B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2121/2019, E-2123/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
sowie deren Kind
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des SEM vom 2. April 2019.
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Februar 2016 in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 23. Feb-
ruar 2016 und der Anhörungen vom 7. Mai und vom 13. Juni 2018 machten
sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer
Ethnie. Er sei in der Provinz Baghlan im Dorf D._______ zur Welt gekom-
men und habe bis zu seinem fünften oder sechsten Lebensjahr dort gelebt.
Danach habe seine Familie Afghanistan wegen des Krieges verlassen und
sich im Iran in E._______ niedergelassen. Sein Flüchtlingsausweis sei
nicht mehr gültig gewesen und nicht erneuert worden, weshalb er zweimal
nach Afghanistan ausgeschafft worden sei.
Die Beschwerdeführerin – ebenfalls afghanische Staatsangehörige usbe-
kischer Ethnie – habe bis zum 16. Lebensjahr im Dorf F._______ in der
Provinz Baghlan gelebt. Als sie ungefähr 16 Jahre alt gewesen sei, sei sie
von einem Mullah, gegen den Willen ihrer Eltern, zur Heirat gezwungen
worden. Im Haus des Mullahs habe sie mit dessen erster Ehefrau und de-
ren Kindern gelebt und sei schlecht behandelt worden. Als der Mullah für
einige Tage verreist sei, habe ihr Bruder sie heimlich mitgenommen. Unter-
wegs sei sie aber vom Mullah aufgegriffen und zwangsweise zu ihm nach
Hause gebracht worden. Sie sei von ihm geschlagen worden und habe sich
danach während einer Woche kaum mehr bewegen können. Fortan habe
sie wieder beim Mullah und seiner Familie leben müssen. Mehrmals habe
er versucht, mit ihr zu schlafen. Sie habe sich jedoch geweigert und sei
deshalb immer wieder von ihm geschlagen worden. Infolge einer Verge-
waltigung sei sie von ihm schwanger geworden und habe das Kind abtrei-
ben lassen. Als der Mullah wieder für einige Tage verreist sei, habe ihre
Familie ihr zur Flucht verholfen und sie hätten gemeinsam das Land in
Richtung Iran verlassen.
Nach ungefähr einem Jahr Aufenthalt im Iran habe sie sich mit dem Be-
schwerdeführer verlobt. Rund ein halbes Jahr später sei sie wegen der
schwierigen Lage im Iran mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückgekehrt
und sie hätten während ungefähr einem Jahr in G._______ gelebt. In An-
wesenheit des Schwiegervaters und in Abwesenheit des Beschwerdefüh-
rers sei sie vermählt worden und in den Iran zurückgekehrt.
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 3
Dort habe sie fortan mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie gelebt.
Eines Tages hätten sie einen Anruf von ihren Eltern erhalten und ihr sei
mitgeteilt worden, dass der Mullah Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort habe.
Er habe ihren Vater unter Schlägen dazu gezwungen, ihre Adresse heraus-
zugeben. Sie hätten deshalb den Iran verlassen. Ihre Eltern seien ebenfalls
aus Afghanistan ausgereist und würden nun im Iran leben. Der Mullah habe
auch den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und habe nach ihnen
gefragt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identi-
tätskarten (Tazkeras) ein.
B.
Mit separaten Verfügungen vom 2. April 2019 – beide eröffnet am 3. April
2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügungen. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und der Be-
schwerdeführer sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Eventua-
liter seien die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A4 und A5
(Grenzkontrollrapporte) und um Gelegenheit zur Ergänzung der Be-
schwerde. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zu befragen.
Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie der rubrizierte
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerde legten sie zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertretungen
vom 15. Mai und vom 21. Juni 2018 bei.
D.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Verfahrensvereinigung.
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Gleichzeitig vereinigte es die Verfahren E-2121/2019 (A._______) und E-
2123/2019 (B._______). Das Akteneinsichtsgesuch betreffend Grenzkon-
trollrapporte wies es ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vor-
liegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 5
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Begrün-
dungspflicht und des Willkürverbots vorgeworfen. Ferner sei der Sachver-
halt falsch und unvollständig festgestellt worden. Vorbringen seien ignoriert
und der Sachverhalt ungenügend erhoben worden. Diese formellen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa-
tion der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E.
4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin-
reichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Be-
schwerdeführenden auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie
die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Ver-
letzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen
die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kri-
tik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine
Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Darauf wird in den mate-
riellen Erwägungen eingegangen. Da es den Beschwerdeführenden offen-
sichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachge-
recht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Be-
gründungspflicht unberechtigt.
5.2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV). Indes substanziieren sie nicht ansatzweise, inwiefern die vor-
liegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Im Übrigen kommt
dem Willkürverbot im vorliegenden Fall keine selbständige Bedeutung zu,
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 6
weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von
Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. Daher erübrigt es sich, auf die
Rüge weiter einzugehen.
5.3 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, der angefochtenen Verfü-
gung liege ein falscher und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Zudem
sei der Sachverhalt falsch erhoben worden, da sich die Befragung als un-
genügend erwiesen habe.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
In den vorliegenden Beschwerden wird indessen nicht näher ausgeführt,
inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig abgeklärt haben könnte. Vielmehr werden in allgemeiner Art
und Weise die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit
beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Be-
urteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, stellt indessen keine
formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der
Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Die Rüge, die Vorinstanz
habe Vorbringen ignoriert, sind dementsprechend als Sachverhaltswürdi-
gungen unter E. 8.1 zu beurteilen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten keinerlei Hinweise entneh-
men kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt
haben könnte.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist
abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte die Vorinstanz
aus, die Vorkommnisse im Iran seien nicht asylrelevant und die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Heimatstaat seien un-
glaubhaft. Die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers im
Iran würden nicht zu asylrelevanten Nachteilen in Afghanistan führen. Die
vorgebrachte Verfolgung durch den Mullah sei als nachgeschoben einzu-
schätzen und die Beschwerdeführenden hätten dadurch ihrem Asylgesuch
mehr Gewicht verleihen wollen. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP
mit keinem Wort signalisiert, aus Furcht vor einer Verfolgung durch ihren
ersten Ehemann ausgereist zu sein. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen,
dass diese drohende Gefährdung bereits zu Beginn des Asylverfahrens
vorgebracht werde. Auch der Beschwerdeführer habe in der BzP wieder-
holt erklärt, wegen der prekären Verhältnisse im Iran ausgereist zu sein
und bestätigt, alle Gründe für die Ausreise genannt zu haben. Die angebli-
che Verfolgung durch den Mullah habe er nicht erwähnt und erklärt, nie-
mals ernsthafte Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Zudem
hätten die Beschwerdeführenden zu einem wesentlichen Vorkommnis un-
terschiedliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt,
der Vater der Beschwerdeführerin habe sie angerufen und darüber infor-
miert, dass der Mullah ihre Adresse im Iran habe ermitteln können. Die Be-
schwerdeführerin habe hingegen angegeben, ihre Mutter habe sie telefo-
nisch vor dem Mullah gewarnt. Den Erklärungsversuch des Beschwerde-
führers, er habe die Telefonnummer seiner Schwiegermutter unter dem Na-
men seines Schwiegervaters gespeichert, stelle eine Schutzbehauptung
dar. Weiter seien die Angaben zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 8
und zu demjenigen ihrer Familie im Verlaufe ihrer zweiten Ausreise aus
Afghanistan widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe sie angegeben,
sie habe nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit ihren Eltern im Dorf
D._______ gelebt. Dort sei sie von ihrem Schwiegervater abgeholt und
nach G._______ gefahren worden. In der Anhörung habe sie hingegen be-
hauptet, zu dieser Zeit ein Jahr lang mit ihren Eltern in G._______ gelebt
zu haben und ihr Schwiegervater habe sie von dort abgeholt. Ihre Erklä-
rung, sie habe an der BzP aus Angst vor Verfolgung den genauen Wohnort
der Familie nicht angeben wollen und ihre Farsi-Kenntnisse seien ungenü-
gend, sei als Schutzbehauptung zu werten.
7.2 Auf Beschwerdeebene legen die Beschwerdeführenden dar, sie hätten
in der BzP Angst gehabt, die Schweizer Behörden würden sie an ihre Ver-
folger verraten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin den damaligen Auf-
enthaltsort ihrer Eltern nicht verraten wollen und habe stattdessen angege-
ben, diese würden in D._______ leben. Aus demselben Grund habe sie
falsche Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht. In der BzP sei sodann
fälschlicherweise vom Schwiegervater anstatt vom Vater die Rede. Sowohl
der Befrager als auch der Dolmetscher in der BzP seien männlich gewe-
sen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht über ihre frauenspezifischen
Fluchtgründe habe sprechen können. Die Befragung sei auf Dari (afghani-
sches Farsi) übersetzt worden, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass sie
usbekischer Muttersprache sei und nur ungenügend Dari spreche. Die Be-
fragung erweise sich daher als ungenügend und sei nicht verwertbar. Der
Beschwerdeführer habe bereits in der BzP die Probleme der Beschwerde-
führerin ansprechen wollen, sei aber daran gehindert worden. Die Vo-
rinstanz habe nicht nachgefragt, als die Beschwerdeführerin am Ende der
Anhörung die Vergewaltigung durch den Mullah und die darauffolgende
Schwangerschaft und Abtreibung erwähnt habe. Es handle sich dabei aber
um ein wichtiges Detail, das weiterer Abklärungen bedurft hätte. Sie habe
dieses Ereignis nicht bereits früher erwähnt, weil sie nicht genügend klar
und konkret darüber befragt worden sei. Die Telefonnummer der Schwie-
gereltern habe der Beschwerdeführer unter dem Namen seines Schwie-
gervaters gespeichert. Er habe das Telefon sofort der Beschwerdeführerin
übergeben und diese habe den Anruf entgegengenommen, weshalb er in
diesem ersten Telefongespräch nicht gewusst habe, wer am Apparat ge-
wesen sei. Er habe dann zurückgerufen und mit beiden Schwiegereltern
gesprochen. Der Vergleich der Aussagen in der BzP mit denen der Anhö-
rung durch die Vorinstanz sei nicht statthaft, da die Aussagen in der BzP
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkt taugen würden. Die
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 9
Schilderungen der Beschwerdeführenden seien kohärent, widerspruchs-
frei und reich an Details ausgefallen. Auch die Hilfswerksvertretung stufe
ihre Aussagen als glaubhaft ein.
8.
8.1
8.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu be-
anstanden. Wie nachfolgend dargelegt, sind die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die widersprüchlichen Angaben
der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Sachverhaltspunkten auf-
zulösen.
Zur geltend gemachten Traumatisierung ist festzustellen, dass sich den Ak-
ten keinerlei Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Er-
eignisse bei der Einreise entnehmen lassen, die das Vertrauen der Be-
schwerdeführenden in die Schweizer Behörden erschüttert haben sollen.
Beide wurden zu Beginn der BzP über die Verschwiegenheitspflicht aller
Anwesenden informiert (vgl. SEM-Akten A6 S. 1f., A7 S. 1f.). Es ist deshalb
nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin befürchtete, die
Schweizer Behörden würden den Aufenthaltsort ihrer Eltern ihren angebli-
chen Verfolgern verraten.
Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, es habe sich im
Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin ein Fehler eingeschlichen
(vgl. A7 Ziffer 5.01), weil dort fälschlicherweise stehe, der Schwiegervater–
und nicht der Vater der Beschwerdeführerin – habe diese bei ihrer zweiten
Ausreise aus Afghanistan abgeholt, ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden an mehreren Stellen ausgesagt haben, der Schwie-
gervater der Beschwerdeführerin habe sie damals abgeholt (vgl. A29 F83,
F93, F94–96, F144; A27 F61, F75, F78). Damit ist nicht ersichtlich, inwie-
fern das Anhörungsprotokoll fehlerhaft sein sollte.
Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Aussagen
Usbekisch. Auf die Frage, welche weiteren Sprachen sie genügend beherr-
sche, um die Anhörung durchzuführen, antwortete sie mit «Dari und Farsi»
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 10
(vgl. A6 Ziffer 1.17.02). Sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP gab
sie an, alles verstanden zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift
(vgl. A6 S. 2 Bst. h und Ziffer 9.02). Aus dem Befragungsprotokoll ergeben
sich auch keine Hinweise auf sprachliche Probleme zwischen Beschwer-
deführerin und Übersetzer. Die Rüge, die Befragung habe in einer für die
Beschwerdeführerin unverständlichen Sprache stattgefunden, erweist sich
somit als unbegründet.
Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer erwähnten an-
lässlich der BzP die angeblichen Probleme mit dem Mullah, obwohl diese
gemäss ihren Aussagen bei der Anhörung der Auslöser für die Flucht ge-
wesen sein sollen. Es kommt zwar durchaus vor, dass traumatisierte Per-
sonen und insbesondere Frauen, die geschlechtsspezifische Nachteile er-
litten haben, erst zu einem späteren Zeitpunkt über das Erlebte berichten
können. Jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest der Be-
schwerdeführer in der BzP nebst den allgemeinen Problemen, denen Af-
ghanen im Iran ausgesetzt sind, auch die angebliche Verfolgung der Be-
schwerdeführerin durch den Mullah angesprochen hätte. Beide Beschwer-
deführenden haben hingegen anlässlich der BzP betont, die prekären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers im Iran hätten sie zur Ausreise bewegt
und es hätten keine anderen Gründe vorgelegen. Die Beschwerdeführerin
sagte zudem aus, sie sei aus Afghanistan ausgereist, um den Beschwer-
deführer zu heiraten und mit ihm zusammenzuleben (vgl. A7 Ziffer 7.01).
Sie könnten nicht in Afghanistan leben, da der Beschwerdeführer sein Hei-
matland als Kind verlassen habe und es dort keine Sicherheit gebe (vgl.
A7 Ziffer 7.03; A6 Ziffer 7.03). Beide gaben an, niemals ernsthafte Prob-
leme mit Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. A7 Ziffer 7.01; A6 Ziffer
7.02). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer habe
ihre Probleme an der BzP nicht erwähnt, da es an ihr gelegen habe, ihre
persönliche Geschichte zu erzählen, überzeugt nicht. Der Beschwerdefüh-
rer war anlässlich der Anhörung sehr wohl bereit, die angebliche Verfol-
gung seiner Ehefrau durch den Mullah im Detail zu erzählen. Für die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, er sei in der BzP daran gehindert wor-
den, über die Probleme seiner Frau zu berichten, finden sich im Protokoll
keinerlei Hinweise. Er wurde explizit gefragt, ob es noch weitere Gründe
für die Ausreise gebe, was er verneinte (vgl. A6 Ziffer 7.01). Am Schluss
der BzP erkundigte sich die Vorinstanz beim Beschwerdeführer, was gegen
eine Rückkehr nach Afghanistan und in den Iran spreche. Auch dort er-
wähnte er wiederum die Tatsache, dass er Afghanistan als Kind verlassen
habe und dass er im Iran wieder dieselben Probleme wie vor der Ausreise
haben werde (vgl. A6 Ziffer 7.03). Dem Beschwerdeführer wurde damit
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 11
mehrmals die Möglichkeit gegeben, die angebliche Verfolgung seiner Ehe-
frau durch den Mullah zumindest ansatzweise zu erwähnen.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach der Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme den Aussagen in
der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Es trifft zwar zu, dass eine BzP nicht dieselbe Gewichtung wie
eine Anhörung hat. Im zitierten ARK-Entscheid wird jedoch dargelegt, dass
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatz-
weise erwähnt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum die gel-
tend gemachte Verfolgung durch den Mullah mit keinem Wort in der BzP
erwähnt worden ist. Dies lässt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein-
zig den Schluss zu, dass die behauptete Zwangsheirat mit dem Mullah als
nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu werten ist.
An dieser Einschätzung vermögen auch die Kurzberichte der Hilfswerks-
vertretung nichts zu ändern. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde-
schrift schätzte die Hilfswerksvertretung nämlich die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht zweifellos als glaubhaft ein (vgl. Beschwerdebei-
lage 7, S. 6 und Beschwerdebeilage 8, S.5).
Infolgedessen ist auch die behauptete Vergewaltigung durch den Mullah
und die darauffolgende Abtreibung, welche in direktem Zusammenhang mit
der geltend gemachten Zwangsheirat stehen, als unglaubhaft einzuschät-
zen. Dass die Vorinstanz keine weiteren Fragen zu diesen Vorbringen ge-
stellt hat, ist mit Blick auf die Unglaubhaftigkeit der Zwangsheirat folglich
nicht zu beanstanden.
8.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt. Inwiefern sie dabei ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt
hätte, ist nicht ersichtlich, so dass auch diese – im Übrigen nicht ansatz-
weise substanziierte – Rüge abzuweisen ist.
9.
Nach dem Gesagten geht die Rüge der Beschwerdeführenden fehl, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und falsch fest-
gestellt beziehungsweise ungenügend erhoben. Unter Berücksichtigung
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 12
der Aussagen der Beschwerdeführenden erachtet das Gericht den rechts-
erheblichen Sachverhalt als erstellt. Eine erneute Befragung der Be-
schwerdeführerin erübrigt sich somit, weshalb der diesbezügliche Antrag
abgewiesen wird.
10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 2. April 2019 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, so dass sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
14.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
14. Mai 2019 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesver-
waltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–
14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 13
Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwalts-
patent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand
zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 1’100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2121/2019, E-2123/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1’100.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: