B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2122/2015
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
E-2122/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in B._______ wohnhaft gewesene Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge die Türkei bereits im (…) 2013 verliess, als (…) nach Spa-
nien und später nach Italien reiste, von dort aus am 9. Januar 2014 in die
Schweiz gelangte und am 16. Januar 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 24. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 17. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, im Jahr 2010 sei sein Cousin, der sich der PKK
angeschlossen habe, im Heimatdorf seines Grossvaters von Spezialein-
heiten getötet worden,
dass die Polizei und der Geheimdienst seine Familie seither regelmässig
beschatte und er, da er den gleichen Familiennamen trage wie sein Cousin,
jeweils mit diesem in Verbindung gebracht werde,
dass er sich im Umfeld von Personen der Organisation Devrimci Karargah
bewegt, an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe und seit
Januar 2013 für die Verteilung der Zeitschrift (…) im asiatischen Teil von
Istanbul zuständig gewesen sei,
dass er von den Behörden belästigt worden sei und diese sein Telefon ab-
gehört hätten,
dass viele seiner Kameraden verhaftet worden seien und sein Name in ei-
ner Anklageschrift gegen die Organisation Devrimci Karargah erwähnt
werde,
dass der Druck auf ihn im Zusammenhang mit den Gezi-Ereignissen zu-
nehmend grösser geworden sei,
dass er seit (…) 2011 wiederholt als (…) auf einem Schiff gearbeitet habe,
um der permanenten Überwachung durch die Behörden zu entkommen,
dass ihm die Rückkehr zu riskant gewesen sei, nachdem er die Türkei auf
einem Schiff verlassen und von seiner Familie erfahren habe, dass die Po-
lizei im Dezember 2013 bei ihnen zu Hause gewesen sei und sein Zimmer
durchsucht habe,
dass er selber nie festgenommen worden oder in Haft gewesen sei,
E-2122/2015
Seite 3
dass er ein Deckblatt der "[Beweismittel]", die Seite 83 des Berichtes der-
selben Akte sowie eine Anklageschrift vom (…) (alles in Kopie) sowie sei-
nen Nüfus als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. März 2015 – eröffnet tags darauf – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM in seiner Verfügung erwähnte, aus den der Vorinstanz vor-
liegenden Kopien der Anklageschrift und der Seite des Berichts der "Akte
der Organisation Devrimci Karagah" gehe hervor, dass einer der Angeklag-
ten im Musikinstrumentengeschäft des Beschwerdeführers verkehrt habe,
dass es zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen
anführte, aufgrund der Kontakte des Beschwerdeführers zu politisch akti-
ven Kreisen – wie der Organisation Devrimci Karargah – könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass es zu Überwachungsmassnahmen durch
den türkischen Staat gekommen sei, dies genüge jedoch nicht, um eine
begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen, zumal er eigenen Angaben zufolge selber nie Mitglied dieser oder
einer anderen Organisation gewesen und nie gegen ihn ermittelt worden
sei,
dass er die andauernde Beschattung durch die Behörden nur in sehr vager
Weise geschildert habe und diese infolge zu geringer Intensität ebenfalls
nicht asylrelevant sei,
dass auch die Durchsuchung seines Zimmers im Dezember 2013 keine
asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge,
dass es sich gleich verhalte mit dem Vorbringen, er werde aufgrund seines
Namens mit dem Cousin (…), der sich der PKK angeschlossen habe und
getötet worden sei, in Verbindung gebracht, da ein allenfalls dadurch ent-
standener psychischer Druck ein Leben in der Türkei nicht in unzumutbarer
Weise erschwere,
dass ferner das Vorbringen, in der Türkei keinen Militärdienst leisten zu
wollen, ebenfalls keine Asylrelevanz entfalte,
E-2122/2015
Seite 4
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand-
hielten und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig und aufgrund des bestehenden fa-
miliären Beziehungsnetzes in Istanbul sowie der Berufserfahrung auch zu-
mutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 18. März 2015 sei aufzuheben und ihm sei
in der Schweiz Asyl zu gewähren, ferner sei die Ausreisefrist vom 13. Mai
2015 aufzuheben,
dass er zur Begründung unter Bezug auf die "[Beweismittel]" anführte, es
seien bereits mehrere Kameraden von ihm verhaftet worden und es sei
davon auszugehen, dass auch weiterhin Personen aus seinem Umfeld –
und früher oder später auch er selbst – verhaftet würden,
dass er von einem Kameraden erfahren habe, dass mehrere verhaftete
Personen zu den politischen Aktivitäten von ihm (dem Beschwerdeführer)
befragt worden seien,
dass eine der Personen heute in der Schweiz und eine andere in Frank-
reich leben würden und dies bestätigen könnten,
dass er sein Geschäft aufgrund der Verfolgung durch die Polizei habe auf-
geben müssen, weshalb die Feststellung in der vorinstanzlichen Verfü-
gung, er könne nach seiner Rückkehr in der Türkei als (…) oder (…) leben,
realitätsfremd sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015
feststellte, dass die Beschwerdebegehren nach einer summarischen Prü-
fung der Akten aussichtslos erscheinen würden und dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Juni 2015 fristgerecht bezahlt
wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
E-2122/2015
Seite 5
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Be-
reich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
E-2122/2015
Seite 6
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die (vor-
stehend dargelegten) Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden kann und die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet
sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen,
dass das Gericht insbesondere die Argumentation der Vorinstanz stützt,
wonach zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es beim Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Kontakte zu politisch aktiven Personen zu
Überwachungsmassnahmen durch den türkischen Staat gekommen sei,
das Interesse der Behörden an ihm, auch unter Berücksichtigung seiner
politisch tätigen Freunde, jedoch nicht genüge, um eine begründete Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen,
dass die vom Beschwerdeführer – lediglich in Kopie – eingereichten Be-
weismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese
einzig belegen könnten, dass politisch aktive Personen im Geschäft des
Beschwerdeführers verkehrt hätten,
dass die unbelegten Ausführungen in der kurzen Beschwerdeeingabe, wo-
nach bei bisher vier "Operationen" diverse Leute verhaftet worden seien
und gegen diese Anklage erhoben worden sei, sowie dass Personen über
die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers befragt worden seien,
nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung zu führen vermögen, zumal er ge-
mäss seinen Angaben nie einer politischen Organisation angehört hat,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
E-2122/2015
Seite 7
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
E-2122/2015
Seite 8
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt und vor seiner Reise beruflich tätig war, sei es in seinem eige-
nen Geschäft als (…) oder als (…),
dass somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe davon
auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr wieder einer Arbeit wird
nachgehen können, selbst wenn eine Wiederaufnahme in seinem eigenen
Geschäft nicht mehr möglich sein sollte,
dass sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe sein Geschäft aufgrund
der polizeilichen Verfolgung aufgegeben, an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermag, zumal er auch über Arbeitserfahrung als (…) verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
E-2122/2015
Seite 9
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der am 3. Juni 2015 in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss zu deren Bezahlung zu verwenden ist
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2122/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 3. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: