B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-21/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 18. November 2014
um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2014 erfolgte die summarische Be-
fragung zu seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am
2. Oktober 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll
in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______
(Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er geboren, aufgewachsen und mit Aus-
nahme von (…) Jahren – seine Familie habe von (…) bis (…) im Vanni-
Gebiet gelebt, wo er in C._______ die Mittelstufe besucht habe – zur
Schule gegangen sei. Er habe in B._______ zusammen mit seinen Eltern
und Geschwistern an der (…)-Strasse (…) gewohnt. Nach Abschluss des
A-Levels habe er ab (…) respektive (…) ein (…)geschäft namens
D._______ geführt, das er von seinem (…) E._______ (...) übernommen
habe. Das andere Geschäft seines (…) E._______ namens F._______
habe sein anderer (…) G._______ weitergeführt. Beide Geschäfte befän-
den sich im Stadtteil H._______, direkt gegenüber der (…) an der (…)
Road. Nebst anderen Kunden hätten deshalb auch (…) das Geschäft be-
sucht und bei (…). Aufgrund seiner Geschäftstätigkeit hätten Militärange-
hörige ihn wiederholt ins (...)-Camp mitgenommen und geschlagen.
Am (...) sei sein Geschäft in Brand gesetzt worden. Daraufhin habe er um-
gehend die Polizei verständigt. Nach deren Eintreffen seien Angehörige der
Criminal Investigation Departements (CID) an ihn herangetreten. Sie hät-
ten die Brandstiftung offen zugegeben und zur Begründung angegeben, er
habe den (…) erlaubt, (…) anzufertigen. Die Begegnung mit den CID-Leu-
ten habe er auf deren Geheiss für sich behalten, seinen Laden instand ge-
setzt und zehn oder fünfzehn Tag später wieder eröffnet. Danach hätten
die Behörden ihn schikaniert und ihn – weil er ab und zu im Laden über-
nachtet habe – auch nachts mit (…) behelligt. Ausserdem habe er sich wö-
chentlich im Militärcamp zur Unterschrift melden müssen. Als Folge davon,
dass er einmal nicht hingegangen sei, weil er Angst gehabt habe, in der
Nacht seine Unterschrift leisten zu müssen, sei er gesucht worden. Des-
halb sei er auf dem Luftweg mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälsch-
ten Reisepass ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (…) zu den Akten.
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B.
Mit am 13. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2017
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. November 2014 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Ins-
besondere seien seine Aussagen von einigen Unstimmigkeiten gekenn-
zeichnet und enthielten einige Widersprüche sowie erhebliche logische Lü-
cken. So habe er hinsichtlich der Übernahme des Geschäfts seines (...)
E._______ bei der BzP angegeben, dieses direkt von ihm übernommen
und ab (…) geführt zu haben. Bei der Anhörung hingegen habe er ausge-
sagt, den D._______ erst 2008, zwei Jahre nach der Ausreise seines (...),
übernommen zu haben. Seine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Ealam) habe er bei der BzP gänzlich unerwähnt gelassen, auf ent-
sprechende Frage eine solche gar explizit verneint und geantwortet, nur
sein (...) habe Kontakte zu den Befreiungstigern gehabt. Bei der Anhörung
habe er zu Protokoll gegeben, sein (...) habe seinerzeit Informationen über
„die Organisation“ von (…) zu (…) weitergeleitet. Er selber habe mit der
Übernahme des Geschäfts auch sämtliche Aufgaben seines (...) übernom-
men, indem er (…) und für sie (…) habe.
Die Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sei zwar alleine auf-
grund ihrer verspäteten Geltendmachung noch nicht per se unglaubhaft.
Allerdings entstünden dadurch berechtigte Zweifel, zumal er bei der BzP
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, „jegliche Tätigkeiten für die
LTTE und für andere den LTTE nahestehende Organisationen offenzule-
gen“. Hinzu komme, dass er gleichzeitig über die Vertraulichkeit seiner An-
gaben und darüber informiert worden sei, dass diese keinesfalls an die
Heimatbehörden weitergeleitet würden. Seine Erklärung, er habe Angst ge-
habt, dass dies dennoch geschehe, entbehre daher jeder Grundlage.
Gleich verhalte es sich mit dem Verweis auf seinen (...) E._______, der,
vom gleichen Rechtsvertreter vertreten, bei der Anhörung des Beschwer-
deführers bereits angegeben habe, formelles Mitglied der LTTE zu sein.
Die Angaben zur Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden seien zeit-
lich unlogisch. Laut Angaben seines (…) hätten die sri-lankischen Behör-
den diesen bereits (…) zu Recht verdächtigt, mit den LTTE zu kollaborieren
und im (…) einen Umschlagplatz der Befreiungstiger vermutet. Nach der
Flucht von E._______ seien die Geschäfte auf den weiteren (...)
G._______ und den Beschwerdeführer registriert worden und sie seien –
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auch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – in die Fussstapfen
E._______s getreten. Die Aussage des Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung, er sei ab (…) gelegentlich aufgefordert worden, ins (...)-Camp zu
kommen und auszusagen, sei wenig glaubhaft, zumal sich die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte nicht so verhalten hätten, sollte er tatsächlich der
Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden sein. Er habe denn
auch nicht annähernd sagen können, wie viele solche Befragungen es ge-
geben habe. Auch nicht mit der allgemeinen Logik vereinbar sei, dass die
Sicherheitsbörden (…) – (…) Jahre nach Kriegsende, (…) Jahre nach der
Geschäftsübernahme und (…) Jahre nach der Entlarvung seines (...) als
LTTE-Kollaborateur sowie des Ladens als Umschlagplatz – sein Geschäft
in Brand hätten setzen sollen.
Unlogisch sei auch, dass diese behördliche Brandstiftung dazu geführt ha-
ben solle, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter regelmässig seine
Unterschrift habe leisten müssen. Zudem habe er sich in Bezug auf den
Zeitpunkt, an dem er habe erscheinen müssen, widersprochen. Bei der
BzP habe er ausgesagt, er habe nach der Zerstörung seines Geschäfts im
(…) wöchentlich um (…) Uhr zur Unterschrift erscheinen müssen. Bei der
Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er habe seit der (…) erfolgten Aus-
reise seines (...) seine Unterschrift leisten müssen. Erst auf entsprechen-
den Vorhalt hin habe er angefügt, diese Verpflichtung habe erst nach dem
Brand begonnen, er habe jeden (…) im Camp erscheinen müssen. Später
habe er indessen ausgesagt, er habe seine Unterschrift jeden (…) um (…)
Uhr leisten müssen. Seine auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Aussagen
gemachte Erklärung, man habe ihn manchmal um (…) Uhr telefonisch be-
stellt, vermöge nicht zu überzeugen, zumal seine diesbezügliche Aussage
bei der BzP unmissverständlich gewesen sei. Es überrasche, dass er diese
Kernvorbringen nicht schlüssig habe schildern können. Unstimmig seien
auch seine Aussagen zum Grund seines Fernbleibens. Bei der BzP habe
er ausgeführt, er sei aus Angst, in der Nacht seine Unterschrift leisten zu
müssen, nicht mehr ins Camp gegangen, woraufhin man ihn gesucht habe.
Bei der Anhörung habe er ausgesagt, nicht mehr hingegangen zu sein, weil
er immer wieder habe warten müssen und auch geschlagen worden sei.
Des Weiteren erstaune angesichts seiner Aussagen auch, dass nur er und
nicht auch sein (...) G._______, der ein identisches Profil habe, im Camp
befragt worden sei. Der Umstand, dass G._______ den Wohnort gewech-
selt habe, vermöge die behördliche Ungleichbehandlung nicht zu erklären,
zumal man jederzeit über sein Geschäft auf ihn hätte zugreifen können.
Auch seine weiteren Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen.
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Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass auch die anderen Angehö-
rigen behelligt worden wären. Weshalb dies gegenüber (…) und (…), die
die beiden Geschäfte zunächst weitergeführt hätten, unterblieben sei, er-
schliesse sich nicht. Zudem seien auch seine Ausführungen zur Flucht we-
nig überzeugend ausgefallen. Er habe angeblich mit dem Bus von Jaffna
nach Colombo reisen und alle Checkpoints unbehelligt passieren können,
obwohl er bereits seit (…) Wochen seiner Unterschriftspflicht nicht nach-
gekommen und zuhause vom Militär gesucht worden sei. Unstimmig seien
auch seine Aussagen bei der BzP, der Schlepper habe ihn bis zur Pass-
kontrolle begleitet und ihm dort einen gefälschten Pass übergeben einer-
seits, und bei der Anhörung, er habe den Pass bereits im Van, (…) bis (…)
Autominuten vom Flughafen entfernt, erhalten andererseits.
Die eingereichten Beweismittel zum Brand vermöchten lediglich zu bele-
gen, dass es in einem (…)geschäft in (…) zu einem Brand gekommen sei.
Dem im Verfahren seines (...) übersetzten Zeitungsartikel könne entnom-
men werden, dass ein (…) in (…) in Brand gesetzt worden sei, das einem
an der (…)-Strasse wohnhaften Mann gehöre. Diese Adresse tauche we-
der in den Verfahrensakten des Beschwerdeführers noch in denjenigen
seines (...) auf. Beide hätten vielmehr angegeben, sie hätten bis zu ihrer
Ausreise in (…) an der (…) respektive (…) gelebt. Zudem habe der Be-
schwerdeführer ausgesagt, das Geschäft sei an der (…) Road gewesen,
womit die (…)-Strasse gemeint sein dürfte. Wie der Reporter darauf ge-
kommen sein sollte, dass er dort wohne, habe er auch nicht zu sagen ver-
mocht. Das einzige der eingereichten Fotos, die der Beschwerdeführer sel-
ber gemacht respektive von Bekannten erhalten habe, auf dem das Schild
(…) zu sehen sei, zeige einen kompletten Neubau mit frischem Sichtbeton.
Die übrigen, wohl im Parterre aufgenommenen Bilder, zeigten einen völlig
ausgebrannten Raum, geschmolzene Geräte und zerstörte Stromkabel. Es
sei nur schwer vorstellbar, dass es sich beim einen oder anderen Raum
um sein Geschäft handle, das er angeblich alleine wieder in Stand gestellt
und zehn oder fünfzehn Tage nach dem Vorfall wieder eröffnet habe.
Beim eingereichten Referenzschreiben von (...) handle es sich offensicht-
lich um ein Gefälligkeitsschreiben, zumal es sich inhaltlich nicht mit den
Aussagen des Beschwerdeführers decke. Der Verfasser des Schreibens
behaupte nämlich, dieser sei aufgrund eines Entführungsversuchs geflüch-
tet. Das Referenzschreiben von (…) stütze sich auf die Aussagen des (…)
des Beschwerdeführers und sei inhaltlich ebenso unzutreffend. Darin sei
nicht nur von mehreren verbrannten (…) die Rede, sondern es werde als
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Fluchtursache erwähnt, dass der Beschwerdeführer im (…) in Untersu-
chungshaft genommen worden sei. Aufgrund der Gesamtumstände sei
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen
zwei Geschäfte in H._______ geführt hätten und es dort möglicherweise
zu einem Brand gekommen sei. Indessen sei festzustellen, dass seine Ver-
folgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu ge-
nügen vermöchten.
Zu den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und Sri Lanka vor mehr als (…)
verlassen habe. Diese Faktoren reichten jedoch gemäss Rechtsprechung
nicht aus, um von behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Falle seiner
Rückkehr auszugehen. Auch seine nach der Rückkehr zu erwartende Be-
fragung durch die sri-lankischen Behörden, die allfällige Eröffnung eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und Kantrollmassnahmen am
Herkunftsort seien vom Ausmass her grundsätzlich nicht asylrelevant. Die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränkten sich auf-
grund der zu den Akten gereichten Fotos auf die Teilnahme an einer einzi-
gen Demonstration der tamilischen Diaspora in (...). Es sei deshalb nicht
davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheits-
behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den
LTTE gepflegt habe. Dies umso weniger, als er selbst angegeben habe, er
wisse auch nicht, wer der Organisator dieser Kundgebung gewesen sei. Er
habe teilgenommen, weil Freunde ihn dazu eingeladen hätten. Die Fotos
und seine Angaben liessen nicht darauf schliessen, dass er von den Hei-
matbehörden als Gefahr wahrgenommen werde.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei in Be-
rücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2017 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Als Beilagen liess
er die im Verzeichnis auf Seite (…) der Beschwerde aufgeführten Beilagen
einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Ver-
fahrens fest und forderte ihn auf, bis am 14. Februar 2018 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zu Schluss, dass
der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch
Nachfluchtgründe dartun konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen in
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der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie vom SEM zutreffend
festgestellt wurde, vermögen seine Ausführungen zum Verhalten der sri-
lankischen Behörden und zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer vermochte aufgrund seiner wider-
sprüchlichen und unlogischen Aussagen nicht nachvollziehbar darzulegen,
weshalb die sri-lankischen Behörden lediglich ihn über Jahre hinweg be-
fragt und im Jahr (…) – (…) Jahre nach Kriegsende, (…) Jahre nach der
Geschäftsübernahme, (…) Jahre nach der Entlarvung seines (...) als LTTE-
Kollaborateur und der Enttarnung des Ladens als Umschlagplatz – sein
Geschäft in Brand gesetzt haben sollten. Die sri-lankischen Behörden wä-
ren mit Sicherheit auf das Massivste, und wohl auch früher, gegen den Be-
schwerdeführer vorgegangen, sollte er tatsächlich der Zusammenarbeit mit
den LTTE verdächtigt worden sein. Vor diesem Hintergrund ist in keiner
Weise nachvollziehbar, weshalb CID-Leute (…) zu einer Aktion wie das An-
zünden seines Geschäftes hätten schreiten und es bei einer Meldepflicht
hätten belassen sollen, statt ihn als verdächtige Person festzunehmen.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind mangels Stichhaltigkeit
nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Insbesondere
vermag die Begründung, der Beschwerdeführer habe bei der BzP aus
Angst seine persönliche Verbindung zu den LTTE verschwiegen und zuerst
von seinem (...) E._______ überzeugt werden müssen, dass er offen reden
könne, nicht zu überzeugen. Es wurde ihm nämlich bereits einleitend mit-
geteilt, dass alle bei der BzP Anwesenden seine Aussagen vertraulich be-
handeln müssten. Er könne deshalb sicher sein, dass die Behörden in sei-
nem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden. Er
könne ohne Furcht reden. Das weitere Vorbringen, der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer nicht an die genaue Anzahl seiner Aufenthalte im
Camp erinnere, weil er sich sehr häufig ins (...)-Camp begeben habe, er-
weist sich angesichts solcher für ihn einschneidenden Erlebnisse als nicht
stichhaltig. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine Meldepflicht lassen sich auch nicht mit einem Verständi-
gungsproblem aufgrund seines (…) erklären, zumal er auch so ohne wei-
teres in der Lage gewesen sein sollte, in sich schlüssige Angaben zur Uhr-
zeit zu machen. Er bestätigte zudem jeweils am Ende der Befragungen,
das Protokoll entspreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und es sei
in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Zudem erklärte er so-
wohl bei der BzP als auch der Anhörung, den Dolmetscher respektive die
Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Auch die Bemerkungen der Hilfs-
werkvertretung bei der Anhörung, der Beschwerdeführer habe manchmal
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Mühe gehabt, die Fragen zielgerichtet zu beantworten, er habe seine Asyl-
gründe teilweise verworren vorgebracht, und die Übersetzung hätte stel-
lenweise präziser sein dürfen, enthalten keine Hinweise auf entscheidende
Verständigungsprobleme.
Die Behauptung, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer
nicht als Geschädigter der Brandstiftung, sondern aufgrund seiner Tätigkeit
für die LTTE regelmässig seine Unterschrift habe leisten müssen, über-
zeugt nicht. Der Beschwerdeführer gab nämlich bei der BzP (…) und auf
entsprechenden Vorhalt hin auch bei der Anhörung (…) zu Protokoll, er
habe nach der Zerstörung seines Geschäfts im (…) seine Unterschrift im
Camp leisten müssen, und setzte so selbst einen zeitlichen Bezug zwi-
schen der Brandstiftung und der Unterschriftsleistung im Camp.
Als wenig stichhaltig erweist sich sodann die weitere Entgegnung, es sei
nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer als eigentlicher Nachfol-
ger seines von den sri-lankischen Behörden verfolgten (...) E._______ in
ihren Fokus geraten sei. Diesbezüglich ergibt sich aus den beigezogenen
Akten des (...) E._______ (...), dass die Vorinstanz dessen Asylgesuch mit
Verfügung vom (…) (unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) und dessen Wiedererwä-
gungs- respektive Mehrfachgesuch mit Verfügung vom (…) abgelehnt hat.
Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Ent-
scheid über das Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch führte das
SEM unter anderem aus, der Gesuchsteller habe seine Verbindung zur
respektive die Mitgliedschaft bei den LTTE im Rahmen des abgeschlosse-
nen Asylverfahrens nicht nur unerwähnt gelassen, sondern vielmehr mehr-
fach explizit verneint, überhaupt etwas mit dieser Organisation zu tun ge-
habt zu haben. Zur Brandstiftung vom (…) wurde ausgeführt, es bestünden
bereits aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Vorflucht-
gründe ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Brandstiftung durch
die Heimatbehörden. Sie könnten auch durch die eingereichten Beweismit-
tel (Fotos, Zeitungsbericht) nicht beseitigt werden, zumal deren Beweis-
gehalt nicht über die Feststellung hinausgehe, dass es in einem (…)ge-
schäft in (…) zu einem Brand gekommen sei.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz zu
Recht als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründen. Beim Schreiben
von (…) (Beilage […]) handelt es sich offensichtlich um ein Gefälligkeits-
schreiben. Die als Beilage (…) eingereichten Fotos (…) bringen keine
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neuen Erkenntnisse, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
5.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem
Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf diverse Berichte zur allgemeinen
Situation in Sri Lanka und der Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden
des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Beschwerdefüh-
rer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner
Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von
Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festge-
stellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf-
tung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert
sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeint-
liche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um frühere
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus
Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise – abgesehen von seinen als
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nicht glaubhaft erachteten Asylvorbringen – keine Probleme mit den hei-
matlichen Behörden gehabt habe und nie inhaftiert gewesen sei, einer Ri-
sikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er könnte – in
asylrechtlich erheblicher Weise – ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten sein. Auch weist er kein Profil auf, das für ein potentielles Verfol-
gungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte.
5.3 Das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers,
wonach er hierzulande an Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilge-
nommen habe, ohne dabei besondere Aufgaben zu übernehmen, ist nicht
geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgebli-
chen Praxis (vgl. dazu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss
Art. 3 AsylG zu begründen. Auch die mit der Beschwerde als Beilagen 4
(…) und 5 (…) eingereichten Fotos lassen keine besondere Exponiertheit
des Beschwerdeführers erkennen, die die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden auf sich ziehen könnten. Die optische Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massge-
bend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine
Gefahr für den sri-lankischen Staat dar, was vorliegend offensichtlich nicht
der Fall ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-21/2018
Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritan-
nien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche
im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter
E. 6.2 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk»
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 5.2 ausgeführt – nicht glaub-
haft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
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Seite 15
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat für sich al-
leine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er
geboren und – mit Ausnahme von (…) Jahren während seiner Kindheit –
bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort mit seinen Eltern und Ge-
schwistern über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch sozi-
ales Beziehungsnetz. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei ei-
ner Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Im Übrigen
darf von dem über einen Schulabschluss (A-Level) und als langjähriger In-
haber eines (…)ladens über Arbeitserfahrung verfügenden Beschwerde-
führer auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder
wird integrieren können. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme
vor, der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Be-
schwerden geltend gemacht hat, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu wer-
ten wäre.
E-21/2018
Seite 16
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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