B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2125/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl.
Am 22. Mai 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg
und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 26. Januar 2016 hörte ihn das
SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______,
Region D._______. Im Jahre 2009 sei er bei einer Kontrolle festgenommen
worden und in E._______ während zweier Tage inhaftiert gewesen, da er
seinen Passierschein beziehungsweise seinen Schülerausweis nicht bei
sich gehabt hätte. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besuchen können,
habe sich jedoch aufgrund des Todes seiner Eltern im Jahre 2010 um seine
beiden Geschwister kümmern müssen und habe daher zunächst in einer
(…) in F._______, später in der Landwirtschaft bei seinem Onkel sowie als
(…) gearbeitet. Er habe mit seinen Geschwistern bei seinem Onkel gelebt,
habe jedoch aufgrund der häufigen Razzien nicht in Ruhe leben und arbei-
ten können. Eine Vorladung für den Militärdienst habe er nie erhalten. An-
fang 2014 sei er durch Vermittlung seines Onkels verheiratet worden und
sei in der Folge mit seiner Ehefrau und seinen beiden Geschwistern in sein
Elternhaus zurückgekehrt. Da sich in und um sein Dorf immer Soldaten
aufgehalten hätten, habe er kein normales Leben führen können. Im De-
zember 2014 sei er schliesslich illegal ausgereist und über Äthiopien, den
Sudan und Libyen nach Europa gelangt.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Ausführungen reichte der Be-
schwerdeführer ein Tauf- sowie ein Heiratszertifikat ein. Mit Eingabe vom
9. Februar 2018 wurden zudem Kopien von Identitätskarten eines Mannes
und einer Frau sowie ein kopiertes handschriftliches Schreiben zu den Ak-
ten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 12. März 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM in den
Punkten Asyl und Flüchtlingseigenschaft aus, dass die Vorbringen des Be-
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schwerdeführers in wesentlichen Aspekten und über weite Teile wider-
sprüchlich ausgefallen seien und daher den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 11. April 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt deren Aufhebung, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft sowie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit (eventuell Unzumutbarkeit) des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Am 16. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, sowie das Gesuch um Rechtsverbeiständung nach Art. 110a AsylG
gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din ein. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung innert Frist eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest. Das Doppel der Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. E), die Beschwerde also im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8098/2015
vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichts-
losigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
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(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Das bloss hypothetische Risiko respektive die bloss entfernte
Möglichkeit, im Rahmen des militärischen Nationaldienstes allenfalls un-
menschlicher Behandlung oder Sanktionierungen unterworfen zu werden,
könne nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr beschränke sich die Prüfung
eines „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK praxisgemäss auf die Frage
einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeit-
punkt der Rückkehr. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumut-
bar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürger-
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krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die in-
dividuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug un-
zumutbar erscheinen.
6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4
EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nach-
folgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf seine allgemeinen Ar-
gumente einzugehen. In individueller Hinsicht sei im Übrigen aufgrund der
Gesamtumstände ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat nicht zu-
mutbar.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert]
E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
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Seite 7
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
7.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
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EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. E. 6.1.5).
7.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.2.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
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Seite 9
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren
ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen National-
dienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht gene-
rell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Besondere in-
dividuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen An-
gaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Geschwister und On-
kel) im Heimatstaat, sowie über einen in G._______ lebenden Schwager,
der den Grossteil seiner Reise in die Schweiz bezahlt hatte. Es ist mithin
davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug
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Seite 10
der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Be-
schwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2018 gutgeheissen.
Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde
(gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl.
BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem
Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Auf den Entscheid be-
treffend unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zurückzukommen,
zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Folglich sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 11
11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sach-
lich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde ein-
gereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von ins-
gesamt drei Stunden aus, was angemessen erscheint. Jedoch wird bei
amtlicher Verbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb von einem
Ansatz von Fr. 150.– auszugehen ist. Es wird nur der notwendige Aufwand
entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Pauschalen werden nicht vergütet.
Entsprechend ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 485.00 (inkl. Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 485.00 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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