B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2122/2017
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rebaso -
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Juli
2014. Am 30. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen
Tag um Asyl nach. Am 5. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
21. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer
Ethnie und habe zuletzt in B._______, Zoba C._______, Subzoba
D._______, gewohnt, wo auch seine Ehefrau und seine drei Geschwister
leben würden. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und in der
Landwirtschaft gearbeitet. Am 17. Juli 2013 sei er in den Nationaldienst
eingezogen worden. Dort sei er zu Unrecht beschuldigt worden, von den
Fluchtplänen einiger Kameraden, welche die Grenze überquert hätten, ge-
wusst zu haben. Deshalb sei er für rund (…) Monate in Haft genommen
worden. Als nach seiner Freilassung anlässlich eines Festivals die Sicher-
heitsbestimmungen gelockert worden seien, habe er am (…) Juli 2014 die
Flucht nach E._______, F._______, angetreten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Photographie und Ko-
pien seiner Einwohnerkarte, seines Taufscheins sowie der Identitätskarte
seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche
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Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Un-
terzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde dazu eingeladen, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 beantragt die Vorinstanz sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 4. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
15. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat
gut und setzte MLaw Ruedy Bollack als neuen amtlichen Rechtsvertreter
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Einzuges in
den Nationaldienst, seiner Ankunft in G._______, der Umstände seiner
Verhaftung, des Festivals sowie seiner Ausreise seien allesamt oberfläch-
lich und substanzarm ausgefallen. Die diesbezüglichen Vorbringen seien
nicht glaubhaft. Dem eingereichten Foto könne des Weiteren keine nen-
nenswerte Beweiskraft attestiert werden. Sodann vermöchten die Schilde-
rungen zur allgemeinen Lage in seiner Heimat sowie zu seiner persönli-
chen sozialen Situation keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
Da er weder die Verweigerung des Nationaldienstes noch seine illegale
Ausreise habe glaubhaft machen können, würden keine Hinweise vorlie-
gen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne
von Art. 3 AsylG.
6.
In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf verschiedene Protokoll-
stellen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bezüglich Abreise sowie
Ankunft in G._______, zum dortigen Aufenthalt und Training sowie zur Ver-
haftung genaue und detaillierte Angaben machen können. Ebenso habe er
die Umstände zur Entstehung des eingereichten Fotos sowie zu seiner
Ausreise detailliert schildern können. Hätte die Vorinstanz weitere konkrete
Details erfahren wollen, hätte sie explizit danach fragen müssen. Auch
gehe aus diversen Protokollstellen hervor, dass der Beschwerdeführer
nicht immer verstanden habe, wonach er konkret gefragt worden sei. Wei-
ter habe das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 seine früherer Praxis, wonach eine illegale Ausreise
aus Eritrea grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft begründete, aufgege-
ben. Das SEM habe bei der seinerzeitigen Implementierung der Praxis
nicht klargestellt, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handeln
würde, was zu kritisieren sei. Sodann sei mit der Regelung der Rückkehr
mittels Diasporasteuer nicht garantiert, dass dem Beschwerdeführer nicht
ernsthafte Nachteile drohen würden. Schliesslich werde die verschärfte
Asylpraxis der Schweiz von verschiedenen Seiten, insbesondere vom
UNO-Sonderberichterstatter, kritisiert.
7.
7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine
Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Vorab liegt es an den Asylbehörden, durch geeignete Befragung
den Sachverhalt zu erstellen, wobei die Anhörung zu den Asylgründen die
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wichtigste Grundlage dafür bildet (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom
30. Juli 2013 E. 4.2.3). Die Frage, wo der Untersuchungsgrundsatz endet
und die Mitwirkungspflicht beginnt, wo es insbesondere am Gesuchsteller
liegt, durch substantiierte Antworten den Abklärungsprozess voranzubrin-
gen, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben beziehungsweise nach der
Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit zu beurteilen (vgl. dazu OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 49 VwVG, m.w.H. auf BVGE
2009/60 E. 2.1.1).
7.2 Die angefochtene Verfügung hält in den Erwägungen eingangs fest, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, wie es dazu gekommen
sei, dass er nach G._______ habe gehen müssen, seien auffallend gene-
rell ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung auf
die betreffende Frage zur Antwort, es sei obligatorisch, die (…) Klasse in
G._______ zu absolvieren (vgl. SEM-Akten A12/21 F41). Neben der Tat-
sache, dass seine Antwort der bekannten Einziehungspraxis entspricht
(vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2) und die
geltend gemachte Einberufung vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht plau-
sibel erscheint, kann dem Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgehal-
ten werden, dass er eine relativ einfache Frage auf kurze und knappe
Weise beantwortet. Der Vorwurf der Vorinstanz geht in diesem Punkt fehl.
Der Beschwerdeführer hat die betreffende Frage konkret und plausibel be-
antwortet.
7.3 Weiter hält die Verfügung fest, selbst auf Nachfrage habe der Be-
schwerdeführer zu seinen persönlichen Erlebnissen im Vorfeld zur Einbe-
rufung und am Tag der Abreise fast ausschliesslich pauschale Antworten
zu Protokoll gegeben.
Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er nach G._______ ging,
folgte die Frage: «Wie hat sich das in ihrem Fall abgespielt?». Der Be-
schwerdeführer antwortete darauf mit allgemeinen Ausführungen zum
Camp in G._______ (vgl. SEM-Akten A12/21 F42), obwohl die Frage an-
scheinend darauf abzielte, dass er sich zum Vorfeld der Abreise respektive
zur Einberufung äussere. Da er die Frage durchaus so verstehen durfte,
dass sie sich auf die Zeit in G._______ beziehe, lässt seine Antwort kein
Urteil über sein Aussageverhalten zu. Auf die anschliessend konkrete
Frage hin, wie er von der Einberufung Kenntnis erhalten habe, erklärte der
Beschwerdeführer, er habe dies mittels einer öffentlich aufgelegten Liste
erfahren (vgl. SEM-Akten A12/21 F43). Das SEM äusserte keine expliziten
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Zweifel an dieser Angabe und stellte auch keine weiteren Fragen dazu.
Da gemäss Kenntnis des Gerichts eine Vielzahl an Einberufungsmethoden
existieren – insbesondere auch via Rekrutierungslisten (vgl. Report
of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in
Eritrea, https://www. /Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIErit-
rea/A_HRC_29_CRP-1.pdf; besucht am 20. Mai 2019) – besteht kein
Grund, der Erklärung des Beschwerdeführers die Plausibilität und damit
die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
Gemäss Anhörungsprotokoll antwortete der Beschwerdeführer sodann auf
die Frage, wie er den Tag der Abreise erlebt habe, sinngemäss, er habe
die Einziehung als Zwang empfunden (vgl. SEM-Akten A12/21 F46). Auf
die Frage, was ihm von diesem Tag besonders in Erinnerung geblieben sei,
antwortete der Beschwerdeführer zuerst sinngemäss, er habe es als unge-
recht empfunden, dass er grundlos (…) Monate in Haft genommen worden
sei (vgl. SEM-Akten A12/21 F47). Nachdem er darauf hingewiesen wurde,
die Frage beziehe sich auf den Abreisetag nach G._______, erklärte er, es
hätten ihn vor allem Gedanken darüber beschäftigt, wie nun seine Ange-
hörigen aufgrund der prekären finanziellen Situation über die Runden kom-
men würden (vgl. SEM-Akten A12/21 F48). Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer auf die Fragen, wie er etwas erlebt habe beziehungs-
weise was ihm von einem gewissen Tag in Erinnerung geblieben sei, innere
Gefühls- und Gedankenvorgänge beschreibt (das Empfinden von Zwang
sowie Sorge um die Angehörigen), kann ihm nicht der Vorwurf gemacht
werden, unpersönliche respektive pauschale Antworten zu geben. Da er
nicht explizit danach gefragt wurde, was er genau erlebt habe, durfte er die
Fragen auch auf sein Innenleben beziehen. Es ist dem Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, wenn er in der Rechtsmit-
teleingabe ausführt, die Vorinstanz hätte vorliegend explizit nachfragen
müssen, wenn sie weitere konkrete Details hätte erfahren wollen (vgl. zum
Verhältnis Abklärungs- und Mitwirkungspflicht das bereits unter E. 7.1 Aus-
geführte).
Weiter ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass er be-
züglich seiner Erlebnisse im Vorfeld und am Tag der Abreise zahlreiche
Schilderungen gemacht hat, wie zum Beispiel zum genauen Abreisedatum,
zum zeitlichen Kontext zum (…), zu seinem Gepäck, zu der bereits erwähn-
ten Einzugsliste sowie zu den bereitstehenden Bussen. Dass die Schilde-
rungen bisweilen knapp ausgefallen sind, ist nicht zuletzt auf die Art der
Befragung der Vorinstanz zurückzuführen (vgl. das bereits vorstehend Aus-
geführte).
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Insgesamt vermittelt das Anhörungsprotokoll einen nachvollziehbaren so-
wie widerspruchsfreien Eindruck über Vorfeld und Tag der Abreise.
7.4 Die angefochtene Verfügung hält ferner fest, die Ausführungen zur An-
kunft in G._______ seien auffallend einsilbig und oberflächlich ausgefallen.
Selbst auf mehrfaches Nachfragen hin sei es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, detaillierte und individuelle Angaben zu machen.
Zur Ankunft in G._______ führte der Beschwerdeführer aus, sie seien mit
dem Bus gegen (…) Uhr am Abend angekommen. Sie hätten den Bus erst
bei Ankunft in G._______ verlassen dürfen. Die Runde, welche vor ihnen
eingezogen worden sei, habe sich noch im Camp befunden. Im Allgemei-
nen würden diese Camp–Bewohner bei Ankunft der Neurekrutierten Urlaub
erhalten und könnten ihre Familien besuchen. Zuerst hätten sie sich auf
einem Hof einreihen müssen. Die sich im G._______-Camp befindende
(…) Schule (vgl. dazu The Open-Ended Eritrean national Service: The
Driver of Forced Migration; Gaim Kibreab, London South University, Fac-
ulty of Arts und Human Siences;
cal/1282042/90_1416473628_gaim-kibreab-the-open-ended-eritrean-na-
tional-service-the-driver-of-forced-migration.pdf; besucht am 15. Mai
2019), habe ihnen ihre Plätze zugeteilt. In den Hallen seien jeweils zirka
180 Personen untergebracht worden. Das Camp befinde sich im Wüsten-
land und es sei aufgrund der starken Sonnenstrahlung sehr heiss. Seiner
Meinung nach sei das Camp zwar für militärische, nicht jedoch für schuli-
sche Zwecke geeignet (SEM-Akten A12/21 F57–F63).
Auch wenn der Beschwerdeführer teilweise auf Fragen sinngemäss mit der
Bemerkung reagierte, er habe dazu nicht viel zu sagen (vgl. z.B. SEM-Ak-
ten A12/21 F60 und F61) und für konkrete Angaben vereinzelt nachgefragt
werden musste (vgl. SEM-Akten A12/21 F60), vermittelt das Protokoll ins-
gesamt einen stimmigen Eindruck zur Ankunft im Camp. Der gegensätzli-
chen Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
7.5 Des Weiteren gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die Schilderun-
gen zum Aufenthalt und militärischen Training in G._______ seien ober-
flächlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zu
seiner Tätigkeit in der ersten Woche nach seiner Ankunft machen können
und zum militärischen Training nur pauschale und substanzlose Antworten
gegeben. Selbst auf explizite Nachfrage zu Details seien die Angaben nicht
konkreter geworden.
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Zur ersten Woche in G._______ befragt, erklärte der Beschwerdeführer,
sie hätten in dieser Zeit nichts gemacht und sich einfach im Hof des Camps
aufgehalten. Grund für die Untätigkeit sei der Umstand gewesen, dass man
noch auf weitere Rekruten aus anderen Landesteilen habe warten müssen.
Den Toilettengang habe man unter Zuhilfenahme der umliegenden Gebü-
sche erledigt. Dies habe nur gruppenweise stattfinden könne. Die Gruppen
seien zu Kontrollzwecken ständig nachgezählt worden um sicherzugehen,
dass niemand geflohen sei. Nachdem sich sämtliche Rekruten im Camp
eingefunden hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, dass am Montag das Trai-
ning beginnen würde. Sie hätten ihre Uniformen erhalten und seien wäh-
rend dreier Wochen in Gruppen im Exerzieren unterrichtet worden. Als
Strafe sei man häufig geschlagen worden. Sie seien nicht als Schüler, son-
dern als Militäranwärter betrachtet worden (SEM-Akten A12/21 F64-F78).
Für die Ereignislosigkeit der ersten Woche kann der Beschwerdeführer
eine plausible und nachvollziehbare Begründung liefern. Zu den relativ
spärlichen Schilderungen zum Militärtraining ist festzuhalten, dass sich
dem Protokoll entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer die diesbe-
züglichen Fragen zuerst nicht genau einordnen konnte (vgl. SEM-Akten
A12/21 F70-F72), auf klare und konkrete Frage hin dann aber auch konkret
antwortete (vgl. SEM-Akten A12/21 F78). Dem Beschwerdeführer wurden
im Anschluss jedoch weder gezielte Fragen zum Exerziertraining noch Fra-
gen zu allfälligen weiteren militärischen Ausbildungsblöcken gestellt. Ge-
rade dort, wo sich die Befragung nicht auf die unmittelbaren Fluchtgründe
bezieht und die Erhellung des Sachverhalts durch entsprechende Nachfra-
gen ohne Weiteres als möglich erscheint, läge es an der Vorinstanz, die
diesbezüglichen Fragen zu stellen (vgl. dazu bereits E. 7.1). Im Ergebnis
ist der teilweise spärliche Informationsgehalt zu diesem Themenblock zu
einem erheblichen Teil auf die Art der Befragung durch die Vorinstanz zu-
rückzuführen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers
in diesem Punkt – abgesehen von der teilweisen dürftigen Informations-
dichte – als plausibel und widerspruchsfrei zu bezeichnen.
7.6 In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgestellt, die Ausführun-
gen zu den Umständen der Haft seien substanzlos ausgefallen.
Zur Haft in G._______ führte der Beschwerdeführer aus, der Leiter der
Halle habe der übergeordneten Stelle beim Bataillon mitgeteilt, Rekruten,
mit welchen der Beschwerdeführer befreundet gewesen sei, seien aus dem
Camp geflüchtet. Es sei ihm vorgeworfen worden, dies nicht gemeldet zu
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haben. Der Bataillonsleiter habe veranlasst, dass er nach dem Abendes-
sen zur Haftstelle des Bataillons, welche sich im (…) des Camps befinde
und «(…)» genannt werde, gefesselt abgeführt worden sei. Dies habe ihn
sehr überrascht und er habe sich nach den Gründen der Verhaftung erkun-
digt. Er habe erklärt, dass er nicht in die Fluchtpläne seiner Kollegen ein-
geweiht gewesen sei, was ihm aber nicht geglaubt worden sei (SEM-Akten
A12/21 F79–F87, F127 f.).
Mit seinen Angaben schildert der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer
Weise, wie der ihm vorgeworfene Sachverhalt innerhalb der Befehlskette
kommuniziert wurde sowie die Umstände seiner Verhaftung. Dies trotz des
Umstandes, dass die Vorinstanz die Befragung zum zentralen Punkt der
Verhaftung früh beendete und das Thema wechselte. Die Haftzeit wurde
anlässlich der Anhörung nicht thematisiert (vgl. SEM Akten 12/21 F79-F87,
sowie F88 ff.). Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die Umstände seiner Verhaftung nachvollziehbar und prä-
zise schilderte und der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz nicht ge-
folgt werden kann.
7.7 Die Vorinstanz hält ferner fest, es erstaune, dass der Beschwerdefüh-
rer nur spärliche Informationen zum bevorstehenden Festival habe zu Pro-
tokoll geben können, zumal er an den Festivitäten und deren Vorbereitung
beteiligt gewesen sein soll.
Zum Festival brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor,
dieses werde nur bei Einziehungsrunden mit (…) Nummern durchgeführt.
Es fände im siebten Monat statt und dauere vom (…) bis (…) des Monats.
Weshalb das Festival stattfinde und was genau gefeiert werde, entziehe
sich seiner Kenntnis. Das Festival würde mit Marschieren eröffnet und da-
nach gebe es eine theatralische Aufführung. Es würden die Schüler und
deren Eltern daran teilnehmen. Veranstalter sei der Leiter von G._______,
welcher H._______ heisse. Er selber hätte am Festival mitmarschieren
müssen. Es sei jedoch nicht dazu gekommen, weil er drei Tage vor Beginn
aus dem Camp geflüchtet sei (SEM-Akten A12/21 F93–F107).
Da der Beschwerdeführer erklärt, dass er am Festival nicht teilgenommen
habe und nur die Rolle eines Mitmarschierenden innegehabt hätte, ist es
bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die entsprechenden
Ausführungen weniger detailliert ausgefallen sind. Dennoch konnte er Aus-
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kunft über Rahmenbedingungen und Inhalt des Festivals geben. Der Ein-
schätzung der Vorinstanz, welche ihre diesbezüglichen Überlegungen
auch nicht weiter darlegt, kann erneut nicht gefolgt werden.
7.8 Des Weiteren hält die angefochtene Verfügung fest, auch die Ausfüh-
rungen zur Ausreise seien äusserst oberflächlich und ohne persönlichen
Bezug ausgefallen. Selbst auf mehrfache Nachfrage hin sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, dieses wohl sehr prägende Ereignis detail-
liert zu schildern. Seine teilweise ausweichenden Antworten seien stets ge-
nereller Natur geblieben.
Zum Verlassen des Camps sowie zu seiner anschliessenden Ausreise er-
klärt der Beschwerdeführer, er habe mit zwei weiteren Kollegen nach dem
Abzählen kurz vor dem Abendessen die Flucht angetreten. Während der
Vorbereitungen zum Festival seien die Kontrollen gelockert gewesen. Aus-
serdem würden sich während des Abendessens auch die Aufseher zur
Kantine begeben, damit beim Essen Ruhe herrsche. Sie seien von (…) aus
gestartet und hätten einen hölzernen Zaun übersprungen. Danach hätten
sie sich auf freiem Land befunden. Um die Sicherheitskräfte zu umgehen,
hätten sie sich Richtung Süden bewegt und am Fusse eines Hügels ge-
wartet, bis es eingedunkelt habe. Dann hätten sie sich nach (…)
G._______ aufgemacht und die Nacht auf einem Berg verbracht. Man
müsse sich vor eritreischen und (…) Sicherheitskräften in Acht nehmen,
aber auch vor den I._______. Über J._______ seien sie nach drei Tagen
in K._______ angekommen. Es sei schwer, den Weg genau zu beschrei-
ben, da sie meistens nachts marschiert seien. Die Beleuchtung von
K._______, welche man von weitem sehen könne, habe als Orientierungs-
hilfe gedient. Zudem stamme einer seiner Reisegefährten aus L._______
und habe sich in der Gegend gut ausgekannt. Sie hätten keinen Proviant
aus dem Camp mitgenommen und auf der Reise Hunger und Durst gelitten
(SEM-Akten A12/21 F108–F125, F130–F141 sowie F147).
Die Beschreibung der Flucht aus dem Camp fällt präzise und nachvollzieh-
bar aus. Die Begründung für die Lockerung des Sicherheitsdispositivs so-
wie die konkrete Vorgehensweise bei der Flucht erscheinen einleuchtend
und schlüssig. Dem Protokollverlauf kann des Weiteren nicht entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer den Fragen zur Ausreise ausgewi-
chen wäre. Wenn er Mühe hatte, eine Frage zu beantworten, kommuni-
zierte er dies offen (vgl. SEM-Akten A12/21 F134-137). Ausserdem ist es
nachvollziehbar, dass die Beschreibung einer dreitägigen Reiseroute, wel-
che er überwiegend in der Nacht bestritten haben soll, nicht einfach ist, im
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Detail zu beschreiben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er anscheinend auch
auf die Kenntnisse seines Reisegefährten angewiesen war (vgl. SEM-Ak-
ten A12/21 F141). Dennoch gelingt es dem Beschwerdeführer, die Aus-
reise beziehungsweise die Reiseroute nachvollziehbar wiederzugeben.
7.9 Zum eingereichten Foto, welches den Beschwerdeführer in Uniform zu-
sammen mit weiteren Soldaten zeigt, führt die Vorinstanz aus, seine Aus-
führungen zur Entstehung des Fotos vermöchten die Erwägungen des
SEM nicht umzustossen. Das Foto hätte folglich irgendwo aufgenommen
werden können.
Zum eingereichten Foto brachte der Beschwerdeführer vor, dieses sei wäh-
rend der Vorbereitungen zu Festival entstanden. Eigentlich dürften die
Schüler keine Fotoapparate besitzen, er habe jedoch jemanden gekannt,
der einen besessen habe. Sie seien an diesem Tag beauftragt worden,
Brennholz zu verkleinern und hätten sich ein Stückchen weiter weg befun-
den. Dabei sei das Foto entstanden (SEM-Akten A12/21 F89–F92).
Der Beschwerdeführer kann die Entstehung des Fotos nachvollziehbar be-
schreiben und die Schilderung lässt sich stimmig in den Kontext seiner bis-
herigen Vorbringen setzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz er-
weist sich das Beweismittel als geeignet, seine Vorbringen zum Aufenthalt
in G._______ glaubhaft zu untermauern.
7.10 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Einziehung nach G._______ sowie seine Desertion aus dem Na-
tionaldienst glaubhaft darlegen kann.
Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig
streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung
oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist
regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behör-
den relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekru-
tiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht
grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter
unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig
der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den
eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen
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Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Ur-
teil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
7.11 Bei dieser Ausgangslage ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe nicht weiter einzugehen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylaus-
schlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Folglich ist
die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben,
der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuwei-
sen, ihm Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
21. April 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche
Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom15. Mai 2017 eine Kostennote
ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 400 Minuten zu ei-
nem Stundensatz von Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 22.20, total
Fr. 1'689.00 (Mehrwertsteuerpflicht besteht nicht). Der geltend gemachte
zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen als an-
gemessen. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Be-
trag von F. 1'689.00 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2122/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
6. März 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'689.00 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor