B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2120/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Walter Schwertfeger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der
Provinz B._______, am 11. Februar 2011 aus der Slowakei über Öster-
reich unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank vom
14. Februar 2012 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011
in der Slowakei registriert wurde,
dass das BFM aufgrund des ausgefüllten Personalienblatts, auf welchem
der Beschwerdeführer angab, am (…) geboren zu sein, und seines äus-
seren Erscheinungsbildes, eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess,
wozu der Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 seine Einwilligung gab,
dass gemäss Befund des untersuchenden Ärztin vom 23. Februar 2012
nach der Methode von Greulich und Pyle die Untersuchung des Handske-
letts des Beschwerdeführers ein Alter von "mindestens 19 Jahren" ergab,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2012 zur Wahrung seiner In-
teressen einen Rechtsvertreter (D._______) beauftragte,
dass das BFM am 12. März 2012 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er dazu angab, von seinem Onkel zuerst nach Kabul und anschlies-
send ins Ausland geschickt worden zu sein, nachdem man seinen Bruder
umgebracht habe,
dass er in der Slowakei vorerst in einem Flüchtlingslager für Minderjähri-
ge untergebracht worden sei,
dass er bei der dortigen Befragung angab, kein spezielles Zielland zu ha-
ben, dort jedoch bleiben und Asyl beantragen zu wollen,
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dass er in der Folge festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden
sei,
dass man ihm gesagt habe, er werde nach Afghanistan zurückgeschickt
und dürfe in den nächsten fünf Jahren nicht in die Slowakei reisen,
dass er nach drei Monaten Gefängnis zuerst in ein Flüchtlingslager nach
E._______, dann nach F._______ geschickt worden sei,
dass sich dort niemand um ihn gekümmert habe, weshalb er in die
Schweiz gekommen sei,
dass dem Beschwerdeführer gleichentags im Rahmen der summarischen
Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenal-
tersanalyse gewährt wurde, wobei er darauf bestand, noch nicht (…)-
jährig zu sein und die Analyse nicht zu akzeptieren,
dass ihm ferner mitgeteilt wurde, es bestünden Zweifel an der Echtheit
seiner Tazkira, da sie im Bereich der Altersangabe verfälscht zu sein
scheine, wozu er aussagte, sie sei echt, er habe sie von seinem Onkel
erhalten und sei sofort bereit, nach Afghanistan zurückzukehren, wenn
ihm das Gegenteil bewiesen werde,
dass ihm vor diesem Hintergrund mitgeteilt wurde, das Bundesamt gehe
von seiner Volljährigkeit aus, weshalb ihm keine Vertrauensperson zur
Seite gestellt werde,
dass dem Beschwerdeführer weiter das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung in die Slowakei oder nach Österreich für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, wobei er an-
gab, nicht in die Slowakei, lieber nach Österreich oder sogar zurück nach
Afghanistan gehen zu wollen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit einem Zuweisungsentscheid vom 13. März 2012 den
Beschwerdeführer für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton
G._______ zuwies,
dass die slowakischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 20. März
2012 mit Schreiben vom 2. April 2012 der Übernahme des Beschwerde-
führers zustimmten und dem BFM mitteilten, ihnen mindestens drei Werk-
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tage vor dem Rückübernahme, ein Laissez-Passer zukommen zu lassen,
den internationalen Flughafen Kosice zu wählen und den Beschwerdefüh-
rer spätestens bis 16 Uhr zu überführen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 – eröffnet am 16. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung in die Slowakei
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung in die Slo-
wakei zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die slowakischen Behörden hätten
der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO zugestimmt, weshalb die Zuständigkeit bei der Slowakei lie-
ge, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer allfäl-
ligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spä-
testens am 2. Oktober 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die slowakischen Be-
hörden würden ihn wieder ins Gefängnis stecken, und es für ihn den Tod
bedeuten würde,
dass dem jedoch entgegenzuhalten sei, dass die Slowakei gemäss Dub-
lin-II-VO Dublin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass ferner die Slowakei ein Rechtsstaat sei und er sich gegen eine er-
neute, in seinen Augen nicht gerechtfertigte, Inhaftierung mit Hilfe eines
Rechtsvertreters mit einer Berufung wehren könne,
dass somit die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe nicht geeignet seien, sei-
ne Rückführung in die Slowakei zu verhindern,
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dass er in Würdigung sämtlicher Umstände als volljährig erachtet werde
und er ausserdem auch in der Slowakei mit den angegebenen Ge-
burtstagen von (…)und (…) als volljährige Person betrachtet worden sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei bestehen würden,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin zulässig sei,
dass auch nichts gegen die Zumutbarkeit de Wegweisung spreche und
zudem der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. April 2012 bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht eventualiter die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass er ferner ersuchte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei
bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber
zu informieren,
dass er weiter ausführte, die slowakischen Behörden würden ihn nach
Afghanistan abschieben, wo er wie sein Bruder getötet würde,
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dass er in der Slowakei ein Papier habe unterschreiben müssen mit der
Verpflichtung, innert 30 Tagen das Land zu verlassen, und dieses Doku-
ment sich bei seiner slowakischen Rechtsvertreterin befinde,
dass der Rechtsvertreter mit einem der Beschwerde beigelegten separa-
ten Schreiben vom 20. April 2012 geltend machte, sein Mandant sei ver-
zweifelt und habe Suizidgedanken geäussert,
dass er schonend zu behandeln und auf eine allfällige Rückweisung vor-
zubereiten sei,
dass der Beschwerde "die Geschichte von (…)" beigelegt wurde, in wel-
cher er nochmals über die Gründe seiner Ausreise und über den Aufent-
halt in der Slowakei Auskunft gibt,
dass am 24. April 2012 verschiedene Dokumente aus der Slowakei sowie
ein Mail vom 23. April 2012 der slowakischen Rechtsberaterin an den
schweizerischen Rechtsvertreter nachgereicht wurden,
dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum
vom 25. April 2012 vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel-
len,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass zwar auf Beschwerdeebene eine Bestätigung des slowakischen Po-
lizeipräsidiums, (…), vom 28. November 2011, eingereicht wurde, wonach
es sich bei der Tazkira um ein echtes Dokument handle,
dass jedoch der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gar nicht
wusste, wann er nach afghanischem Kalender geboren wurde, und an-
gab, seine in Indien lebende Tante habe ihm das Geburtsdatum gemäss
europäischem Kalender (…) aufgeschrieben, jedoch nicht mehr den ge-
nauen Tag der Geburt gewusst (A13/10, S, 3),
dass somit die Tazkira im Jahre 2011 lediglich aufgrund der ungenauen
Angaben seiner Tante ausgestellt wurde, womit offensichtlich ist, dass
darauf nicht sein richtiges Geburtsdatum stehen kann,
dass sie somit, selbst wenn sie tatsächlich authentisch sein sollte, nicht
geeignet ist, sein effektives Alter nachzuweisen respektive seine behaup-
tete Minderjährigkeit zu belegen,
dass darüber hinaus in der Slowakei am 25. September 2011 durch eine
Spezialistin ein erstes Mal eine Handknochenanalyse durchgeführt wur-
de, wonach ihm schon damals "ein eindeutig höheres Alter als 18 Jahre"
attestiert wurde,
dass dieses Ergebnis durch die ein halbes Jahre später in der Schweiz im
vorliegenden Verfahren durchgeführte Analyse bekräftigt wurde,
dass auch das äussere Bild des Beschwerdeführers den eindeutigen
Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer volljährig ist,
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dass der Beschwerdeführer daher als volljährig gilt, womit er nicht zur
verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen gehört und die Bestim-
mungen über minderjährige Asylsuchende nicht zur Anwendung gelan-
gen,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-
Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden,
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
6. Oktober 2011 in der Slowakei daktyloskopisch erfasst worden ist und
gleichentags um Asyl nachgesucht hat,
dass er sich aufgrund der Aktenlage bereits seit 3. September 2011 in der
Slowakei aufgehalten hat, nachdem er durch die slowakische Grenzpoli-
zei im Zug von E._______ nach F._______ angehalten worden war (vgl.
Entscheid der Fremdenpolizei H._______ vom 12. September 2011, S.
1),
dass das BFM am 20. März 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO die zuständigen slowakischen Behörden um Wiederaufnahme
("to take back") des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 2. April
2012 dieser Wiederaufnahme zustimmten,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in der Slo-
wakei, welche aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (Dublin-
Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin) als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen
sein werden,
dass die Ausführungen in der Eingabe nicht geeignet sind, die Zuständig-
keit der Slowakei in Frage zu stellen,
dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat der FK und der FoK ist,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in der Slowakei aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass der Beschwerdeführer in der Slowakei gleich nach seiner Ankunft
am 3. September 2011 (bevor über seine Volljährigkeit entschieden wur-
de) einem Sozialarbeiter für Minderjährige übergeben und anschliessend
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in ein Jugendheim geschickt wurde (vgl. Entscheid der Fremdenpolizei
H._______ vom 12. September 2011, S. 1),
dass er zwar nach dem Entscheid über seine Wegweisung vom 12. Sep-
tember 2011 in eine sogenannte "Sicherheitshaft" gebracht wurde,
dass dieser Entscheid jedoch durch das Kreisgericht I._______ vom 22.
November 2011 aufgehoben und zur Überprüfung an die Fremdenpolizei
H._______ zurückgewiesen wurde,
dass der Fremdenpolizei H._______ übergeordnete Organ, das Direktori-
um der Fremdenpolizei J._______, im Entscheid vom 29. November 2011
die Erwägungen über die administrative Wegweisung und das fünfjährige
Einreiseverbot in die Slowakei aufhob und den Fall der Vorinstanz zur
Überprüfung und zum Neuentscheid zurückwies,
dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit durch eine Juristin, die der
"Liga der Menschenrechte" angehört, vertreten wurde,
dass somit keine Hinweise dafür bestehen, die Slowakei würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten und der Beschwerdeführer kein faires Verfahren erhalten würde,
dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit der Slowakei
ausging, keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Dublin-II-VO)
gehabt hat und es damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prü-
fung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfin-
dung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss
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(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010
E. 8.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung in die Slowakei zu bestätigen ist,
dass ferner hinsichtlich des Antrages, die Vorinstanz habe die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Datenweiter-
gabe an diese zu unterlassen, festzuhalten ist, dass vorliegend eine
Rücküberstellung in die Slowakei und nicht ein Wegweisungsvollzug nach
Afghanistan zur Diskussion steht, entsprechend die Flüchtlingseigen-
schaft gar nicht geprüft worden ist und somit eine Kontaktnahme mit den
heimatlichen Behörden weder erforderlich ist noch zur Diskussion steht
und auch keine Kontaktnahme erfolgt ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
gegenstandslos werden,
dass es sich angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt, eine
im Schreiben vom 24. April 2012 in Aussicht gestellte Übersetzung der
slowakischen Dokumente einzureichen,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls be-
stehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: