B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2123/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss seinen eigenen An-
gaben im August 2016 und reiste am 30. August 2016 in die Schweiz ein.
Am 5. Januar 2017 wurde er von der Kantonspolizei B._______ einer Per-
sonenkontrolle unterzogen, wobei er sich mit einer gefälschten (…) Identi-
tätskarte auswies. Die Staatsanwaltschaft C._______ verurteilte ihn mit
Strafbefehl vom (…) wegen (…), (…) und (…) zu einer Geldstrafe von (…)
Tagessätzen zu je Fr. (…), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. (…).
A.b Am 9. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am
12. Januar 2017 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
20. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und Kurde. Er
stamme aus dem Dorf D._______, Kreis E._________, Provinz
F.________, wo er seit Geburt bis im Winter 2011/12 gewohnt habe. Im
November 2012 habe er in G._______ gearbeitet und erfahren, dass er ein
Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Diesem habe er indes keine
Folge geleistet. Er habe seine Ausweisdokumente zerrissen und sich eine
gefälschte Identitätskarte angeschafft. In der Folge habe er bis im Sommer
2016 in H._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber und zwei Mitarbeiter hät-
ten ihn der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) näher gebracht und ideolo-
gisch geschult. Er habe angefangen, Propaganda für die PKK zu betreiben
und andere Kurden an ihre ethnischen Wurzeln zu erinnern. Türkische Be-
hörden hätten schliesslich ihn und seine Arbeitskollegen enttarnt. Sein Ar-
beitgeber habe deshalb sofort für ihn die Ausreise organisiert und auch fi-
nanziert.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei in der Schweiz zu prüfen und
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ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie sinngemäss um Beiordnung des unterzeichnenden Rechts-
vertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er Auszüge aus seinem Twitter-Profil auf Türkisch
mit teilweiser Übersetzung durch seinen Rechtsvertreter sowie eine Kopie
eines türkischen Dokuments vom 17. März 2017 zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde am 3. April 2017 zuständig-
keitshalber an das Gericht.
E.
Mit Schreiben vom 12. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe nicht ausführlich genug
erzählen können. Einer der Hauptgründe dafür sei, dass er keine rechtliche
Unterstützung erhalten habe, die ihm dabei hätte behilflich sein können.
Dadurch wird indes nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der Sachverhalt
von der Vorinstanz unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt
wurde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem besteht kein Anspruch auf
die Beiordnung eines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung. Es wäre
dem Beschwerdeführer offen gestanden, selber eine Rechtsvertretung mit-
zubringen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen war an der Anhörung eine
Hilfswerksvertretung zur Überwachung eines korrekt durchgeführten Ver-
fahrens anwesend, welche keine Einwände anzumelden oder weitere Ab-
klärungen anzuregen hatte (vgl. SEM-Akten A20/12). Insgesamt erweist
sich die Rüge als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
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ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die
geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen seines
Engagements für die PKK hielt den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aktivitäten für die PKK in der Türkei
seien als äusserst riskant einzustufen. Es könne daher erwartet werden,
dass der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse jener Organi-
sation verfüge, für die er sich unter erheblichen Risiken engagiert und ex-
poniert habe. Seine Kenntnisse über die PKK würden indes nicht über den
durchschnittlichen Wissensstand hinausreichen, welcher von jedem Kur-
den in der Türkei zu erwarten wäre. Sodann würden seine Kenntnisse auch
nicht auf eine Radikalisierung hinweisen, die überzeugend aufzuzeigen
vermögen, dass er bereit gewesen wäre, für die PKK zu kämpfen. Diese
Einschätzungen würden durch seine vagen Ausführungen betreffend die
Enttarnung durch die Behörden bestätigt. Er habe kaum konkrete und
nachvollziehbare Angaben machen können. Weiter würden seinen Aussa-
gen die typischen Reaktionsmuster und Realkennzeichen fehlen. Seine
Ausführungen seien weder substantiiert noch anschaulich ausgefallen. Sie
seien derart vage, dass darauf geschlossen werden könne, er erzähle Vor-
bringen von Dritten oder den Medien nach. Erfahrungsgemäss würden Per-
sonen, die tatsächlich des Schutzes bedürfen, die nächstbeste Gelegen-
heit suchen und sich an eine schutzbietende Behörde wenden. Aufgrund
der Tatsache, dass er erst um Asyl nachgesucht habe, als er am 5. Januar
2017 von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen wurde, obwohl er sich
bereits seit mehreren Monaten in der Schweiz befunden habe, lasse den
Schluss zu, dass die Einreise aus asylfremden Motiven erfolgt sei.
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5.2 Ferner kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Militär-
dienstpflicht und einem allfälligen Einsatz im Osten der Türkei würden die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er-
füllen. In der Türkei bestehe für männliche türkische Staatsbürger im Alter
von 20 bis 41 Jahren eine allgemeine Militärdienstpflicht. Eine allfällige Be-
strafung wegen Militärdienstverweigerung erfolge aus rechtsstaatlich legi-
timen Motiven. Sodann sei die Befürchtung, als ethnischer Kurde im Osten
der Türkei im Rahmen des Militärdienstes in seiner Heimatregion gegen
die verbotene PKK-KADEK-KONGRA GEL kämpfen zu müssen, ebenfalls
nicht asylrelevant. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohun-
gen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr von inneren und äusseren
Angriffen eingesetzt werden dürfe. Seine Stationierung im Osten der Türkei
würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Ope-
rationsgebiet erfolgen. Es sei kein Zusammenhang zwischen dem Statio-
nierungsort und seiner Ethnie ersichtlich, zumal die Einteilung in eine Trup-
peneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge.
5.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Rechtsmitteleingabe zu-
nächst auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem
Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Sodann erschöpft er sich in allge-
meinen Ausführungen über die PKK und weitere kurdische Bewegungen in
der Türkei, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person darzulegen. Da-
mit vermag er indes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Mass-
stab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise die
Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, realitätsfremd, unsub-
stantiiert und somit unglaubhaft sowie nicht asylrelevant sind. Selbst ohne
Vorkenntnisse über die PKK und deren politischen Ziele dürfen im Grund-
satz substantiierte Aussagen erwartet werden, hat er doch lediglich über
selbst Erlebtes zu berichten. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass sich
Mitglieder dieser kurdischen Bewegungen ausserhalb ihrer Gruppen ambi-
valent verhalten können, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal
er im Rahmen der BzP und der Anhörung darauf hingewiesen wurde, dass
seine Aussagen vertraulich behandelt werden und er ohne Furcht sprechen
könne.
Dass er Mitglied einer speziellen "Sub-Gruppe" in H._______ gewesen
sein soll, hat er bis anhin nie geltend gemacht und muss deshalb als nach-
geschobene Sachverhaltsanpassung betrachtet werden. Zudem sind die
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diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe äusserst knapp
ausgefallen und eine asylrechtlich relevante Gefährdung ist daraus nicht
erkennbar. Schliesslich ist es – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – ins-
besondere nicht nachvollziehbar, weshalb er erst, als er von der Polizei im
Rahmen der Kontrolle in der Schweiz mit einer gefälschten Identitätskarte
erwischt wurde, ein Asylgesuch eingereicht hat. Die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
5.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene neu vor, er sei in den
sozialen Medien aktiv. Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2017 habe
er noch nicht von seinen Aktivitäten bei Facebook und Twitter berichtet.
Indes begründet er nicht, weshalb er diese Aktivitäten nicht bereits vor rund
zwei Monaten im Rahmen der Anhörung erwähnt hat, mithin dieses Vor-
bringen als nachgeschoben zu betrachten ist. Dass seine Internetkonten
gesperrt worden sein sollen, ist sodann eine durch nichts belegte Behaup-
tung, zumal sein Facebook-Profil nach wie vor auffindbar ist (vgl. (…), zu-
letzt abgerufen am 25. April 2017).
In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer auch nicht näher
dar, was für Inhalte er über die sozialen Medien verbreitet. Zwar hat er der
Rechtsmitteleingabe Auszüge aus seinen türkischen Twitter-Beiträgen ein-
gereicht, indes ist aus diesen nicht ersichtlich und wird auch nicht darge-
legt, inwiefern er dadurch bei einer Rückkehr in die Türkei konkret gefähr-
det wäre. Ferner bringt er vor, wegen seiner Aktivitäten im Internet sei in
der Türkei ein Strafverfahren (Beleidigung des türkischen Präsidenten
Erdogan) gegen ihn eröffnet worden. Als Beweis dieser Ermittlung reichte
er ein Dokument ein, das angeblich von der Stadt I._______ ausgestellt
worden sei. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Kopie, womit es
keinen Beweiswert aufweist. Dass es durch die Stadt I._______ ausgestellt
worden sein soll, weil es Zuständigkeitsprobleme betreffend die Einleitung
des Strafverfahrens gegeben habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar und
wird auch nicht näher substantiiert. Sodann stellen die blosse Eröffnung
eines Strafverfahrens und eine allenfalls folgende Inhaftierung nicht per se
eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG dar. Schliesslich legt
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er auch nicht dar, wie und unter welchen Umständen er von diesem gegen
ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren und dieses Dokument erhalten
hat. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus diesem Dokument in Be-
zug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Auf das Einfordern einer Übersetzung in eine
Amtssprache kann deshalb verzichtet werden.
5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge-
such abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
oder dem neu vorgebrachten, angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafver-
fahren ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt – weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung all-
gemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch nach dem
Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferen-
dums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezustandes
bis Juli 2017 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen.
Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus
dem Dorf D._______, Kreis E._______, Provinz F._______ und ist jung so-
wie gesund. Er absolvierte die Primar- und Mittelschule und besuchte zwei
Jahre lang das Gymnasium. Zudem hat er bereits berufliche Erfahrung als
(…) sowie von 2011 bis zur Ausreise als Mitarbeiter in der (…) in
H._______ sammeln können (SEM-Akten A11/11 Ziffer 1.17.04 und A20/12
F14). Sodann leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in der Tür-
kei, weshalb er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass er bei der Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage
geraten wird, zumal er sich in der Schweiz mehrere Monate bei Verwand-
ten aufhielt, die ihn vorab finanziell unterstützen können. Was in der
Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, ist nicht geeignet, einen anderen
Schluss zu ziehen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
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7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
der Türkei die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703).
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: