B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2120/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 30. September 2014 in Richtung Nepal, wo er die folgen-
den Monate in einem Kloster zugebracht habe. Am 21. Januar 2015 ver-
liess er Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes.
Nach dreimaligem Wechsel des Flugzeugs und dreimaligem Wechsel der
Eisenbahn sei er am 23. Januar 2015 in der Schweiz eingetroffen. Glei-
chentags reichte er ein Asylgesuch ein. Am 5. Februar 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, zum Reiseweg
und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Februar 2015 zu den Asylgründen
an. Er reichte dem SEM keine Beweismittel ein.
Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Dorf C._______ der Ge-
meinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Autonome
Region Tibet, Volksrepublik China, zu stammen. Er habe mit den Eltern 35
Jahre lang dort gelebt, Weizen und Gerste angebaut und verkauft. Er habe
nie eine Schul- und Berufsbildung durchlaufen und spreche kein Chine-
sisch. Auf seiner Pilgerreise zum G._______ habe er von einem Mönch
eine DVD mit einem Vortrag des Dalai Lama erhalten. Diese DVD habe er
bei sich zu Hause auf einem Gerät abgespielt, das er zu laut eingestellt
gehabt hätte, weshalb Polizisten, die sich in der Nähe des Hauses aufge-
halten hätten, dies gehört hätten. Vom Vater habe er erfahren, dass er von
der Polizei deswegen gesucht werde. Daraufhin sei er geflohen. Er könne
nicht mehr sagen, wo er die Grenze zu Nepal mit dem Auto überwunden
habe, weil er während der Fahrt eingeschlafen sei; er sei aber nach dem
Schlaf bei einem Kloster dem Auto wieder entstiegen. Andernorts gab er
an, beim Grenzfluss zwischen China und Nepal sei er dem Auto entstiegen,
um diesen zu Fuss zu passieren; anschliessend habe er im Auto die Fahrt
fortgesetzt.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 6. März 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss
des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorliegen und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge
unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 17. März 2015,
Kopien der Protokolle vom 5. und 27. Februar 2015, der angefochtenen
Verfügung und eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4.
März 2013 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist demzufolge gegenstandslos.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich An-
spruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan-
des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). Keine Flüchtlinge
sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fort-
setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über-
zeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu BVGE
2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt.
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz äussert in ihrer angefochtenen Verfügung erhebliche
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und an
den geltend gemachten Fluchtgründen. Sie kommt zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So seien die Angaben
zur Herkunftsregion, dem Alltag in Tibet und den Asylgründen unsubstan-
ziiert, ausweichend, tatsachenwidrig, widersprüchlich und realitätsfremd
ausgefallen. Die stereotypen Beschreibungen hinterliessen den Eindruck,
dass er nicht von eigenen Erlebnissen berichtet habe. Insgesamt sei nicht
davon auszugehen, dass er in der von ihm angegebenen Region soziali-
siert worden sei. Es handle sich bei ihm kaum um einen Staatsangehörigen
der Volksrepublik China. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen das
Gericht nicht von einer bestehenden Verfolgungssituation zu überzeugen.
Die zentralen Angaben des Beschwerdeführers weisen offensichtlich viele
und grössere Wissenslücken auf, basieren vorwiegend auf Gemeinplätzen
und äusserst spärlichem Wissen, enthalten erhebliche Unstimmigkeiten
und Widersprüche und zeugen von Lebensfremde. Es ist in seinen Antwor-
ten darüber hinaus ein eklatanter Mangel an Realkennzeichen festzustel-
len. So weiss er beispielsweise kaum etwas über die eigene Region, die
lokalen Gepflogenheiten und Lebensumstände zu berichten, obschon er
dort mehrere Jahrzehnte lang gelebt haben soll. Selbst die eigene Wäh-
rung ist ihm als Weizen- und Gerstenanbauer und -verkäufer nicht geläufig.
Dass sein Dorf einmal aus vierzig Familien, ein anderes Mal bloss aus drei
Familien bestanden haben soll, passt ins Bild seiner unglaubhaften Schil-
derungen. Weiter soll er im Dorf, in dem er stets in Miete im selben Haus
gewohnt haben will, nicht den eigenen Vermieter gekannt haben, weil er
sich damit nicht befasst und ein eigenes Landstück zu bewirtschaften ge-
habt habe. Diese Aussagen zeigen die Realitätsferne seiner Angaben. Es
liessen sich weitere Beispiele anfügen. Insbesondere fielen auch die ange-
gebenen Reisemodalitäten massiv widersprüchlich und realitätswidrig aus.
Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er sich nach der Ankunft in
der Schweiz in einem "grossen traumatischen Schock" befunden habe (Be-
schwerde, S. 4), weil er Heimat und Familie habe zurücklassen müssen,
verdient in seinem Fall kein Vertrauen. Seine Gemütslage anlässlich der
Befragungen ist eher mit dem Umstand zu erklären, dass auch er in den
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Befragungen realisiert haben muss, dass er sich mit seinen Konstrukten
oft verheddert und in Erklärungsnotstände hineinmanövriert hat. Dabei
hätte er bloss persönlich Erlebtes und über Gegebenheiten seiner Region
berichten sollen. Dass ihm dies nicht gelang, lässt sich mit dem Argument
eines tiefen Bildungsstandes und ausgeprägter Ortsgebundenheit nicht
rechtfertigen. Weiter vermag er mit dem blossen Festhalten am Wahrheits-
gehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staats-
angehörigkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, in-
wiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen habe.
In diesem Kontext können seine Vorbringen nur als Ausreden verstanden
werden, die etwas über seine Untätigkeit und das immanente Desinteresse
an einer Beschaffung von Beweismitteln zur Identität und Herkunft hinweg
täuschen sollen. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu
ändern. Um bei dieser offenkundigen Sachlage eines unglaubwürdigen Be-
schwerdeführers Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen das Gericht nichts weiter beizufügen hat. Die Fluchtgründe,
Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ausreisemodalitäten des Beschwerde-
führers sind unglaubhaft.
4.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwer-
deführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann
eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, wel-
chen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die
Folgen dieses Verhaltens hat er selber zu verantworten. Bei Personen
(mutmasslich) tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen ist, dass sie keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10
und 6.).
4.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag er
weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch eine legale
oder illegale Ausreise aus der Volksrepublik China auch nur ansatzweise
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
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Seite 7
4.4 Insgesamt hat er somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen
Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – aus-
drücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere
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Seite 8
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist nicht stattzugeben, weil die Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: