behörden wenden könnten, um eine Unterkunft oder sozial-
staatliche Unterstützung respektive Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten.
Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf
eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Zudem könnten sie zusätzlich bei
einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um
Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall
keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerde-
führenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage
geraten könnten.
Zu den geltend gemachten medizinischen Problemen sei zu sagen, dass
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, den Beschwer-
deführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es
sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zustän-
dige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen er-
bringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung
gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwer-
deführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünf-
tig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Rei-
sefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung
definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung
E-21/2016
Seite 5
nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere.
Vor diesem Hintergrund seien auch keine Gründe ersichtlich, die einen
Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO rechtfertigten.
F.
Der postalische Abholungsschein zur Entgegennahme der Verfügung des
SEM vom 24. November 2015 wurde den Beschwerdeführenden gemäss
der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post am 28. November 2015
zugestellt. Die Beschwerdeführenden unterliessen es, innerhalb der von
Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist, die Verfügung
abzuholen, weshalb diese am 7. Dezember 2015 wieder ans SEM retour-
niert wurde.
G.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Poststempel) beantragten die Be-
schwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, ihnen die angefochtene
Verfügung neu zu eröffnen und ihnen Einsicht in die Verfahrensakten zu
gewähren. Ferner beantragten sie, die Verfügung des SEM vom 24. No-
vember 2015 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie da-
rum, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.
Schliesslich ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie erst kürzlich
vom Entscheid des SEM vom 24. November 2015 erfahren hätten, als ihr
Sozialarbeiter der Gemeinde D._______ sie darauf aufmerksam gemacht
und ihnen die erste und die letzte Seite gegeben habe. Vom übrigen Inhalt
der angefochtenen Verfügung hätten sie bis heute keine Kenntnis erhalten.
Das SEM habe sie darüber informiert, dass ihnen der Entscheid per Ein-
schreiben zugestellt worden sei und unabgeholt wieder zurückgekommen
sei. Sie vermuteten, dass ihre Nachbarn, mit denen sie den Briefkasten
teilten, den Abholschein aus Versehen weggeworfen hätten. Vor diesem
Hintergrund sei die Verfügung vom 24. November 2015 als nicht eröffnet
E-21/2016
Seite 6
zu betrachten, ohne dass sie ein Verschulden daran treffe. Die angefoch-
tene Verfügung sei ihnen folglich neu zu eröffnen.
Gegen eine Wegweisung nach Italien – von der sie aufgrund der ihnen von
ihrem Sachbearbeiter übergebenen letzten Seite wüssten – spreche, dass
sie dort unter sehr schlechten Bedingungen gelebt und gesehen hätten,
dass ihre Landsleute dort auf der Strasse wohnten. Sie hätten Angst, eben-
falls auf der Strasse zu landen und mit grossen, einer unmenschlichen und
erniedrigenden Behandlung gleichkommenden Existenzproblemen kon-
frontiert zu sein, wenn sie nach Italien zurückkehren müssten.
H.
Mit Telefax vom 22. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
I.
In seinem Urteil vom 30. Dezember 2015 im Verfahren E-8300/2015 nahm
das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
21. Dezember 2015 als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch ent-
gegen und hiess dieses gut. Ferner entschied es, dass das Instruktionsver-
fahren bezüglich des mit der Eingabe vom 21. Dezember 2015 gestellten
Begehrens, die Verfügung des SEM vom 24. November 2015 sei aufzuhe-
ben, unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-21/2016 aufgenommen
werde. Schliesslich hielt es fest, dass der mit Telefax vom 22. Dezember
2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellen-
den nach Italien bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des
Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres ausgesetzt bleibe.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 liess das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden eine Kopie der vollständigen Verfügung
des SEM vom 24. November 2015 zukommen und gewährte ihnen Einsicht
in die vorinstanzlichen Akten. Überdies räumte es ihnen Gelegenheit ein,
innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, ansonsten das Ver-
fahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Schliesslich entschied es,
dass der mit Telefax vom 22. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien bis zum Er-
gehen anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsge-
richts bis auf weiteres ausgesetzt bleibe.
E-21/2016
Seite 7
K.
Die Beschwerdeführenden reichten innert Frist keine Beschwerdeergän-
zung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Da das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Fristwiederher-
stellungsgesuch der Beschwerdeführenden mit Urteil vom 30. Dezember
2015 im Verfahren E-8300/2015 guthiess, ist die Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 fristgerecht. Ferner ist die
Beschwerde auch formgerecht. Die Beschwerdeführenden haben am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-21/2016
Seite 8
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E-21/2016
Seite 9
3.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben.
Anlässlich des beratenden Vorgesprächs im VZ Zürich vom 23. Juni 2015
führten sie aus, dass sie auf hoher See – mangels Seetüchtigkeit ihres
Bootes – von einem grossen Schiff hätten gerettet werden müssen. Dieses
Schiff – auf dem sie weder daktyloskopiert noch fotografiert worden seien –
habe sie nach Italien gebracht. Dort angekommen, seien sie in eine Unter-
kunft geführt worden, in der sie versorgt und gefragt worden seien, ob sie
sich registrieren lassen oder weiterreisen wollten. Sie hätten sich für die
E-21/2016
Seite 10
Weiterreise entschieden und sich zunächst nach Mailand begeben. Von
dort aus seien sie nach Rom gereist, um kurze Zeit später wieder nach
Mailand zurück und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz zu fahren
(vgl. A24/6; A25/6).
4.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Da die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens auch seitens der Be-
schwerdeführenden unbestritten blieb, ist diese somit gegeben.
5.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentli-
che Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob
für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Ge-
fährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es be-
stehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und
E-21/2016
Seite 11
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Be-
hörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Novem-
ber 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr.
29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur
Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in
keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb
die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil
des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Struk-
turen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein
seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen.
Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unter-
bringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass
eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten
Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden
oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der
EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären,
darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter
angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und trau-
matisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingun-
gen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in sol-
chen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen ein-
holen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem
Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben
ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an
diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kin-
dern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht
nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Ein-
zelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E.
6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefor-
dert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen
(vgl. auch BVGE 2015/4).
Die Beschwerdeführenden gehören als junges, grundsätzlich gesundes,
kinderloses Ehepaar nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen
ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Im Übrigen haben sie sich bis
anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht.
E-21/2016
Seite 12
Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mit-
hin nicht gerechtfertigt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden machten sodann geltend, dass sie in Ita-
lien unter sehr schlechten Bedingungen gelebt und gesehen hätten, dass
ihre Landsleute dort auf der Strasse wohnten. Sie hätten Angst, ebenfalls
in der Obdachlosigkeit zu landen und mit grossen, einer unmenschlichen
und erniedrigenden Behandlung gleichkommenden Existenzproblemen
konfrontiert zu sein, wenn sie nach Italien zurückkehren müssten. So gebe
es dort, anders als in der Schweiz, denn auch keine Zukunftsperspektiven
und keine Bildung.
Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) zu prüfen. Auch haben sie keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Ihr pauschales Vorbringen,
sie hätten in Italien unter sehr schlechten Bedingungen gelebt und fürchte-
ten sich davor, auf der Strasse leben zu müssen und in existenzielle Not
zu geraten, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht da-
von ausgeht, dass sie sich im Fall der Überstellung an die italienischen
Behörden werden wenden können, um die ihnen zustehenden Aufnahme-
bedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Folglich haben die Beschwerdeführenden
auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die sie bei einer Rückführung er-
wartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Schliesslich sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu
entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib,
E-21/2016
Seite 13
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden.
5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten, in der Rechtsmitteleingabe aber nicht mehr erwähnten, ge-
sundheitlichen Probleme – die wohl für die durchaus tragische Fehlgeburt
der Beschwerdeführerin ursächlichen Gebärmutterprobleme, ihre Ohren-
schmerzen sowie die im Zusammenhang mit einem Malariaschub stehen-
den Halsschmerzen des Beschwerdeführers – sind nicht von einer derarti-
gen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und gegebenen-
falls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfäl-
lige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO).
5.2.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich,
welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als unzu-
lässig erscheinen lassen.
6.
Sodann hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, es würden
auch keine humanitären Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 rechtfertigen.
E-21/2016
Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BVGE
2015/9 vom 13. März 2015 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungs-
kompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und
es greife nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermes-
sen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit
Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und
hat korrekterweise in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach
Italien angeordnet.
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 24. November 2015 zu bestätigen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der mit Telefax vom 22. Dezember 2015 verfügte und mit Zwischen-
verfügung vom 5. Januar 2016 zuletzt aufrechterhaltene Vollzugsstopp auf-
gehoben wird.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Bst. G) ist indes gutzu-
E-21/2016
Seite 15
heissen. So waren die von den Beschwerdeführenden gestellten Rechts-
begehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten
von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind den Beschwerdefüh-
renden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-21/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Telefax vom 22. Dezember 2015 verfügte und mit Zwischenverfü-
gung vom 5. Januar 2016 zuletzt aufrechterhaltene Vollzugsstopp wird auf-
gehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: