B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2122/2008
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred,
Bureau de Conseil pour les Africains
Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. März 2008 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – vermutlich Staatsangehörige Angolas – er-
suchten am 15. Februar 2002 um Asyl in der Schweiz, was mit Verfügung
vom 13. Januar 2003 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Gegen diesen Entscheid er-
hoben die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht)
am 13. Februar 2003 Beschwerde, auf welche mit Urteil vom 17. März
2003 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wur-
de.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden das BFM wiedererwägungsweise auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4
der Verfügung vom 13. Januar 2003 zurückzukommen und diese aufzu-
heben. Es sei festzustellen, dass seit dem Erlass der erwähnten Verfü-
gung eine wiedererwägungsrechtlich massgebende Änderung der Sach-
lage eingetreten sei. Daher sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbar-
keit bzw. die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
B.b. Begründet wurde das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit
einer Veränderung der persönlichen Lebensumstände des Beschwerde-
führers, da er inzwischen Vater einer zweiten Tochter geworden sei, die
am (…) 2005 in Einsiedeln zur Welt gekommen sei. Der Beschwerdefüh-
rer müsste gemäss der vorinstanzlichen Verfügung als alleinerziehender
Vater seiner älteren Tochter B._______ (aus einer früheren Beziehung)
und ohne seine neue Lebenspartnerin C._______ (N …) und der gemein-
samen Tochter D._______ nach Angola zurückkehren, da Letztere als
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo über kein dortiges
Aufenthaltsrecht verfügen würden. In der Schweiz würden sie hingegen
alle zusammen im gleichen Haushalt in Einsiedeln wohnen können.
Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer zuletzt in Luanda wohnhaft
gewesen; aus seiner damaligen Beziehung stamme seine Tochter
B._______ (geboren am (…) 1996). Seit ihrer gemeinsamen Ausreise aus
Angola im Jahr 2002 habe er keinen Kontakt mehr zur Kindsmutter. Seine
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neue Lebenspartnerin habe er im April 2004 in Einsiedeln kennengelernt.
Seit der Geburt der zweiten Tochter D._______ würden sie alle zusam-
men als Familie im gleichen Haushalt wohnen. Die ältere Tochter
B._______ sehe die neue Lebenspartnerin inzwischen als vollwertigen
Ersatz für ihre verschwundene Mutter an. Eine Wegweisung der Be-
schwerdeführenden würde daher den Grundsatz der Einheit der Familie
verletzen; ferner seien auch Normen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu be-
achten.
Weiter müsse aufgrund diverser Berichte die sozio-ökonomische Lage in
Angola als schlecht eingestuft werden, da dieses Land – nach fast dreis-
sig Jahren Bürgerkrieg – international koordinierter Hilfe bedürfe. Obwohl
es über natürliche Ressourcen verfüge, zähle es zu den ärmsten Ländern
der Welt. Eine hohe Analphabetenrate (insbesondere für Mädchen seien
die Chancen gering, eine gute Schulbildung zu erhalten), Unterernäh-
rung, hohe Kindersterblichkeit und mangelnder Zugang zu sauberem
Trinkwasser würden ernsthafte Probleme darstellen. Zudem gebe es im-
mer noch etwa 100'000 intern Vertriebene. Der Beschwerdeführer, der
keine spezielle Ausbildung habe, habe sich vor seiner Ausreise als Händ-
ler knapp über Wasser gehalten. Infolge seiner langen Abwesenheit habe
er fast alle seine Kontakte zu seinem Heimatland abgebrochen, weshalb
mit einer familiären Unterstützung bei einer Rückkehr nicht zu rechnen
sei. Zudem habe die Tochter B._______ ihre gesamte Schulzeit und da-
mit für sie in hohem Masse prägende Jahre in der Schweiz verbracht. Sie
spreche perfekt Deutsch und eine Rückkehr nach Angola sei für sie un-
vorstellbar. Ferner würde sie ihre "Ersatzmutter" C._______ verlieren, die
inzwischen eine wichtige Bezugsperson sei. Zusammenfassend könne
daher gesagt werden, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Be-
schwerdeführenden unzumutbar sei.
Ferner sei – da alle bisherigen Versuche eines Wegweisungsvollzugs bis
anhin gescheitert seien – das Vollzugshindernis der Unmöglichkeit anzu-
erkennen.
B.c. Als Beweismittel wurden der Beschwerde eine Kopie der Geburtsur-
kunde vom (…) 2006 der Tochter D._______ beigelegt (B3). Im Übrigen
befindet sich eine Kopie der Kindesanerkennung nach der Geburt durch
den Beschwerdeführer vom (…) 2006 in den Akten (B4).
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Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM
mit, dass C._______, die Mutter von D._______, wieder schwanger sei;
Vater dieses noch ungeborenen Kindes sei der Beschwerdeführer. Von
seiner Wegweisung seien folglich künftig zwei Kleinkinder betroffen.
D.
Am 1. Juni 2007 reichte die Rechtsvertreterin dem Bundesamt einen Ent-
scheid der Vormundschaftsbehörde des Bezirks Einsiedeln vom 30. Mai
2007 ein, dem zu entnehmen ist, dass das gemeinsame elterliche Sorge-
recht über das Kind D._______ dem Beschwerdeführer und seiner Le-
benspartnerin übertragen wurde (B11).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 setzte das BFM den Vollzug
der Wegweisung nicht aus, da das öffentliche Interesse an einem fristge-
rechten Vollzug höher als das private Interesse zu werten sei. Dagegen
wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2007 Be-
schwerde erhoben (…). Mit Verfügung vom 19. September 2007 hiess
das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung gut. Am 10. März 2008 wurde das Beschwerdeverfahren
(…) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das Wieder-
erwägungsgesuch vom BFM kurz zuvor abgelehnt wurde (vgl. Bst. G).
F.
Am (…) 2007 wurde der Sohn des Beschwerdeführers, E._______, gebo-
ren.
G.
Mit Verfügung vom 5. März 2008 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Einerseits sei im ordentlichen Verfahren die Asylbegründung als unglaub-
haft eingestuft worden. Anderseits sei der Beschwerdeführer nicht gewillt,
seine wahre Identität preiszugeben. Es müsse an seiner Erklärung ge-
zweifelt werden, dass er angolanischer Staatsangehöriger sei, da er nicht
in der Lage gewesen sei, auch nur rudimentäre Angaben über sein an-
gebliches Herkunftsland zu machen. Als der Beschwerdeführer am (…)
2003 Angehörigen der angolanischen Botschaft in der Schweiz vorgeführt
worden sei, hätten diese festgestellt, dass es sich bei ihm nicht um einen
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ihrer Staatsbürger handle. Da vorliegend weder die Identität noch der ge-
naue Herkunftsort des Beschwerdeführers klar sei, könne die Zumutbar-
keit einer Wegweisung nicht abschliessend geprüft werden. Selbst wenn
die Rückkehr unzumutbar wäre, werde gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) eine vorläufige Aufnahme nicht verfügt,
wenn die weggewiesene Person gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz verstossen habe. Dieser Ausschlussgrund sei
vorliegend durch die wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers ge-
gen das Transportgesetz und das Betäubungsmittelgesetz, wobei er auch
einen Ladendiebstahl begangen habe, erfüllt. Folglich würden keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Januar
2003 beseitigen könnten; daher sei das Wiedererwägungsgesuch abzu-
lehnen.
H.
H.a. Mit Eingabe vom 2. April 2008 – ergänzt am 4. April 2008 – erhoben
die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 5. März 2008 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und zwecks Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernis-
se an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein solches Hin-
dernis festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzu-
nehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner auszusetzen und es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
H.b. Der Argumentation des BFM, beim Beschwerdeführer handle es sich
nicht um einen Angolaner, so die Rechtsvertreterin, könne nicht gefolgt
werden, da er seine Identität und seine angolanische Staatsbürgerschaft
mit einer "Cédula pessoal" dem BFM belegt habe, deren Echtheit nicht
angezweifelt worden sei. Zur Feststellung der angolanischen Behörden-
vertreter, er habe keine angolanische Staatsbürgerschaft, sei ihm nie das
rechtliche Gehör gewährt worden. Ferner sei bekannt, dass viele – insbe-
sondere afrikanische – Vertretungen sich schwer tun, ihre Staatsbürger
zu identifizieren und ihnen ein Laissez-passer auszustellen. Teilweise be-
ruhe dies auf einer Unfähigkeit, da es an zentralen Registern zur Perso-
nenidentifizierung fehle; teilweise beruhe dies auch auf einem Unwillen,
ihre Staatsbürger zurückzunehmen, da diese Personen indirekt einen be-
trächtlichen Teil an Entwicklungshilfe leisten würden, indem sie Geld an
ihre Verwandten im Heimatland schicken würden. Daher belege die Erklä-
rung der angolanischen Vertretung nicht, dass der Beschwerdeführer
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über seine Identität getäuscht habe. Es sei vielmehr davon auszugehen,
dass kein Interesse von deren Seite an seiner Rückkehr bestehe.
Die Beschwerde wurde ferner mit dem Umstand begründet, dass der Be-
schwerdeführer heute in einem stabilen Konkubinat mit der Kindesmutter
seiner zwei jüngsten Kinder lebe. Zudem sei die älteste Tochter des Be-
schwerdeführers in der Schweiz sehr gut integriert und sehe die neue Le-
benspartnerin ihres Vaters als eine Ersatzmutter an. Angesichts des Um-
standes, dass es sich bei den Beschwerdeführenden erstens um einen
liebevollen Vater, der im Falle einer Rückführung von seinen zwei Klein-
kindern getrennt würde, und zweitens um eine Minderjährige, deren Kin-
deswohl in diesem Falle verletzt wäre, handle, sei der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig zu qualifizieren, ansonsten der Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101])
und Normen der Kinderrechtskonvention – insbesondere Art. 3 und Art. 9
KRK – verletzt würden.
Hinsichtlich der sozio-ökonomischen Lage in Angola sei die Wegweisung
darüber hinaus als unzumutbar anzusehen, da die Beschwerdeführenden
diesfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären (vgl. Bst. B.b).
Zudem sei auch die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, da das Asylgesuch der Beschwerdeführenden seit fünf Jahren
rechtskräftig abgewiesen sei, doch bis anhin nie habe vollzogen werden
können.
H.c. Die Meinung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle den Tat-
bestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, könne nicht geteilt werden, da es sich in
casu nicht um Verstösse gegen schwere Delikte handle. Die Rechts-
vertreterin listete in der Folge insgesamt zehn protokollierte Widerhand-
lungen seit dem Jahr 2002 auf, z.B. Reisen ohne gültigen Fahrausweis
(Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 resp. 20. März 2009
[PBG, SR 745.1]), unbefugter Umgang mit Betäubungsmitteln (Betäu-
bungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) sowie ei-
ne unrechtmässige Aneignung von Lebensmitteln im Wert von Fr. 35.95
(Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]). Die höchste Busse, die gegen den Beschwerdeführer ausge-
sprochen worden sei, betrage Fr. 300.-. Damit sei klar, dass es sich hier-
bei um Bagatellhandlungen handle. Dem Beschwerdeführer sei nicht be-
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wusst gewesen, dass er mit diesem Verhalten das Zusammenleben sei-
ner Familie gefährde; er habe dies bedauert und versprochen, sich künf-
tig tadellos zu benehmen.
I.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde hingegen abgewiesen.
J.
Im Rahmen der Vernehmlassung befand das BFM am 21. April 2008,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Es sei aktenkundig, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er sei
angolanischer Staatsbürger, zusätzlich in Luanda überprüft und schliess-
lich als unzutreffend taxiert worden seien. Es seien somit seriöse Abklä-
rungsmassnhamen getroffen worden, deren Ergebnisse nicht leichtfertig
von der Hand zu weisen seien. Angesichts dieser Situation wäre zu er-
warten gewesen, dass der Beschwerdeführer alles daran gesetzt hätte,
seine angolanische Staatsbürgerschaft zu belegen. Indes würden sich
keine Hinweise finden lassen, dass er im Verlauf seines Aufenthaltes in
der Schweiz irgendetwas in dieser Richtung unternommen hätte. Daher
werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
K.
In ihrer Replikschrift vom 2. Mai 2008 wies die Rechtsvertreterin noch-
mals auf die eingereichte "Cédula pessoal" und auf die Tatsache hin,
dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Interesse an einer Verheimli-
chung seiner Identität habe, da er einerseits mittels Identitätspapieren
seine Lebenspartnerin heiraten könnte, anderseits würden sich diese im
laufenden Verfahren positiv auswirken.
L.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2010 wurde ein Wechsel der Rechtsvertre-
tung bekannt gegeben. Zudem wurde dem Bundesverwaltungsgericht ei-
ne Kopie des "Bilhete de Identidade de Cidadão nacional" (Personalaus-
weis, ausgestellt am (…) 2000) der Republik Angola des Beschwerdefüh-
rers eingereicht – das Original sei an das BFM gesandt worden. Auch
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Seite 8
wurde nochmals auf die Einheit der Familie und auf das Kindeswohl hin-
gewiesen, welche es zu beachten gelte.
M.
Am 27. Januar 2012 machte der Rechtsvertreter nochmals schriftlich auf
die Unzumutbarkeitsprüfung aufmerksam, bzw. es sei bei der Urteilsfin-
dung insbesondere das gelebte Familienleben sowie das Kindeswohl zu
beachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
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regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. statt vielen
BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid bzw. seit dem Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a m.w.H.).
4.
4.1. Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2006 richtete sich
ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung der Verfügung vom
13. Januar 2003. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder
ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Es ist
sodann in einem weiteren Schritt entsprechend den Eventualanträgen
und der Begründung der Beschwerde zu prüfen, ob allenfalls durch einen
allfälligen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden die Einheit
der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG gefährdet ist.
4.2. Vorab gilt es indessen festzuhalten, dass das Hauptbegehren auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, zumal dieser
mit der Beschwerde gestellte Antrag in der Folge unbegründet blieb. Aus
den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklä-
rungen der Vorinstanz nötig wären.
5.
5.1.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
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zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG).
5.2. Die erwähnten Bedingungen für eine Verzicht auf einen Wegwei-
sungsvollzug sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz ist über die Bestimmungen der vor-
läufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2).
5.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, N. 11.148).
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2. Das BFM machte hinsichtlich des Beschwerdeführers geltend, dass
vorliegend weder seine Identität noch sein genauer Herkunftsort festste-
hen würden und damit die genaue Herkunft wie auch seine persönlichen
Verhältnisse unklar seien. Folglich könne die Zumutbarkeit seines Weg-
weisungsvollzugs nicht abschliessend geprüft werden.
Das BFM geht zu Recht davon aus, es sei nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn ei-
ne Person ihre Herkunft verschleiert oder keine eindeutigen Hinweise auf
die tatsächliche Staatsbürgerschaft bestehen. Aus den Akten ergeben
sich denn auch widersprüchliche Fakten: Zum einen hätten Angehörige
der angolanischen Botschaft festgestellt, dass es sich beim Beschwerde-
führer nicht um einen angolanischen Staatsbürger handle. Zum anderen
wurde dem Bundesamt am 4. Dezember 2010 durch seinen Rechtsver-
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Seite 11
treter eine angolanische Identitätskarte, konkret das "Bilhete de Identitade
de Cidadão Nacional" der Republik Angola lautend auf den Namen
A._______ (ausgestellt am (…) 2000) eingereicht. Da ein derartiger Iden-
titätsausweis nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leicht zu
beschaffen ist, kommt dem eingereichten Dokument kein hoher Beweis-
wert zu. Vorliegend kann angesichts des Ergebnisses des Verfahrens die
Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers allerdings offen
gelassen werden. Aus genereller und individueller Sicht ist indessen da-
von auszugehen, dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung für
den Beschwerdeführer – ein junger und gesunder Mann – grundsätzlich
als zumutbar erweist.
6.3. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug wie in casu Kinder
betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl
einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. Art. 3 KRK). Unter
diesem Aspekt sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen;
z.B. Alter des Kindes, seine Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehun-
gen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüg-
lich seiner Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integra-
tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer As-
pekt ist als gewichtiger Faktor zu werten. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann daher eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in
der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.).
6.3.1. Die ältere – heute (…)-jährige – Tochter B._______ des Beschwer-
deführers ist am 15. Februar 2002 im Alter von (…) Jahren zusammen mit
ihrem Vater in die Schweiz eingereist, wo sie gemäss der Beschwerde-
schrift vom 2. April 2008 heute viele Freunde besitze. Auch spreche sie
die deutsche Sprache nahezu perfekt. Die Lebenspartnerin des Vaters
und Mutter seiner weiteren Kinder stelle ferner eine wichtige Bezugsper-
son für sie dar. Ferner spiele, gemäss der Eingabe vom 4. April 2008,
auch ihre schweizerische Patentante eine wichtige Rolle im Leben der
Minderjährigen. Zu ihrer eigenen Mutter habe sie keinen Kontakt.
6.3.2. Die Tochter hält sich nun schon zehn Jahre in der Schweiz auf und
hat ihre gesamte bisherige Schulzeit hier verbracht. Da sie auch ihre prä-
genden Jugendjahre in der Schweiz verbrachte, ist davon auszugehen,
dass eine weitgehende Integration betreffend hiesiger Kultur und Le-
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Seite 12
bensweise erfolgt ist. Demgegenüber muss einer Möglichkeit der Einglie-
derung in das Schul- bzw. Ausbildungssystem in ihrem Herkunfts- oder
Heimatland mit Argwohn entgegengeblickt werden, da sich die Jugendli-
che inzwischen von den heimatlichen Kultur und Lebensgewohnheiten
entfernt haben dürfte. Zudem verfügt sie gemäss der Eingabe vom
4. April 2008 über keine schriftlichen Kenntnisse der portugiesischen –
mutmasslich heimatlichen – Sprache. Auch kann – aufgrund der langen
Anwesenheit in der Schweiz – nicht von einem bestehenden Bezie-
hungsnetz im Heimat- oder Herkunftsland weder für die Tochter noch für
deren Vater ausgegangen werden, das ihr im Falle einer Wiedereingliede-
rung behilflich sein könnte. Als weiteren Aspekt ist vorliegend auch die
sich hier befindende Familieneinheit – die Lebenspartnerin des Vaters
sowie ihre zwei Kinder – zu nennen, die der Jugendlichen in ihrem Ent-
wicklungsprozess Stabilität, Verlässlichkeit und Fürsorge bietet (vgl. auch
E. 6.5).
6.4. Zusammenfassend steht fest, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland
für die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt unter dem Aspekt des
Kindeswohls nicht als zumutbar erscheint. Auch sind keine Ausschluss-
gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG zu erblicken. Die minderjährige Be-
schwerdeführerin ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.5. In der Folge ist gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) sowie die geltende Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 24
E. 10 f.) zu prüfen, ob auch der erziehungsberichtigte Vater (Beschwerde-
führer) in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin einzubeziehen
ist.
6.5.1. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite
von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme
des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnah-
me dessen Familie führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. ; 1995 Nr. 24
E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung
gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS
1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht,
beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei
den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (EMARK 1995 Nr. 24
E. 7). In diesem Sinn ist der Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnah-
me seiner Tochter (Beschwerdeführerin) einzubeziehen.
E-2122/2008
Seite 13
6.6. Zu prüfen bleibt, ob die vorläufigen Aufnahme auch unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG zu gewähren ist.
6.6.1. Das BFM erwog in seiner Verfügung vom 5. März 2008, dass –
selbst wenn die Rückreise des Beschwerdeführers in sein unbekanntes
Heimatland unzumutbar wäre – gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine
vorläufige Aufnahme nicht verfügt werden könnte, da der Beschwerdefüh-
rer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstos-
sen habe. Der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen das Transport-
gesetz und das Betäubungsmittelgesetz verstossen; zudem habe er ei-
nen Ladendiebstahl begangen. Zugegebenermassen handle es sich da-
bei nicht um schwere Delikte, doch die Häufigkeit sei hoch und lasse
nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer gebessert habe und ge-
willt sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
6.6.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte in der Be-
schwerdeschrift vom 2. April 2008 demgegenüber aus, es handle sich bei
den Verstössen nicht um schwere Delikte; die höchste Busse betrage
Fr. 300.-. Die Bussen sowie die Kosten für die Fahrausweise zahle der
Beschwerdeführer in Raten ab, mit seinem gelegentlichen Marihuana-
konsum habe er vollkommen aufgehört. Dies zeuge von seinem Willen,
sich künftig korrekt zu verhalten. Der Diebstahl von Lebensmitteln im
Wert von Fr. 39.95 sei auf das Jahr 2002 zurückzuführen und läge schon
sehr lange zurück. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er durch die-
ses Verhalten das Zusammenleben seiner Familie gefährde; er bedaure
dies ausserordentlich und wolle sich künftig tadellos benehmen. Seit ei-
nem Jahr sei es denn auch zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekom-
men.
6.6.3. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich und wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äusse-
re Sicherheit gefährdet. Bei einer Erfüllung eines dieser Tatbestände
bleibt darauffolgend zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig
erscheint.
6.6.4. Der Begriff der öffentlichen Ordnung bildet der Oberbegriff der poli-
zeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller Ordnungsvorstel-
lungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen
Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten mensch-
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lichen Zusammenlebens anzusehen ist. "Die öffentliche Sicherheit bedeu-
tet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter
der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der
Einrichtungen des Staates" (Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3809; vgl. auch BVGE 2007/32
E. 3.5). Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt sich, dass
nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung oder
Ablehnung der vorläufigen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer ge-
wissen Intensität beziehungsweise Wiederholung. Es genügt somit nicht,
wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss
zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elemen-
taren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten; vielmehr
müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verlet-
zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. EMARK
2006 Nr. 11 E. 7.2.1; EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Eine nicht abschliessen-
de Aufzählung allfälliger Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 62 Bst. c AuG und damit auch im Sinne des
gleichlautenden Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG findet sich in Art. 80 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
6.6.5. Die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bedeutet die
"Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und
politischen Bereich" (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer, BBl 2002 3814). Dazu zählen beispielsweise Gefähr-
dung durch Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrich-
tendienst, organisierte Kriminalität sowie "Handlungen und Bestrebungen,
welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu andern Staaten
ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen
Ordnung abzielen" (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer, BBl 2002 3814; vgl. dazu auch Art. 80 Abs. 1 Bst. c
VZAE).
6.6.6. Hinsichtlich des ersten Teilsatzes von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
(Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gilt in casu Fol-
gendes festzuhalten: Die vorhandenen Akten und die Liste der Verstösse
des Beschwerdeführers, die sich in der Beschwerdeschrift vom 2. April
2008 befindet (vgl. Bst. H.c), zeugen zwar von einer grösseren Anzahl
von Verstössen, indes handelt es sich dabei um Vergehen, die keine Ge-
fährdung von Menschen in Kauf nehmen (wie z.B. Drogenhandel); damit
kann – wie auch schon vom BFM festgestellt wurde – nicht von einem
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schweren Fall im strafrechtlichen Sinne gesprochen werden (vgl. dazu
statt vieler BGE 122 IV 360 E. 2a). So wurde beispielsweise am (…) 2007
in den Effekten des Beschwerdeführers von der Stadtpolizei F._______
eine Portion Marihuana à 2 Gramm gefunden, die er für den Eigen-
gebrauch gekauft habe (vgl. B7); ferner hat die Kantonspolizei G._______
den Beschwerdeführer am (…) 2007 durchsucht und dabei eine Portion
Marihuana sichergestellt (vgl. B8). Zudem ergab sich aus den Akten, dass
der Beschwerdeführer gemäss einer Erklärungsschrift der Kantonspolizei
G._______ vom (…) 2007 am (…) 2006 ohne gültigen Fahrausweis mit
der (…)bahn nach H._______ reiste (vgl. B10). Jüngere Verstösse gegen
die Rechtsordnung, d.h. nach dem Jahr 2007, lassen sich aus den Akten
nicht erkennen. Aus dieser langen Zeitspanne lässt sich schliessen, dass
der Beschwerdeführer heute denn auch tatsächlich gewillt ist, sich an die
Schweizer Rechtsordnung zu halten – ohnehin gilt es zu bemerken, dass
der alleinige Unwille dazu für einen Ausschluss nicht ausreichen würde.
Wesentlicher ist indes, dass sich aus den Verstössen keine erhebliche
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit erkennen lässt,
da es sich dabei um geringfügige Delikte handelt, die sich weder gegen
Leib und Leben noch gegen das Eigentum oder die Freiheit richten und
nicht die erforderliche Intensität im Sinne Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG errei-
chen.
6.6.7. Was den zweiten Teilsatz von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG betrifft, die
Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit, kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Taten des Beschwerdeführers
– Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Erwerb und Besitz von Marihuana,
Ladendiebstahl im Jahr 2002 – keine Gefährdung des Vorrangs der staat-
lichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich darstellen.
6.7. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der geprüfte Aus-
schlussgrund der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG) vor-
liegend nicht erfüllt ist.
6.8. Ergänzend gilt es im Übrigen zu beachten, dass der Beschwerdefüh-
rer und seine Lebensgefährtin seit der Geburt der gemeinsamen Tochter
D._______ am (…) 2005 in einem wie es scheint gefestigten Konkubinat
in I._______ leben. Das elterliche Sorgerecht über diese gemeinsame
Tochter wurde durch den Entscheid der Vormundschaftsbehörde des Be-
zirks I._______ vom 30. Mai 2007 den Eltern gemeinsam übertragen.
Auch hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes E._______, geboren am (…)
2007, ist davon auszugehen, dass das elterliche Sorgerecht geteilt wird.
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Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin – wie
aus den Akten hervorgeht – die neue Lebenspartnerin ihres Vaters als
"Ersatzmutter" ansieht; daher hat Letztere als eine für sie wichtige Be-
zugsperson zu gelten. Es spricht folglich nichts gegen die Annahme, dass
vorliegend die Familie – bestehend aus den Eltern und zwei gemeinsa-
men Kleinkindern sowie der älteren Tochter des Beschwerdeführers – in
tatsächlicher und glaubhafter Weise in einer familiären Einheit zusammen
leben.
7.
In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass eine Rückkehr in
ihr Heimatland für die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des Kindes-
wohls nicht zumutbar ist; daher ist sie vorläufig aufzunehmen. Der erzie-
hungsberechtigte Beschwerdeführer ist in ihre vorläufige Aufnahme ein-
zubeziehen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch-
dringen aus – wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Ver-
fügung vom 9. April 2008 wurde ihnen indessen die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, und ist gemäss
Akten weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, weshalb die reduzier-
ten Verfahrenskosten nicht zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Nachdem sie teilweise mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind –
Abweisung des Rückweisungsantrages, Gutheissung hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzugs –, ist den rechtlich vertretenen Be-
schwerdeführenden für die ihnen erwachsenen notwenigen und verhält-
nismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf eine Nachforderung der jeweiligen Kostennoten der mandatierten
Rechtsvertreter wird verzichtet, weil der jeweilige Aufwand für das vorlie-
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gende Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8
VGKE) ist die Entschädigung für den Aufwand der CARITAS in Luzern,
deren Rechtsvertreterin das Mandat am 11. Januar 2011 niederlegte, in
der Höhe von Fr. 570.- (um die Hälfte reduziert, einschliesslich Auslagen
und MwSt.) festzulegen. Dem Bureau de Conseil pour les Africains Fran-
cophones de la Suisse (BUCOFRAS), welches derzeit mandatiert ist, ist
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 130.- (um die Hälfte redu-
ziert, einschliesslich Auslagen und MwSt.) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung des
Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. März 2008 sowie die Dispositivziffern 3
und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2003 werden auf-
gehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inklusiv Auslagen und MwSt.)
im Sinne der Erwägungen auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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