B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2125/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. März (…) an die Schweizer
Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte die Beschwer-
deführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus
B._______, um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach und führte dazu
aus, sie habe seit (…) in C._______ gelebt. Seit (…) und bis (…) sei sie
mehrmals von der sri-lankischen Polizei festgenommen und befragt wor-
den. Beim ersten Mal sei sie in Haft genommen, dem Gericht vorgeführt
und von diesem nach (…) freigelassen worden. Das zweite Mal sei ihr nach
der Befragung auf der Polizeistation eine Pflicht zur Leistung ihrer Unter-
schrift auferlegt worden, der sie nachgekommen sei. (…) sei sie auf der
Polizeistation befragt und nach (…) freigelassen worden und (…) sei sie in
Haft genommen, ins D._______-Camp transferiert, dem Gericht vorgeführt
und nach rund (…) freigelassen worden. Auch nach ihrem Umzug nach
E._______ nach ihrer Entlassung aus der Haft fürchte sie sich nun vor wei-
teren Übergriffen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien von mehreren Do-
kumenten ein, darunter die englischsprachige Übersetzung ihrer Geburts-
urkunde und eines Urteils vom (…), eine Inhaftierungsbestätigung des In-
ternationalen Komitees vom Roten Kreuz (ICRC) und eine Inhaftierungs-
bestätigung des Ministeriums für Verteidigung, öffentliche Sicherheit,
Recht und Ordnung.
A.b Die Botschaft unterbreitete der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
19. März (…) mehrere Fragen in Bezug auf die von ihr geltend gemachten
Probleme. Gleichzeitig forderte sie sie auf, alle für ihren Fall einschlägigen
Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Mit Eingabe vom 27. April
(…) verwies die Beschwerdeführerin für die Antworten auf ihre Eingabe
vom 15. März (…) und schilderte (…), welcher nach der Eingabe vom 15.
März (…) stattgefunden habe.
A.c Mit Schreiben vom 6. Mai (…) unterbreitete die Botschaft der Be-
schwerdeführerin ergänzende Fragen in Bezug auf die von ihr geltend ge-
machten Probleme. Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft am
26. Mai […]) beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen.
A.d Die Botschaft stellte das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerde-
führerin aufgrund knapper Personalreserven ohne Anhörung dem BFM mit
Schreiben vom 28. Juni (…) zum Entscheid zu.
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A.e Mit zwei Schreiben vom 5. Juli (…) und 22. Februar (…) teilte die Be-
schwerdeführerin der Botschaft zwei neue Adressen mit und reichte eine
Kopie eines in singhalesischer Sprache verfassten Dokumentes ein. Mit
Schreiben vom 6. November (…) und 28. November (…) erkundigte sie
sich nach einer Einladung zur Anhörung.
A.f Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. No-
vember (…) zu einer Anhörung am 9. Dezember (…) ein.
Mit Schreiben vom 13. Dezember (…) teilte die Beschwerdeführerin der
Botschaft mit, dass sie die Einladung erst am Tag zuvor erhalten habe und
deshalb nicht habe an der Anhörung teilnehmen können. Sie bat um die
Ansetzung eines neuen Anhörungstermins. Mit Schreiben vom 22. Dezem-
ber (…) wiederholte sie ihre Bitte.
Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Januar (…)
abermals zur Befragung ein. Diese fand am 31. Januar (…) und 6. März
(…) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Erteilung einer Einrei-
sebewilligung und Gewährung von Asyl hauptsächlich wie folgt:
Sie sei (…) und habe (…).(…). Seit (…) sei sie von der Polizei mehrmals
festgenommen, einige Tage festgehalten und danach wieder frei gelassen
worden.
Ihr (…) sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert wor-
den. Weil die LTTE-Kämpfer ihr auf Ansprache hin zugesagt hätten, die
Freilassung ihres (…) in Betracht zu ziehen, wenn sie selbst für die Bewe-
gung arbeiten würde, habe sie die LTTE unterstützt. Sie habe (…). Wäh-
rend ihrer Arbeit habe sie viele Kadermitglieder der LTTE getroffen. Als sie
bei einem Bombenangriff im F._______ verletzt worden sei, habe man sie
ins G._______ Krankenhaus zur Behandlung gebracht. Nachdem sie das
Krankenhaus am (…) verlassen habe, sei sie zusammen mit ihrem (…) zu
Fuss durch den Dschungel von H._______, zum von der Armee bewachten
I._______ Camp in J._______ gelangt. Am (…) habe sie das Camp verlas-
sen, um in Colombo ein Visum für (…) zu beantragen.
Dort sei sie am (…) auf der Strasse unter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft
von der Polizei in Colombo festgenommen und (…) auf dem Polizeiposten
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verhört worden. Anschliessend habe man sie im (…) des Criminal Investi-
gation Departments (CID) weiter befragt. Nach etwa (…) habe man sie
nach D._______ transferiert. Während der Verhöre auf dem Polizeiposten
und (…) des CID sei sie geschlagen und gefoltert worden. Sie habe des-
halb immer noch (…) und sei in medizinischer Behandlung. Am (…) sei sie
nach (…) Haft in D._______ entlassen worden. Sie habe in kein Rehabili-
tationscamp gehen müssen und sei zu (…), die das Camp inzwischen
ebenfalls verlassen hätten, nach E._______ gegangen. Im Rahmen des
Umsiedlungsprogramms seien sie und ihre Familie (…) zurück in ihr Hei-
matdorf K._______ gezogen. Seit ungefähr (…) nach ihrer Entlassung (…)
hätten Angehörige des CID sie zwecks Kontrollfragen wiederholt zu Hause
aufgesucht.
(…) habe sie mehrmals Telefonanrufe von Unbekannten erhalten. Sie hät-
ten Geld von ihr erpressen wollen und hätten ihr gedroht, sie zu entführen,
falls sie ihnen das Geld nicht gebe. Sie fürchte sich, von ihnen umgebracht
zu werden. Ebenfalls habe es Anrufe gegeben, wo sie sexuell belästigt
worden sei. Sie habe ihre Nummer (…) gewechselt, aber die Anrufe seien
auch auf der neuen Nummer weitergegangen. Sie habe diese Anrufe der
Polizei gemeldet und diese habe die Anrufenden auf die Polizeistation auf-
geboten. Auch nach (…) habe sie die Telefonanrufe der Polizei gemeldet.
Sie hätten ihr dort gesagt, sie solle sich keine Sorgen mehr machen. Sie
habe auch Angst, da ein Junge, der früher ebenfalls für die LTTE tätig ge-
wesen sei, wieder festgenommen und seither verschwunden sei. Bis heute
würde sie sich daher an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekann-
ten in K._______, M._______ oder E._______ aufhalten. Finanziell würden
ihre Eltern, Geschwister und (…) sie unterstützten. Am (…) seien Unbe-
kannte in dem Haus aufgetaucht, in dem sie vorübergehend gewohnt habe,
und hätten nach ihr gefragt. Sie habe sich aber zu dieser Zeit in M._______
aufgehalten und deshalb hätten die Unbekannten die Hauseigentümer
nach ihr befragt. Auf die Frage hin, wer sie seien, hätten die Unbekannten
geantwortet, sie seien aus Colombo.
In den Jahren (…) habe sie sich mehrmals (…) in (…) aufgehalten.
Zusammen mit einem Bericht vom 7. März (…) überwies die Botschaft das
Dossier ans BFM zum Entscheid.
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C.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Be-
gründung hielt es im Wesentlichen fest, die Wahrscheinlichkeit einer ein-
reisebeachtlichen Bedrohung sei nicht hinlänglich begründet, wenn auch
nach dem Erlebten nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin sich
vor erneuten Übergriffen fürchte. Insgesamt könne aber nicht von einer
akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Heimatland ausgegan-
gen werden, weshalb ihre Vorbringen nicht einreiserelevant seien.
D.
Die Beschwerdeführerin tat mit Eingabe vom 9. April 2014 an die Botschaft
ihren Willen kund, Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben zu
wollen. Die Botschaft überwies diese Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 forderte die zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf,
innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
F.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsmitteleingabe und machte geltend, sie lebe alleine in E._______
und fände es schwierig, längere Zeit am selben Ort zu wohnen. Deshalb
könne sie auch keine Anstellung finden. Aufgrund ihrer schlechten finanzi-
ellen Situation leide sie zudem an (…) und sei (…). Mit Schreiben vom 22.
Juli 2014 und 15. August 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
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den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin ist zwar in englischer
Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung konnte diesbezüglich indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet
werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegeh-
ren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
Die BFM-Verfügung vom 19. März 2014 ist von der Botschaft am 31. März
2014 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin verschickt worden. Zwar
ist kein Beleg, nach welchem ersichtlich wäre, wann die Verfügung der Be-
schwerdeführerin zugestellt wurde, in den Akten enthalten. Nachdem die
Beschwerde aber gemäss Schreiben der Botschaft vom 11. April 2014 be-
reits am selben Datum bei ihr einging, kann ohne weiteres von ihrer Recht-
zeitigkeit ausgegangen werden.
Nach dem Gesagten ist die nachträglich verbesserte Beschwerde fristge-
recht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
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3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2
AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
5.
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5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
aus, dass sie angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten
Jahre und ihrem Aufenthalt im Gefängnis in D._______ zwar Verständnis
dafür habe, dass sie um ihre Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren
staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Ihre Furcht vor einer zukünfti-
gen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als
nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Am (…) sei
sie offiziell entlassen worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie
aufgrund des Aufenthaltes in D._______ in absehbarer Zukunft erneut
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung wei-
terhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe und einer
Meldepflicht der Armee unterstehe. Solche Massnahmen stünden aber im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE und es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin insbeson-
dere geltend, dass sie von Freunden erfahren habe, dass das CID und
andere Beamte immer noch über ihre Aktivitäten Nachforschungen anstel-
len würden. Sie werde die Beweismittel einreichen, sobald sie die Gele-
genheit habe, an sie zu gelangen. Zurzeit lebe sie alleine in E._______ und
es sei schwierig, an einer permanenten Adresse zu leben und sie könne
aufgrund ihrer armseligen Situation auch keine Anstellung finden. Wegen
ihrer schlechten Finanzlage leide sie an (…) und sei (…).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Was
ihren Aufenthalt im Gefängnis in D._______ und ihre Entlassung (…) be-
trifft, ist auf die zutreffende Erwägung in der Verfügung der Vorinstanz zu
verweisen, wonach keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie aufgrund des
Aufenthaltes in D._______ in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Was die Besuche durch das
CID zwecks Kontrollfragen betrifft, ist festzuhalten, dass den so umschrie-
benen Benachteiligungen ebenfalls schon mangels Intensität keine Erheb-
lichkeit im Hinblick auf eine allfällige Schutzbedürftigkeit zukommt. Dazu
liegen sie zeitlich zu weit zurück, als dass sie noch als aktuell bezeichnet
werden könnten. Ebenso wenig weisen die Telefonanrufe von Unbekann-
ten oder (…) – der darüber hinaus ebenfalls bereits (…) zurückliegt – die
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nötige Intensität auf, um asylrechtlich relevant zu sein, zumal die Be-
schwerdeführerin diese Vorfälle der Polizei gemeldet hat und ihr diese auch
Schutz zugesagt hat.
Obwohl die schwierige Situation der Beschwerdeführerin auch vom Bun-
desverwaltungsgericht nicht verkannt wird, spricht schliesslich der Um-
stand, dass sie sich von (…) jeweils für (…) in (…) aufgehalten und insbe-
sondere danach wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, entscheidend
gegen eine Schutzbedürftigkeit im vorliegend massgeblichen Sinn. Insge-
samt vermögen, wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hatte, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen eine
Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht zu
begründen, selbst wenn aufgrund des von ihr Erlebten die subjektiv emp-
fundene Furcht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Daran vermö-
gen auch die von Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Le-
bensumstände (insbesondere das Ringen um eine wirtschaftliche Exis-
tenzgrundlage sowie die gesundheitlichen Beschwerden) nichts zu ändern.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum jet-
zigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ihr zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewie-
sen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen wer-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: