B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2123/2015
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM ; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zu Gunsten von B._______,
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Syrien stammende Gesuchsteller B._______ (Bruder des Be-
schwerdeführers) beantragte am 26. November 2014 beim schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) ein sogenann-
tes "Humanitäres Visum" für die Schweiz.
B.
Das Konsulat wies den Visaantrag des Gesuchstellers mit Verfügung vom
29. Dezember 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Vi-
sakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars
("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der
Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht des Gesuchstellers zur Wiederaus-
reise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums
habe nicht festgestellt werden können. Zudem merkte die Botschaft an, der
Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung (des Gesuchstellers) sei nicht
erbracht und somit seien die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum
gemäss der Weisung vom 28. September 2012 (Weisung 322.126 des
SEM) nicht erfüllt.
C.
Gegen die Verfügung des Konsulats erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 21. Januar 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im
Namen des Gesuchstellers Einsprache beim SEM. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller leide an (…) und als Folge davon
unter anderem an (…). Aufgrund der Zerstörungen gebe es in Syrien keine
medizinische Behandlungsmöglichkeit und in der Türkei seien die Kosten
dafür extrem hoch; er könne sie nicht tragen. Er habe nicht langfristig in
der Türkei bleiben können, da er dort in grosser Armut und in Elend habe
leben müssen, weshalb er die Rückkehr nach Syrien riskiert habe. Dort sei
er jedoch grossen Gefahren ausgesetzt. Bezüglich der medizinischen Be-
handlung wurde hingegen weiter ausgeführt, in Syrien würde die Therapie
aufgrund sozialer Kontakte und der Sprachkenntnisse positiv beeinflusst.
In allgemeiner Hinsicht wies der Beschwerdeführer darauf hin, die huma-
nitäre Situation in Syrien sei katastrophal und es fehle generell an hinrei-
chender medizinischer Versorgung. In der Schweiz könnten seine Ver-
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wandten für ihn sorgen. Kranke Menschen (aus Syrien), die auf eine Lang-
zeittherapie angewiesen seien, wie der Gesuchsteller, sollten ein humani-
täres Visum für die Schweiz erhalten, weil sie sonst an den Folgen ihrer
Krankheit sterben könnten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 setzte das SEM eine Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, dass die Vo-
raussetzungen nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der
vorhandenen Unterlagen weder für ein erleichtertes Visum für Familienan-
gehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen
Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum
(wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften.
E.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 – eröffnet am 16. März 2015 – wies das
SEM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– wurden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die nach
dem Visakodex ("einheitliches Visum" für den gesamten Schengen-Raum)
sowie der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV,
SR 142.204) geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt.
Der Gesuchsteller würde aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-öko-
nomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müsste er über ausserge-
wöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine
Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt
habe, würden viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situa-
tion versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko
einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich
sehr hoch eingestuft werden. Dass der Gesuchsteller trotz der in Syrien
herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in sein Herkunfts-
land zurückkehren würde, werde nicht hinreichend dargelegt. Im Gegenteil
werde in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht.
Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären
Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer beson-
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deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Be-
finde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche Gefähr-
dung bestehe jedoch vorliegend nicht. Abklärungen bei der Vertretung in
Istanbul hätten ergeben, dass der Gesuchsteller entgegen der im Antrag
gemachten Angaben bereits seit zwei Jahren mit seiner Familie in einer
Mietwohnung in der Türkei lebe und auch ärztlich versorgt werde. Anzei-
chen dafür, dass er in der Türkei einer unmittelbaren und ernsthaften Ge-
fahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre, würden nicht vorliegen. Eine kon-
krete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat bestehe
nicht. Es gebe keine Hinweise, dass der Gesuchsteller in der Türkei wegen
der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wäre. Somit würden
keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die
Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erschei-
nen liessen.
Abschliessend führte das SEM aus, vorliegend könne auch die am 29. No-
vember 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. Septem-
ber 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013)
für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung gelangen, da
der Visumsantrag nach deren Aufhebung eingereicht worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 3. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung. Es wurde beantragt, der Entscheid
des SEM vom 13. März 2015 sei aufzuheben, dem Gesuch um Erteilung
eines Visums sei zu entsprechen und die Einreise zu bewilligen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Die Behandlung des vorliegenden Visagesuchs für die Schweiz fällt in
den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf
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und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsab- kommens den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne dekla-
ratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und
über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2
Abs. 1 AuG).
4.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vor-
zuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der
Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach
Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn
gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begrün-
dung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. d Visakodex; Art. 5
Abs. 2 AuG).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humani-
tären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
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5.
Der Gesuchsteller mit syrischer Staatsangehörigkeit ist zur Einreise in den
Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1
Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Auf-
grund der gesamten Umstände kann – entsprechend den Ausführungen
des SEM (vgl. Bst. E. vorstehend) – nicht geschlossen werden, dass der
Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengenraum bietet. Eine allfällige schriftliche Be-
stätigung des Gesuchstellers, des Gastgebers oder von Drittpersonen
würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges garantie-
ren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.
6.
6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden. Die Möglichkeit einer Visumserteilung
aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen,
da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch
nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asyl-
rechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretun-
gen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären
Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen.
Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September
2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Ver-
sion Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf die-
ser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise
in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unter-
lässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bun-
desrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im
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Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Aus-
land bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
6.2 Gemäss der Weisung des BFM vom 28. September 2012 beziehungs-
weise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum
aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund
des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden
muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und
konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich
in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums recht-
fertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer
aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen
Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai
2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3,
m.w.H.).
7.
7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das SEM –
zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich
als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die
auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM
habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Rückkehr des Gesuch-
stellers nach Syrien und zu seiner Krankheit geäussert. Im Weiteren be-
haupte das SEM in allgemeiner Weise, der Gesuchsteller sei nicht an Leib
und Leben gefährdet, ohne die Argumente in der Einsprache kommentiert
zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfü-
gung ausgeführt wurde, Abklärungen bei der Vertretung in Istanbul hätten
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ergeben, dass der Gesuchsteller entgegen der im Antrag gemachten An-
gaben bereits seit zwei Jahren mit seiner Familie in einer Mietwohnung in
der Türkei lebe und auch ärztlich versorgt werde. Dieser Feststellung wird
in der Beschwerde nichts Konkretes entgegnet. Auch wird das Vorbringen
des Beschwerdeführers, der Gesuchsteller sei in der Zwischenzeit nach
Syrien zurückgekehrt, jedenfalls durch nichts belegt. Vor diesem Hinter-
grund kann angenommen werden, dass sich der Gesuchsteller nach wie
vor in der Türkei aufhält oder es ihm zuzumuten wäre, den Schutz der Tür-
kei wiederum in Anspruch nehmen zu können, wie er ihm bereits gewährt
worden ist.
Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach weiter gel-
tend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Ver-
hältnisse seien unhaltbar, weshalb dem Gesuchsteller ein Einreisevisum
zu erteilen sei. Zudem beruft er sich auf die Erkrankungslage des Gesuch-
stellers. In seinen Ausführungen verweist er auf eine angebliche Überfor-
derung der Türkei durch die vielen syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge, auf
eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich
völlige Fehlen einer sozialen Absicherung ausserhalb der Flüchtlingslager.
Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und
ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf
die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang
ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflücht-
linge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5
Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der
Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut
hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen
Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in
grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil
an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Be-
völkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für
diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen
Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht ge-
währleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem
Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände
in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen
können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als mas-
sgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache – im Sinne der vo-
rinstanzlichen Erwägungen – keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind,
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Seite 10
welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive er
befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingrei-
fen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vorbringen
der Erkrankungslage des Gesuchstellers nichts, zumal es ihm offensteht,
sich auch in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben,
wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch
eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht.
Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Gesuch-
steller in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreu-
ung in Anspruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet
wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UN-
HCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen
Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden
können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung
zu erlangen.
Abschliessend ist anzumerken, dass auch keine Anzeichen dafür vorlie-
gen, dass der Gesuchsteller bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Aus-
schaffung nach Syrien zu befürchten hätte.
7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbrin-
gen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM
zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21.
Januar 2015 abgewiesen hat.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr.
700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
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Seite 11
1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, wie ausgeführt, als aus-
sichtlos erschienen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Auslandvertretung in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: