B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2122/2014
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen und Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen Ende 2013
verliess, nachdem er rund einen Monat zuvor von Tanger, Marokko, her
kommend nach Bengasi, Libyen, gereist war,
dass er am 24. Dezember 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am
25. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel vom 6. Januar 2014 sowie anlässlich der Anhörung
nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 26. Februar 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters ei-
nen anderen Mann geheiratet habe und nun eine neue Familie habe, bei
der er nicht leben könne und wolle,
dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2014 zudem vorbrach-
te, dass er weder in Marokko noch in Libyen jemanden habe, mit dem er
leben könne und in beiden Ländern auf der Strasse gelebt habe, weshalb
er sich entschlossen habe, in die Schweiz zu kommen,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. April 2014, zugestellt am 10. April 2014, in Anwendung von
Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer bringe lediglich familiäre Gründe für seine
Ausreise vor, mache aber keine Verfolgung beziehungsweise keine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend, weshalb kein Asylgesuch im
Sinne von Art. 18 AslyG vorliege und gemäss Art. 31a Abs. 3 AslyG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass aufgrund der Aktenlage erstellt sei, dass der Beschwerdeführer über
einen marokkanischen Reisepass verfüge und marokkanischer Staatsan-
gehöriger sei, und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzuges der Wegweisung für Libyen folglich nicht zu prüfen sei, sondern
der Wegweisungsvollzug nach Marokko geprüft werde,
dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergäben, ihm
drohe im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung als zulässig erweise, zumal er auch nie Probleme mit den
marokkanischen Behörden gehabt habe,
dass die Rückführung nach Marokko angesichts der herrschenden politi-
schen Situation im Lande auch zumutbar sowie technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. April 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob, mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ersuchte, und des Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe
zu unterlassen, wobei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einem
Eventualbegehren um entsprechende Information mit separater Verfü-
gung ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdeeingabe im Sinne einer Beweisofferte über-
dies anbot, über seine Mutter seinen libyschen Ausweis zu beschaffen,
und zu diesem Zweck sinngemäss eine Fristverlängerung beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behaltlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das
Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintre-
tensentscheides bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdean-
träge nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des
Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich die Kognition nach Massgabe von Art. 106
Abs. 1 AsylG zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 42 AsylG,
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
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zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfasst (EMARK 2002 Nr. 5 E. 4a m.w.H.),
dass der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs allerdings auf
erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von
Menschen ausgehen, eingeschränkt ist und somit vom weiten Verfol-
gungsbegriff neben Ereignissen höherer Gewalt, die nicht von Men-
schenhand verursacht werden, Wegweisungshindernisse, die alleine in
der Person des Asylsuchenden oder dessen persönlichen Lebenssituati-
on fussen, ausgeschlossen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5b, seither
ständige Praxis auch des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise
Urteil des BVGer D-4147/2013 vom 24. Juli 2013),
dass insbesondere dann noch keine Verfolgung im weiten Sinne vorliegt,
wenn das Asylgesuch lediglich mit fehlenden familiären oder sonstigen
sozialen Beziehungen im Heimatstaat begründet wird (EMARK 2003
Nr. 18 E. 5b),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches angab,
dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters einen anderen Mann ge-
heiratet habe und nun eine neue Familie habe, bei der er nicht leben
könne und wolle (A6/12, S. 9, Rz. 7.02; A15/11, S. 7, F67), und dass er
somit weder in Marokko noch in Libyen jemanden habe, mit dem er leben
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könne (A15/11, S. 8, F83) und in beiden Ländern auf der Strasse gelebt
habe (A15/11, S. 9, F93),
dass er ausdrücklich verneinte, mit anderen Privaten oder den Behörden
je Probleme gehabt zu haben (A6/12, S. 9, Rz. 7.02), und er auch auf
konkrete Nachfrage explizit vorbrachte, keine weiteren Ausreise- oder
Asylgründe zu haben (A6/12, S. 10, Rz. 7.03; A15/11, S. 10, F99),
dass mithin keine Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne von
Art. 18 AsylG vorliegen und das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, in welcher der Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend macht, im jetzigen Zeitpunkt nicht
nach Libyen zurückkehren zu können und sich darum zu bemühen, mit
seiner Mutter in Marokko in Kontakt zu treten, um den libyschen Pass er-
hältlich zu machen, zu keiner anderen Beurteilung führt,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass sie zu
beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug in Bezug auf Marokko geprüft
hat und auch das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend dargelegt,
davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die marokkanische Staats-
bürgerschaft besitzt, weshalb die Prüfung des Wegweisungsvollzuges
nach Marokko nicht zu beanstanden ist,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Reisepässe widersprüchli-
che Angaben machte, indem er anlässlich der Befragung zur Person vom
6. Januar 2014 zunächst verneinte, überhaupt jemals einen Reisepass
besessen zu haben (A6/12, S. 6, Rz. 4.02), bevor er angab, im Besitze
sowohl eines marokkanischen als auch eines libyschen Passes zu sein
(A6/12, S. 7, Rz. 4.02) und anlässlich der Anhörung vom 26. Febru-
ar 2014 nichts mehr davon wissen wollte, jemals über einen marokkani-
schen Reisepass verfügt zu haben (A15/11, S. 3, F14-16),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
6. Januar 2014 wiederholt und widerspruchsfrei angab, neben der liby-
schen auch die marokkanische Staatsbürgerschaft zu besitzen (vgl.
A6/12, S. 3, Rz. 1.09-1.11), da seine Mutter Marokkanerin sei und sein
Vater aus Libyen stamme (vgl. A6/12, S. 2-3, Rz. 1.07),
dass gemäss Art. 6 des marokkanischen Code de la Nationalité, in Kraft
seit dem 5. April 2007 (Ministère de La Justice et des Libertés, Royaume
du Maroc, Code de la nationalité marocaine – Version consolidée en date
du 26 octobre 2011, 26.10.2011), ein Kind die marokkanische Staatsbür-
gerschaft auch dann erwirbt, wenn nur die Mutter Marokkanerin ist,
dass diese Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 1 des marokkanischen Code
de la Nationalité jedoch nur auf Personen Anwendung findet, die vor de-
ren Inkrafttreten geboren sind und zu diesem Zeitpunkt die Volljährigkeit
noch nicht erreicht haben,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am (…), das
heisst vor dem 5. April 2007, geboren ist und zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens von Art. 6 des marokkanischen Code de la Nationalité noch nicht
volljährig war, weshalb er die marokkanische Staatsbürgerschaft gestützt
auf die marokkanische Gesetzgebung von seiner Mutter originär erwor-
ben hat,
dass die marokkanische Gesetzgebung einer doppelten Staatsbürger-
schaft nicht entgegensteht (vgl. Art. 19 des marokkanischen Code de la
Nationalité; DIETRICH NELLE: Marokko, 01.12.2009, in: Berg-
mann/Frerid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frank-
furt am Main, S. 11), weshalb der Beschwerdeführer die marokkanische
Staatsbürgerschaft trotz einer allfälligen zusätzlichen libyschen Staats-
bürgerschaft nicht verliert,
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dass die Vorinstanz folglich zu Recht davon ausgegangen ist, dass der
Beschwerdeführer marokkanischer Staatangehöriger ist,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer über die libysche Staatsange-
hörigkeit verfügt, somit im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich ist,
weshalb der in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss gestellte Beweis-
antrag bezüglich seines libyschen Ausweises sowie das damit verbunde-
ne Gesuch um Fristerstreckung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VwVG, e
contrario, abzuweisen ist,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der
Wegweisung für Libyen unter diesen Umständen nicht zu prüfen ist, son-
dern sich die Prüfung auf Marokko beschränkt,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass ihm in Marokko eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung droht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Marokko drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Marokko
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen auch der von der Vor-
instanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten sodann auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Eventu-
alantrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Ver-
fügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: