B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-21/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom
25. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste mit ihrem zweiten Ehemann im Rahmen des EU-Resett-
lement-Programms am (…) 2015 von Beirut in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde die syrische
Staatsangehörige summarisch befragt. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) anerkannte das SEM sie mit Verfügung vom 22. Dezember
2015 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Am 15. Februar 2016 reichte A._______ dem SEM ein Gesuch um Famili-
enzusammenführung für ihre in Syrien lebenden Söhne aus früherer Ehe
– C._______ (geboren am […]) und B._______ (geboren am […]) – ein
(B2). Mit ergänzender Eingabe vom 16. September 2016 (B9) wurden be-
glaubigte Übersetzungen folgender Dokumente (Kopien) aus Syrien zu
den Akten gereicht (B8): eine Bescheinigung der einvernehmlichen Schei-
dung von D._______ und E._______ vom (…) 2006; eine Erklärung des
Vormunds D._______ betreffend die Söhne vom 18. Juli 2016 sowie zwei
Auszüge aus dem Zivilregister des Landesbezirks F._______ ([…]; beide
ausgestellt am (…) 2016).
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 – eröffnet am 29. November 2016
– verweigerte das SEM den Söhnen der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt wurde beantragt, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 25. No-
vember 2016 die Einreise der Söhne der Beschwerdeführerin in die
Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung
gutzuheissen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG)
ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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F.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 hielt das SEM
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin am 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der relevante Zeit-
punkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des
Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug (vgl. Urteil des BVGer
E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2 m.w.H.). Das Gesuch um Fa-
milienasyl, über das vorliegend zu befinden ist, wurde am 15. Februar 2016
bei der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Söhne der
Beschwerdeführerin beide minderjährig. Das Erfordernis der Minderjährig-
keit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch betreffend B._______,
der zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits volljährig ist. Die Be-
schwerdelegitimation ist daher für beide gegeben (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die
Eltern von B._______ und C._______, A._______ und D._______, waren
von 1995 bis 2007 verheiratet (A2 S. 11; A10 F9 f.). Nach ihrer Trennung
wurden die beiden gemeinsamen Söhne in Obhut ihres Vaters in (…) ge-
nommen (A10 F16 f.). Wenn – wie aus den Akten zu entnehmen ist – dieser
sich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Libanon aufhält, verbleiben die
Kinder bei der aktuellen Ehefrau ihres Vaters (A2 S. 6 und 11).
Im November 2013 habe sich die Beschwerdeführerin in G._______ (Sy-
rien) in traditioneller Weise wieder verheiratet (A2 S. 7 f.). Am (…) 2014
habe sie Syrien verlassen, sei aber am (…) 2014 zurückgekehrt, um ihre
Eltern in (...) zu sehen (A2 S. 9). Am (…) 2014 sei ihr Ehemann aus Syrien
Richtung Libanon ausgereist; am (…) 2014 sei sie ihm gefolgt (A2 S. 9). In
Beirut (Stadtteil H._______) hätten sie dann in einer kleinen Wohnung ge-
lebt (A9 F25 ff.). Zu ihren Kindern habe A._______ seit ihrer Scheidung
immer guten Kontakt gehabt; auch als sie im Libanon gelebt habe, hätten
die Kinder sie besucht (A10 F11 ff.).
3.2 Mit ergänzender Eingabe vom 16. September 2016 wurde das Gesuch
um Familienzusammenführung damit begründet, dass A._______ durch
ihre Flucht aus Syrien von ihren Söhnen getrennt worden sei, welche der-
zeit bei deren Vater in (...) leben würden. Sie habe bis zu ihrer Flucht einen
engen und regelmässigen Kontakt zu ihren Söhnen gepflegt. Die beigeleg-
ten Dokumente (B8) würden die einvernehmliche Scheidung von
D._______ und E._______, welche am (…) 2006 rechtskräftig geworden
sei, bescheinigen. Der nach der Scheidung eingesetzte Vormund der
Söhne der Beschwerdeführerin – deren D._______ – erklärte sich in einem
beglaubigten Schreiben vom 18. Juli 2016 einverstanden mit der Ausreise
seiner beiden Söhne in die Schweiz.
3.3 Das SEM begründete seine negative Verfügung vom 25. November
2016 dahingehend, dass die Söhne der Beschwerdeführerin seit der Schei-
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dung der Eltern beim Vater gelebt hätten. Zwar hätten sie regelmässig Kon-
takt zu ihrer Mutter gehabt, doch habe diese seit dem Jahr 2006 nie über
einen längeren Zeitraum hinweg mit ihnen zusammen gelebt. Obwohl das
Sorgerecht offiziell nicht geregelt sei, liege es faktisch beim Vater der
Söhne. Folglich sei auszuschliessen, dass A._______ vor ihrer Ausreise
aus ihrem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern
gelebt habe und durch die Flucht von ihnen getrennt worden sei.
3.4 In der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2016 wurde im Wesentli-
chen argumentiert, dass aus den Protokollen nicht hervorgehe, dass
B._______ und C._______ tatsächlich bei ihrem Vater gelebt hätten; es sei
lediglich erwähnt worden, dass der Vater über das Sorgerecht der Kinder
verfüge (A2 S. 11). Diese Regelung sei in Syrien die Norm; faktisch hätten
sie aber mehrheitlich bei ihrer Mutter – bis zu deren Ausreise in den Liba-
non im Jahr 2014 – gelebt.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht
abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten
Flüchtlingen – wie vorliegend A._______ gemäss Art. 56 AsylG – und de-
ren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie) ihrerseits als Flücht-
linge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51
Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.4.2) durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind,
müssen die betroffenen Personen vor ihrer Trennung in einem gemeinsa-
men Haushalt gelebt haben und damit sowohl in sozialer als auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit gebildet haben, welche sie in der
Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.3 Das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG bezweckt die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wieder-
herstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und
2012/32 E. 5.4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4.b; Urteil des
BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.). Dies setzt aber ein
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Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Eltern-
teil, welchem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus
(vgl. Urteil des BVGer D-846/2014 vom 11. August 2014 E. 7.2 m.w.H.).
4.4 Vorliegend ergibt sich indes aus den Akten, dass die Betroffenen nach
der Scheidung der Eltern im Jahr 2006 bei ihrem Vater in (...) verblieben
sind, welches über 100 km südlich von I._______ liegt. Weiter kann davon
ausgegangen werden, dass die Mutter seit dem Jahr 2011 in J._______
(ungefähr 10 km südöstlich von I._______), beziehungsweise in I._______
oder K._______ (über 300 km von [...] entfernt), wo sie ihren heutigen Ehe-
mann traditionell heiratete (A19 S. 3), gelebt hat (A19 S. 4). Es gibt keine
Hinweise darauf, dass die Kinder den grössten Teil ihrer Zeit bei ihrer Mut-
ter verbracht hätten, zumal sie in (...) geboren wurden und später dort zur
Schule gingen (A10 F13, 16 f. und 29). Wenn der Vater ausserhalb des
Landes seiner Erwerbstätigkeit nachgekommen ist, sind die Kinder jeweils
bei ihrer Stiefmutter in (...) verblieben (A2 S. 11). Als die Mutter Syrien de-
finitiv am (…) 2014 verliess, wohnte sie demgemäss schon mehrere Jahre
nicht mehr in der Nähe des Wohn- und Schulortes ihrer Kinder.
4.5 Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts vor der Flucht ist so-
mit nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Familien-
vereinigung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG besteht.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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