Abtei lung V
E-2121/2010/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi
und Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2121/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1999 ein erstes Asyl-
gesuch in die Schweiz stellte, das im Wesentlichen mit politischen
Aktivitäten im Heimatland begründet wurde,
dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Juni
2000 abwies und seinen Entscheid, mit der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen begründete,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Be-
schwerde mit Urteil vom 8. April 2002 im vereinfachten Verfahren als
offensichtlich unbegründet abwies,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 ein
zweites Asylgesuch einreichen liess, das er im Wesentlichen mit exil-
politischen Aktivitäten begründete,
dass das BFM auch dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 20. Juli
2007 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2007
auf eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde
mangels Leistens des Kostenvorschusses nicht eintrat, nachdem der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. September 2007 ein sinn-
gemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen hatte,
III.
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 bei der Vorinstanz
ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches vom BFM als drittes
Asylgesuch entgegengenommen und geprüft wurde,
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dass das dritte Asylgesuch mit der Homosexualität des Beschwerde-
führers begründet wurde,
dass die Vorinstanz nach einer Anhörung des Beschwerdeführers am
7. April 2008 mit Verfügung vom 26. Februar 2010 das dritte Asyl-
gesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte und zufolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen festhielt, dass ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers dieser seine Homo-
sexualität im Iran nur im Geheimen gelebt habe und weder seine
Familie noch behördliche Kreise davon erfahren hätten,
dass der Beschwerdeführer nur vermute, die Familie könnte ihn an-
zeigen oder die Sittenwächter könnten ihn bei sexuellen Handlungen
erwischen,
dass es aber grundsätzlich nicht genüge, eine Gefährdung mit all -
fälligen möglicherweise eintretenden Ereignissen zu begründen, viel -
mehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vor-
handen sein müssten, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise
beruhen würden,
dass im Iran Homosexualität verbreitet sei und niemand bloss aus
diesem Grund Verfolgung befürchten müsse,
dass die dargelegte Homosexualität insgesamt eine Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung nicht zu begründen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und inhaltlich beantragte, es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8
der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
der Person des Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2010 zur Einreichung der
in der Beschwerde erwähnten Beweismittel innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 13. April 2010
fristgerecht nachkam,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend
macht, wegen seiner Homosexualität im Heimatland flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung gewärtigen zu müssen,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Homosexualität
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Ge-
währung des Asyls von iranischen Asylsuchenden zu führen vermag
(vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4299/2006 vom 12.
Dezember 2008 E. 5.2.3 und 5.2.4),
dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität bis heute, sowohl im
Iran als auch in der Schweiz, im Geheimen gelebt hat und weder die
iranischen Behörden noch sein familiäres oder bekanntschaftliches
Umfeld im Iran davon Kenntnis erhalten haben,
dass demnach seitens der iranischen Behörden kein Verfolgungs-
interesse ersichtlich ist,
dass zwar im Iran die Homosexualität grundsätzlich illegal ist und die
Scharia – allerdings mit hohen Beweisanforderungen verbunden –
formell die Todesstrafe vorsieht, gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts aber die Homosexualität im Alltag grundsätzlich
dennoch geduldet wird, sofern sie nicht in einer unter Umständen An-
stoss erregenden Form öffentlich zur Schau getragen wird,
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dass es demnach trotz restriktiver Gesetzgebung offenbar in der Pra-
xis nur selten zu Strafverfolgungen kommt,
dass diese Fakten – die Unkenntnis der iranischen Behörden über die
Homosexualität des Beschwerdeführers sowie ihr tatsächlicher Um-
gang mit der Homosexualität – vorliegend nicht zum Bejahen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen können,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnten persönlichen Beziehungen
in der Schweiz sowie die eingereichten Beweismittel, namentlich die
eingereichten Fotografien, nicht zu einer anderen Schlussfolgerung
führen, und die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, mit denen
das (mittlerweile dritte) Asylgesuch in der Schweiz begründet worden
ist, offenbleiben kann,
dass auch der Hinweis auf den Freund des Beschwerdeführers, der in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht zu einem
anderen Schluss führen kann, zumal dieser – wie den beigezogenen
Akten N_______ (der Asylsuchende war im Verfahren vor dem BFM
durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten) zu ent-
nehmen ist – neben seiner Homosexualität weitere Gründe angeführt
hatte, die zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führten,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flücht -
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom
26. Februar 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat und sich damit
weitere Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum heutigen Zeitpunkt erübrigen,
dass bei diesem Verfahrensausgang die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in Rechtskraft erwächst,
dass das BFM seine Kosten- respektive Gebührenverfügung vom
26. Februar 2010 auf die Bestimmung von Art. 17b Abs. 4 AsylG ab-
gestützt hat,
dass in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, dass im
"Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Februar 2008 unter Hinweis auf
die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ein Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung allfälliger Gebühren – mithin ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG –
gestellt worden war (vgl. Beschwerde S. 2 und 8 f.), das vom BFM vor
seiner Gebührenverfügung nicht behandelt wurde,
dass unter diesen Umständen die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom
26. Februar 2010 aufzuheben ist,
dass sich aus obigen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung – abgesehen von der Nichtbehandlung des Gebühren-
befreiungsgesuchs – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde mit Bezug auf die Gebührenverfügung des BFM
gutzuheissen und in der Hauptsache abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt,
dass die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und ihr
einen amtlichen Anwalt beiordnet, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus
den Akten ergibt (vgl. die mit Eingabe vom 14. April 2010 eingereichte
Fürsorgebestätigung),
dass die Beschwerdebegehren – wenngleich einzig wegen der Ge-
bührenverfügung des BFM – nicht als aussichtslos gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG bezeichnet werden können, womit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und für
das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung hingegen vor-
liegend offensichtlich nicht gegeben ist und das Gesuch um Bei-
ordnung eines amtlichen Anwalts für das Beschwerdeverfahren ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Gebührenverfügung des BFM
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung (Auflage reduzier -
ter Gebühren) wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Für das Be-
schwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
Bundesamt und die kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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