Abtei lung V
E-2121/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2121/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 17. Januar 2009 verliess und am 13. Februar 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. Februar 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und sei-
nen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 4. März 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei in Port Hartcourt geboren, sei in-
dessen danach von seinen Eltern zur Grossmutter mütterlicherseits in
B._______, River State, gebracht worden, wo er aufgewachsen sei,
dass er nach dem Tod seiner Grossmutter zusammen mit weiteren Ju-
gendlichen einen "Kult" gegründet habe, mit welchem sie zunächst
Strassenspiele gespielt hätten,
dass sie zu einer Ölgesellschaft gegangen seien und von dieser Geld
verlangt hätten, da diese das Wasser verschmutzt habe und deswegen
der Fischbestand reduziert worden sei,
dass sie keine Arbeit gehabt und festgestellt hätten, dass die Chefs
der Gemeinden das Geld der Ölfirma für ihre persönlichen Bedürfnisse
zurückbehalten hätten, statt dies der Gemeinde beziehungsweise an
die Jugendlichen weiterzugeben,
dass sie in der Folge einen Aufstand gemacht und dabei Häuser der
Gemeindechefs in Brand gesteckt hätten, worauf die nigerianischen
Sicherheitskräfte massiv gegen sie vorgegangen seien und sie aus der
Community vertrieben hätten,
dass sie danach von einer anderen Gruppe, den (...), dazu gebracht
worden seien, durch Entführungen und Erpressungen von Chefs und
Angestellten der Ölfirmen Geld zu verdienen,
dass der Beschwerdeführer mit Wachaufgaben, der Verpflegung der
Entführten sowie der Reinigung von Waffen beauftragt gewesen sei,
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dass indessen ihre Namen bekannt geworden seien und wegen diesen
Entführungen nach ihnen gefahndet worden sei,
dass sie, nachdem eine Ölgesellschaft kein Lösegeld habe bezahlen
wollen, beschlossen hätten, die entführten Männer zu töten,
dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit mit einem der entführten
weissen Männer ins Gespräch gekommen sei,
dass ihm dieser Mann versprochen habe, bei der Flucht aus dem Hei-
matland behilflich zu sein, wenn ihm der Beschwerdeführer zur Flucht
aus dem Camp der Entführerbande verhelfe,
dass ihnen die Flucht aus dem Camp gelungen sei und der weisse
Mann daraufhin die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert
habe,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, er werde in sei-
nem Heimatland vielleicht auch von seinen ehemaligen Freunden ge-
sucht, da er ihnen in den Rücken gefallen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sein Vorbringen, nie Ausweispapiere besessen zu haben, weswe-
gen es ihm nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung zur Papierbe-
schaffung nachzukommen, eine Schutzbehauptung sei, zumal einer-
seits grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ihm bewusst gewesen
sei, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich
ausweisen müssen,
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dass andererseits seine Angaben über die Reise und deren Umstände
von Nigeria bis in die Schweiz substanzarm und realitätsfremd seien,
dass seine Antworten zum Reiseweg dürftig, stereotyp und detailarm
seien, was bezeichnend sei für Asylsuchende, die nicht bereit seien,
ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass sich daher der Schluss aufdränge, dass er die Abgabe rechtsge-
nüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorent-
halte, um seine tatsächliche Idenität zu verschleiern und/oder einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die geltend gemachten behördlichen Massnahmen - unbesehen
der realitätsfremden, substanzarmen und teilweise widersprüchlichen
Schilderungen des Beschwerdeführers - offensichtlich in seinem ge-
setzeswidrigen Verhalten begründet und daher rechtsstaatlich legitim
seien,
dass eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation der Behörden
gegenüber dem Beschwerdeführer oder ein allfälliger Ethnomalus sei-
nen Vorbringen nicht entnommen werden könne,
dass seine Vorbringen daher keine asylrechtliche Relevanz zu
entfalten vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Ein-
gabe vom 30. März 2009 (Datum Poststempel) gegen die vorinstanzli-
che Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und um Gewährung von Asyl ersuchte, wo-
bei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten sei,
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dass er zudem um Eröffnung der ganzen Verfügung des BFM in Igbo
oder in Englisch ersuchte, da er deren Inhalt nicht verstehe,
dass auf die Begründung seiner Eingabe, soweit für das vorliegende
Verfahren erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde in der verständlichen Fremdsprache
Englisch verfasst ist und somit, da Englisch keine Landessprache ist,
eine Übersetzung einzufordern wäre, aus prozessökonomischen Grün-
den jedoch darauf verzichtet werden kann,
dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen - einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung des BFM dem Be-
schwerdeführer am 23. März 2009 mündlich in Igbo, seiner Mutterspra-
che, eröffnet worden ist (vgl. A 1 S. 3),
dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtsspra-
che Deutsch durchgeführt worden ist, weshalb die Vorinstanz die an-
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gefochtene Verfügung zutreffend in Deutsch erlassen hat (Art. 16 Abs.
