B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2125/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).
E-2125/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
8. August 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 11. August 2009 auf
dem Landweg in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Am 24. August 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person befragt. Das BFM hörte ihn am
11. September 2009 zu seinen Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 (eröffnet am 8. April 2013) trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 11. August 2009 nicht
ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2013 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und stellte die materiellen Anträge: Die angefochtene Verfü-
gung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes und wegen der Verlet-
zung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör
aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen. Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfü-
gung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Akteneinsicht,
insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel und die vom
BFM beigezogenen Visumsunterlagen, sowie nach Gewährung der Ak-
teneinsicht um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Weiter ersuch-
te er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bun-
desverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Ge-
E-2125/2013
Seite 3
richtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Der Beschwerde lagen die auf Seite 54 ff. aufgeführten Belege (1 bis 65)
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, stellte dem Beschwerdeführer Kopien seiner ei-
genen Beweismittel zu, wies das Gesuch um Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung mit Hinwies auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte ihm an-
tragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit. Die Behandlung aller weiteren Anträge verwies sie auf einen späte-
ren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2013 ersuchte der Be-
schwerdeführer wiedererwägungsweise um "Einräumung der Möglichkeit
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung" und um Edition der vom
BFM beigezogenen Visumsunterlagen sowie um Akteneinsicht in diese
Unterlagen. Als Beilage 66 legte er seine Identitätskarte im Original ins
Recht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Zum
Visumsantrag nahm es dahingehend Stellung, dass dieser wohl verse-
hentlich unrichtig paginiert worden sei. Ausserdem sei dem Beschwerde-
führer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Vorinstanz stellte
dem Beschwerdeführer die entsprechende Akte (A7/7) ebenfalls am
5. Juni 2013 in Kopie zu. Am 12. Juni 2013 wurde die Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2013 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte
die Beilagen 67 bis 77 ein.
E-2125/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 528 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach ent-
hält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
E-2125/2013
Seite 5
S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Folglich ist auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, nicht einzutreten.
3.2 Beim Nichteintretenstatbestand nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG be-
steht indes die Besonderheit, dass das BFM – obwohl kein materielles
Asylverfahren vorliegt – im Rahmen einer summarischen Prüfung sowohl
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG als auch das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen festzustellen hat, soweit dies im Rahmen einer summa-
rischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.). Zum
heutigen Zeitpunkt müssen – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen –
sowohl das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft als auch
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint
werden bzw. sind zusätzliche Abklärungen erforderlich. Deshalb bleibt die
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG versagt.
3.3. Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas ta-
milischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. April
2013 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren auswirken
kann, sei es hinsichtlich der Frage nach dem angeblich offensichtlichen
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, sei es im Wegweisungsvollzugs-
punkt. Solche weiteren Abklärungen sind im Rahmen eines Nichteintre-
tensentscheides im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber von vorn-
herein ausgeschlossen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
E-2125/2013
Seite 6
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Bei vorliegenden Verfahrenskonstellation – Anfechtungsgegenstand ist
ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – fällt pra-
xisgemäss aber ausser Betracht, dass die fehlende Entscheidungsreife
durch das Gericht hergestellt wird. Der vorliegende Mangel einer unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung führt im Falle von Nichteintretensent-
scheiden in jedem Fall zur Kassation der angefochtenen Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer ist mit den Begehren durchgedrungen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, und die Sache sei zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zu-
rückzuweisen. In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren ist, soweit dar-
auf nicht bereits von vornherein nicht einzutreten ist, mit dem vorliegen-
den Entscheid das Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, werden dem BFM zugestellt. Bei dieser Sachlage kann auf eine
Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen ver-
zichtet werden, zumal dem Beschwerdeführer angesichts der Rückwei-
sung der Sache an das BFM kein Nachteil erwächst.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen verhältnismässig hohen Parteikos-
ten zuzusprechen. Bei der Einschätzung des notwendigen und verhält-
nismässigen Parteiaufwands ist neben des grossen Umfangs der Be-
schwerde und der weiteren Parteieingaben namentlich zu berücksichti-
gen, dass zahlreiche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen
E-2125/2013
Seite 7
individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mit-
telbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind.
Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlrei-
che Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug
nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in identischer
Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise
redundante Ausführungen auf. In Anwendung der gesetzlichen Bemes-
sungsfaktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– ange-
messen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2125/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: