B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2124/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 2 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat mit ihren Kindern im (…) 2013 in Richtung Türkei. Von dort aus reisten
sie am (…) November 2013 mit einer Einreisebewilligung des SEM auf dem
Luftweg in die Schweiz. Am 18. November 2013 ersuchten sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach, und am
29. November 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab
die Beschwerdeführerin 2 an, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil
dort Bürgerkrieg herrsche und sich dadurch der gesundheitliche Zustand
ihres ältesten Sohnes verschlechtert habe. Ihr zweiter Sohn sei zudem we-
gen der Kriegssituation traumatisiert. Ende Mai 2013 sei ihr Ehemann ent-
führt worden und ihr Leben in Gefahr gewesen, sie wisse aber nicht, durch
wen sie bedroht worden seien. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführe-
rin 2 Identitätspapiere von sich und ihren Kindern zu den Akten.
B.
Der Beschwerdeführer 1 reiste am (…) Dezember 2013 mit einer Einreise-
bewilligung des SEM von C._______ nach Zürich, wo er am 9. Januar 2014
beim EVZ D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der BzP vom 22. Ja-
nuar 2014 gab er an, er habe in seinem Heimatstaat als (…) gearbeitet und
damit gut leben können. Eines Tages hätten Bedrohungen seitens der
Freien Syrischen Armee und der Regierung begonnen. Er habe einen
Drohbrief erhalten, in dem von ihm die Schliessung seines Geschäfts ver-
langt worden sei, und einmal sei eine Leiche vor seinem Geschäft depo-
niert worden. Ende Mai 2013 habe ihn der Militärgeheimdienst entführt und
ihn zu (…) zwingen wollen, weil ihn die Freie Syrische Armee suche und
töten wolle. Als er sich geweigert habe, für sie zu arbeiten, sei er mit einem
Gewehrkolben geschlagen und während einer Woche misshandelt wor-
den. Er habe in der Folge während vier Monaten (…) müssen. Erst durch
die Intervention eines Mannes, der Zubehör für die Armee hergestellt und
früher mit ihm zusammengearbeitet habe, sei er freigelassen worden. Die-
ser habe ihn zudem vor der Al-Qaida gewarnt und ihm die Ausreise in die
Türkei ermöglicht. Nach ungefähr einer Woche in der Türkei sei er legal
zurück nach Syrien gereist, weil seine nahe an der Grenze lebende Mutter
während seiner Inhaftierung verstorben sei und ihm das Geld zur Weiter-
reise gefehlt habe. Nachdem sein Geldbeschaffungsversuch erfolglos ge-
blieben sei, sei er nach zehn Tagen wiederum illegal in die Türkei gelangt.
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Seite 3
C.
An der einlässlichen Anhörung vom 24. Juni 2014 führte die Beschwerde-
führerin 2 aus, sie habe ihren Ehemann vor seiner Entführung letztmals
Ende Mai 2013 in seinem Atelier gesehen. Sie habe dieses mit ihren Kin-
dern kurze Zeit vor ihrem Ehemann verlassen, um das Nachtessen vorzu-
bereiten. Nachdem ihr Ehemann nicht nach Hause gekommen sei, habe
ein Nachbar des Ateliers sie telefonisch über die Entführung informiert, wo-
raufhin sie umgehend mit ihren Kindern und den persönlichen Dokumenten
zu ihrer Schwester gegangen sei. Dort habe sie sich bis zu ihrer Ausreise
aufgehalten. Von ihrem Ehemann sei sie erstmals vor dessen Einreise in
die Schweiz wieder kontaktiert worden. Vor dessen Entführung sei ihr Haus
mehrmals von Militärangehörigen durchsucht worden, weil seit Beginn der
Unruhen in Damaskus die Hälfte ihrer Aufträge darin bestanden habe, so-
genannte (…) für die Freie Syrische Armee anzufertigen. Ihr Ehemann sei
vom Militär dazu angehalten worden, bei jeder Bestellung durch einen Mi-
litärangehörigen dessen Militärausweis zu verlangen und eine entspre-
chende Liste zu führen. Sie hätten zwischen den beiden Fronten gestan-
den. Die wirklichen Gründe für ihre Ausreise seien ihre Kinder gewesen.
Diese hätten in den vergangenen Jahren besonders unter der Situation ge-
litten.
D.
Der Beschwerdeführer 1 gab an der einlässlichen Anhörung vom 24. Juni
2014 zu Protokoll, er habe in seinem Heimatstaat als (…) für (…) gearbeitet
und in einer Militärzone gelebt. Er sei bereits vor seiner Entführung bedroht
worden, habe dies seiner Familie jedoch verschwiegen. Er habe (…) für
die Revolutionäre von Arakus (…), bis er vom Geheimdienst aufgesucht
und aufgefordert worden sei, nur (…) herzustellen, wenn ihm offizielle Mi-
litärausweise vorgewiesen worden seien. Ende Mai 2013 sei er schliesslich
aus seinem Atelier entführt worden, kurz nachdem seine Ehefrau das Ate-
lier mit den Kindern verlassen habe. Er sei in einem Auto in eine Art Höhle
gebracht worden. Dort hätten die Entführer ihm vorgeworfen, (…) für die
Freie Syrische Armee angefertigt zu haben, weshalb ihn diese töten wolle.
Sie würden ihn vor der Freien Armee schützen, wenn er im Gegenzug (…)
für sie (…) würde. Auf seine Weigerung hin, hätten sie ihn mit Misshand-
lungen unter Druck gesetzt, sodass er schliesslich während ungefähr fünf
Monaten (…) habe. Schliesslich habe ein Armeehändler, mit welchem er
zuvor gearbeitet habe, seine Freilassung für ihn organisiert und ihm Geld
für seine Rückkehr in sein Herkunftsdorf gegeben. Im Zeitpunkt als er dort
angekommen sei, habe sich seine Familie jedoch bereits in der Türkei be-
funden. Nach einigen Tagen in der Türkei habe er erfahren, dass seine
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Familie die Türkei bereits verlassen gehabt habe, woraufhin er auf legalem
Weg nach Syrien zurückgekehrt sei, weil seine Mutter während seiner In-
haftierung verstorben sei und ihm das Geld für die Weiterreise gefehlt
habe. An seinem Heimatort habe er versucht, durch einen Grundstückver-
kauf Geld aufzutreiben, was ihm aber nicht gelungen sei. Schliesslich habe
er, nach ungefähr zwei Wochen, die Grenze in die Türkei erneut illegal
überquert.
E.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 – eröffnet am 7. März 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob.
F.
Am 10. März 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Ge-
währung der Akteneinsicht sowie um schriftliche Begründung des wegen
Unzumutbarkeit aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs. Das SEM kam ih-
rem Gesuch um Akteneinsicht am 15. März 2016 nach. Weiter führte es
aus, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der vorherrschen-
den generellen Situation in Syrien als unzumutbar.
G.
Die Beschwerdeführenden liessen gegen die ablehnende Verfügung des
SEM mit Eingabe vom 6. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Sie beantragten unter anderem die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen.
Als Beweismittel legten sie eine Kopie einer Mobilisationskarte des Be-
schwerdeführers 1 samt Übersetzung ins Recht.
H.
Am 11. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebe-
stätigung vom 8. April 2016 nach.
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Seite 5
I.
Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden am 13. April
2016 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigt hatte, hiess er mit Zwischen-
verfügung vom 21. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig wies er die Anträge um Einsicht in das Akten-
stück A16/1 sowie auf Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
J.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. Mai 2016
zur Kenntnis gebracht und sie erhielten die Gelegenheit, sich dazu zu äus-
sern. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Replik am 26. Mai 2016 ein
und hielten ihrerseits an den Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen im Asylpunkt ablehnenden Entscheid da-
mit, dass die durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verfolgung
unglaubhaft sei. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass die syri-
sche Armee ihn entführt habe, um ihn vor der freien Syrischen Armee zu
schützen. Zudem hätten sie ihn während seiner Haft nie befragt, weshalb
nicht davon auszugehen sei, er sei als Regimegegner betrachtet worden,
weil er für die Freie Syrische Armee (…) habe. Die Zwangsarbeit für das
Militär könne auch nicht als gezielte Verfolgung im Sinn des Asylrechts er-
achtet werden. Darüber hinaus spreche seine legale Wiedereinreise nach
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Syrien, nachdem er bereits in die Türkei gelangt sei, gegen seine geltend
gemachte Verfolgungssituation. Insgesamt seien seine Vorbringen somit
als unglaubhaft einzustufen. Die durch die Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Hausdurchsuchungen sowie die fehlende medizinische Behand-
lung für ihre Kinder seien nicht asylrelevant.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügten in der Beschwerde unter anderem
die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die
Verletzung der Aktenführungspflicht. So seien sie an der Anhörung nicht in
ihrer Muttersprache, Kurmanci, befragt worden, und das SEM habe es im
Übrigen auch unterlassen, in Bezug auf ihre Vorbringen weitere Abklärun-
gen zu tätigen. Es seien weder die eingereichte Mobilisationskarte des Be-
schwerdeführers 1 noch andere geltend gemachte, bedeutsame Sachver-
haltselemente gewürdigt worden. Es reiche in diesem Zusammenhang
nicht aus, schlicht sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen,
ohne sich mit den einzelnen Elementen auseinanderzusetzen.
Materiell machten sie geltend, es bestehe keine Veranlassung, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft zu erachten. Er habe über-
einstimmende Aussagen sowohl zu den Personen, die ihn verfolgt und be-
droht hätten, als auch zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes gemacht.
Es könne der Argumentation des SEM nicht gefolgt werden, wonach der
Beschwerdeführer 1 nicht durch die heimatlichen Behörden verfolgt wor-
den sei, zumal sie ihn weder verhört noch ihn der Unterstützung der Oppo-
sition beschuldigt hätten. Er habe in den Befragungen nämlich stets von
Haft und von Freilassung gesprochen und ausdrücklich auf die nur unter
Zwang erfolgte Arbeit für die Behörden hingewiesen. Daraus könne auch
keine Art Personenschutzprogramm konstruiert werden, vielmehr sei er un-
ter Bedrohung zur Arbeit gezwungen und dabei gar misshandelt worden.
Der Beschwerdeführer 1 sei für seine Fähigkeiten als (…) bekannt gewe-
sen und die heimatlichen Behörden hätten offensichtlich von seinen Aufträ-
gen zugunsten der Opposition Kenntnis gehabt. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer 1 auch nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchen
Gründen er kurzfristig nach Syrien zurückgekehrt sei, nachdem er zuvor
bereits in die Türkei geflohen gewesen sei. So habe er dort in erster Linie
versucht, Geld für seine weitere Flucht aufzutreiben und zudem das Grab
seiner kurz zuvor verstorbenen Mutter besuchen wollen. In jedem Fall
müsse aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK anerkannt werden, zumal sie
aufgrund der (…) durch den Beschwerdeführer 1 von verschiedenen Sei-
ten bedroht und gezielt verfolgt worden seien. Vor diesem Hintergrund wür-
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den sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit höchster Wahrschein-
lichkeit sowohl von den Behörden als auch von oppositionellen Rebellen
als Verräter und Feinde betrachtet, weshalb ihre Furcht vor Verfolgung be-
gründet sei.
Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer 1 auch wegen der Mobilisie-
rung in den Militärdienst Verfolgung als ins Ausland geflüchteter Deserteur
drohe. Zudem hätten mehrere Familienmitglieder in der Schweiz Asyl er-
halten, was von der Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen worden
sei.
4.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass
es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er werde als Reservist
eingezogen, lediglich um eine Hypothese handle. Dies reiche nicht aus, um
von gezielten Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde, sei in den Asylakten keine Mobilisations-
karte abgelegt worden, weshalb hierzu bislang auch keine Stellung bezo-
gen worden sei. Jedenfalls sei festzuhalten, dass die in Kopie vorliegende
Mobilisationskarte nicht datiert sei und der Beschwerdeführer keine Anga-
ben dazu gemacht habe, wie er zu diesem Dokument gekommen sei. An-
gesichts dessen und zumal solche Dokumente leicht käuflich seien,
komme diesen kaum Beweiswert zu.
4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, der Beschwer-
deführer 1 habe sich anlässlich seiner Anhörung mehrmals dahingehend
geäussert, dass er befürchte, als Reservist eingezogen zu werden. Er habe
insgesamt betrachtet nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Grün-
den er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden sowie der Rebellen
auf sich gezogen habe und er inhaftiert und misshandelt worden sei. Aus
den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung gehe ausserdem klar
hervor, dass dieses seine Aktenführungspflicht schwerwiegend verletzt
habe, da die originale Mobilisationskarte offenbar nicht den Akten zugeführt
worden sei. Auch habe es das SEM unterlassen, an den Befragungen beim
Beschwerdeführer 1 nachzufragen, ob er ein Aufgebot für den Reserve-
dienst erhalten habe. Das SEM habe nun willkürlich festgestellt, es handle
sich bei der Mobilitätskarte um eine Fälschung, obschon sämtliche Um-
stände dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich
aufgeboten worden sei. Aktuellen Berichten zufolge würden Männer will-
kürlich in den Militärdienst einberufen, womit die diesbezüglichen Aussa-
gen keine blossen Behauptungen darstellen würden.
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Seite 9
5.
5.1 Zunächst werden die verfahrensrechtlichen Rügen behandelt – soweit
dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. April 2016 geschehen ist.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen die unvollständige Sachverhaltsab-
klärung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des
Grundsatzes auf ein faires Verfahren. Sie seien nicht in ihrer Muttersprache
Kurmanci angehört worden, die Anhörung habe zu lange gedauert und das
SEM habe keine weiteren Abklärungen ihrer Vorbringen vorgenommen. Es
habe weder die Mobilisationskarte des Beschwerdeführers 1 noch andere
bedeutsame Sachverhaltsvorbringen geprüft.
5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der ge-
setzlichen Beweismittel (Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördli-
chen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahrens und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043).
5.2.3 Die Beschwerdeführenden führten auf ihrem Personalienblatt anläss-
lich der Asylgesuchstellung als Muttersprache Kurdisch sowie Arabisch an
(vgl. SEM-Akten, A1 und A10). An der BzP gaben sie als Muttersprache
"Kurmanci" und als weitere Sprachen genügend für die Anhörung "Ara-
bisch" zu Protokoll. Zudem unterzeichneten sie die Aussage, das Protokoll
sei ihnen in einer verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden
(vgl. SEM-Akten, A4, S. 4 und S. 9; A14, S. 4 und S. 9). Zu Beginn der
einlässlichen Anhörung bestätigten sie zudem, den Dolmetscher zu verste-
hen, und am Ende der Anhörung unterzeichneten sie die Erklärung, sowohl
die Befragung als auch die Rückübersetzung sei in einer ihnen verständli-
chen Sprache durchgeführt worden (vgl. SEM-Akten, A22 und A23, F1).
Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden,
sie seien zu Unrecht nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci befragt worden,
als unbegründet.
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5.2.4 Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch insoweit nicht zu bean-
standen, als sie nicht auf jedes Sachverhaltselement der Beschwerdefüh-
renden einging. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt,
dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt
oder widerlegt. Gemäss Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf
die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begrün-
dung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Be-
troffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft
ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/
HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-
MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege,
2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345).
Aus den Akten wird nicht ersichtlich, inwiefern sich das SEM nicht mit we-
sentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt haben soll. Eine
sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war offensichtlich möglich.
Das SEM hatte auch keine Pflicht, den Beschwerdeführer betreffend eines
allfälligen Visumsverfahrens zu befragen. Im Rahmen der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführenden wäre vielmehr zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer zumindest dartut, weshalb es angezeigt sei,
dass das SEM die Akten seines Visumsverfahrens beizieht. Aus den Be-
fragungsprotokollen geht jedenfalls kein Grund hervor, der den Beizug die-
ser Akten rechtfertigen würde.
Das SEM hat vorliegend den Einzelfall einer konkreten Würdigung unter-
zogen und sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführen-
den ausreichend differenziert auseinandergesetzt. Bei der damaligen Ak-
tenlage waren weder weitere Abklärungen noch eine weitere Anhörung des
Beschwerdeführers angezeigt. Es liegt somit keine Verletzung der Abklä-
rungspflicht durch das SEM vor.
5.2.5 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist folgendes zu sagen:
Das SEM hat die gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Be-
schwerde im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichte Mobilisations-
karte in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Der Beschwerdefüh-
rer führte aus, er habe diese gegen Ende November 2015 beim SEM ein-
gereicht. Hierauf entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, eine ex-
plizite Erwähnung dieser Mobilisationskarte sei unterblieben, da der Be-
schwerdeführer nie eine solche eingereicht habe.
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Eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom November 2015 findet sich
in der Tat in den Akten nicht. Grundsätzlich obliegt es den Beschwerdefüh-
renden, die Einreichung von Beweismitteln zu belegen (beispielsweise
dadurch, dass sie per Einschreiben mit der Post verschickt werden), was
vorliegend nicht gemacht wurde. Zumal sich das SEM ausserdem in der
Vernehmlassung mit der eingereichten Mobilisationskarte auseinander-
setzte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verletzung
des rechtlichen Gehörs.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM das eingereichte Arztre-
zept in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnte, zumal es sich
jedenfalls mit dem in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen aus-
einandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung des SEM, S. 3). Auf eine ex-
plizite Nennung jedes Beweismittels in den Erwägungen konnte hingegen
verzichtet werden, weil diese Beweismittel Vorbringen belegen, die das
SEM nicht bestreitet.
Es ist folglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht oder der Begrün-
dungspflicht erkennbar.
5.2.6 Die Dauer der Anhörung ist in vorliegendem Verfahren für sich allein
gesehen ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat diejenige des Be-
schwerdeführers 1 rund vier Stunden gedauert und, da die Pause vor der
Rückübersetzung gemacht wurde, hat die erste Hälfte der Anhörung wohl
etwas mehr als zwei Stunden gedauert. Es sind jedoch aus dem Anhö-
rungsprotokoll keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antworten des Be-
schwerdeführers 1 unter der langen Anhörungsdauer gelitten hätten oder
seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. Es ist somit nicht er-
sichtlich, dass damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde.
Die Anhörung der Beschwerdeführerin 2 dauerte rund drei Stunden; dies-
bezüglich wird in der Beschwerde nichts gerügt.
5.3 Insgesamt beinhaltet die angefochtene Verfügung eine ausführliche
Darstellung des Sachverhalts und eine Würdigung der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien
sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie zu diesem Schluss kam.
Angesichts der umfangreichen Beschwerdeeingabe konnte die Verfügung
denn auch sachgerecht angefochten werden. Das Gericht kommt somit
zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist
und das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
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Seite 12
5.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Be-
schwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder un-
richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers 1 sind nach Durchsicht der Vorakten in der Tat gewisse
Ungereimtheiten festzustellen. Beispielsweise stimmen die zeitlichen An-
gaben zu den Behelligungen vor seiner Entführung nicht überein (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 4). Ausserdem ist die legale Wiedereinreise nach
Syrien von der Türkei aus als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der behaup-
teten Verfolgungssituation zu werten.
6.2 Andererseits vermag die vorinstanzliche Verfügung bei der Auflistung
der angeblichen Unglaubhaftigskeitsmerkmale nicht völlig zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer 1 hat die Entführung, seine mehrmonatige Zwangs-
arbeit sowie die zuvor erlebten Behelligungen an sich nachvollziehbar und
detailliert zu schildern vermocht. Es kann insbesondere nicht nachvollzo-
gen werden, inwiefern er widersprüchliche Aussagen gemacht haben soll
betreffend den Ursprung der Drohungen. So führte er an der BzP aus, die
Freie Armee habe ihm einen Drohbrief zukommen lassen und ihn aufge-
fordert, sein Geschäft zu schliessen (vgl. SEM-Akten, A14, S 7). Bei der
Anhörung gab er zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, er habe den
Drohbrief von einer Rebellengruppe erhalten, entweder von der Freien
Armee oder von Verbündeten der Al-Qaida (vgl. SEM-Akten, A23, F39). Die
diesbezüglichen Aussagen erscheinen auch deshalb nicht unglaubhaft,
weil der Beschwerdeführer die Urheber der Drohungen nicht mit Sicherheit
angeben konnte und er auch einräumte, möglicherweise hätten diese teil-
weise der gegenüberliegenden Hilfsmittel-Abgabestelle gegolten (vgl.
SEM-Akten, A23, F37: "[…] Une fois, une voiture qui roulait dans la rue
a jeté 2 petites bombonnes de gaz. Je ne sais pas s’ils visaient mon atelier
ou le dispensaire d’E._______ situé en face de mon atelier. 30 minutes
après, la télévision Al Jazzera a relaté les faits en disant que c’était le dis-
pensaire qui était visé. […].").
6.3 Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit die-
ser Vorbringen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
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Seite 13
7.
7.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 wird erkennbar, dass die
vorgebrachten Behelligungen nicht gezielte Verfolgungsmassnahmen und
insgesamt betrachtet auch nicht genügend intensiv waren, um die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. So habe er vor seiner Entführung bezie-
hungsweise Inhaftierung einmal einen Drohbrief erhalten, er solle sein Ge-
schäft schliessen. Betreffend die vor seinem Geschäft deponierte Leiche
ist unklar, unter welchen Umständen diese vor sein Atelier gekommen ist,
und in Bezug auf die auf der Strasse vor seinem Atelier aus einem Auto
geworfenen zwei kleinen Gasflaschen weiss der Beschwerdeführer 1 nicht,
ob diese tatsächlich ihm gegolten hätten. Darüber hinaus gaben diese Vor-
fälle nicht den Ausschlag für die Beschwerdeführenden, ihren Heimatstaat
zu verlassen. Vielmehr nannte die Beschwerdeführerin 2 als Ausreise-
gründe zunächst die fehlende Behandlungsmöglichkeit der gesundheitli-
chen Beschwerden ihres Sohnes sowie die allgemeinen Lebensumstände
in Kriegszeiten, während der Beschwerdeführer 1 ihnen nach seiner Frei-
lassung ins Ausland folgte (vgl. SEM-Akten, A4, S.8; A22, F37 ff.; A14, S. 8;
A23, F31). Insofern fehlt diesen erlebten Nachteilen die erforderliche Asyl-
relevanz.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit dem SEM, soweit dieses
sinngemäss ausführte, der Beschwerdeführer 1 sei nicht wegen eines asyl-
relevanten Motivs im Sinn von Art. 3 AsylG für die Syrische Armee zum (…)
von (…) gezwungen worden oder während seiner Inhaftierung verhört wor-
den, weil er als Regimegegner betrachtet worden sei. Für diese Einschät-
zung spricht auch die durch den Beschwerdeführer 1 beschriebene Frei-
lassung, die durch einen Bekannten initiiert worden sei und der sich offen-
sichtlich niemand entgegengestellt hat. Zudem hat ihm sein Bekannter
auch lediglich nahe gelegt, sich von der Freien Armee fern zu halten (vgl.
SEM-Akten, A23, F31 und F74). In vorliegendem Verfahren spricht insbe-
sondere auch die legale Wiedereinreise nach Syrien gegen eine ernsthafte
Verfolgungsabsicht seitens der heimatlichen Behörden sowie gegen die
vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen
(vgl. SEM-Akten, A14, S. 7; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5158/2014 vom 27. Oktober 2015, E. 6.3.1 ff.).
7.3 In Bezug auf die eingereichte Kopie der Mobilisationskarte kann zu-
nächst auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 4. Mai
2016 hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer 1 hat an der BzP an kei-
ner Stelle auf einen Rekrutierungsversuch durch das heimatliche Militär
hingewiesen. An der Anhörung führte er hierzu lediglich aus, ein Bekannter
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seines Cousins sei mit ihm im Militärdienst gewesen und inzwischen als
Reservist eingezogen worden. Aus diesem Grund sei er sicher, auch als
Reservist aufgeboten worden zu sein.
7.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Nachdem der
Beschwerdeführer 1 gemäss den vorangegangenen Erwägungen durch
die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wurde, lässt
auch die Einreichung einer Mobilisationskarte – ungeachtet ihrer Authenti-
zität – die Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet er-
scheinen. Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 hat das
SEM zu Recht die Asylrelevanz verneint.
7.5 Auch den in der Beschwerde und vom Gericht beigezogenen Verfah-
rensakten von Verwandten der Beschwerdeführenden sind keine Hinweise
auf ihre vorgebrachte Verfolgungssituation zu entnehmen. Sie hatten zu-
dem bei ihren Befragungen nicht angegeben, wegen diesen Angehörigen
einer sogenannten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn
von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht ver-
neint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die
Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen
Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des
Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr
zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-
verfügung vom 21. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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