2 AsylG, vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29),
dass kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in einer anderen
Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache besteht,
dass daher das Gesuch des Beschwerderdeführers um Eröffnung der
Verfügung des BFM in Igbo oder Englisch beziehungsweise der Zustel-
lung von Kopien in einer dieser Sprachen abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass entsprechend auf den sinngemässen Antrag betreffend Gewäh-
rung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigen-
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ei-
ner Stellungnahme enthält,
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dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten in seiner
Beschwerde nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern
sich im Wesentlichen mit einer Wiederholung seiner zur Begründung
des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen begnügt,
dass er geltend macht, im Heimatland sowohl von den Behörden als
auch seinen ehemaligen Bandenmitgliedern gesucht zu werden, vor
welchen er auch im Gefängnis nicht sicher wäre,
dass diese ihn um jeden Preis umbringen wollten, zumal er einen ge-
leisteten Schwur gebrochen habe,
dass bei diesen Schilderungen des Beschwerdeführers indessen ins
Auge sticht, dass er seine Vorbringen in Bezug auf die Gruppe, welche
ihn zum Mitmachen bei ihren kriminellen Aktivitäten gezwungen habe,
seine mit Schwur und Verpflichtung zur absoluten Verschwiegenheit
und Geheimhaltung verbundene Mitgliedschaft sowie der Organisation
und Bedeutung dieser Gruppe gegenüber seinen früheren Ausführun-
gen stark überzeichnet darstellt, so dass sie als unglaubhaft zu qualifi-
zieren sind,
dass mithin auch eine ihm seitens dieser Bande drohende Verfolgung
als unglaubhaft zu erachten ist und diesbezüglich denn auch festzu-
stellen ist, dass er anlässlich der Erstanhörung keine entsprechenden
Befürchtungen geltend gemacht hat und diese anlässlich der direkten
Anhörung durch das BFM lediglich vermutungsweise geäussert hat
(vgl. A 8 S. 5 F:23),
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren einer konkreten Ausein-
andersetzung mit dem Vorhalt der fehlenden asylrechtlichen Relevanz
seiner Vorbringen enthält,
dass er vielmehr seine kriminellen Tätigkeiten bestätigt und lediglich
pauschal geltend macht, seine Sicherheit müsse gewährleistet sein,
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dass aufgrund der Aktenlage indessen mit der Vorinstanz festgehalten
werden kann, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach ihn die Be-
hörden Nigerias aus asylerheblichen Motiven oder als Folge eines
ethnischen Malus gesucht hätten,
dass zu dieser Annahme auch kein Anlass besteht, weil der Beschwer-
deführer kein eigenes politisches Engagement geltend machte und ge-
mäss eigenen Aussagen mit den Behörden seines Heimatlandes sonst
keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A 1 S. 6, A 8 S. 5),
dass der Beschwerdeführer mithin auch im Fall einer Einleitung eines
Strafverfahrens gegen ihn und einer Inhaftierung nicht mit zukünftigen
asylrelevanten Nachteile zu rechnen hätte,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar er-
scheint,
dass gestützt auf die Aktenlagen nicht davon auszugehen ist, der (...)-
jährige und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer gerate bei
einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer C._______ (Beilage: Einzahlungsschein)
- Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...),
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das D._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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